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GebG §§ 26, 33 TP 5: Bestandverträge; bei unbestimmter Dauer und einem sich nach einiger Zeit erhöhenden Mietzins ist von dem als unbedingt und sofort fällig geltenden höheren Mietwert auszugehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 357 Heft 11 v. 1.6.1998

§ 26 GebG

§ 33 TP 5 GebG

Bei Bestandverhältnissen von unbestimmter Dauer mit einem sich nach einiger Zeit erhöhenden Mietzins ist bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage dem Urkundenprinzip und dem in den § 21 und § 22 GebG enthaltenen Grundgedanken Rechnung tragend von dem gem § 26 leg cit als unbedingt und sofort fällig geltenden höheren Mietwert auszugehen.

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