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EStG 1988 § 67 Abs 2: Vornahme der Berechnung des Jahressechstels

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 353 Heft 11 v. 1.6.1998

§ 67 Abs 2 EStG 1988

Das Jahressechstel ist immer von den gesamten im Kalenderjahr bereits zugeflossenen laufenden Bezügen zu berechnen; und zwar so, dass die im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge durch die Anzahl der bereits abgelaufenen Kalendermonate zu teilen sind. Der so ermittelte Durchschnitt ist auf den Jahresbezug umzurechnen, also mit 12 zu vervielfachen, und davon das Sechstel zu berechnen.

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