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Oö BauO 1994 § 58 Abs 1: Kein Umkehrschluß aus dieser Übergangsvorschrift, daß andere Abgabenverfahren entgegen dem Grundsatz der Zeitbezogenheit nach der neuen Rechtslage zu führen seien

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 374 Heft 11 v. 1.6.1998

§ 58 Abs 1 Oö BauO 1994/66

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