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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 11/1998

Heft 11 v. 1.6.1998

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1972 §§ 2, 28; UStG 1972 § 2: Unter Miteigentümern stellt die bloße Gebrauchsregelung den Regelfall, die Begründung eines Bestandverhältnisses die Ausnahme dar.
  2. EStG 1988 § 2; UStG 1972 § 2: Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung von Einkünften und damit über diese disponieren kann
  3. EStG 1972 (1988) § 2 Abs 2 und 3; BAO § 21: An Rechtsgeschäfte zwischen einer GmbH und einem zu 90 % beteiligten Gesellschafter sind ebenso strenge Maßstäbe anzulegen wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
  4. EStG 1972 § 4: Ein unausgebauter Dachboden ist bei der Beurteilung, in welchem Ausmaß ein Gebäude betrieblich oder privat genutzt wird, nicht in die Nutzflächenberechnung miteinzubeziehen
  5. EStG 1972 § 9 Abs 3; EStG 1988 § 9 Abs 2: Bei einer Betriebsaufgabe ist die gewinnerhöhende Auflösung einer Investitionsrücklage dem laufenden Gewinn zuzurechnen;
  6. EStG 1988 § 16; UStG 1972 § 12: Vor Beginn der Vermietung eines Gebäudes können Vorsteuern und Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn der auf die Vermietung eines Gebäudes gerichtete Entschluß klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung tritt
  7. EStG 1988 § 18 Abs 6; GewStG § 6 Abs 2: Der Verlustvortrag ist zulässig, wenn der Verlust seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist
  8. EStG 1988 §§ 22, 23, 25 Abs 1, § 47 Abs 2; UStG 1972 § 2: Stellt ein StPfl Rechnungen mit USt-Ausweis aus, erhält er keine Sonderzahlungen und ist er bei der Sozialversicherung nicht gemeldet,
  9. EStG 1972 §§ 23, 25 Abs 1, § 47 Abs 1; UStG 1972 §§ 2, 11 Abs 14; BAO § 115: Ein „Bereitstehen auf Abruf“ kann Ausdruck einer besonderen persönlichen Abhängigkeit sein.
  10. EStG 1972 § 27: Im Jahr 1987 stellen Verluste aus einer echten stillen Beteiligung bis zur gänzlichen Aufzehrung der Einlage grundsätzlich Werbungskosten dar.
  11. EStG 1988 § 67 Abs 2: Vornahme der Berechnung des Jahressechstels
  12. EStG 1988 § 68 Abs 1, 2 und 4: Die im Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG) angeführte (fiktive) Zeit von 20 Wochenstunden kann nicht als Normalarbeitszeit iSd § 68 EStG angesehen werden.
  13. BAO § 289: Berufungserledigung; Abänderungsbefugnis der Berufungsbeh
  14. GebG §§ 26, 33 TP 5: Bestandverträge; bei unbestimmter Dauer und einem sich nach einiger Zeit erhöhenden Mietzins ist von dem als unbedingt und sofort fällig geltenden höheren Mietwert auszugehen
  15. GebG § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 idF vor BGBl 1994/629; KVG § 21 Z 1: Zessionsgebühr: wie nachstehendes E 22. 5. 1997, 96/16/0046; BUSt: wie nachstehendes E 22. 5. 1997, 96/16/0046
  16. GebG § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 idF vor BGBl 1994/629; KVG § 21 Z 1: Zessionsgebühr: Haftung für die Leistung eines Geldbetrages ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen;
  17. GEG § 1 Z 5 lit c, § 2 Abs 1 und 2: Auferlegung der Kostenersatzpflicht
  18. GEG § 9 Abs 2: Nachsichtsverfahren - besondere Härte
  19. GGG TP 10 1 lit a Z 3 und lit c: Unmittelbare Wirkung einer EG-RL - Pauschalgebühr für Eintragung von Kapitalgesellschaften in das Firmenbuch ist rechtswidrig
  20. GGG TP 10 1 lit c und lit d Z 3: Die Vorschreibung von Abgaben mit Gebührencharakter ist neben der Erhebung der Gesellschaftsteuer rechtlich zulässig
  21. GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 4 lit a und Abs 2: Steuerbefreiungen; Bodenreformmaßnahme: Weiterveräußerung des steuerfrei erworbenen Grundstückes stellt Aufgabe des begünstigten Zweckes dar, auch wenn die Weiterveräußerung wiederum einer begünstigten Maßnahme dient
  22. KVG § 2: Gesellschaftsteuer; Erwerb von Beteiligungen am Partizipationskapital
  23. BewG § 10 Abs 1, § 13 Abs 2, § 65 Abs 1, § 71 Abs 1: Veräußern mehrere Verkäufer ihre Anteile an einer GmbH an einen einzigen Erwerber, so können diese Verkäufe für die Ermittlung des gemeinen Wertes von GmbH-Anteilen herangezogen werden.
