§ 10 AltlastensanierungsG idF 1990/325
§ 116 BAO
Bei der Vorschreibung eines Altlastenbeitrages darf dem AbgPfl die Rechtskraft eines Feststellungsbescheides nach § 10 AltlastensanierungsG (über die Abfalleigenschaft einer beweglichen Sache) nicht entgegengehalten werden, wenn dieser Feststellungsbescheid dem AbgPfl nicht zugestellt worden ist (sondern nur dem FA, das den Antrag auf Feststellung bei der Bezirkshauptmannschaft gestellt hatte) und er auch dem vorangegangenen Verfahren nicht beigezogen worden ist.