- EStG 1972 §§ 2, 28; UStG 1972 § 2: Unter Miteigentümern stellt die bloße Gebrauchsregelung den Regelfall, die Begründung eines Bestandverhältnisses die Ausnahme dar.
- EStG 1988 § 2; UStG 1972 § 2: Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung von Einkünften und damit über diese disponieren kann
- EStG 1972 (1988) § 2 Abs 2 und 3; BAO § 21: An Rechtsgeschäfte zwischen einer GmbH und einem zu 90 % beteiligten Gesellschafter sind ebenso strenge Maßstäbe anzulegen wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
- EStG 1972 § 4: Ein unausgebauter Dachboden ist bei der Beurteilung, in welchem Ausmaß ein Gebäude betrieblich oder privat genutzt wird, nicht in die Nutzflächenberechnung miteinzubeziehen
- EStG 1972 § 9 Abs 3; EStG 1988 § 9 Abs 2: Bei einer Betriebsaufgabe ist die gewinnerhöhende Auflösung einer Investitionsrücklage dem laufenden Gewinn zuzurechnen;
- EStG 1988 § 16; UStG 1972 § 12: Vor Beginn der Vermietung eines Gebäudes können Vorsteuern und Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn der auf die Vermietung eines Gebäudes gerichtete Entschluß klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung tritt
- EStG 1988 § 18 Abs 6; GewStG § 6 Abs 2: Der Verlustvortrag ist zulässig, wenn der Verlust seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist
- EStG 1988 §§ 22, 23, 25 Abs 1, § 47 Abs 2; UStG 1972 § 2: Stellt ein StPfl Rechnungen mit USt-Ausweis aus, erhält er keine Sonderzahlungen und ist er bei der Sozialversicherung nicht gemeldet,
- EStG 1972 §§ 23, 25 Abs 1, § 47 Abs 1; UStG 1972 §§ 2, 11 Abs 14; BAO § 115: Ein „Bereitstehen auf Abruf“ kann Ausdruck einer besonderen persönlichen Abhängigkeit sein.
- EStG 1972 § 27: Im Jahr 1987 stellen Verluste aus einer echten stillen Beteiligung bis zur gänzlichen Aufzehrung der Einlage grundsätzlich Werbungskosten dar.
- EStG 1988 § 67 Abs 2: Vornahme der Berechnung des Jahressechstels
- EStG 1988 § 68 Abs 1, 2 und 4: Die im Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG) angeführte (fiktive) Zeit von 20 Wochenstunden kann nicht als Normalarbeitszeit iSd § 68 EStG angesehen werden.
- BAO § 289: Berufungserledigung; Abänderungsbefugnis der Berufungsbeh
- GebG §§ 26, 33 TP 5: Bestandverträge; bei unbestimmter Dauer und einem sich nach einiger Zeit erhöhenden Mietzins ist von dem als unbedingt und sofort fällig geltenden höheren Mietwert auszugehen
- GebG § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 idF vor BGBl 1994/629; KVG § 21 Z 1: Zessionsgebühr: wie nachstehendes E 22. 5. 1997, 96/16/0046; BUSt: wie nachstehendes E 22. 5. 1997, 96/16/0046
- GebG § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 idF vor BGBl 1994/629; KVG § 21 Z 1: Zessionsgebühr: Haftung für die Leistung eines Geldbetrages ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen;
- GEG § 1 Z 5 lit c, § 2 Abs 1 und 2: Auferlegung der Kostenersatzpflicht
- GEG § 9 Abs 2: Nachsichtsverfahren - besondere Härte
- GGG TP 10 1 lit a Z 3 und lit c: Unmittelbare Wirkung einer EG-RL - Pauschalgebühr für Eintragung von Kapitalgesellschaften in das Firmenbuch ist rechtswidrig
- GGG TP 10 1 lit c und lit d Z 3: Die Vorschreibung von Abgaben mit Gebührencharakter ist neben der Erhebung der Gesellschaftsteuer rechtlich zulässig
- GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 4 lit a und Abs 2: Steuerbefreiungen; Bodenreformmaßnahme: Weiterveräußerung des steuerfrei erworbenen Grundstückes stellt Aufgabe des begünstigten Zweckes dar, auch wenn die Weiterveräußerung wiederum einer begünstigten Maßnahme dient
- KVG § 2: Gesellschaftsteuer; Erwerb von Beteiligungen am Partizipationskapital
- BewG § 10 Abs 1, § 13 Abs 2, § 65 Abs 1, § 71 Abs 1: Veräußern mehrere Verkäufer ihre Anteile an einer GmbH an einen einzigen Erwerber, so können diese Verkäufe für die Ermittlung des gemeinen Wertes von GmbH-Anteilen herangezogen werden.
