§ 6 Abs 1 und 2 Wr DienstgeberabgabeG
§ 8 Abs 1 Wr DienstgeberabgabeG
Der Straftatbestand des § 8 Abs 1 des Wr DienstgeberabgabeG ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Das Tatbild ist dabei auf die Herbeiführung eines Erfolges, der Verkürzung der Abgabe entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen abgestellt. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn die Abgabe nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird.