BauO Krnt §6 lita
BauO Krnt §17 Abs1
BauO Krnt §23
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.442.4.2019
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxxgasse xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Rechtsanwalt, xxxgasse xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 30.1.2019, Zahl: xxxx, betreffend den Abbruch des Bestandsgebäudes und die Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle in xxx, xxx Straße, auf Parzelle Nr. xxx, xxx, xxx, .xxx Bfl. und xxx KG xxx (Bauwerber: Ing. xxx, xxx Straße xxx, xxx), nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 21.12.2016, Zahl: xxx, wurde dem Antragsteller xxx, xxx Straße xxx, xxx, im Spruchteil 1. die Abbruchbewilligung für das in xxx, xxx Straße auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, befindliche Bestandsobjekt entlang der westlichen Grundgrenze der Parzelle Nr. xxx mit den Außenabmessungen von 7,5 x 10 m bei Erfüllung bzw. Einhaltung von Auflagen erteilt und im Spruchteil 2. die Baubewilligung für das in xxx, xxx Straße auf Parzelle Nr. xxx, xxx, xxx Bfl. und xxx KG xxx geplante Bauvorhaben bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung unter Erfüllung bzw. Einhaltung von Auflagen erteilt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben und hat in der Folge der Stadtsenat der Stadt xxx mit Bescheid vom 30.1.2019, Zahl: xxx, der Berufung keine Folge gegeben, diese als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges hat die Behörde wörtlich festgestellt:
„…
Gemäß § 94 Abs. 1 K-VStR 1998 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters und gegen Bescheide des Magistrates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat.
Entsprechend der anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG 1991 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der (die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage enthaltenen) Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Der Berufungswerber macht die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der Mangelhaftigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend:
Im Rahmen der Verfahrensmängel macht er einerseits die Befangenheit des Amtssachverständigen Ing. xxx geltend, sieht einen weiteren Verfahrensmangel infolge der Nichtbeachtung der Qualifikation der Lagerhalle als Superädifikat bzw. titelloses Bauwerk auf fremden Grund, rügt die Mangelhaftigkeit der gutachterlichen Feststellungen des Amtssachverständigen Ing. xxx, die mangelnde objektive Prüfung der Hochwassergefährdung sowie die Nichtbeachtung seiner Einwendungen durch die Baubehörde erster Instanz.
Im Rahmen seines Berufungsvorbringen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sieht sich der Berufungswerber durch eine mangelhafte Spruchformulierung, unrichtige rechtliche Beurteilung der Qualifikation der Lagerhalle als Superädifikat sowie unrichtige rechtliche Beurteilung des Immissionsschutzes der Anrainer durch die Baubehörder erster Instanz beschwert.
Eingangs ist festzuhalten, dass der Berufungswerber als Anrainer zur mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung ordnungsgemäß geladen wurde. Er hat mit Eingabe vom 9. Februar 2015 schriftlich Einwendungen erhoben hat, auf die er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2015 auch verwiesen hat. Die darin erhobenen Einwendungen sind somit rechtzeitig erhoben und hat der Berufungswerber diesbezüglich Parteistellung erlangt. Hinsichtlich aller späteren - ergänzenden - Vorbringen, treffen den Berufungswerber jedoch die Rechtsfolgen der Präklusion, da diese als verspätet zu werten sind. Das Mitspracherecht des Nachbarn ist im Baubewilligungsverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung von entsprechenden Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (zB Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 1999, 98/05/0063). Die Anordnung des § 42 AVG 1991 bedeutet in diesem Sinn, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens weitere neuere Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre ParteisteIlung verloren hat (so Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2000, 99/06/0199 oder Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2002, 2000/06/0090). Der Nachbar erlangt daher im Baubewilligungsverfahren Nachbar- und damit ParteisteIlung nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. ParteisteIlung kann demnach nur im Rahmen der erhobenen Einwendungen erlangt werden. Nur insoweit Parteistellung erlangt wurde bzw. erhalten wurde, kann der Nachbar Parteistellung beanspruchen. Ein über die erlangte ParteisteIlung hinausgehendes Berufungsvorbringen ist daher unzulässig (so Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 2003, 2003/05/0009 mit weiteren Nachweisen).
Der Berufungswerber ist daher auch in seinem Berufungsvorbringen auf diese Einwendungen beschränkt und sind alle darüberhinausgehenden Einwendungen - mögen sie auch allenfalls rechtserheblich sein - als verspätet unzulässig.
„Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1991 ist angesichts der sich daraus ergebenden für das Bauverfahren typischen Beschränkung der Parteistellung ausschließlich jener Bereich, in welchem einem Berufungswerber subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind.
In diesem Sinne sind die Ausführungen des Berufungswerbers betreffend Hochwassergefährdung, die Verbringung der Niederschlagswässer sowie die Abbruchbewilligung schon von Vornherein als verspätet unzulässig.
Hinsichtlich des Vorbringens betreffend die Abbruchbewilligung ist zu ergänzen, dass dieses Vorbringen nicht nur verspätet, sondern auch unzulässig ist. Es handelt sich hierbei nicht um die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn.
Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBI. Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 66/2017, einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt, sodass hinsichtlich der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 zusteht, allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften Bedeutung zukommt. Nach der vorzitierten Bestimmung steht dem Nachbarn nämlich nur dann ein subjektives Recht zu, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 2004, 2004/05/0139); das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers betrifft jedoch ausschließlich den Abbruch der vorhandenen Bebauung. Wenn der Berufungswerber Immissionen durch Staubentwicklung geltend macht und diesbezüglich (weitere) Auflagenvorschreibungen fordert, verkennt er, dass es sich hierbei um Immissionen, die ausschließlich während der Bauausführung entstehen, handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung jedoch bereits mehrfach klargestellt, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1999, 95/05/0001). Anrainer können nur dann eine Verletzung des Schutzes der Gesundheit geltend machen, wenn diese durch das Projekt selbst und nicht durch die Bauausführung droht. Der Gesetzgeber hat dafür mit den Bestimmungen der §§ 29 und 34 K-BO 1996 Vorsorge getroffen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 2004, 2004/05/0139).
Im Übrigen soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Baubehörde erster Instanz dem Gedanken des Umgebungsschutzes bereits dadurch Rechnung getragen, dass mit den Auflagenpunkten 2. und 3. zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides dem Konsenswerber dezidiert aufgetragen wurde die Abbrucharbeiten unter Einhaltung der hierfür einschlägigen Ö-Norm B 2251 durchzuführen und unzumutbare Belästigungen für die Anrainerschaft zu vermeiden. Ein regelmäßiges, wiederkehrendes Besprenkeln während staubintensiver Arbeitsphasen ist davon jedenfalls mit umfasst. Im Übrigen wird es Aufgabe der Baubehörde 1. Instanz sein, im Rahmen der baubehördlichen Überwachungstätigkeit auf Erfüllung dieser Auflagen zu achten.
Hinsichtlich des Vorbringens des Berufungswerbers betreffend eine behauptete Hochwassergefährdung sowie der schadlosen Verbringung der Niederschlagswässer ist eingangs auszuführen, dass sich die Erstbehörde mit diesem Vorbringen des Berufungswerbers hinlänglich auseinandergesetzt hat. Der Konsenswerber hat ein Versickerungskonzept mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 vorgelegt, welches dem Amtssachverständigen mehrfach zur Prüfung bzw. Stellungnahme vorgelegt wurde. Den im erstinstanzlichen Behördenakt erliegenden Stellungnahmen lässt sich entnehmen, dass aus fachlicher Sicht eine belästigungsfreie Verbringung der Niederschlagswässer gewährleistet ist und die Bauliegenschaften nicht durch Hochwässer der statistischen Eintrittswahrscheinlichkeiten von 30, 100 oder 300 Jahren betroffen sind.
Wenn der Berufungswerber vorbringt, der wasserbautechnische Amtssachverständige gehe von zu niedrigen Niederschlagswerten aus und wäre die Hochwasserauswirkung vom Amtssachverständigen neu zu beurteilen, da jedenfalls mit einer zusätzlichen Hochwasserwellle von +50% zu rechnen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass der Amtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme auch auf das Vorbringen der Berufungswerber eingegangen ist und hierzu fachlich nachvollziehbar und detailliert ausgeführt hat, warum auf dem gegenständlichen Grundstück keine Hochwassergefährdung besteht. Bei dem neuerlichen Vorbringen handelt es sich somit um eine reine Wiederholung, weshalb auf die vollständige und schlüssige Erledigung durch die Erstbehörde verwiesen werden kann. Dem Gutachten der Zivilingenieurgemeinschaft xxx-xxx sowie des Herrn Ing. xxx - Amtssachverständiger für Siedlungswasserwirtschaft wurde vom Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ganz im Gegenteil wird an der bloßen Behauptung, die Niederschlags- werte wären zu niedrig angesetzt, festgehalten, ohne diese mit fachlichen Argumenten zu belegen. Es erklärt sich der Rechtsmittelinstanz nicht, inwiefern die Messwerte der Messstation am xxxpass aus dem Jahr 2014 für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sind.
Insoweit der Berufungswerber betreffend die Verbringung von Niederschlagswässer von Dächern und befestigten Flächen die Forderung nach ergänzenden Auflagen bzw. Änderung des wasserbautechnischen Auflagenpunktes 41 erhebt, würde er grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf unschädliche Ableitung der Niederschlagswässer im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. h und i K-BO 1996 geltend machen. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Konsenswerber ein Versickerungskonzept vorgelegt hat, welches vom Amtssachverständigen geprüft wurde und woraufhin die aus fachlicher Sicht erforderlichen Auflagenvorschläge formuliert wurden. Dieses Versickerungskonzept wurde durch Mitaufnahme in den Spruchteil II. und Anbringung des Genehmigungsvermerkes auch Bestandteil des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides. Inhaltlich handelt es sich auch bei diesem Vorbringen des Berufungswerbers um bloße Behauptungen bzw. Forderungen die mit keinerlei fachlicher Grundlage belegt werden. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ohnehin ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn über die Art und Weise der Sicherstellung einer unschädlichen Verbringung (durch das Bauvorhaben selbst oder den Baubewilligungsbescheid) von vornherein verneint (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2007, 2005/05/0251). Dieses Nachbarrecht beschränkt sich daher darauf, dass die Verbringung der Oberflächenwässer für den Nachbarn schadlos erfolgt, gewährt diesem jedoch keinerlei Mitspracherecht hinsichtlich der Art und Weise der Verbringung.
Zumal es sich dabei auch um ein verspätetes Vorbringen handelt, bietet dieses Vorbringen keinen Anlass für die Erteilung weiterer oder ergänzender Auflagen.
Der Berufungswerber sieht das erstinstanzliche Verfahren mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet. Ein wesentliches Argument des Berufungswerbers in diesem Zusammenhang, welches in seinem gesamten bisherigen Vorbringen breiten Raum einnimmt, ist der Vorhalt, der Amtssachverständige Ing. xxx sei befangen und hätten deswegen die von ihm erstatteten gutachterlichen Stellungnahmen nicht als Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung herangezogen werden dürfen. Dieses Vorbringen wird darin begründet, dass das Betriebskonzept vom Amtssachverständigen erstellt worden, er „Berater“ des Konsenswerbers gewesen sei, er Grundbuchauszüge für den Konsenswerber eingeholt hätte und sein Gutachten „Für die Kärntner Landesregierung“ unterfertigt hätte und es sich deswegen nicht um ein Gutachten eines im Bauverfahren beigezogenen Amtssachverständigen handle. Das gleiche Vorbringen hat der Berufungswerber bereits in seinen Schriftsätzen im erstinstanzlichen Verfahren erhoben und hat sich die Baubehörde erster Instanz in ihrem Bescheid vom 21. Dezember 2016 auch damit auseinandergesetzt.
Im Wesentlichen schließt sich die Rechtsmittelbehörde den diesbezüglichen Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde an. Der Berufungswerber verkennt hierzu völlig die Rechtslage. Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 1 AVG 1991 haben sich Verwaltungsorgane, abgesehen von im Gesetz angeführten bestimmten Verwandtschaftsgraden zum Konsenswerber und dem Fall einer Bevollmächtigung durch diesen, dann der Ausübung ihres Amts zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen sowie im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der unteren Instanz mitgewirkt haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das Wesen einer Befangenheit darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird.
So hat der Verwaltungsgerichtshof selbst in Fällen des Du-Wortes zwischen Verhandlungsleiter und Abteilungsleiter sowie einer Weisungsgebundenheit des Amtssachverständigen gegenüber jener Institution, die gleichzeitig als Partei in einem Verfahren auftritt, keinen Anlassfall für eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Ziff. 4 leg. cit. gesehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1993, 92/06/0228). Im Übrigen ist festzustellen, dass Beteiligte und Parteien eines Verwaltungsverfahrens auch kein subjektives Recht darauf haben, Verwaltungsorgane wegen Befangenheit abzulehnen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1986, 85/01/0296).
Fallkonkret ist dazu klarzustellen, dass sich aus dem Verfahrensakt keinerlei Zweifel an der Unbefangenheit des Amtssachverständigen ergeben. Wenn der Berufungswerber behauptet, der Amtssachverständige wäre der Berater des Konsenswerbers gewesen, so ist diesbezüglich auf die Erwiderung des Amtssachverständigen zu verweisen, der in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 ausgeführt hat, dass „der sog. elektronische Betriebsplan vom Land-, forst- und wasserwirtschaftlichen Rechenzentrum GmbH, Dresdner Straße 89, 1200 Wien programmiert wurde, laufend gewartet wird und darin die Daten aus Mehrfachanträgen Flächen, der Tierhaltung, der Rinderdatenbank, spezifischen Kennzahlen sowie der Auszahlung von diversen Ausgleichszahlungen zusammenführt. (...) Im Zuge der Generierung erscheint auf dem Deckblatt fix vorgegeben für die abrufende Person die Bezeichnung „Berater“. (...) diese Bezeichnung wurde österreichweit gleich gewählt. (...) die Bezeichnung „Berater“ kann aus fachlicher Sicht als falsch bezeichnet werden, da ich im Zuge der Erstellung und Generierung des Betriebsplanes keinerlei Beratungsleistungen für den Betrieb xxx erbracht habe.“ Warum diese nachvollziehbare und schlüssige Erklärung des Amtssachverständigen den Einwand des Berufungswerbers nicht zu entkräften soll, vermag nicht einmal der Berufungswerber in seinem Berufungsvorbringen zu erläutern. So führt er zwar in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2017 ergänzend aus, dass der Amtssachverständige „konstruktiv“ tätig geworden sei und den Betriebsplan erarbeitet hätte und es allein schon deswegen zu einer Vermischung der Interessenbereiche gekommen wäre. Dem ist jedoch zu erwidern, dass sich der Rechtsmittelbehörde auch aus diesen Ausführungen kein persönliches Interesse des Amtssachverständigen am Ergebnis der Beurteilung erkennen bzw. begründen lässt. Nicht jedes für den Berufungswerber negative Ermittlungsergebnis stellt eine Grundlage für eine behauptete Befangenheit dar. Der Berufungswerber bleibt es schuldig, in seinen raumgreifenden Ausführungen vorzubringen bzw. zu erläutern, welche unsachlichen Motive den Amtssachverständigen Ing. xxx dazu bewegt haben sollen, eine - aus Sicht des Berufungswerbers - unparteiische Entscheidung zu treffen. Es lässt sich für die Rechtsmittelbehörde keinerlei persönliches Interesse des Amtssachverständigen am Ausgang des Verfahrens erkennen.
Wie der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 ausführt, hat er auch keine Beleg- und Erhebungsarbeiten für den Konsenswerber übernommen, sondern lediglich die bereits in der Datenbank - aus unterschiedlichen weiteren Datenbanken eingespeisten Daten - im Rahmen der Befundaufnahme in die Form eines Betriebskonzeptes zusammengeführt, welches er sodann einer objektiven Prüfung unterzogen hat. Die hinterlegten Daten stammen, wie der Amtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Juni 2017 erläutert, „von der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft (Ermittlung der Standarddeckungsbeiträge), vom Mehrfachantrag Flächen des jeweiligen Landwirtes, aus der aktualisierten Rinderdatenbank und dem aktuellen Datenmaterial der Agrarmarkt Austria. Der Großteil der Daten ist im System durch die Meldungen des Landwirtes vorhanden und wird vom Sachverständigen zusammengefügt und durch einzelne Betriebsdaten, wie Eigen- und Pachtflächen, Tierhaltesystem im Zuge der Vororterhebung ergänzt. Der Verfasser hat diesen Betriebsplan durchgerechnet, um zu prüfen, ob auch aus dem Blickwinkel der Finanzierbarkeit des Vorhabens (aus dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb heraus) ausgeschlossen werden kann, dass das Gebäude einem anderen, als einem landwirtschaftlichen Nutzungszweck dienen soll.“
Tatsächlich ist der Amtssachverständige daher in den Augen der Rechtsmittelbehörde lediglich seiner Aufgabe der Befunderhebung nachgekommen. Dass das land-, forst- und wasserwirtschaftliche Rechenzentrum in seiner BetriebspIan-Schablone eine missverständliche Bezeichnung als „Berater“ aufweist, ist nicht geeignet, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken, wenn der Amtssachverständige selbst ausführt, dass er weder ein Entgelt vom Konsenswerber erhalten hat, noch in irgendeinem Auftrags- oder Vertragsverhältnis zu demselben steht. Der Betriebsplan wurde in seinem Inhalt auch nicht vom Amtssachverständigen erstellt, sondern lediglich aus ihm zur Verfügung stehenden Daten in der verschriftlichten Form zusammengestellt. Dieser Betriebsplan ist Teil des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens und stand somit sowohl der Baubehörde erster Instanz als auch dem Berufungswerber im Rahmen seines Rechtes auf Akteneinsicht in überprüfbarer Form zur Verfügung.
Wenn der Berufungswerber unter anderem in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2017 vorbringt, der Betriebsplan wäre vom Amtssachverständigen erarbeitet worden, da zumindest der Investitionsplan eine Darstellung sei, die nicht aus allgemeinen Speicherdaten abrufbar ist, sondern vom Amtssachverständigen für den Konsenswerber konstruktiv und sohin beratend ausgearbeitet worden ist, so ist diesem Argument zu erwidern, dass selbst der Berufungswerber es dem Amtssachverständigen noch zugestehen wird müssen, einen Befund zu erheben.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufgabe des (Amts-) Sachverständigen darin zu sehen, der entscheidenden Behörde auf Grund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhaltes zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen. Aufgabe des (Amts- wie auch des nichtamtlichen) Sachverständigen ist es, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen. Ihm kommt dabei die Stellung eines Hilfsorgans des erkennenden VwG zu, das den Parteien - und damit im Verfahren vor dem VwG dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde - gegenüber- steht (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes 2018/03/0023-0025, mwN). Es ist hingegen nicht Aufgabe des Sachverständigen, dem Ansuchen einer Partei zu dessen positiver Erledigung zu verhelfen, indem er Änderungen bzw. Ergänzungen in den dem Anbringen zu Grunde liegenden Unterlagen vornimmt (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1996, 94/10/0147 sowie vom 20. September 2018,2018/11/0077).
Kann sich der Sachverständige bei seiner Gutachtenserstattung nicht auf schon aktenkundige Umstände stützen, sondern hat er selbst erst - im Rahmen einer Befundaufnahme - die entscheidenden Tatsachen zu erheben, auf Grund derer er dann das eigentliche Gutachten abgibt, sind die gleichen Aspekte, die bei einer unmittelbar durch die Behörde durchzuführenden Beweisaufnahme relevant sind, maßgeblich (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2003, 99/08/0146). Gerade dann, wenn den Angaben des im Rahmen der Befundaufnahme durch den Sachverständigen zu erhebenden Sachverhaltes entscheidende Bedeutung zukommt, weil der aufzunehmende Befund Grundlage für das zu erstattende Gutachten ist, ist die Befolgung der Vorgaben für ein mängelfreies Verfahren unabdingbar (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2017, 2016/11/0160).
Ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde - oder dem Verwaltungsgericht (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2015, 2015/03/0058, mwN) - ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wird, muss einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2015, 2012/06/0063, mwN). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2016, 2015/10/0076 sowie 28. Juni 2017, 2017/09/0015).
Der Berufungswerber verkennt daher insofern, dass der Amtssachverständige im Rahmen der Gutachtenserstattung nicht nur den Sachverhalt auf Basis des Verfahrensaktes zu prüfen hat, sondern vielmehr die tatsächlichen Grundlagen im Sinne von Tatsachenfeststellungen - welche in weiterer Folge Grundlage für das Gutachten (im engeren Sinne) darstellen - festzustellen bzw. zu erheben hat. Wesentlich ist dabei jedoch, dass der Amtssachverständige die seiner Befundaufnahme zugrundeliegenden Quellen, wie Abfragen aus Datenbanken aber unter Umständen auch persönliche Wahrnehmungen, nennt und offenlegt. Dieser Anforderung ist der Amtssachverständige Ing. xxx selbstverständliche nachgekommen. Wenn der Amtssachverständige es daher im Rahmen der Befundaufnahme für erforderlich hält, in seiner amtlichen Funktion Grundbuchsabfragen durchzuführen, so steht dies nach der Rechtsauffassung der Rechtsmittelbehörde mit seinem amtlichen Auftrag zur Gutachtenserstattung im Einklang.
Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang auf § 10 K-BO 1996 verweist, der wiederum auf die Kärntner Bauansuchenverordnung - K-BAV, LGBI.Nr. 98/2012 zuletzt geändert durch LGBI.Nr. 102/2012, verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass dem erstinstanzlichen Verfahrensakt das erforderliche Betriebskonzept beiliegt. Damit ist den in der Judikatur formulierten Anforderungen genüge getan.
Der Sachverständige hat sich bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Im Übrigen hängen sowohl Umfang als auch Methode der Befundaufnahme ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab, die primär einmal der Sachverständige anhand seiner Fachkunde zu beurteilen hat (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2017, 2017/03/0016).
Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode unterliegt nicht der Disposition der Parteien des Verwaltungsverfahrens, sondern hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab. Der Verpflichtung, sich bei der Befundaufnahme jener Methoden zu bedienen, die nach den Regeln des Faches zu verlässlichen Ergebnissen führen, wird der Sachverständige durch das Einverständnis der Parteien zu einer anderen Vorgangsweise nicht entbunden (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2007, 2006/12/0164).
Zur Frage, wer die Grundbuchauszüge des Konsenswerbers angefertigt hat, ist abschließend auch festzuhalten, dass die Einreichung vom 12. Juni 2014 - nach Verbesserung mit Eingabe vom 13. Juli 2014 - den gesetzlichen Anforderungen nach den Bestimmungen des § 10 K-BO 1996 iVm §§ 6 bis 8 K-BAV entspricht. Der Konsenswerber hat die darin geforderten Unterlagen - unter anderem Grundbuchsauszüge - der Behörde vorgelegt. Im Übrigen sei der Berufungswerber darauf verwiesen, dass Mängel von Plänen oder sonstigen Unterlagen nur dann eine Verletzung von Nachbarrechten darstellen, wenn der Nachbar infolge der Mängel sich nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über eine Einflussnahme auf seine Rechte informieren kann. Es können daher nur solche Mängel geltend gemacht werden, welche das eindeutige Determinieren des Antrages als solches oder der Verletzung subjektiver Rechte entgegenstehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni1999, 95/05/0304). Beides wird im vorliegenden Fall vom Berufungswerber nicht einmal behauptet.
Dass der Amtssachverständige sein Gutachten als „Für die Kärntner Landesregierung“ zeichnet bringt auch lediglich seine Funktion als vom Amt der Kärntner Landesregierung zur Verfügung gestellter Sachverständiger zum Ausdruck. Adressat der erstatteten Stellungnahmen ist in allen Fällen der Magistrat der Stadt xxx, Baubehörde bzw. Rechtsmittelbehörde. Es steht also diesbezüglich zweifelsohne fest, dass es sich um Gutachten eines dem Bau- bzw. Rechtsmittelverfahren beigezogenen Amtssachverständigen handelt.
Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2017 vorbringt, dass der Amtssachverständige nicht beeidet wurde und kein Bestellungsdekret erhalten hat, so ist dem zu erwidern, dass es sich bei Amtssachverständigen um Verwaltungsorgane handelt, deren Tätigkeit von einer Behörde nach den Rechtsvorschriften in Anspruch genommen werden kann (die ihr „zur Verfügung stehen“), die in der Regel - wie es auch fallkonkret gegeben ist - bei einer Oberbehörde tätig sind. Diese Amtssachverständigen brauchen nicht bestellt, sondern nur beigezogen werden (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 363 mwN). Die Beiziehung des Amtssachverständigen Ing. xxx ist daher formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich für die Rechtsmittelbehörde keine Anhaltspunkte auch nur für den Anschein einer Befangenheit des beigezogenen Amtssachverständigen finden lassen. Die vorgebrachten Behauptungen des Berufungswerbers lassen sich mit keinerlei objektiven Beweisergebnissen decken.
Die Argumente des Berufungswerbers waren daher nicht geeignet die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde in Zweifel zu ziehen. Dem Verfahren wurde daher zu recht kein anderer bzw. weiterer landwirtschaftlicher Amtssachverständiger beigezogen.
Der Berufungswerber stößt sich jedoch nicht nur an einer behaupteten Befangenheit des Amtssachverständigen, sondern begründet einen weiteren Verfahrensfehler auch mit mangelhaften gutachterlichen Feststellungen durch den Amtssachverständigen. Darin führt er aus, dass die Feststellungen des Amtssachverständigen unvollständig, in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien. Dies begründet er mit Divergenzen bzw. Ungereimtheiten in den Flächenangaben der vom Konsenswerber bewirtschafteten bzw. in seinem Eigentum stehenden Flächen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Befund eines die Frage des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes betreffenden Sachverständigengutachtens eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, wenn erforderlich untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten. Dabei müssen die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung maßgebenden Teile der Grundflächen einschließlich deren Bepflanzung durch das Gutachten erkennbar sein. Der Befund muss alle jene Grundlagen konkret nennen, die für das Gutachten, also das sich auf den Befund stützende Urteil des Sachverständigen, erforderlich sind. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Ein dem Verwaltungsverfahren beigezogener Sachverständiger hat insbesondere nicht ein bestimmtes Projekt abzulehnen oder ihm zuzustimmen, sondern nach Erstellung eines ausreichenden Befundes auf Grund seines Fachwissens ein nachvollziehbares Urteil über die von ihm zu beantwortenden Fragen abzugeben (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2002, 2001/06/0030 mwN; sowie 27. Februar 2015, 2012/06/0063).
Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2014, 2013/09/0119).
