§ 26 GebG
§ 33 TP 5 GebG
Bei Bestandverhältnissen von unbestimmter Dauer mit einem sich nach einiger Zeit erhöhenden Mietzins ist bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage dem Urkundenprinzip und dem in den § 21 und § 22 GebG enthaltenen Grundgedanken Rechnung tragend von dem gem § 26 leg cit als unbedingt und sofort fällig geltenden höheren Mietwert auszugehen.