auf den auch die Wirkungserweiterung des 191 Abs 3 lit a BAO nicht greifen kann, geht ins Leere; § 191 Abs 1 lit a BAO stellt auf die bloße Beteiligung (am Gegenstand der Feststellung) ab, nicht darauf, ob allenfalls mangels Verteilung des Veräußerungserlöses die Gemeinschaft noch nicht beendet ist; die verschiedenen Phasen der Grundsteuererhebung sind hintereinander notwendig für die Steuererhebung; ein Steuermeßbescheid unterbricht die Verjährung nur dann, wenn er erlassen wurde (nicht ins Leere gegangen ist)