§ 3 Abs 1 Z 3 Erb StG
§ 12 Abs 1 Z 2 Erb StG
Die Steuerschuld entsteht nicht schon mit der rechtsgeschäftlichen Verfügung des Geschenkgebers, sondern erst mit der Vollziehung der vom Geschenkgeber erteilten Auflage bzw der dem Rechtsgeschäft beigefügten Bedingung.