Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies mit dem am 4.1.1996 dem Klagevertreter zugestellten Urteil die Klage zur Gänze ab. Im Spruch dieser Entscheidung unterblieb eine Kostenentscheidung über die rechtzeitig verzeichneten Kosten der beklagten Parteien. Es erfolgte auch keine Entscheidung über das zu 2 C 165/95 vom Erstbeklagten gegen den Kläger und eine Versicherung erhobene Begehren. (Das Erstgericht hatte die beiden Verfahren verbunden.) Mit Beschluß vom 12.1.1996 berichtigte das Erstgericht das Urteil im Kostenpunkt, indem es die klagende Partei verpflichtete, den beklagten Parteien die verzeichneten Kosten binnen vierzehn Tagen zu ersetzen. In seiner Begründung führte es aus, daß der diesbezügliche Teil der Kostenentscheidung in den Ausfertigungen irrtümlich gelöscht worden sei. Der Berichtigungsbeschluß wurde dem Klagevertreter am 16.1.1996 mit dem Ersuchen um Rücksendung des Urteils zugestellt. Mit Ergänzungsurteil vom 19.1.1996 ergänzte das Erstgericht seine Entscheidung dahin, daß es dem Erstbeklagten den gegen den Kläger und eine Versicherung zu 2 C 165/95 geltend gemachten Klagsbetrag zusprach. Dieses Ergänzungsurteil wurde dem Klagevertreter am 5.2.1996 zugestellt.
Die klagende Partei erhob am 27.2.1996 Berufung. Die beklagten Parteien erstatteten eine Berufungsbeantwortung.
Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung der klagenden Partei als verspätet zurück. Es vertrat die Auffassung, daß der Berichtigungsbeschluß des Erstgerichtes eine Verlängerung der Berufungsfrist nicht bewirkt habe, weil Zweifel am Entscheidungswillen des Erstgerichtes nicht bestanden hätten. Es sei für die klagende Partei unzweifelhaft festgestanden, daß das Erstgericht die angefochtene Entscheidung lediglich im Kostenpunkt berichtigt habe.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag auf Aufhebung des berufungsgerichtlichen Zurückzuweisungsbeschlusses und Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur meritorischen Erledigung der Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aber auch ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes zulässig (RZ 1992/1; 1992/26; ecolex 1992, 695, Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 519 mwN). Er ist aber nicht berechtigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses der Fristenlauf für die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die berichtigte Entscheidung dann nicht neuerlich zu laufen, wenn auch ohne Berichtigung über den neuerlichen Inhalt der Entscheidung für den Rechtsmittelwerber kein Zweifel bestehen konnte (SZ 27/219; JBl 1974, 102; EvBl 1975/224; 5 Ob 587,588/80, 8 Ob 597/88). Dem Rekurswerber mußte klar sein, daß durch die Berichtigung der Kostenentscheidung die Entscheidung in der Hauptsache, durch die allein sie sich beschwert erachten könnte, keine Änderung erfahren werde. Die Behauptung, aus dem Ersuchen um Rücksendung des Urteiles sei nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil zu berichtigen gewesen wäre, ist aktenwidrig, weil gleichzeitig mit der Rücksendungsnote der lediglich den Kostenpunkt umfassende Berichtigungsbeschluß übermittelt wurde. Dem Rechtsmittelwerber war daher bereits zu diesem Zeitpunkt der Umfang der Berichtigung bekannt. Das Ergänzungsurteil war für die Berufungsfrist ohne Bedeutung, weil der Kläger nur die Abweisung seines Begehrens bekämpfte (§ 424 ZPO).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.
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