  24. BAO § 9 Abs 1, § 80: Haftungsinanspruchnahme des Masseverwalters aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung
  25. BAO § 93 Abs 3 lit a, §§ 114 f, 147 Abs 1, §§ 166, 184: Ein anhängiges FinStrVerfahren hindert nicht die Durchführung einer abgbeh Prüfung;
  26. BAO § 212 Abs 2, § 212a Abs 9: Bei der Berechnung von Aussetzungszinsen für eine Abgabenschuld können Gutschriften, die infolge Herabsetzung einer anderen Abgabenschuld entstehen, nicht rückwirkend berücksichtigt werden
  27. BAO § 284 Abs 1, § 295 Abs 1: Die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung begründet einen Verfahrensmangel.
  28. FinStrG § 33 Abs 2 lit a: Der Umstand der Zahlungsunfähigkeit steht der Verwirklichung des Tatbestandes des § 33 Abs 2 lit a FinStrG weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht entgegen
  29. FinStrG § 33 Abs 1, Abs 2 lit a: Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG
  30. FAG 1985 § 15 Abs 3 Z 5: Bei Kanalbenützungsgebühren ist eine besondere Gebührenregelung für einzelne Benützer nur bei eklatant abweichenden Gegebenheiten erforderlich
  31. FAG-Nov 1991 Art II § 2 Abs 3: Nichtanwendung, wenn erstinstanzlicher Getränkesteuerbescheid vor Inkrafttreten der FAG-Nov ergangen ist - nicht auch, wenn er hätte ergehen sollen
  32. Bgld GemeindeO § 87 Abs 1: Im Vorstellungsverfahren im Bgld gilt das AVG, auch wenn die GemeindeAbgBeh die Bgld LAO anzuwenden haben
  33. Bgld LAO § 211 (BAO § 281): Zur Begründungspflicht von Aussetzungsbescheiden - hinreichend deutliche Entnehmbarkeit, welches Verfahren Anlaß zur Aussetzung gegeben hat (wegen Säumnisfolgen)
  34. Nö LAO § 229 Abs 1: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken, daß anders als § 308 Abs 1 BAO idF 1987/312 auch minderer Grad des Versehens einer Wiedereinsetzung entgegensteht;
  35. Oö BauO 1994 § 58 Abs 1: Kein Umkehrschluß aus dieser Übergangsvorschrift, daß andere Abgabenverfahren entgegen dem Grundsatz der Zeitbezogenheit nach der neuen Rechtslage zu führen seien
  36. Oö InteressentenbeiträgeG § 1 Abs 3: Amtswegige Ermittlungspflicht über das Vorliegen eines Mißverhältnisses nur bei entsprechendem Vorbringen, oder wenn von der Sachlage her indiziert
  37. Oö LAO §§ 194, 204, 208 (BAO: §§ 250, 275, 279); Oö GemeindeO § 102: In Abgaben betreffenden Fällen hat die Vorstellungsbeh die Oö LAO anzuwenden; keine Zurückweisung der Vorstellung wegen Mängel ohne Verbesserungsverfahren, bzw wenn diese nachträglich behoben werden
  38. Oö ParkgebührenG § 2 Abs 2; ParkgebührenV Linz 1989 § 3 Abs 2; VStG § 32 Abs 2, § 44a Z 1: Pflicht zur Auskunft darüber, wem die Verwendung eines mehrspurigen Kfz überlassen wurde; Sprucherfordernisse bei Verletzung der Auskunftspflicht
  39. VStG § 44a Z 1 und 2: Überflüssige Spruchbestandteile unerheblich
  40. Sbg OrtstaxenG § 2 Abs 3 Z 3 zweiter Satz: Eine zeitweise vom Eigentümer selbst und seinen Angehörigen benützte Hütte ist keine Wohnung, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes angeboten wird
  41. AnkündigungsabgabeV Graz 1986 § 3 Abs 2: Gesonderter Antrag und Abspruch über Befreiung möglich - Bindungswirkung für Abgabenfestsetzung
  42. Stmk BauO 1968 idF 1989/14 § 6a: Für die Entstehung des Abgabenanspruches (Aufschließungsbeitrag) ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr die Widmungsbewilligung, sondern die Baubewilligung entscheidend.
  43. VStG § 24 iVm AVG § 69 Abs 1 Z 2 und 3: Behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung allein kein Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG; Änderung der Vorfragenbeurteilung in späteren Verfahren kein Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG
  44. Tir LAO § 212 (BAO § 281): Kein Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens; keine Rechtskraftwirkung des Aussetzungsbescheides, wenn sich die für die Aussetzung maßgebende Rechtslage nach Erlassung des Aussetzungsbescheides ändert
  45. KommStG § 2; EStG 1988 § 22 Z 2, § 23 Z 2, § 25 Abs 1 Z 1, § 47: Arbeitsvergütungen eines Mitunternehmers sind keine von der Kommunalsteuer erfaßten Arbeitslöhne
  46. Vlbg ParkabgabeG § 2 Abs 2; ParkabgabeV Feldkirch 1993 § 1: Regelung des§ 2 Abs 2 Vlbg ParkabgabeG nur Kennzeichnungsvorschrift; Abgabepflicht nach § 1 Abs 3 ParkabgabeV Feldkirch 1993 von Hinweistafeln abhängig,
  47. AltlastensanierungsG § 10: Bei Vorschreibung eines Altlastenbeitrages keine Bindungswirkung des Feststellungsbescheides über die Abfalleigenschaft, wenn dieser Bescheid dem AbgPfl nicht zugestellt und er auch dem Verfahren nicht beigezogen worden ist
  48. Wr DienstgeberabgabeG § 6 Abs 1 und 2, § 8 Abs 1: Der Straftatbestand des§ 8 Abs 1 des Wr DienstgeberabgabeG ist auf die Verkürzung der Abgabe entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen abgestellt
  49. Gesetz LGBl 1990/31, mit dem (rückwirkend) § 3 Abs 1 GetränkesteuerG für Wien 1971 idF 1989/20 in Kraft gesetzt wurde: Kein Ermessensspielraum
  50. GrStG 1955 §§ 9, 28b; BAO §§ 186, 191 Abs 1 lit a und Abs 3 lit a, § 209: Schuldner ist auch die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit; ein an eine nicht mehr existente Personengemeinschaft gerichteter Bescheid,
  51. Wr MüllabfuhrG § 6 Abs 4: Keine Einbeziehung von Grundstücken in die öffentliche Müllabfuhr durch eine Verordnung nach § 6 Abs 4
  52. Wr ParkometerG § 1: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Gebührenpflicht auch auf Bundesstraßen
  53. Wr ParkometerG § 1 Abs 3: Ausnahmebewilligung für eine Kurzparkzone (für einen ganzen Bezirk) wirkt nicht auch auf angrenzende Kurzparkzone (im angrenzenden Bezirk) -
  54. Wr ParkometerG § 2 Abs 2: Allein durch Einzahlung eines Betrages noch keine „Pauschalierungsvereinbarung“
  55. Wr ParkometerG § 4 Abs 1; AVG § 39 Abs 2: Umfang der Ermittlungspflicht der Beh bei Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, als verantwortlicher Lenker
  56. Wr ParkometerG § 4 Abs 1 und 2; VStG § 31 Abs 1 und 2, § 32 Abs 2, § 44a Z 2: Für eine verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung ist (richtige) rechtliche Beurteilung unerheblich;
  57. VStG § 51e Abs 2; AVG § 37: Bei einer 3.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe darf sich der Beschuldigte nicht darauf verlassen, er werde ein unterlassenes Sachverhaltsvorbringen bei der mündlichen Verhandlung nachholen
  58. WAO § 154 (BAO: § 207): Ob eine Abgabe hinterzogen wurde, ist eine Vorfrage, deren Beurteilung eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraussetzt