§ 23 Abs 3 Fin StrG
Wurde die Geldstrafe in einer Höhe bemessen, die den durch die Tathandlung lukrierten Zinsgewinn nicht wesentlich übersteigt, gehen Einwände hinsichtlich der nicht ausreichenden Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit insoweit ins Leere.