- BAO § 9 Abs 1, § 80: Haftungsinanspruchnahme des Masseverwalters aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung
- BAO § 93 Abs 3 lit a, §§ 114 f, 147 Abs 1, §§ 166, 184: Ein anhängiges FinStrVerfahren hindert nicht die Durchführung einer abgbeh Prüfung;
- BAO § 212 Abs 2, § 212a Abs 9: Bei der Berechnung von Aussetzungszinsen für eine Abgabenschuld können Gutschriften, die infolge Herabsetzung einer anderen Abgabenschuld entstehen, nicht rückwirkend berücksichtigt werden
- BAO § 284 Abs 1, § 295 Abs 1: Die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung begründet einen Verfahrensmangel.
- FinStrG § 33 Abs 2 lit a: Der Umstand der Zahlungsunfähigkeit steht der Verwirklichung des Tatbestandes des § 33 Abs 2 lit a FinStrG weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht entgegen
- FinStrG § 33 Abs 1, Abs 2 lit a: Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG
- FAG 1985 § 15 Abs 3 Z 5: Bei Kanalbenützungsgebühren ist eine besondere Gebührenregelung für einzelne Benützer nur bei eklatant abweichenden Gegebenheiten erforderlich
- FAG-Nov 1991 Art II § 2 Abs 3: Nichtanwendung, wenn erstinstanzlicher Getränkesteuerbescheid vor Inkrafttreten der FAG-Nov ergangen ist - nicht auch, wenn er hätte ergehen sollen
- Bgld GemeindeO § 87 Abs 1: Im Vorstellungsverfahren im Bgld gilt das AVG, auch wenn die GemeindeAbgBeh die Bgld LAO anzuwenden haben
- Bgld LAO § 211 (BAO § 281): Zur Begründungspflicht von Aussetzungsbescheiden - hinreichend deutliche Entnehmbarkeit, welches Verfahren Anlaß zur Aussetzung gegeben hat (wegen Säumnisfolgen)
- Nö LAO § 229 Abs 1: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken, daß anders als § 308 Abs 1 BAO idF 1987/312 auch minderer Grad des Versehens einer Wiedereinsetzung entgegensteht;
- Oö BauO 1994 § 58 Abs 1: Kein Umkehrschluß aus dieser Übergangsvorschrift, daß andere Abgabenverfahren entgegen dem Grundsatz der Zeitbezogenheit nach der neuen Rechtslage zu führen seien
- Oö InteressentenbeiträgeG § 1 Abs 3: Amtswegige Ermittlungspflicht über das Vorliegen eines Mißverhältnisses nur bei entsprechendem Vorbringen, oder wenn von der Sachlage her indiziert
- Oö LAO §§ 194, 204, 208 (BAO: §§ 250, 275, 279); Oö GemeindeO § 102: In Abgaben betreffenden Fällen hat die Vorstellungsbeh die Oö LAO anzuwenden; keine Zurückweisung der Vorstellung wegen Mängel ohne Verbesserungsverfahren, bzw wenn diese nachträglich behoben werden
- Oö ParkgebührenG § 2 Abs 2; ParkgebührenV Linz 1989 § 3 Abs 2; VStG § 32 Abs 2, § 44a Z 1: Pflicht zur Auskunft darüber, wem die Verwendung eines mehrspurigen Kfz überlassen wurde; Sprucherfordernisse bei Verletzung der Auskunftspflicht
- VStG § 44a Z 1 und 2: Überflüssige Spruchbestandteile unerheblich
- Sbg OrtstaxenG § 2 Abs 3 Z 3 zweiter Satz: Eine zeitweise vom Eigentümer selbst und seinen Angehörigen benützte Hütte ist keine Wohnung, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes angeboten wird
- AnkündigungsabgabeV Graz 1986 § 3 Abs 2: Gesonderter Antrag und Abspruch über Befreiung möglich - Bindungswirkung für Abgabenfestsetzung
- Stmk BauO 1968 idF 1989/14 § 6a: Für die Entstehung des Abgabenanspruches (Aufschließungsbeitrag) ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr die Widmungsbewilligung, sondern die Baubewilligung entscheidend.
