OGH 10ObS200/88 (RS0084867)

OGH10ObS200/886.9.1988

Rechtssatz

Die PVAng ist eine Berufsversicherung (Berufsgruppenversicherung), deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. Hier: Arbeitslehrerin und Hauswirtschaftslehrerin.

Normen

ASVG §273

10 ObS 200/88OGH06.09.1988

Veröff: SSV-NF 2/92

10 ObS 193/88OGH18.04.1989

nur: Die PVAng ist eine Berufsversicherung (Berufsgruppenversicherung), deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. (T1) Beisatz: Dies jedoch nur der Art nach und nicht nach der Gestaltung der Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz. Hierauf kann nur gemäß § 273 Abs 3 ASVG Bedacht genommen werden. (T2) Veröff: SSV-NF 3/41

10 ObS 342/89OGH19.12.1989

Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob ein Versicherter als Arbeiter oder als Angestellter eingeordnet war, sondern ob er Arbeitertätigkeiten oder Angestelltentätigkeiten verrichtet hat. (T3)

10 ObS 329/89OGH19.12.1989
10 ObS 160/89OGH26.09.1989

Beisatz: Die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit ist auch dann maßgeblich, wenn sie schon längere Zeit zurückliegt. (T4) Veröff: SZ 62/156 = SSV-NF3/108

10 ObS 30/90OGH06.02.1990

Beisatz: Dabei kommt es allerdings nur darauf an, welcher Berufsart die Tätigkeit des Versicherten allgemein und nicht nach ihrer besonderen Ausprägung an einem bestimmten Arbeitsplatz zuzuordnen ist. (T5) Veröff: SSV-NF 4/17

10 ObS 447/89OGH06.02.1990
10 ObS 15/90OGH13.03.1990

nur: Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. (T6) Veröff: SSV-NF 4/38

10 ObS 241/90OGH18.09.1990

nur: Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. (T7) Beis wie T2; Veröff: SSV-NF 4/101

10 ObS 80/91OGH26.03.1991

Veröff: SSV-NF 5/34

10 ObS 149/92OGH16.06.1992

nur T7

10 ObS 88/92OGH28.04.1992

nur T1; Beis wie T3; Veröff: SSV-NF 6/53

10 ObS 3/93OGH18.02.1993

Vgl auch

10 ObS 92/93OGH15.06.1993

Beisatz: Orchestermusiker, dessen Ausbildung auch die Anstellungserfordernisse für eine Tätigkeit als Lehrer an einem Konservatorium oder einer Musikschule erfüllt, kann auch auf diese Tätigkeiten verwiesen werden. (T8)

10 ObS 138/93OGH24.08.1993
10 ObS 203/94OGH18.10.1994

nur T7

10 ObS 285/94OGH28.02.1995
10 ObS 101/95OGH08.06.1995
10 ObS 117/95OGH05.07.1995

nur T1; Beisatz: Aber auch innerhalb der Berufsgruppe darf ein Angestellter nicht auf Berufe verwiesen werden, die für ihn einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden. (T9)

10 ObS 142/95OGH20.07.1995
10 ObS 2308/96aOGH08.10.1996

nur T6; Beis wie T4

10 ObS 21/98fOGH27.01.1998

Beisatz: Hier: Geschäftsleiter einer Bank. (T10)

10 ObS 170/98tOGH19.05.1998
10 ObS 211/98xOGH23.06.1998

Veröff: SZ 71/106

10 ObS 239/98iOGH15.09.1998

Beis wie T9

10 ObS 206/98mOGH15.09.1998

nur T7

10 ObS 271/98wOGH01.12.1998

Beisatz: Auszugehen ist bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeit auf die für den zuletzt ausgeübten Beruf notwendige Ausbildung sowie die hiefür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Kenntnissen, die im Rahmen einer Jahrzehnte zurückliegenden Ausbildung erworben wurden, jedoch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ohne jede Bedeutung waren, kommt keine Bedeutung zu. (T11)

10 ObS 84/99xOGH04.05.1999

Vgl auch; nur T7

10 ObS 198/99mOGH14.09.1999

nur: Die PVAng ist eine Berufsversicherung (Berufsgruppenversicherung), deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. (T12)

10 ObS 100/99zOGH09.11.1999

Vgl auch; nur T7; Beis wie T4

10 ObS 67/01bOGH20.03.2001

Vgl; nur T12; Beis wie T9; Beisatz: Dabei ist in der Regel von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. (T13) Beisatz: Eine Verweisung auf eine völlig anders gelagerte Sparte ist nicht zulässig. (T14)

10 ObS 72/01pOGH24.04.2001

nur T12

10 ObS 12/01iOGH08.05.2001

nur T12

10 ObS 307/01xOGH25.09.2001

Beisatz: Hier: Sonderkindergärtnerin. (T15)

10 ObS 47/02pOGH12.02.2002

Vgl auch; Beisatz: Bei Inanspruchnahme einer Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung ist die Verweisbarkeit unabhängig vom Wohnsitz des Versicherten nach den Verhältnissen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zu beurteilen. (T16)

10 ObS 3/02tOGH28.05.2002

Auch; nur T12; Beis wie T9

10 ObS 173/02tOGH18.07.2002

nur T12; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T14

10 ObS 78/02xOGH23.07.2002

nur T12

10 ObS 240/02wOGH16.09.2003

nur T1; Beis wie T13

10 ObS 80/04vOGH18.05.2004
10 ObS 12/05wOGH13.06.2006

Auch; nur T12; Beis wie T14

10 ObS 71/06yOGH17.08.2006

nur T1; Beis wie T9

10 ObS 93/06hOGH17.08.2006

nur T1; Beis wie T9

10 ObS 2/10gOGH01.06.2010

nur T7; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Croupier. (T17)

10 ObS 112/13pOGH12.09.2013

nur T7

10 ObS 43/14tOGH23.04.2014

nur T12; Beis wie T14

10 ObS 125/14aOGH21.10.2014

Beisatz: Ob die Verweisung mit einem Branchenwechsel verbunden ist, ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. (T18)<br/>

10 ObS 137/14sOGH16.12.2014

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_010OBS00200_8800000_001

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