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AltlastensanierungsG § 10: Bei Vorschreibung eines Altlastenbeitrages keine Bindungswirkung des Feststellungsbescheides über die Abfalleigenschaft, wenn dieser Bescheid dem AbgPfl nicht zugestellt und er auch dem Verfahren nicht beigezogen worden ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 382 Heft 11 v. 1.6.1998

§ 10 AltlastensanierungsG idF 1990/325

§ 116 BAO

Bei der Vorschreibung eines Altlastenbeitrages darf dem AbgPfl die Rechtskraft eines Feststellungsbescheides nach § 10 AltlastensanierungsG (über die Abfalleigenschaft einer beweglichen Sache) nicht entgegengehalten werden, wenn dieser Feststellungsbescheid dem AbgPfl nicht zugestellt worden ist (sondern nur dem FA, das den Antrag auf Feststellung bei der Bezirkshauptmannschaft gestellt hatte) und er auch dem vorangegangenen Verfahren nicht beigezogen worden ist.

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