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Wr DienstgeberabgabeG § 6 Abs 1 und 2, § 8 Abs 1: Der Straftatbestand des§ 8 Abs 1 des Wr DienstgeberabgabeG ist auf die Verkürzung der Abgabe entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen abgestellt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 382 Heft 11 v. 1.6.1998

§ 6 Abs 1 und 2 Wr DienstgeberabgabeG

§ 8 Abs 1 Wr DienstgeberabgabeG

Der Straftatbestand des § 8 Abs 1 des Wr DienstgeberabgabeG ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Das Tatbild ist dabei auf die Herbeiführung eines Erfolges, der Verkürzung der Abgabe entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen abgestellt. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn die Abgabe nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird.

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