Zum Vorbringen der Mangelhaftigkeit der gutachterlichen Feststellungen des Amtssachverständigen Ing. xxx sowie dem Vorbringen, dass das Gutachten in sich unvollständig, in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei, ist festzuhalten, dass aufgrund der langen Verfahrensdauer, der Amtssachverständige insgesamt drei Mal zur Stellungnahme aufgefordert wurde. So hat er mit Eingabe vom 18. Februar 2015, 30. Juli 2015 sowie 12. August 2016 gutachterliche Stellungnahmen abgegeben. Schon alleine aus dem Umstand, dass zwischen den einzelnen Stellungnahmen teilweise mehr als 16 Monate liegen, lässt sich leicht erklären, dass sich zwischenzeitig Änderungen in den vom Konsenswerber bewirtschafteten Flächen ergeben können. Wie der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 12. August 2016 auch erläutert, war der Konsenswerber im Vergleich zur Situation aus 2015 im Jahr 2016 mittlerweile auch Eigentümer weiterer Liegenschaften im Umfang von 53,60ha geworden. Im Rahmen seiner letzten Befunderhebung im Jahr 2016 zieht der Amtssachverständige daher zuverlässige Quellen wie den Mehrfachantrag Flächen 2016, die Mitteilung der Sozialversicherung der Bauern usw. als Grundlage für seine Tatsachenfeststellung heran. Die daraus erhobenen Daten wurden in den Betriebsplan übergeführt. Er führt dazu aus, dass diese Grundlagen auch in Augenschein genommen und geprüft wurden. Wenn der Berufungswerber nun vorbringt, dass die Gutachten unschlüssig seien, da die Flächenberechnuneng nicht nachvollziehbar seien und dass Gutachten über den gleichen Beurteilungsinhalt sich decken sollten, ist dem entgegen zu halten, dass eben in dem Zeitraum von 16 Monaten sich der Beurteilungsinhalt hinsichtlich der zu bewirtschaftenden Flächen des Konsenswerbers verändert hat und der Amtssachverständige in dieser Hinsicht selbstverständlich den jeweils aktuellen Stand erhoben hat. Im Rahmen der Befunderhebung im Jahr 2016 wurden daher die in diesem Zeitpunkt aktuellen Daten erhoben und der Beurteilung zu Grunde gelegt. Darin sieht die Behörde keiner Widersprüchlichkeiten, sondern ganz im Gegenteil einen Beleg für die Genauigkeit der Arbeit des Amtssachverständigen, der sich nicht auf die Befunddaten aus 2015 verlassen hat, sondern im Rahmen seiner neuerlichen Befassung mit dem Verfahrensakt im Jahr 2016 neuerlich einen aktualisierten Befund erhoben hat. Im Übrigen sind diese Tatsachenfeststellungen auf zuverlässige Quellen gestützt.
Wenn der Berufungswerber weiterhin fordert, es wäre eine Darstellung der Lage der gesamten Flächen sowie eine Hofkarte zu erstellen gewesen, so ist dem entgegen zu halten, dass der Amtssachverständige in seinen Stellungnahmen befunden hat, dass für die Beurteilung des Sachverhaltes insbesondere mit dem vorliegenden Betriebskonzept eine ausreichende Beurteilungsgrundlage gegeben ist. Der Amtssachverständige führt sohin in seiner im Rechtsmittelverfahren in Ergänzung zum erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Stellungnahme auf die Frage der Rechtsmittelbehörde, ob zur Beurteilung der geplanten landwirtschaftlichen Nutzung durch Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle ausreichend konkretes, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung ausgehendes Betriebskonzept vorliegt, aus, dass „der verfasste Betriebsplan einen Prüfschritt im Zuge der Gesamtbeurteilung des Projektes darstellt.“ Ausgehend von den im erstinstanzlichen Akt erliegenden Unterlagen war das Projekt für ihn somit ausreichend konkret und beurteilbar.
Weder in §§ 6 bis 8 K-BAV noch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird die Vorlage einer Hofkarte gefordert. Der Amtssachverständige beschreibt den Betrieb des Konsenswerbers, die örtliche Situation, die Situierung der zu bewirtschaftenden Flächen, die maßgeblichen Grundflächen sowie die Bewirtschaftung und Bepflanzung derselben in seinen Stellungnahmen ausführlich und erfüllt damit die von der Judikatur genannten Vorgaben an die Befunderhebung bei der Beurteilung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Da für den Amtssachverständigen eine ausreichende Beurteilungsgrundlage gegeben war, war die Vorlage einer Hofkarte auch für die Rechtsmittelbehörde nicht erforderlich.
Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, mit welcher sich auch die Baubehörde erster Instanz in Bezug auf dieses Vorbringen des Berufungswerbers bereits auseinandergesetzt hat. Demnach hat die Behörde auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Sie hat im Sinn des § 39 AVG 1991 in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihr dies notwendig erscheint. Hauptsächlich wird das dann der Fall sein, wenn Fachfragen zu beurteilen sind, für die Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, die außerhalb des engeren Berufskreises der entscheidenden Organe liegen. Bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG 1991 handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1991 der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt. Die Behörde hat das Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht. Die Behauptungen einer Partei, ein Gutachten sei widersprüchlich, können grundsätzlich auch dann Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2013, 2010/06/0255 sowie 7. August 2013, 2012/06/0039, mwN).
Es ist nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu entkräften, nicht aber schlichte Feststellungen, die nicht weiter begründet sind. Das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift somit nur ein, wenn ein vollständiges, schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt. Der Sachverständige hat seine Sach- und Ortskenntnis zur Frage des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass sie für Dritte nachvollziehbar bleibt. Ein Sachverständigengutachten muss grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2015, 2012/06/0063).
Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2017, 2017/09/0015 sowie vom 4. Juli 2016, 2016/04/0057).
Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten jedoch nicht entkräftet werden. Hierfür wäre - jedenfalls regelmäßig - nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich (vgl. dazu nur die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in den E 82a, 82c und 83 bis 87 zu § 52 AVG 1991 wiedergegebene ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2010, 2009/12/0124).
Steht das im Beschwerdefall herangezogene amtliche Sachverständigengutachten weder mit den Denkgesetzen noch mit den Erfahrungen des Lebens in Widerspruch und ist der Berufungswerber dem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, war die Befassung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus diesem Grund entbehrlich (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2015, 2012/07/0167).
Wird es unterlassen, den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, so besteht für die Behörde kein Anlass, noch ein weiteres Gutachten einzuholen (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2014, 2012/07/0001 sowie vom 22. Dezember 2011, 2008/07/0021).
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Rechtsmittelbehörde den Ausführungen der Baubehörde erster Instanz anschließt, wenn diese das Gutachten des Amtssachverständigen Ing. xxx für nachvollziehbar, in sich schlüssig und vollständig erachtet. Der Amtssachverständige hat einen ausreichend konkreten Befund erhoben und diesen auf zuverlässige Quellen gestützt. Die Erläuterungen des Amtssachverständigen sind auch für Dritte nachvollziehbar und widersprechen weder den logischen Denkgesetzen noch der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Amtssachverständige hat den Betrieb des Konsenswerbers ausreichend konkret beschrieben. Dafür hat er sich zuverlässiger Quellen wie Mehrfachanträgen oder Mitteilungen der Sozialversicherung der Bauern bedient. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die darin enthaltenen Daten wahr und richtig sind. Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind - entgegen der Behauptungen des Berufungswerbers - auch für Dritte nachvollziehbar, da sie ausreichend begründet sind.
Dem Vorbringen des Berufungswerbers bleibt daher der Erfolg versagt. Bei dem Vorbringen des Berufungswerbers handelt es sich aus Sicht der Rechtsmittelbehörde daher um bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden. Diese können dessen Gutachten jedoch nicht entkräften. Die Einwände die der Berufungswerber gegen die Gutachten des Amtssachverständigen erhebt stützen sich im Wesentlichen ausschließlich auf dessen Befangenheit. Insoweit der Berufungswerber Feststellungsmängel rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Feststellung weiterer Tatsachen im Rahmen der Befunderhebung nicht erforderlich war. Der Amtssachverständige hat zum Vorbringen des Berufungswerbers schon im erstinstanzlichen Verfahren und auch in Ergänzung des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Berufungsverfahrens wiederholt Stellung genommen und alle Einwände entkräften können. Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang moniert, dies wäre ein Beleg für die Unvollständigkeit der gutachterlichen Stellungnahmen und der Amtssachverständige wäre lediglich darum bemüht, seine bisherigen Aussagen zu bekräftigen, ist dem zu erwidern, dass aus Sicht der Rechtsmittelbehörde der Amtssachverständige in mehreren Stellungnahmen stringent und konsequent bei ein und derselben fachlichen Beurteilung bleibt.
Da die Rechtsmittelbehörde sich der Ansicht der Baubehörde erster Instanz insofern anschließt, als dass das Gutachten des Amtssachverständigen ausreichend, schlüssig und nachvollziehbar gewürdigt wird, muss sich der Berufungswerber den Einwand gefallen lassen, dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher Ebene entgegen getreten zu sein. Es wäre daher an ihm gelegen, durch die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen das Gutachten des Amtssachverständigen mit fachlichen Argumenten zu entkräften. Dies hat der Berufungswerber jedoch unterlassen. Seinem diesbezüglichen Vorbringen musste daher der Erfolgt versagt bleiben.
Hauptargument im Vorbringen des Berufungswerbers im Rahmen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die Erstbehörde ist die Frage der Widmungskonformität des gegenständlichen Bauvorhabens. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass schon die Baubehörde erster Instanz sich mit diesem Vorbringen intensiv auseinandergesetzt hat. Im Rahmen der Berufung hat der Berufungswerber sein bisheriges Vorbringen aus diversen Schriftsätzen im erstinstanzlichen Verfahren nunmehr neuerlich in breiten Ausführungen zu seinem Berufungsvorbringens erhoben.
Eingangs ist zu den Ausführungen des Berufungswerbers zusammenfassend festzuhalten, dass auch der Berufungswerber grundsätzlich nicht in Abrede stellt, dass die Errichtung einer Lagerhalle auf dem als „Grünland- Land- und Forstwirtschaftliche Fläche“ gewidmeten Grundstück eine widmungskonforme Verwendung darstellen würde.
Ihm geht es im Wesentlichen jedoch darum, dass der Konsenswerber selbst nicht Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes ist, sondern dessen Mutter, sohin die Lagerhalle auf Fremdgrund errichtet würde, der Konsenswerber im Nahebereich der Lagerhalle nicht ausreichend Flächen bewirtschaften würde, die eine Lagerhalle überhaupt und wenn schon gar nicht in der Größe rechtfertigen würde und der Konsenswerber im Bereich seiner eigenen HofsteIle ausreichend Flächen zur Verfügung hätte. Im Übrigen wäre die Lagerhalle für den Konsenswerber nicht zu finanzieren, da der Betrieb überschuldet wäre. Unbestritten bleibt aber auch vom Berufungswerber, dass es sich bei dem Konsenswerber um einen Vollerwerbslandwirt handelt.
Gemäß § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 steht dem Nachbarn grundsätzlich ein Mitspracherecht hinsichtlich der Verwendung des Baugrundstückes zu. Der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1999, 97/05/0269 sowie vom 18. März 2004, 2001/05/1102).
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan als „Gründland- LFI“ gewidmet. Dies bleibt auch vom Berufungswerber unbestritten.
Gemäß § 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GpIG 1995, LGBI 1995/23 zuletzt geändert durch LGBI.Nr. 24/2016 sind nicht als Bauland oder als Verkehrsfläche festgelegte Flächen als Grünland festzulegen, wobei alle Flächen - die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind - gesondert festzulegen sind. Dies gilt auch für HofsteIlen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für Flächen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung.
Unter Zugrundelegung der Einreichunterlagen beabsichtigt der Konsenswerber die Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle zur Unterstellung für Maschinen und Geräte (ohne Verbrennungsmotoren) und die Einlagerung von Stroh, Heu und Getreide. Diese Lagerhalle steht nach Aussage des Sachverständigen in Übereinstimmung mit dem vom Konsenswerber genannten Bauwillen in direktem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Flächen.
Alleine dieser Bauwille - der in der Baubeschreibung als Teil des Bauansuchens zum Ausdruck kommt - ist Beurteilungsgegenstand sowohl der Behörde erster als auch zweiter Instanz. Die Errichtung einer HofsteIle und/oder einer landwirtschaftlichen Produktionsstätte industrieller Prägung ist nicht Antragsgegenstand. Bei dem diesbezüglichen Vorbringen des Berufungswerbers handelt es sich um eine bloße Behauptung. Auch die Baubehörde erster Instanz hat in ihrem Bescheid vom 21. Dezember 2016 in keinem Satz die Errichtung einer HofsteIle erwähnt. Bei der Prüfung des Verwendungszweckes eines Gebäudes ist die Behörde zwar grundsätzlich nicht darauf beschränkt, den Verwendungszweck ausschließlich nach den vorgelegten Unterlagen zu beurteilen, doch lässt sich die vom Berufungswerber in diesem Zusammenhang behauptete Umgehungsabsicht durch keinerlei Beweisergebnis begründen.
Richtig ist in diesem Zusammenhang zwar, dass in der Vergangenheit eine Hofstelle vlg. „xxx“ bestanden hat, doch ist dieser Konsens - wie der Berufungswerber richtigerweise ausführt - untergegangen. Um die Neu- bzw. Wiedererrichtung einer HofsteIle wurde vom Konsenswerber jedoch nicht angesucht. Dies ist daher auch nicht Verfahrensgegenstand.
Aufbauend auf § 5 K-GpIG 1995 ist ein Bauvorhaben im Grünland nur dann zulässig, wenn es für eine Grünlandnutzung sowohl erforderlich (notwendig) als auch spezifisch ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt an die Erforderlichkeit einen strengen Maßstab an. Demnach dürfen Bauten für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nur errichtet werden, wenn zumindest ein Einkommen erzielt wird, dass die Annahme einer nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit zulässt. Die Ausübung eines Hobbys reicht nicht aus.
Der Konsenswerber ist Vollerwerbslandwirt. Dies wurde vom Amtssachverständigen in seinen gutachterlichen Stellungnahmen wiederholt bestätigt und vom Berufungswerber auch nicht in Abrede gestellt. Auf diese Fragestellung braucht daher in diesem Rahmen nicht weiter eingegangen werden
Da die landwirtschaftliche Nutzung durch die Eigenschaft des Konsenswerbers als Vollerwerbslandwirt zu bejahen ist, war im nächsten Schritt zu prüfen, ob das Bauwerk an sich im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2000, 98/05/0163).
Dazu hat der Sachverständige zu beurteilen, ob der vorgesehene Bau in seiner Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Die Baumaßnahmen müssen in einem sachlichen und funktionellen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen; andere Möglichkeiten dürfe keine gleichartige oder bessere Voraussetzung für eine widmungsgemäße Nutzung bieten. Das Betriebskonzept hat sämtliche zum Betrieb gehörenden Gebäude und Anlagen einzubeziehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 2010, 2009/05/0079).
Die landwirtschaftliche Nutzung ist demnach anhand eines konkreten Betriebskonzeptes zu beurteilen (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0247 sowie vom 15. März 2011, 2008/05/0238). Der Amtssachverständige hat das eingereichte Projekt anhand des Betriebskonzeptes zu prüfen und dabei zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5, S. 941f).
Das Betriebskonzept hat konkrete Anhaltspunkte über den Umfang und die Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Amtssachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung zumindest mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt. Fallkonkret hat der Amtssachverständige den Betrieb des Konsenswerbers detailliert beschrieben und festgestellt, dass es sich um einen wirtschaftlich erfolgreichen Betrieb der Milchwirtschaft handelt.
Aus dem Blickwinkel der Erforderlichkeit ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darzustellen, aus welchem Grund die Errichtung eines neuen Gebäudes an genau dem Ort notwendig sein soll und nicht auf andere Gebäude an anderer Stelle zurückgegriffen werden kann.
Es ist daher nachzuweisen, dass das Bauvorhaben nach § 5 Abs. 5 K-GpIG 1995 nach Art, Größe und Situierung für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und spezifisch ist und es keine wirtschaftlich vertretbare Alternative gibt. In diesem Sinne ist zu prüfen, ob es sich bei der geplanten Nutzung typischerweise um eine die Land- und Forstwirtschaft begleitende Tätigkeit handelt (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5, S. 942 sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.3.2014, 2012/06/0213).
Gemäß § 5 Abs. 5 K-GpIG 1995 ist das Grünland - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung für die in lit. a oder b dieser Bestimmung genannte Nutzung bzw. Nutzungsart erforderlich und spezifisch sind. Für die Errichtung eines Gebäudes der hier zu beurteilenden Art ist daher nicht nur die Notwendigkeit (Erforderlichkeit) als Kriterium der Zulässigkeit des Bauvorhabens, sondern auch das Kriterium “spezifisch“ gefordert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hierfür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen für die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat für die Annahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in diesem Zusammenhang das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen, d. h. der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigen. Ob zumindest ein solcher landwirtschaftliche Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch vom erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, 2013/06/0175).
Der Gesetzgeber stellt nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 5 K-GpIG 1995 darauf ab, ob das Gebäude oder die sonstigen baulichen Anlagen im Grünland erforderlich und spezifisch sind. Dementsprechend ist auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung nach § 5 Abs. 5 K-GpIG 1995 ein strenger Maßstab anzulegen und zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau „als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist“ (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofesse vom 21. März 2014, 2012/06/0213, 2013/06/0137, 0077, und vom 24. April 2014, 2012/06/0220). Ungeachtet des verwendeten Begriffes „Zweckbau“ kommt damit unzweifelhaft zum Ausdruck, dass es auf die Notwendigkeit einer baulichen Anlage für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ankommt (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2016, 2016/06/0102).
Fallkonkret hat der Amtssachverständige den Betrieb des Konsenswerbers in insgesamt drei Stellungnahmen im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren und in einer ergänzenden Stellungnahme im Berufungsverfahren beurteilt. Es liegt dem Verfahrensakt ein Betriebskonzept bei, welches den Betrieb des Konsenswerbers als Ganzes beschreibt und auf welcher Basis der Amtssachverständige in seinen Stellungnahmen ausgeführt hat, dass „der Konsenswerber einen wirtschaftlich erfolgreichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt und die geplante Investition mit den Erträgen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes finanzierbar ist. Dies ist unter anderem auf Seite 11 des Betriebsplanes, wo eine Überdeckung sowohl der kurz-, mittel- als auch langfristigen Kapitaldienstgrenze ausgewiesen ist." Er führt dazu weiter aus, dass auch aus dem Blickwinkel der Finanzierbarkeit ausgeschlossen werden kann, dass das Gebäude einem anderen als dem beantragten landwirtschaftlichen Nutzungszweck dienen soll.
Der Amtssachverständige nimmt in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2017 auch dezidiert zur Frage der Notwendigkeit im Sinne der Erforderlichkeit der beantragten Lagerhalle auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Stellung und führt dazu aus, dass der Vorteil des Standortes eindeutig in den kürzeren Wegzeiten vom Feld zum Futterlager gelegen ist. Er begründet dies auch logisch und nachvollziehbar, indem er erläutert, dass „gerade bei der Heuernte diese Nähe von fundamentaler Bedeutung (ist), zumal häufig großer Zeitdruck herrscht, weil Wetterumschwünge bestehen oder plötzlich Gewitter aufziehen und es tatsächlich auf Minuten ankommt, ob das Futter trocken eingebracht werden kann. Auch bei der Getreideernte ist die Nähe zum Lager von Vorteil. In der modernen Milchviehhaltung ist Grundfutter bester Qualität für den wirtschaftlichen Erfolg nicht wegzudenken. Milchkühe sind Hochleistungstiere und im Stoffwechsel hochsensibel. Schlechte Grundfutterqualität oder gar mykotoxindurchsetztes Grundfutter als Folge von Feuchtigkeitseinflüssen führen zu enormen, kostenintensiven Problemen in eine Hochleistungskuhherde, die bis zur Existenzvernichtung gehen können. Die Qualität wird nicht nur durch den zügigen Erntevorgang, sondern auch eine sachgemäße Lagerung maßgeblich beeinflusst. Ist das Futter einmal trocken unter Dach und Fach, kann in der Winterfütterungsperiode stressfrei nach Bedarf vom Lager zum Stall transportiert werden. Schon die Arbeitsgrundbelastung ist in einem Milchviehbetrieb hoch, sodass in Zeiten zusätzlicher Arbeitsspitzen (Erntezeit) jegliche sich aus einer optimierten Organisation der Betriebsabläufe ergebenden Zeitersparnis auch kostenreduzierend wirkt. Diese Aspekte stellen für einen Milchviehbetrieb wie jenen des Konsenswerbers einen derart wichtigen Produktionsvorteil dar, dass objektiv festgestellt werden kann, dass die Halle für den erfolgreichen Fortbestand des Betriebes nicht wegzudenken sein wird. Der logistische Vorteil schlägt sich abgesehen vom Aspekt der Qualitätssicherung unmittelbar in einen geldwerten Vorteil nieder: durch die Nähe der Feldstücke zur Bergehalle können die Ballen mittels Frontlader und Heckgabel direkt zur Halle transportiert werden. Dadurch entfällt die zeitaufwändige Be- und Entladung auf bzw. von Tiefladern oder ähnlichen Transportanhängern, deren Ladegut für den Transport aufwändig gesichert werden muss.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Vorteil des Standortes 1. die Qualitätssicherung und 2. die vorteilhafte Logistik ist. Beide Faktoren sind für die Existenzsicherung des Betriebes essentiell. Dieser Vorbei ist für die künftige Wettbewerbsfähigkeit derart wichtig, dass diese Halle für das erfolgreiche Fortbestehen des Milchviehbetriebes im EU-Binnenmarkt nicht wegzudenken ist.“
Dem Vorbringen des Berufungswerbers ist daher entgegen zu halten, dass sich aus der logisch und nachvollziehbar begründeten Stellungnahme des Amtssachverständigen ergibt, dass die in der Judikatur formulierten Voraussetzungen, dass das Gebäude in seiner Art, Größe und Lage für den landwirtschaftlichen Betrieb des Konsenswerbers als Ganzes notwendig, dh nicht mehr wegzudenken sein muss, erfüllt sind. Ob im Bereich der Hofsteile auch Flächen für die Errichtung einer Lagerhalle zur Verfügung stünden, ist insofern unbeachtlich, da der Amtssachverständige ausführt, dass genau die verfahrensgegenständlichen Flächen für die Errichtung der beantragten Lagerhalle für den Konsenswerber existenzsichernde Vorteile bieten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen andere Liegenschaften keine gleichen oder besseren Voraussetzungen bieten. Der Amtssachverständige bestätigt mit seiner letzten gutachterlichen Stellungnahme, dass dies gerade nicht der Fall ist. Nur die verfahrensgegenständlichen Grundstücke bieten für die beantragte Lagerhalle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der 17ha, die im unmittelbaren Nahbereich der beantragten Lagerhalle vom Konsenswerber bewirtschaftet werden, die Vorteile der Qualitätssicherung und Logistik.
Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang vorbringt, dass im Bereich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nur 17 ha Flächen zu bewirtschaften wären und dafür keine Halle im Ausmaß von 800m2 erforderlich sei, so ist dem entgegen zu halten, dass bei der Erforderlichkeitsprüfung im Falle der geplanten Bebauung solcher Grünlandflächen immer auf die Erforderlichkeit für den konkreten landwirtschaftlichen Betrieb abzustellen ist, keinesfalls aber auf die Erforderlichkeit für die konkret zu bebauende Grünlandfläche (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2007, 2006/05/0068). Es waren daher nicht nur die 17ha isoliert zu betrachten, sondern der Betrieb des Konsenswerbers als solches. Dieser ist nunmehr ebenso aufgebaut, dass im Bereich der HofsteIle die Tiere untergebracht sind und im Bereich der Flächen, auf denen einen Großteil des Futtermittelertrages erwirtschaftet werden soll, soll ein Gebäude zur Einlagerung desselben errichtet werden. Daneben soll Platz für die Unterbringung der erforderlichen Gerätschaften geschaffen werden. Wie der Amtssachverständige auch ausgeführt hat, ist der Betrieb des Konsenswerbers in der Vergangenheit gewachsen, wobei die Lagerkapazitäten eben nicht entsprechend mitwachsen konnten. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass landwirtschaftliche Betriebe in Etappen wachsen, sodass zuerst in neue Stallgebäude und - nachdem sich der Betrieb wirtschaftlich wieder etwas erholt hat - in Lagerhallen investiert wird. Dieses Argument des Berufungswerbers geht daher ins Leere.
Ebenso geht das Argument des Berufungswerbers die räumliche Entfernung der gegenständlichen Grundstücke von der Hofsteile des Konsenswerbers sei zu weit und der Amtssachverständige hätte ein Weg-Zeit-Diagramm anfertigen müssen um die Vorteilhaftigkeit zu prüfen, ins Leere. Richtig ist, dass im Zusammenhang mit der Prüfung der Erforderlichkeit der Errichtung eines dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gebäudes die Frage der räumlichen Entfernung zwischen dem Gebäude und dem Betrieb von Bedeutung sein kann. Landwirtschaftliche Gebäude werden regelmäßig im Nahebereich der landwirtschaftlichen Nutzflächen für diese erforderlich sein. Richtig ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch, dass die Widmung Grünland- Landwirtschaft hinsichtlich der Bebaubarkeit keine zwingende Beziehung zu einem in einem örtlichen Zusammenhang (Nahebereich) stehenden konkreten landwirtschaftlichen Betrieb herstellt. Gerade größere landwirtschaftliche Betriebe können sich wegen der Streuung der zum Betrieb gehörenden Grundstücke oder durch die Zupachtung weit entfernter Flächen über mehrere Gemeinden erstrecken und Flächen erfassen, die von der Betriebsstelle weit entfernt sind. Bei der Erforderlichkeitsprüfung im Falle der geplanten Bebauung solcher Grünlandflächen wird daher immer auf die Erforderlichen für den konkreten landwirtschaftlichen Betrieb abzustellen sein (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2007, 2006/05/0068). Der Amtssachverständige hat sich auch mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und dazu ausgeführt, dass „die Errichtung von externen Lagern oder Filialen, um die innerbetriebliche Logistik zu optimieren und die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, in vielen Branchen eine gebräuchliche Vorgangsweise ist. Erst Recht in der Landwirtschaft sind Zuhuben, Heuhütten, Bergehallen, Hackgutlager usw. abseits der Hofstelle geübte Praxis.
Als Beispiele für abseits der HofsteIle im Grünland errichtete Betriebsobjekte seien hier genannt:
Betrieb xxx, xxx: Hauptwohnsitz (HofsteIle) in xxx, Betriebsobjekt auf ca. 25 ha großen Flächenkomplex in KG xxx (13 km).
Betrieb xxx., xxx: Hauptwohnsitz (HofsteIle) in xxx, Betriebsobjekt ca. 1 km südlich der HofsteIle
Betrieb xxx, xxx: Hauptwohnsitz (HofsteIle) in xxx bei xxx, Betriebsobjekt für die Lagerung von Heu- und Strohballen sowie Maschinen ist ca. 800m von der HofsteIle entfernt errichtet worden.
Die in Rede stehende Bergehalle ist in Hinblick auf ihren geplanten Standort insofern nicht ungewöhnlich und nicht branchenunüblich. Es handelt sich um eine für die Landwirtschaft betriebstypische Baulichkeit.“
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass es bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einer selbstbewirtschafteten Fläche von mehr als 20 ha auch nicht von der Hand zu weisen ist, dass geeignete Lagermöglichkeiten für Maschinen und landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlich sind, insbesondere dann, wenn die eingelagerten Geräte bzw. die Lagerflächen gerade für die Bewirtschaftung an dem Standort erforderlich sind (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2011, 2008/05/0193, 0194). Der Konsenswerber bewirtschaftet im Bereich der Lagerhalle eine Fläche von 17ha und beantragt die Lagerhalle zum Zwecke der Lagerung von Futtermittel und Geräten und Maschinen. Der Amtssachverständige hat ausgeführt, dass die Lagerhalle gerade zum Zwecke der Lagerung von Futtermittel, aufgrund der kurzen Wegzeiten, der Einsparung von sonst erforderlichen Arbeitsschritten und damit bewirkten Arbeitserleichterung sowie der Qualitätssicherung der Futtermittel und dadurch bewirkten Leistungssteigerung der Milchkühe notwendig und erforderlich zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes des Konsenswerbers im EU‑Binnenmarkt ist.
Wie sich aus dem angestellten Betriebstypenvergleich und den diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen auch ergibt, handelt es sich bei der beantragten Lagerhalle um eine branchenübliche und betriebstypische Baulichkeit und geübte Praxis.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beantragte Lagerhalle die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Nach § 5 Abs. 5 K-GpIG 1995 ist sie nach Art, Größe und Situierung für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und spezifisch ist. Es gibt keine wirtschaftlich vertretbare Alternative. Der Konsenswerber ist Vollerwerbslandwirt und beantragt die Errichtung einer Lagerhalle zum Zwecke der Lagerung von Futtermittel und Maschinen und Geräten (ohne Verbrennungsmotoren). Die Spezifität des beantragten Gebäudes ist daher gegeben. Hinsichtlich der Größenordnung der Lagerhalle führt der Konsenswerber in seiner Stellungnahme vom 27. September 2015 aus, dass „aufgrund der landwirtschaftlichen Anbauflächen von ganz unterschiedlichen Erntemenge ausgegangen werden kann, da durch Fruchtfolge verschiedenste Kulturen angebaut werden“.
Ergänzend dazu hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass „die Höhe des Gebäudes darin begründet liegt, dass die Anbaugeräte wie Schwader, Zeitkreisler, Mähkombination, Anschiebewagen etc. bis zu 4m Höhe beträgt, wodurch die Einfahrtshöhe beim geplanten Gebäude bis 4,50m liegt und damit entsprechend angepasst ist. Aus fachlicher Sicht ist die Lagerhalle (...) auf den Betrieb abgestimmt." (Stellungnahme vom 17. August 2016).
Die Situierung der Lagerhalle ist am gegenständlichen Grundstück notwendig. Wirtschaftlich vertretbare Alternativen, die die gleichen oder bessere Vorteile bieten, gibt es nicht.
Hinsichtlich der vom Berufungswerber aufgeworfenen Frage der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung in Folge Nichtbeachtung der Qualifikation der projektierten Lagerhalle als „Superädifikat“ bzw. titelloses Bauwerk auf fremden Grund ist dem Berufungswerber die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten. Demnach muss die Zustimmung des Grundeigentümers nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „liquid“ nachgewiesen werden. Liquid ist ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, aufgrund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Erfordernis des liquiden Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers zur Folge, dass ohne solchen Nachweis in das Baubewilligungsverfahren überhaupt nicht eingegangen werden darf (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1996, 95/05/0052). Diese Zustimmung des Grundeigentümers zur Bauführung eines Dritten ist keine verfahrensrechtliche Erklärung gegenüber der Behörde, sondern eine (privatrechtliche) gegenüber dem Konsenswerber. Mit dieser Erklärung stimmt der Grundeigentümer der Bauführung des Dritten zu (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 17. Dezember 1996, 4 Ob 2311/96y).
Die Prüfbefugnis der Baubehörde beschränkt sich auf die Frage des Vorliegens dieser „liquiden“ Zustimmung. Liegt eine solche vor, hat der Konsenswerber - bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen der K-BO 1996 sowie der Kärntner Bauvorschriften- K‑BV, LGBI.Nr. 56/1985 zuletzt geändert durch LGBI.Nr. 66/2017- letzten Endes Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung. Es ist nicht an der Baubehörde gelegen das zivilrechtliche Schicksal der projektierten Lagerhalle zu beurteilen.
Wenn der Berufungswerber vorbringt, die Baubehörde hätte die dauerhafte widmungsgemäße Verwendung durch die Vorgabe, dass die Lagerhalle dauerhaft im Verfügungsbereich des Konsenswerbers sein muss, zu sichern, ist dem zu widersprechen. Wie schon an mehreren Stellen ausgeführt, ist das Baugenehmigungsverfahren ein Projektsgenehmigungsverfahren. Die Behörde muss vom beantragten und vom Konsenswerber formulierten Bauwillen ausgehen, wenn kein anderes Ermittlungsergebnis vorliegt. Zwar hat sich die Behörde bei der Prüfung des Verwendungszweckes eines Gebäudes nicht zwingend ausschließlich auf die vorgelegten Unterlagen zu beschränken. Die Annahme einer Umgehungsabsicht muss allerdings zumindest durch sonstige Wissensquellen begründet werden um vertretbar zu sein (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 1984, B 420/79). Im Ergebnis bleibt es bei den breiten Ausführungen des Berufungswerbers zu dieser Thematik bei der bloßen Behauptung, die langfristige widmungsgemäße Verwendung könnte aufgrund des Umstandes, dass die Grundflächen im Eigentum der Mutter des Konsenswerbers stehen und dieser seine Lagerhalle daher auf Fremdgrund errichten möchte, nicht abgesichert werden.
Dem ist entgegen zu halten, dass - außer der bloßen Behauptung des Berufungswerbers - keinerlei Anzeichen oder sonstige Wissensquellen auf eine widmungswidrige Verwendung auch nur hindeuten. Ganz im Gegenteil sind der Konsenswerber bzw. seine Familie bereits seit Generationen im Besitz der gegenständlichen Liegenschaften und werden diese seit fast 400 Jahren von ein und derselben Familie bewirtschaftet. Dass der Berufungswerber selbst derzeit nur Pächter der gegenständlichen Grundstücke ist entspricht der allgemeinen bäuerlichen Praxis. Nichtsdestotrotz ist der Konsenswerber präsumtiver Hofübernehmer, wie auch der Amtssachverständige für Landwirtschaft in seinen Stellungnahmen festgehalten hat.
Es lässt sich daher für die Baubehörde nicht nachvollziehen, welchen Anhaltspunkt der Berufungswerber für seine Behauptung, die Flächen könnten widmungswidrig verwendet werden, heranzieht. Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass eine allfällige widmungswidrige Verwendung allenfalls Anlass für einen baupolizeilichen Auftrag bieten würden.
Dem Berufungswerber ist jedoch insofern recht zu geben, dass dieser Umstand sehr wohl im Rahmen des Betriebskonzeptes sowie der Gutachtenserstattung durch den Amtssachverständigen zu berücksichtigen ist.
Der Amtssachverständige hat die Tatsache, dass die Lagerhalle auf Fremdgrund projektiert ist, aber in seine Beurteilung miteinbezogen und berücksichtigt. Er führt dazu in seinen Stellungnahmen aus, dass der Konsenswerber präsumtiver Hofübernehmer ist. Die Flächen stehen außerdem im Eigentum der Mutter des Konsenswerbers. Der Betrieb und die dazu gehörigen Flächen befinden sich seit vielen Generationen in Familienbesitz.
Wesentlich in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sowohl die Behörde als auch der Amtssachverständige die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung bzw. Gutachtenserstellung zu berücksichtigen haben. Der Amts- sachverständige muss daher den zum Zeitpunkt seiner Befunderhebung vorliegenden Sachverhalt erheben und seiner gutachterlichen Stellungnahme zugrunde legen. Sowohl die Baubehörde erster Instanz als auch die Rechtsmittelbehörde haben die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen. Es steht ihnen nicht zu Hypothesen über zukünftige Ereignisse anzustellen.
Der Konsenswerber ist jetzt Pächter der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, die im grundbücherlichen Eigentum seiner Mutter stehen. Seine Mutter ist keine Landwirtin und daher weder befähigt noch berechtigt die gegenständlichen Grundstücke widmungsgemäß zu nutzen. Die Finanzierbarkeit der Lagerhalle aus dem Betrieb des Konsenswerbers wurde vom Amtssachverständigen sowohl kurz-, mittel- als auch langfristig bejaht. Der Konsenswerber führt einen wirtschaftlich erfolgreichen Betrieb. Die Lagerhalle ist für den Betrieb des Konsenswerbers erforderlich und am gegenständlichen Standort auch notwendig und spezifisch. Aufbauend auf diesem Sachverhalt hat der Amtssachverständige richtigerweise ausgeführt, dass die Lagerhalle zwar auf Fremdgrund errichtet wird, dieser Fremdgrund aber seit Generationen im Familieneigentum steht, Eigentümerin die Mutter des Konsenswerbers ist und der Konsenswerber präsumtiver Hofübernehmer ist. Demgemäß kommt er nachvollziehbar zu dem Schluss, dass die Investition in die Errichtung der beantragten Lagerhalle - wenn auch auf Fremdgrund - im konkreten Fall sehr wohl ausreichend langfristig abgesichert ist. Entgegen der Ausführungen des Berufungswerbers ist der Betrieb des Konsenswerbers - wie es sich aus dem Betriebskonzept entnehmen lässt - auch nicht überschuldet.
Auch hierbei handelt es sich daher um eine bloße Behauptung des Berufungswerbers, die keine Grundlage im vorliegenden Betriebskonzept findet.
Dem Argument des Berufungswerbers die widmungsgemäße Verwendung der verfahrensverfangenen Grundstücke wäre nicht langfristig sichergestellt ist zu entgegnen, dass eine solche Sicherstellung pro futuro weder Aufgabe der Baubehörde erster Instanz ist noch im Bauverfahren als Projektsgenehmigungsverfahren abgehandelt werden kann. Es kann und darf immer nur das konkret vorliegenden Projekt auf seine Widmungskonformität hin beurteilt werden. Dies ist fallkonkret erfolgt und wurde die Widmungskonformität bejaht. Es obliegt der Behörde nicht Hypothesen anzustellen, was mit der Lagerhalle in 5, 10 oder 15 Jahren passieren mag. Die Finanzierbarkeit derselben aus dem Betrieb des Konsenswerbers wurde vom Amtssachverständigen bejaht. Eine Nutzung der Lagerhalle liegt - aufgrund der Notwendigkeit für den Milchwirtschaftsbetrieb desselben - im Interesse des Konsenswerbers.
Auch im Falle einer Veräußerung an Dritte kann dem Berufungswerber versichert werden, dass eine widmungsgemäße Nutzung der gegenständlichen Grundstücke schon allein aufgrund der Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG, LGBI.Nr. 9/2004 zuletzt geändert durch LGBI.Nr. 85/2013, wonach bei unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (§ 3 K-GVG) betreffen, die Genehmigung der Grundverkehrskommission erforderlich ist, gewährleistet ist. Diese ist nur dann zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe - und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunder mittlerer und kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe - nicht widerspricht (§ 10 K-GVG). Ein solcher Widerspruch liegt u.a. jedenfalls vor, wenn der Erwerber kein Landwirt ist und das Grundstück oder der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb nicht zur Vergrößerung oder Verstärkung eines oder mehrerer vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftiger bäuerlicher Betriebe notwendig und hierfür, insbesondere im Hinblick auf seine Lage, überhaupt geeignet ist.
Das Ziel der Bestimmungen des K-GVG ist es nämlich eine den Grundsätzen der Raumordnung entsprechende Nutzung von Grund und Boden zu sichern sowie die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes zu gewährleisten.
Die vom Berufungswerber monierte Sicherstellung der langfristigen widmungskonformen Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ist daher in Wirklichkeit nicht Aufgabe der Baubehörde erster Instanz, sondern vielmehr der Grundverkehrsbehörde. Für den Fall, dass es zu einer Veräußerung der Grundstücke an Dritte kommen sollte, hätte daher die Grundverkehrsbehörde zu prüfen, ob die Genehmigung eines solchen Kaufvertrages unter Zugrundelegung der Ziele und Vorschriften des K-GVG zu erteilen ist.
Etwaige zivilrechtliche Ansprüche des Konsenswerbers aus der Errichtung der Lagerhalle wären im Falle einer Veräußerung an Dritte zwischen ihm und seiner Mutter vertraglich oder im schlimmsten Fall streitig vor den Zivilgerichten zu klären. Da es sich dabei aber um reine Hypothesen handelt, hatten weder die Baubehörde erster Instanz noch die Rechtsmittelbehörde sich mit diesem Vorbringen weiter auseinander zu setzen.
Wenn der Berufungswerber in seinem gesamten bisherigen Vorbringen daher immer wiederholend und ausufernd vorbringt, die Lagerhalle würde auf Fremdgrund errichtet und wäre der Konsenswerber in Folge nicht Eigentümer der Lagerhalle, sondern diese als Superädifikat zu qualifizieren, ist dem entgegenzuhalten, dass weder die K‑BO 1996 noch das K-GpIG 1995 es fordern, dass Gebäude im Grünland nur auf Eigengrund errichtet werden dürfen. Der Konsenswerber erfüllt alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Bauführung und hatte daher einen Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Es obliegt nicht der Behörde über allfällige zivilrechtliche Ansprüche zwischen dem Konsenswerber und seiner Mutter zu entscheiden. Die vom Berufungswerber angestellten Hypothesen über allfällige zukünftige widmungswidrige Nutzungen können widerlegt werden, da es in solchen Fällen Aufgabe der Baupolizei sein wird, allenfalls einen baupolizeilichen Auftrag zu erteilen. Im Falle eines Eigentumsüberganges hat die Grundverkehrsbehörde sicher zu stellen, dass der Erwerber Landwirt ist und somit die Grundstücke widmungsgemäß nutzen wird.
Insoweit der Berufungswerber einen weiteren Verfahrensmangel darin sieht, dass die Baubehörde erster Instanz seine Einwendungen nicht angemessen beachtet habe und deswegen sein Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 8. September sowie 14. Dezember 2015 ergänzend zu seinem Berufungsvorbringen erhebt, ist ihm zu erwidern, dass ein solches Vorgehen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist. Demnach vermag ein Verweis auf das Berufungsvorbringen im Verwaltungsverfahren die erforderliche Dartuung der Beschwerdegründe im Beschwerdeschriftsatz nicht zu ersetzen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2007, 2007/02/0278). Wenn der Berufungswerber daher auf seine Ausführungen in im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Schriftsätzen verweist und diesbezüglich fordert, die Berufungsbehörde möge diese im Berufungsverfahren erledigen, ist die Berufung in diesen Teilen nicht gesetzmäßig ausgeführt und ein weiteres Eingehen auf diese Ausführungen entbehrlich.
