Finanzamtsmitteilungen dürfen nicht zu einer Bescheidabänderung nach § 295 Abs 1 BAO führen, wenn aus demselben Grund bereits einmal eine Bescheidabänderung erfolgt ist. Ein der AbgBeh unterlaufener Irrtum darf nicht im Wege des § 295 Abs 1 BAO korrigiert werden
§ 284 Abs 1 BAO