§ 9 Abs 1 BAO
§ 80 BAO
1. Zu den gesetzlichen Vertretern, die zur Haftung für Abgabenschulden herangezogen werden können, gehören auch die Masseverwalter.
§ 9 Abs 1 BAO
§ 80 BAO
1. Zu den gesetzlichen Vertretern, die zur Haftung für Abgabenschulden herangezogen werden können, gehören auch die Masseverwalter.