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Gesetz LGBl 1990/31, mit dem (rückwirkend) § 3 Abs 1 GetränkesteuerG für Wien 1971 idF 1989/20 in Kraft gesetzt wurde: Kein Ermessensspielraum

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 383 Heft 11 v. 1.6.1998

auf den auch die Wirkungserweiterung des 191 Abs 3 lit a BAO nicht greifen kann, geht ins Leere; § 191 Abs 1 lit a BAO stellt auf die bloße Beteiligung (am Gegenstand der Feststellung) ab, nicht darauf, ob allenfalls mangels Verteilung des Veräußerungserlöses die Gemeinschaft noch nicht beendet ist; die verschiedenen Phasen der Grundsteuererhebung sind hintereinander notwendig für die Steuererhebung; ein Steuermeßbescheid unterbricht die Verjährung nur dann, wenn er erlassen wurde (nicht ins Leere gegangen ist)

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