so spricht dies für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Die Honorierung nach einem Stundensatz, eine gewisse Bindung an die Dienstzeiten des Auftraggebers und die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung widersprechen dieser Schlußfolgerung nicht
§ 22 EStG 1988