zu der zwischenzeitig bereits in seiner Abwesenheit begonnenen Hauptverhandlung; die Abweisung (oder Nichterledigung) eines entsprechenden Antrages kann im Nichtigkeitsverfahren nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht werden. Aus einem Beweisantrag muß, soferne nicht schon aus der Sachlage ersichtlich, hervorgehen, aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde