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FinStrG § 33 Abs 2 lit a: Der Umstand der Zahlungsunfähigkeit steht der Verwirklichung des Tatbestandes des § 33 Abs 2 lit a FinStrG weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht entgegen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 372 Heft 11 v. 1.6.1998

§ 23 Abs 3 Fin StrG

Wurde die Geldstrafe in einer Höhe bemessen, die den durch die Tathandlung lukrierten Zinsgewinn nicht wesentlich übersteigt, gehen Einwände hinsichtlich der nicht ausreichenden Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit insoweit ins Leere.

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