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EStG 1972 §§ 23, 25 Abs 1, § 47 Abs 1; UStG 1972 §§ 2, 11 Abs 14; BAO § 115: Ein „Bereitstehen auf Abruf“ kann Ausdruck einer besonderen persönlichen Abhängigkeit sein.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 349 Heft 11 v. 1.6.1998

Die AbgBeh muß sich mit dem für die Einkünftequalifikation notwendigen Gesamtbild in ausreichender Weise auseinandersetzen. Bei Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist darf nicht davon ausgegangen werden, daß der AbgPfl für ihn sprechende Unterlagen bis zum Abschluß des laufenden Abgabenverfahrens aufbewahrt hätte bzw gegen ihn sprechende Belege aus gutem Grund vernichtet habe

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