Zum Vorbringen des Berufungswerbers betreffend Immissionsschutz ist auszuführen, dass - wie auch die Baubehörde erster Instanz schon richtig erkannt hat - die K‑BO 1996 einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt. § 23 Abs. 3 lit. a K‑BO 1996 fordert die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die eine Immissionsbeschränkung nur dann mit sich bringt, wenn mit der Widmung selbst ein Immissionsschutz verbunden ist. Da die K-BO 1996 einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt, kommen hinsichtlich der Frage, inwieweit den Anrainern ein Immissionsschutz gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 zusteht, verschiedene, spezielle Vorschriften der K-BO 1996 bzw der K-BV, allenfalls auch des Gemeindekanalisationsgesetzes in Betracht (so zB die § 42 und § 43 K-BV betreffend die Abwasserbeseitigung und die Müllablagerung und § 42 Abs. 8 und Abs. 9 K-BV) (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. August 1999, 99/05/0093; sowie vom 18. März 2004, 2001/05/1002, mwN).
Die Widmung als Grünland gewährt grundsätzlich keinen Immissionsschutz (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2012, 2011/06/0008 sowie von 19. Dezember 2012, 2011/06/0009).
Auch wenn die Widmungskategorie keinen Immissionsschutz vorsieht, können Anrainer ihre Einwendungen aber auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit stützen, da die Anforderung der „Gesundheit“ in § 26 K-BO 1996 auch als eine die Anrainer schützende Anforderung angesehen werden muss. So muss dem Nachbar ein Recht zugebilligt werden, eine mögliche Gesundheitsgefährdung geltend zu machen. Sinngemäß gleiches gilt nach dem Erkenntis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2004, ZI.: 2003/05/0159, unter Bezug auf den Immissionsschutz des Anrainers nach § 23 Abs. 3 lit. i leg. cit. hinsichtlich der Anforderung des Schallschutzes in § 26 K-BO 1996. Der Berufungswerber kann daher seine Einwendungen sowohl auf den Immissionsschutz, als auch auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung stützen.
Den Einwendungen per se ist aber entgegen zu halten, dass die Immissionen, die sich im Rahmen des in der Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von dem jeweiligen Anrainer hingenommen werden müssen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juli 2004, 2001/05/1083). Es war daher zu prüfen, welche Lärmemissionen im Rahmen der Widmungskategorie Grünland üblich sind. Diese müssen vom Anrainer hingenommen werden.
Grundsätzlich hat die Baubehörde erster Instanz zu dieser Thematik bereits einen umwelttechnischen und einen medizinischen Amtssachverständigen befragt. Die Ergebnisse dieser Beurteilungen wurden dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegt. Wenn der Berufungswerber nun im Rahmen seines Berufungsvorbringens bzw. seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2017 vorbringt, der umwelttechnische Amtssachverständige wäre in seiner Berechnung von falschen Berechnungsansätzen ausgegangen und hätte zB darzulegen gehabt, von welcher Ausstattungsqualität des Trapezbleches er ausgegangen ist, so ist dem - unter Verweis auf die obigen Ausführungen - entgegen zu halten, dass dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Der Berufungswerber behauptet hinsichtlich der Gutachten des Amtssachverständigen für Umwelttechnik auch nicht einmal, dass diese widersprüchlich oder unvollständig wären.
Es war daher lediglich zu prüfen, ob die Immissionen, die aus der Lagerhalle zu erwarten sind, sich im Rahmen des in der Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten.
Dazu hat die Rechtsmittelbehörde in Ergänzung des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens eine ergänzende Stellungnahme des umwelttechnischen Amtssachverständigen eingeholt, der darin die ortsüblichen Immissionen durch Vornahme von Schallmessungen erhoben hat. Diese wurden daraufhin wiederum seiner Berechnung zugrunde gelegt.
Der Amtssachverständige führt darin aus, dass für Nachmittag und Vormittag gemittelt 52,02db und in den Nachtstunden 50,9db gemessen wurden. Im Erstgutachten war von einer Ortsüblichkeit von tagsüber 55db und nachts 45db ausgegangen worden. Der Planungstechnische Grundsatz ist trotzdem in allen Messpunkten sowohl tagsüber als auch nachts erfüllt. Trotz der Verringerung in den Messwerten der Ortsüblichkeit lassen sich die Auswirkungen des Bauvorhabens für den Nachbarn rechnerisch als ein Delta von 0,15 bis max. 0,96db tagsüber sowie 0,07 bzw. 0,04db nachts bemessen. Dabei ist zu beachten, dass vom Amtssachverständigen schalltechnisch der ungünstigste Fall beurteilt wurde, da aus der beantragten Lagerung selbst - naturgemäß - keinerlei Emissionen zu prognostizieren sind. Es tritt daher keine Verschlechterung für die Anrainerschaft ein.
Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind nachvollziehbar. Er hat durch die Vornahme von Schallmessungen einen ausreichend konkreten Befund erhoben. Die Berechnungen basieren auf dem Praxisleitfaden „Schalltechnik in der Landwirtschaft“ sowie der ÖAL Richtlinie Nr. 3. Die Beurteilung ist in sich schlüssig und entspricht den logischen Denksätzen sowie der allgemeinen Lebenserfahrung.
Wenn der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2017 immer wieder neue Behauptungen und Forderungen nach Feststellungen bzw. Auflagen durch die Behörde aufstellt, so ist dem zu erwidern, dass der Amtssachverständigen - genau wie die Behörde - nur vom beantragten Bauvorhaben bzw. Betrieb auszugehen hat. Allein der vom Konsenswerber formulierte Bauwille ist Beurteilungsgegenstand. Sollten in Zukunft andere Verwendungen zu Tage treten, so wäre dies ein Anlassfall für baupolizeiliche Aufträge. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, welches nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Projektsgenehmigungsverfahrens darstellt, sind jedoch von Behördenseite keinerlei diesbezügliche Hypothesen aufzustellen, sondern ist lediglich vom formulierten Bauwillen auszugehen.
Ein weiteres Eingehen auf die Ausführungen des Berufungswerbers war daher entbehrlich. Dieser Einwand des Berufungswerbers geht daher ins Leere.
Obwohl mit der Widmung “Grünland“ im Sinne des § 5 K-GpIG 1995 kein Immissionsschutz verbunden ist, ist durch § 5 Abs. 5 K-GpIG 1995 gewährleistet, dass im Grünland nur diejenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind. Die durch widmungsgemäß errichtete Gebäude bzw. bauliche Anlagen entstehenden Immissionsbeeinträchtigungen und -belastungen sind von den Anrainern hinzunehmen.
Zusammenfassend zu den obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass die beantragte Lagerhalle widmungsgemäß ist, da sie nach Art, Größe und im Hinblick auf die Situierung erforderlich und spezifisch ist. Die daraus zu erwartenden Immissionen übersteigen das ortsübliche und widmungsübliche Ausmaß nicht und sind deshalb von den Anrainern hinzunehmen.
Wenn der Berufungswerber an zahlreichen Stellen in seinen Ausführungen immer wieder Vermutungen anstellt, dass der Konsenswerber z.B. Traktoren in seiner Halle abstellen könnte und sich dadurch Lärmemissionen ergeben oder Maissilage lagern könnte und sich dadurch Geruchsbelästigungen ergeben, ist dem zu widersprechen, da der Konsenswerber in seiner Einreichung definiert, dass es sich um Geräte und Maschinen (ohne Verbrennungsmotoren) sowie Heu und Stroh handelt.
Darüberhinausgehende Vermutungen sind nicht Beurteilungsgegenstand des anhängigen Baubewilligungsverfahrens.
Der Berufungswerber bringt außerdem vor, der Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides sei in höchstem Grade mangelhaft, da er unvollständig und nicht nachvollziehbar sei. Der Ausspruch, die Baubewilligung werde nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne, Berechtigungen und Beschreibungen erteilt, sei inhaltslos und entspreche nicht den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit des Spruchinhaltes.
Der Berufungswerber verkennt diesbezüglich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ganz eindeutig. Dieser hat nämlich in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass das Bauverfahren ein Projektsgenehmigungsverfahren ist und daher den Bauplänen, insbesondere auch den Lageplänen besondere Bedeutung zukommt. Daten wie Gebäudehöhe, Firsthöhe und Traufenhöhe sowie Dachneigung sind daher grundsätzlich nicht verbal bzw. ziffernmäßig im Spruch des Bewilligungsbescheides zu enthalten. Durch die Bezugnahme auf die durch den Genehmigungsvermerk („Bezugsklausel“) eindeutig zuordenbaren Planunterlagen werden diese zum Inhalt des Baubewilligungsbescheides. Ob der Spruch des Bescheides hinlänglich bestimmt ist, hängt daher von der Genauigkeit der zum Bescheidinhalt erhobenen Planunterlagen ab (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1993, 91/10/0213). Der Inhalt einer Baubewilligung ist den eingereichten und allenfalls im Zuge des Bauverfahrens geänderten, dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2008, 2005/06/0114); die von der Behörde mit dem „Genehmigungsvermerk“ versehenen Pläne und Baubeschreibungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2016, 2015/05/0012; 27. Februar 2006, 2004/05/0258 sowie vom 4. April 2003, 2000/06/0165, mwN).
Auch dieses Vorbringen des Berufungswerbers geht daher ins Leere.
Wenn der Berufungswerber vorbringt, es läge ein Verstoß gegen die aus § 10 K‑BO 1996 iVm § 7 K-BAV folgende Anordnung über jene Unterlagen, die einem Bauansuchen anzuschließen sind, vor, so ist dem entgegen zu halten, dass dies jedenfalls keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts eines Nachbarn ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 2002, 2001/05/0210). Das diesbezügliche Vorbringen ist daher unzulässig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt eine im Nachbarinteresse gelegene Beeinträchtigung der Brandsicherheit aber nur dort in Betracht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist bzw. in Bezug auf die Wandstärke (vergleiche hierzu § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 der K-BV) (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2000, 98/05/0220). Aus den im Bauverfahren zu prüfenden Bewilligungskriterien des öffentlichen Interesses an der Gesundheit kann hingegen in brandschutztechnischer Hinsicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für den Nachbarn kein weitergehendes Nachbarrecht abgeleitet werden (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2001, 99/05/0283). Im gegenständlichen Fall ist somit ein Mitspracherecht des Berufungswerbers hinsichtlich der durch die Verwendung der verfahrensgegenständlichen zu stellenden Anforderungen der Brandsicherheit im Sinne der (vorzitierten) Schutzbestimmungen der K-BV bei Außenwänden, Dächern (§ 33 Abs. 3 und 4 leg. cit.) sowie des Schutzes vor Einwirkungen von Rauchfängen (§ 25 Abs. 6 und 10 leg. cit.) zu bejahen.
Der Konsenswerber hat ein Brandschutzkonzept (Ing. xxx, Firma xxx GmbH vom 9. Oktober 2014) vorgelegt, welches vom brandschutztechnischen Amtssachverständigen beurteilt wurde. Die von der Baubehörde erster Instanz eingeholte Stellungnahme des brandschutztechnischen Amtssachverständigen lässt keinen Zweifel daran, dass für den Berufungswerber der nachbarliche Brandschutz gewahrt ist. Die Auflagenvorschläge des brandschutztechnischen Amtssachverständigen wurden im erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid auch vollinhaltlich berücksichtigt. Ergänzende bzw. andere Auflagen sind daher nicht erforderlich.
Wenn der Berufungswerber moniert, die Auflage 28. wäre dem Spruchteil I. zuzuordnen, dann kann ihm entgegengehalten werden, dass dieser Auflagenpunkt inhaltlich durch Auflage 1. und 3. des Spruchpunkt I. abgedeckt ist.
Auflage 44. fordert den Konsenswerber auch nicht zur Konsensabweichung auf, sondern stellt lediglich das Erfordernis der Wartung der Sickerschächte auf.
Bei Auflage 47. handelt es sich um eine allgemein gültige Auflage ohne Bezug auf eine konkrete Fläche. Sämtliche Auflagen sind in Zusammenschau mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt zu sehen. Eine Interpretation der Auflagen vor dem Hintergrund des vom Konsenswerber beantragten Projektes schließt derartige Gedankenspiele, wie sie der Berufungswerber anstellt, aus.
Der Berufungswerber vermochte es weder einen Verfahrensmangel darzustellen noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung ausreichend zu begründen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage war der Berufung des Berufungswerbers somit insgesamt der Erfolg versagt und spruchgemäß zu entscheiden.“
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Mangelhaftigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Grundlagenerhebung, Mangelhaftigkeit infolge Befangenheit des Amtssachverständigen Ing. xxx und unvollständige Sacherhebung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wird ausgeführt:
„... III. Ausführung:
A. 1. Mangelnde Qualifikation der Fläche
Der Konsenswerber Ing. xxx hat seine Hofstelle vlg. xxx an der Anschrift xxx Straße xxx, xxx. Zu dieser HofsteIle gehören die Liegenschaften EZz xxx, xxx, xxx, xxx, xxx KG xxx, xx, xx KG -xxx, mit einer Fläche von 53,60 ha.
Ing. xxx ist noch Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx KG xxx mit einer Fläche von 6,54 ha.
Diese Flächen gehören zu der HofsteIle von Herrn Ing. xxx in xxx.
Von seiner Mutter xxx hat Ing. xxx die Liegenschaften EZz xxx, xxx KG xxx gepachtet. Diese Liegenschaften bildeten die nicht mehr existente Hofstelle vlg. xxx, mit der Anschrift xxx Straße. Der verfahrensgegenständliche Bauplatz umfasst die Gst. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx Bfl. je KG xxx. Die Gebäude der ehemaligen HofsteIle vlg. xxx wurde bereits vor vielen Jahren abgebrochen, sodass der Baukonsens für diese Objekte untergegangen ist. Das letzte, unbewohnte Gebäude steht auf Gst. Xxx und wird abgetragen.