- VStG § 24 iVm AVG § 69 Abs 1 Z 2 und 3: Behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung allein kein Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG; Änderung der Vorfragenbeurteilung in späteren Verfahren kein Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG
- Tir LAO § 212 (BAO § 281): Kein Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens; keine Rechtskraftwirkung des Aussetzungsbescheides, wenn sich die für die Aussetzung maßgebende Rechtslage nach Erlassung des Aussetzungsbescheides ändert
- KommStG § 2; EStG 1988 § 22 Z 2, § 23 Z 2, § 25 Abs 1 Z 1, § 47: Arbeitsvergütungen eines Mitunternehmers sind keine von der Kommunalsteuer erfaßten Arbeitslöhne
- Vlbg ParkabgabeG § 2 Abs 2; ParkabgabeV Feldkirch 1993 § 1: Regelung des§ 2 Abs 2 Vlbg ParkabgabeG nur Kennzeichnungsvorschrift; Abgabepflicht nach § 1 Abs 3 ParkabgabeV Feldkirch 1993 von Hinweistafeln abhängig,
- AltlastensanierungsG § 10: Bei Vorschreibung eines Altlastenbeitrages keine Bindungswirkung des Feststellungsbescheides über die Abfalleigenschaft, wenn dieser Bescheid dem AbgPfl nicht zugestellt und er auch dem Verfahren nicht beigezogen worden ist
- Wr DienstgeberabgabeG § 6 Abs 1 und 2, § 8 Abs 1: Der Straftatbestand des§ 8 Abs 1 des Wr DienstgeberabgabeG ist auf die Verkürzung der Abgabe entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen abgestellt
- Gesetz LGBl 1990/31, mit dem (rückwirkend) § 3 Abs 1 GetränkesteuerG für Wien 1971 idF 1989/20 in Kraft gesetzt wurde: Kein Ermessensspielraum
- GrStG 1955 §§ 9, 28b; BAO §§ 186, 191 Abs 1 lit a und Abs 3 lit a, § 209: Schuldner ist auch die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit; ein an eine nicht mehr existente Personengemeinschaft gerichteter Bescheid,
- Wr MüllabfuhrG § 6 Abs 4: Keine Einbeziehung von Grundstücken in die öffentliche Müllabfuhr durch eine Verordnung nach § 6 Abs 4
- Wr ParkometerG § 1: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Gebührenpflicht auch auf Bundesstraßen
- Wr ParkometerG § 1 Abs 3: Ausnahmebewilligung für eine Kurzparkzone (für einen ganzen Bezirk) wirkt nicht auch auf angrenzende Kurzparkzone (im angrenzenden Bezirk) -
- Wr ParkometerG § 2 Abs 2: Allein durch Einzahlung eines Betrages noch keine „Pauschalierungsvereinbarung“
- Wr ParkometerG § 4 Abs 1; AVG § 39 Abs 2: Umfang der Ermittlungspflicht der Beh bei Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, als verantwortlicher Lenker
- Wr ParkometerG § 4 Abs 1 und 2; VStG § 31 Abs 1 und 2, § 32 Abs 2, § 44a Z 2: Für eine verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung ist (richtige) rechtliche Beurteilung unerheblich;
- VStG § 51e Abs 2; AVG § 37: Bei einer 3.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe darf sich der Beschuldigte nicht darauf verlassen, er werde ein unterlassenes Sachverhaltsvorbringen bei der mündlichen Verhandlung nachholen
- WAO § 154 (BAO: § 207): Ob eine Abgabe hinterzogen wurde, ist eine Vorfrage, deren Beurteilung eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraussetzt