§ 18 Abs 6 EStG 1988
§ 6 Abs 2 GewStG
1. Der Verlustvortrag für bilanzierende StPfl ist immer dann zulässig, wenn der Verlust - allenfalls nach Korrektur der Buchführung durch den StPfl oder aufgrund einer BP - seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist. Davon kann keine Rede sein, wenn die Mängel der Buchführung nach Art und Umfang auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen und dieses somit insgesamt als für eine periodengerechte Gewinnermittlung ungeeignet erscheinen lassen.