Der verfahrensgegenständliche Bauplatz (Eigentum xxx) ist sohin in fremdem Eigentum, unbebaut und stellt landwirtschaftliche Grünflächen ohne Ausweisung einer Sondernutzung für die beabsichtigte Bebauung dar.
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Bauführung ist allein auf die gesondert liegende landwirtschaftliche Fläche von 17 ha abzustellen. Dabei ist besonders zu beachten, dass die Errichtung des Gebäudes auf fremdem Grund erfolgt. Dabei kann bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Bauführung nicht von der Hoffnung ausgegangen werden, dass der Konsenswerber Eigentum erlangen wird. Eine Hoffnung auf ein Erbe ist keine Grundlage für die gegenständliche Zulässigkeitsbeurteilung.
Zum Zeitpunkt der allfälligen Errichtung handelt es sich entweder um ein im Fremdeigentum (Eigentum der Mutter) stehendes Gebäude oder - wenn eine entsprechende Vereinbarung errichtet und im Grundbuch angemerkt worden wäre - um ein Superädifikat, das nicht auf Dauer auf dem Bauplatz zur Errichtung gelangt.
Nicht dargelegt ist in welchem Ausmaß, auf Grund welcher Verträge Fremdflächen angepachtet sind, inwieweit hinsichtlich dieser Flächen das Landpachtgesetz anzuwenden ist und welche Laufzeiten der Nutzungsverträge hier gegeben sind. Dies ist wohl erforderlich für die Investitionsberechnung (Betriebsplan).
Der Betriebsplan zur Rentabilitätsberechnung der Bauführung ist vom Konsenswerber mit dem Bewilligungsansuchen der Behörde vorzulegen. Ein wesentlicher Mangel ist in dem Umstand gegeben, dass dieser Betriebsplan von dem von der Behörde beigezogenen ASV Ing. xxx - aufgrund von Beurteilungsgrundlagen die der ASV aus den Unterlagen des Konsenswerbers Ing. xxx erhoben hat - erstellt und vorgelegt wurde und sohin der ASV ein Gutachten vorgelegt hat das vom Konsenswerber (lng. xxx) zu erarbeiten und vorzulegen gewesen wäre. Der Betriebsplan ist sohin keine geeignete Beurteilungsgrundlage und lng. xxx kein geeigneter Sachverständiger für dessen Beurteilung und die Beurteilung der Bauplatzeignung sowie der Bauführung.
Wenn der ASV Ing. xxx ausführt, dass eine weitere Bauführung im Bereich der HofsteIle nicht möglich sei, da es an einer entsprechenden Widmung mangle, kann nicht durch rechtswidrig erscheinende Gutachten für den Bauplatzbereich begründet werden, dass diese - auch der entsprechenden Widmung mangelnden Gründe - für einer Bauführung rechtlich und faktische geeignet sind. Dies ist ein aufklärungsbedürftiger Widerspruch.
Es wird nicht ausgeführt weshalb im Bereich der heimatlichen HofsteIle vlg. xxx auf hofnahen, gleichartig gewidmeten Flächen nicht gebaut werden darf und die gleich gewidmeten Flächen Fremdgrund für die Verbauung besser geeignet seien, bzw. die Vorschriften dem Bau einer Geräte und Futtermittelhalle am eigenen Hofgrund entgegenstehen sollen.
Der ASV Ing. xxx sagt sehr allgemein, dass durch die Errichtung der geplanten Halle die Wegzeiten zur Futterbergung verkürzt werden könnten und würde sich dies positiv auf die Bewirtschaftung auswirken. Aus diesen sehr oberflächlichen Feststellungen und Ausführungen leitet der ASV ab, dass der Hallenbau für die Bewirtschaftung unbedingt erforderlich sei. Dies ist eine aus den Verfahrensunterlagen nicht objektiv nachvollziehbare Behauptung. Die Flächen sind nicht anders zu beurteilen als die Flächen bei der Hofstelle xxx und sind sohin nicht unbedingt erforderlich.
Hier zeigt sich eine mangelnde Objektivität des ASV.
In dem Gutachten von Ing. xxx vom 12.08.2016 wurde ausgeführt, dass in der KG xxx (ehemalige, fremde Hofstelle vlg. xxx) landw. Flächen von 17 ha zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehen. Für diese Flächen ist keine erforderliche Nutzung für das Bauvorhaben ausgewiesen, sie sind nicht anders zu beurteilen, als die Flächen bei der Hofstelle xxx, die der ASV Ing. xxx mangels Sonderwidmung für ungeeignet hält. Dieser Beurteilung fehlt die Objektivität.
Die Fläche ist zu gering um logisch nachvollziehbar einen Lagerungsbedarf für eine Halle von 20,00 x 40,00 Meter zu begründen.
Die Halle ist nach den Verfahrensfeststellungen über die Traktorfahrzeit nur 15 Minuten von der Hofstelle vlg. xxx entfernt. Es liegt kein objektivierbarer Grund vor, dass Geräte entfernt von der Hofstelle zum Wetterschutz unterzubringen sind.
Es handelt sich sohin bei allen Behauptungen des Landwirtschaftssachverständigen hinsichtlich der Notwendigkeit der Lage aufgrund der Wegzeiten und der mangelnden Anbindung an die Hofstelle um nicht nachvollziehbare Behauptungen, die auch im Widerspruch zu der mangelnden Widmungsqualität hinsichtlich der Verbauungsfähigkeit bei der HofsteIle xxx stehen.
Es fehlt an der besonderen Erforderlichkeit des Bauwerks - insbesondere zur Maschinenunterbringung - außerhalb des Hofbereiches. Dies erscheint als eine subjektiv beeinflusste Beurteilung des ASV.
Es ergibt sich auch aus der ergänzenden Stellungnahme des ASV Ing. xxx vom 09.06.2017 keineswegs die erforderliche Schlüssigstellung für die raumordnungsmäßige Zulässigkeit der Bauführung.
Es fand am 17.02.2015 eine Ortsverhandlung statt. Der als Amtssachverständiger beigezogene Landesbeamte Ing. xxx gab in der Verhandlung nur eine mündliche Stellungnahme ab, die jedoch nicht nachvollziehbar protokolliert worden war und die erst am folgenden Tag von ihm schriftlich dargestellt und nachgereicht worden war. Der ASV setzte sich in dieser Beurteilung nicht mit dem Faktum auseinander, dass der vorgesehene Bauplatz nicht im Eigentum des Konsenswerbers steht und es einer Sonderbeurteilung nach § 5 Abs. 5 Ktn. GPIG bedurfte. Er ging vielmehr davon aus, dass der Bauplatz Teil des Grundeigentums des Konsenswerbers war und rechnete den Bauplatz sohin unrichtig dessen Hofstelle zu. Damit gelangte eine unrichtige, Beurteilungsgrundlage in den Verfahrenslauf. Er verwies darauf, dass eine Bauführung im Grünland nur aufgrund einer „spezifischen Widmung“ möglich ist und meinte diese Sonderqualifikation sei hier gegeben. Mit Einwendungen vom 20.04.2015 wurde der Beurteilung widersprochen und darauf verwiesen, dass dieser Bereich Fremdgrund ist und nicht zur Hofstelle des Konsenswerbers gehört.
Es wurde mit Datum vom 16.02.2015 eine neuerliche Stellungnahme des ASV Ing. xxx eingeholt. Er verwies neuerlich darauf, dass die Sondernutzung für Bauwerke nicht gegeben sei, aber gerechtfertigt werden könne. Es wurde im Befund darauf verwiesen, dass im Bereich der Hofstelle keine ausreichenden gewidmeten Flächen zur Verfügung stünden und sich ein großer Teil der landwirtschaftlichen Flächen im Bereich der Ortschaft xxx befänden, weshalb der gegenständliche Bauplatz gewählt werde. Dabei wurde nicht weiter auf die Problematik der Errichtung eines Superädifikates eingegangen bzw. darauf, dass mangels Sonderregelung das Bauwerk mit der Verbindung mit dem fremden Grundeigentum in das Eigentum der Mutter übergeht. Die Fläche von ca. 17 ha der Mutter rechtfertigen in keiner Weise die Errichtung einer derartigen Halle. Das Bauwerk hätte allenfalls im Bereich der eigenen Flächen des Konsenswerbers in der Ortschaft xxx errichtet werden können, wenn die Beurteilung der Widmungsproblematik die Bauführung in der Art der Argumentation des ASV zulässt. Keinesfalls durfte diese Beurteilung für die gegenständliche Fremdfläche erfolgen.
Durch die Erarbeitung der Stellungnahmen und des Gutachtens für die behauptete Zulässigkeit der Bauführung an der antragsgegenständlichen Fläche übernahm der ASV die Aufgabe des dem Antragsteller obliegenden Nachweises der Zulässigkeit der Bauführung. Die Behörde darf jedoch nur den Bewilligungsantrag im Rahmen der Einreichung prüfen und nicht durch eine Gutachtenserstellung Aufgaben des Antragstellers übernehmen.
Besonders zu beachten ist die Feststellung des ASV Ing. xxx, dass bei der Wohnsitzliegenschaft des Antragstellers keine widmungsmäßig geeigneten Grundflächen zur Verfügung stehen. Die Flächen des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes haben jedoch den gleichen Widmungsrahmen wie freie Hofflächen. Erschwerend kommt hinzu, dass diese Flächen in Fremdeigentum der Mutter stehen und sohin das Bauwerk eben auf Fremdgrund zur Errichtung gelangen soll. Aus einem Vergleich der Verfahrensgrundlagen zeigt sich, dass mit der durch den ASV im Verfahren nun generierten Argumentation das Bauwerk der Lagerhalle auf jeder anderen Fläche des Eigentums von Ing. xxx erbaut werden könnte. Der Konsenswerber Ing. xxx hat andere eigene landwirtschaftliche Flächen in angemessener Lage, weshalb die gegenständlichen Fremdflächen die schlechteste Qualifikation, gemessen nach § 5 K-GPIG, haben und eine Qualifikation nur auf der Grundlage der nicht rechtskonformen Beurteilung durch den ASV - in Hilfestellung für den Konsenswerber und sohin in Überschreitung des Konsensantrages - dargestellt werden. Dabei ist in der Gewichtung der Argumente mit zu beachten, dass für den unterzubringenden Maschinenpark keine wie immer geartete Notwendigkeit gegeben ist, diesen weit entfernt von der heimatlichen Hofstelle, in einem auf fremdem Grund errichteten Gebäude unterzubringen. Als Grund der Zweckmäßigkeit dieser beabsichtigten Unterbringung wurde nur der Schutz vor Witterungseinwirkungen angegeben. Wenn dies für die Bauführung reicht, so muss diese Begründung auch für den Bereich der heimatlichen Hofstatt ausreichend sein.
Die Stellungnahme des ASV Ing. xxx ist in der Verhandlung vom 17.02.2015 wie folgt festgehalten:
„Die Stellungnahme wurde im Zuge des OA erklärt und wird per Mail übermittelt. Es wurden alle Fragen dahingehend im Zuge des OA geklärt. "
Es wurde mit Datum 18.02.2015 eine Stellungnahme an den Magistrat xxx nachgereicht. So zeigt sich, dass für die Verhandlung vom 17.02.2015 eine Stellungnahme noch nicht vorgelegen hatte. In der Stellungnahme wurde allgemein ausgeführt, dass in xxx eine Hofstelle mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden vorhanden ist, die zugehörige Fläche 60,81 ha Wald und 21,06 ha landwirtschaftliche Nutzfläche gegeben ist und zusätzlich rd. 28 ha zugepachtet sind. Die Baulichkeiten bei der Hofstelle reichten nicht mehr für die Unterbringung aller Geräte aus weshalb die Errichtung einer Lagerhalle für Futtermittel und Geräte im Bereich einer bewirtschafteten Fläche von 17 ha in der Ortschaft xxx geplant sei.
Dabei wird auf die Notwendigkeit der Beurteilung der Flächenverwendung nach § 5 Abs. 5 des K-GPIG verwiesen. Im letzten Absatz der Stellungnahme wird ausgeführt:
„Die Errichtung von Bauwerken im Grünland ist nur aufgrund einer spezifischen Widmung möglich oder es handelt sich um Gebäude welche für die Landwirtschaftliche Bewirtschaftung unbedingt erforderlich sind. Die beantragte Lagerhalle steht in direktem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen bzw. der Einlagerung von Futtermittel sowie Maschinen und Geräten und wird daher aus landwirtschaftlicher Sicht in seiner Art, Größe und Situierung als spezifisch und erforderlich angesehen.“
Mit dieser Stellungnahme erscheinen die nachfolgenden Stellungnahmen und Gutachten hinsichtlich der Rechtfertigung der Bauführung an dieser Stelle vorgegeben. Der Sachverständige war im Weiteren an diese seine Erststellungnahme gebunden und konnte so offenkundig nicht mehr auf die Rechtsproblematik des Fremdgrundes und der Gebäudeerrichtung auf Fremdgrund (Superädifikat etc.) eingehen. So ist es wohl auch nachvollziehbar, dass der ASV auch die Erhebungen für den Betriebsplan vom 08.08.2016 und das Gutachten vom 12.08.2016 selbst durchführt obgleich diese Erarbeitungen und Vorlagen als Antragsgrundlagen durch den Antragsteller (mitbeteiligte Partei Ing. xxx) zu erfolgen gehabt hätten. Es erfolgte so eine Entscheidung auf Grundlagen die nicht antragsgegenständlich sind.
