OGH 6Ob117/12t

OGH6Ob117/12t22.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. F***** K*****, 2. E***** K*****, beide *****, vertreten durch Dr. Christoph Koller, Rechtsanwalt in Seekirchen am Wallersee, gegen die beklagte Partei S***** R***** H*****, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in Imst, wegen Räumung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 14. März 2012, GZ 22 R 67/12z-24, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 3. Jänner 2012, GZ 4 C 126/11g-17, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt die Räumung und Übergabe eines Campingstellplatzes. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In Punkt 1 des Urteilsspruchs wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, den - im Einzelnen näher bezeichneten - Campingstellplatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution „zu räumen und geräumt an die Partei zu übergeben“.

Über Antrag der Nebenintervenienten berichtigte das Erstgericht das Urteil dahin, dass im Kopf der Entscheidung auch die beiden Nebenintervenienten genannt und in Punkt 1 des Spruchs klargestellt wurde, dass an die klagende Partei zu übergeben sei.

Das Berufungsgericht wies die Berufung der beklagten Partei mit der Begründung zurück, die Berufungsfrist habe bereits mit Zustellung der ursprünglichen Urteilsausfertigung zu laufen begonnen, weil die Rechtsmittelwerberin keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruchs haben konnte.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der beklagten Partei ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann.

Der Grundsatz, wonach im Fall der Berichtigung eines Urteils die Rechtsmittelfristen erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung beginnen, gilt nach ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn schon vor der Berichtigung für beide Parteien Klarheit darüber bestand, dass der Entscheidungswille des Erstgerichts auf den - später - berichtigten Inhalt gerichtet war. In diesem Fall beginnt die Rechtsmittelfrist bereits mit der Zustellung der ursprünglichen Entscheidung (RIS-Justiz RS0041797).

In Anbetracht des Wortlauts des Spruchs in der ursprünglichen Ausfertigung, wonach an „die Partei“ zu übergeben war, sowie im Zusammenhalt mit den Entscheidungsgründen des Erstgerichts konnte keinem Zweifel unterliegen, dass das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze stattgeben wollte und die Übergabe an die klagende Partei anordnen wollte.

Zudem hat die beklagte Partei die ursprüngliche Rechtsmittelfrist zur Gänze ungenutzt verstreichen lassen und von einer im Raum stehenden Berichtigung der Entscheidung erst durch den darauf gerichteten Antrag der Nebenintervenienten Kenntnis erlangt (vgl RIS-Justiz RS0041797 [T35]), sodass das Verstreichenlassen der Berufungsfrist auch nicht als Reaktion auf eine zu erwartende Urteilsberichtigung verstanden werden kann.

Der angefochtene Beschluss erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.

Stichworte