Ergebnisse von Prüfungshandlungen, die den Prüfungsauftrag überschreiten, dürfen verwertet werden; zentrale Elemente einer Bescheidbegründung sind die zusammenhängende Sachverhaltsdarstellung, die Darstellung der Überlegungen zur Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung
§ 114 f BAO