Die AbgBeh muß sich mit dem für die Einkünftequalifikation notwendigen Gesamtbild in ausreichender Weise auseinandersetzen. Bei Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist darf nicht davon ausgegangen werden, daß der AbgPfl für ihn sprechende Unterlagen bis zum Abschluß des laufenden Abgabenverfahrens aufbewahrt hätte bzw gegen ihn sprechende Belege aus gutem Grund vernichtet habe