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BAO § 284 Abs 1, § 295 Abs 1: Die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung begründet einen Verfahrensmangel.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 370 Heft 11 v. 1.6.1998

Finanzamtsmitteilungen dürfen nicht zu einer Bescheidabänderung nach § 295 Abs 1 BAO führen, wenn aus demselben Grund bereits einmal eine Bescheidabänderung erfolgt ist. Ein der AbgBeh unterlaufener Irrtum darf nicht im Wege des § 295 Abs 1 BAO korrigiert werden

§ 284 Abs 1 BAO

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