Art 18 B-VG
§ 15 Abs 3 Z 5 FAG 1985
1. Der Verordnungsgeber hat bei der Festsetzung von Kanalbenützungsgebühren insoweit einen Gestaltungsspielraum, als die Notwendigkeit besonderer Gebührenregelung für einzelne Benützer nur bei eklatant abweichenden Gegebenheiten besteht (Hinweis Vf Slg 13.310/1992).