In der Stellungnahme vom 09.06.2017 sagt Ing. xxx selbst, dass er die Unterlagen für Gutachten und Betriebsplan erhoben und erarbeitet hat. Im Gutachten vom 12.08.2016 führt Ing. xxx aus: "Es wurde ein Betriebsplan ermittelt um die entsprechenden Betriebsergebnisse zu errechnen, welcher in der Anlage beiliegt.“
Für die Schlüssigkeit eines Gutachtens bzw. einer fachlichen Ausführung (Stellungnahme) bedarf es der Beachtung der logischen Denkgesetze. Es reicht nicht aus nur fest zu stellen, das Gutachten folge der Denklogik und sei daher begründet zur Sachbeurteilung herangezogen worden. Den Sachbeurteilungen des ASV Ing. xxx mangelt es durchgehend an einer nachvollziehbaren, logischen Begründung für die Zulässigkeit der Bauführung an dem antragsgegenständlichen Bauplatz im gepachteten Grünlandbereich, ohne entsprechender Sonderqualifikation für eine Bauführung. Der Nachweis der Zulässigkeit der Bauführung im Grünland ist durch den Antragsteller (mitbeteiligte Partei) mit dem Antrag einzureichen. Die Erarbeitung und Vorlage der Gutachten und Stellungnahmen durch den ASV sind unzulässige Antragserweiterungen. Der ASV der Baubehörde hat lediglich die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen auf Richtigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen, nicht aber in die Begutachtung einzugreifen oder gar diese erst zu schaffen.
Es liegen sohin nicht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Bauführung vor. Die Rüge eines Verstoßes gegen die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundes ist ein Parteirecht. Auch liegt ein Verfahrensmangel vor, dessen Rüge dem Beschwerdeführer zusteht.
A.2. Befangenheit des ASV Ing. xxx
a. Hinsichtlich des ASV Ing. xxx wurde bereits im Verfahren vorgebracht, dass wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die Zweifel an der Unbefangenheit haben sich erst im Verlauf des Verfahrens manifestiert und konnte erst aufgrund der Entscheidungsinhalte die unrichtige Wertung durch die Behörde erkannt werden. Anfänglich erschienen seine Beurteilungen oberflächlich, logisch nicht nachvollziehbar und nicht angemessen begründet. Im weiteren Verlauf zeigte sich, dass der ASV wesentliche Beurteilungskriterien - wie Fremdeigentum, Pachtung und damit Bauen auf fremden Grund - unbeachtet ließ und für die Raumordnung (Bauen im Grünland) hinsichtlich der Heimatliegenschaft und der Fremdliegenschaft) ohne objektiver Parameter ungleich beurteilte und so die Zulässigkeit des Bauens auf Fremdgrund zu Unrecht zulässig erscheinen ließ.
Insbesondere wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 05.07.2017 verwiesen. Die Ausführung der Berufungsbehörde auf Seite 41 des angefochtenen Bescheides, dass der Sachverständige Ing. xxx lediglich seiner Aufgabe der Befunderhebung nachgekommen sei ist unrichtig. Der ASV hat im Verlauf des Verfahrens festgestellt, dass bei der Hotliegenschaft in xxx kein weiterer Platz für Geräte gegeben ist. Da das hofnahe Grünland keine Widmung der Sondernutzung für die Errichtung von landwirtschaftlich erforderlichen Bauwerken hat, bedürfe es der Errichtung einer Lagerhalle im Ortsbereich xxx. In der Stellungnahme vom 18.02.2015 wird allgemein ausgeführt, dass im Bereich xxx gleicherweise wie in xxx Grünlandflächen gegeben seien. Im Gegensatz zu den Grünflächen in xxx wird vom ASV Ing. xxx in xxx rechtswidrig angenommen, dass auf den dort gegebenen Flächen eine Bauführung möglich sei.
In der Verhandlung vom 17.02.2015 lautete die Stellungnahme des ASV Ing. xxx wie folgt:
„Die Stellungnahme wurde im Zuge des OA erklärt und wird per Mail übermittelt. Es wurden alle Fragen dahingehend im Zuge des OA geklärt."
Es wurde von ihm in der Folge die schriftliche Stellungnahme vom 18.02.2015 nachgereicht. In dieser wird nicht differenziert zwischen Eigenflächen und Pachtflächen aus dem Eigentum der Mutter in xxx. Die Beurteilung ist sohin tatsachenwidrig.
b. Insbesondere hat der ASV Ing. xxx nicht die rechtlich unterschiedliche Qualifikation eines Bauwerkes auf fremden Grund (Mutter) zu einem Bauwerk auf Eigengrund beachtet.
Hier ist jedenfalls eine unterschiedliche Beurteilung erforderlich, da ein auf fremdem Grund errichtetes Gebäude entweder mit der Errichtung in fremdes Eigentum übergeht oder ein nicht auf Dauer (nur für die Pachtzeit) errichtetes Superädifikat darstellt. Diese Unterscheidung ist jedoch hinsichtlich der Flächenqualifikation nach den Bestimmungen der Raumordnung von wesentlicher Bedeutung. Der ASV geht in seinen Beurteilungen davon aus, dass die Lagerhalle für die in xxx gegebenen Flächen von 17 ha als „spezifisch und erforderlich“ zu betrachten ist. Durch diese schon anfänglich getroffene Feststellung hat sich der ASV Ing. xxx gebunden und folgt in allen folgenden Ausführungen der Notwendigkeit diese Beurteilung zu stützen. Er übernimmt sohin die grundlegend dem Konsenswerber zugeordnete Pflicht zur Begründung der Notwendigkeit der Bauführung im Sinne des § 5 Abs. 5 K-GPIG im Grünland, in dem eine Sondernutzung nicht ausgewiesen ist. Dabei lässt der ASV es unberücksichtigt, dass mit der von ihm ausgeführten Begründung sehr wohl eine Bauführung im Bereich des Heimathofes in xxx möglich wäre. Mit diesem Widerspruch setzt sich der ASV in keiner Weise auseinander. Schon dadurch zeigt er seinen Mangel an Objektivität und den Mangel der Bereitschaft zur sachlich angemessenen Beurteilung.
Wie schon oben ausgeführt unterlässt er jegliche Auseinandersetzung mit der Problematik, dass der Bau auf fremdem Pachtgrund erfolgen soll. Hier kann nicht von dem Argument der Baubehörde ausgegangen werden, dass den Grund der Mutter doch jedenfalls der Sohn, sohin der Bauwerber, erben wird. Das Bauverfahren lässt keinen Platz für derartige familiäre Hoffnungsereignisse. Pachtgrund ist Fremdgrund und wenn ein Bauwerk im Eigentum des Pächters stehen soll, so muss ein Bauvertrag abgeschlossen werden. Dies bedeutet, dass das Gebäude mit Pachtende zu beseitigen ist oder dem Grundeigentümer zuzuwachsen hat. Dies ist bei der Darstellung der Investition und der Betriebsrechnung zu beachten. Wie ausgeführt hat diese Betriebsprognose der Konsenswerber der Baubehörde vorzulegen und darf dies nicht der ASV übernehmen und dazu selbst alle erforderlichen Erhebungen und Maßnahmen setzen. Dies hat jedoch der ASV Ing. xxx gemacht und ergibt sich daraus eine breite Grundlage des Zweifels an dem Mangel der vollen Unbefangenheit.
c. Die Stellungnahmen vom 18.02.2015 und 09.06.2017 sowie das Gutachten vom 12.08.2016 mit dem Betriebsplan vom 08.08.2016 und den dazu eingereichten Fotos sowie Unterlagen stellen Erhebungen und Beurteilungen dar, die über den Prüfrahmen eines amtlichen Sachverständigen als Hilfsorgan der Behörde hinausgehen und Antragsinhalte darstellen die der Behörde im Bauverfahren in der Beurteilung nicht zustehen. Diese Sacherhebungen und Darlegungen sind vom Konsenswerber als Antragsgrundlagen der Behörde einzureichen. Dabei wäre zu unterscheiden gewesen zwischen der Beurteilung im Betriebsplan als dauerhaftes Gebäude im Fremdeigentum oder als auf Zeit errichtetes Superädifikat.
Der ASV führt aus, dass er die Unterlagen erhoben und das Gutachten sowie den Betriebsplan erarbeitet hat. Der Betriebsplan diene der Errechnung der Betriebsergebnisse und somit dem Nachweis der Investition. Mit diesen Unterlagen und Vorgaben der Behördenmitarbeiter hätte die mitbeteiligte Partei Ing. xxx einen Bau im Flächenbereich der heimatlichen HofsteIle ebenso rechtfertigen können und hätte nicht den Nachteil des Bauens auf fremdem Grund. Da Maschinen und Geräte des Heimathofes unterzustellen und vor Wettereinflüssen zu schützen sind, wäre die örtliche Nähe beim Heimathof sehr von Vorteil. Die laufende Wartung und Verfügbarkeit sind ein zu beachtender Vorteil. Daher ist der gesamte zu Unterstellzwecken geplante Hallenbereich auf den Pachtgründen sicher keine unabdingbare Notwendigkeit die eine Bauführung im Grünland rechtfertigen könnte. Die gegebene Beurteilung und Rechtfertigung der Bauführung ist sohin rechtswidrig und dient die Beurteilung des Sachverständigen grundsätzlich nur der rechts- und tatsachenwidrigen Beurteilung, wie sie erstmalig im Verhandlungsprotokoll dokumentiert ist.
Die Begründung auf der Bescheidseite 41/Mitte, dass der Betriebsplan nicht vom ASV erstellt worden sei, sondern lediglich aus zur Verfügung stehenden Daten in der schriftlichen Form zusammengestellt worden sei, ist wohl eher der ungeschickte Versuch einer Verniedlichung als eine stichhaltige Entscheidungsbegründung.
Im gegenständlichen Fall wäre es eben Aufgabe des Konsenswerbers gewesen nachzuweisen, dass die Bauführung am gewählten Ort zwingend notwendig und rentabel ist und sohin die Bauführung gemäß den raumplanerischen Vorgaben des Gesetzgebers entspricht. Diese Vorgaben sind jedoch auf dem Pachtgrund nicht gegeben und wäre sohin die Bauführung im Bereich der eigenen Hofstelle von Ing. xxx eher zu rechtfertigen gewesen.
Richtig ist, dass ein Sachverständiger bei der Beurteilung ihm vorgelegter Sachverhalte (Gutachten) immer im Bereich der Tatsachen zu bleiben hat und nicht Rechtsfragen lösen darf. Gerade im gegebenen Fall wird versucht Rechtsfragen zu lösen. Ob im Bereich des Grünlandes Bauwerke errichtet werden dürfen ist keine Tatsachenfrage sondern eine reine Rechtsfrage, insbesondere wenn die Flächen der Heimliegenschaft (Eigeneigentum) und die Pachtflächen (Fremdeigentum) in der raumordnungsrelevanten Frage der Bebaubarkeit gleichwertig erachtet und für die Errichtung des Bauwerkes als zu bevorzugen erachtet werden. Dies obgleich auf fremden Grundflächen keine gesicherte Dauerbebauung angenommen werden konnte.
d. Auf Bescheidseite 42 setzt sich die Behörde mit der Frage auseinander ob die Gutachtenserstellung für die Frage der Zulässigkeit des Bauens im Grünland durch den Konsenswerber (mitbeteiligte Partei) zu erfolgen hat oder ob die erforderlichen Erhebungen und die Gutachtenserstellungen durch die Behörde durchzuführen sind. Dazu hätte die Behörde in dem Kommentar zum Kärntner Baurecht, von Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, 5. Auflage Linde, Seite 125, Anmerkung 60 nachlesen können welche Unterlagenvorlagen zur Beurteilung einer Bauführung im landwirtschaftlichen Grünland erforderlich sind. Klar wird dargelegt, dass beabsichtige landwirtschaftliche Nutzung an Hand eines vorzulegenden konkreten Betriebskonzept zu prüfen ist das von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auszugehen hat. Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass die Behörde die Prüfung anhand eines eingereichten Betriebskonzeptes vorzunehmen hat. Die Prüfung hat streng an Hand dieses vom Antragsteller vorgelegten Betriebskonzeptes zu erfolgen. Das Betriebskonzept hat konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein kostendeckender Gewinn erzielen lässt. Da der Betriebsplan vom ASV Ing. xxx erarbeitet und verfasst wurde ist der ASV am Betriebsplan richtig als „Berater“ angeführt der den Betriebsplan „erstellt“ hat. Dieser von Ing. xxx erstellte und der Behörde im Rahmen der Begutachtung vorgelegte Betriebsplan konnte sohin sachgerecht nicht vom ASV Ing. xxx geprüft und der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Es zeigt sich sohin klar, dass die Beurteilung der Bauführung nicht rechtmäßig und nicht nach objektiven Kriterien erfolgt ist. Infolgedessen ist die behördliche Beurteilung der Zulässigkeit der Bauführung auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz rechtswidrige und damit mangelhaft.
Die Ausführungen der Behörde auf Seite 42 des Bescheides, unten, bestätigen, dass der ASV Ing. xxx mit Billigung der Behörde ihm nicht zustehende Erhebungen und Tatsachenfeststellungen vorgenommen hat. Damit ist klar nachvollziehbar, dass der Vorgang der Erstellung und Vorlage des Betriebsplanes vom 08.08.2016 und sohin auch das darauf aufbauende Gutachten mit unabdingbaren Mängeln behaftet ist. Es ist keine angemessene Tatsachen- und Rechtsgrundlage für die Annahme der Zulässigkeit der Bauführung auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz gegeben und mangelt es der Bescheidbegründung an einer rechtsgemäßen und sachlichen Zulässigkeitsbeurteilung.
Wenn auf Gutachtensseite 43, am Ende des obersten Absatzes von der Berufungsbehörde ausgeführt wird, dass die Durchführung von Erhebungen und die Erstellung des Betriebsplanes nach Behördenmeinung durchaus mit dem amtlichen Auftrag zur Gutachtenserstattung im Einklang stehe, so kann dies nur mit Verwunderung über die Rechtsinterpretation zur Kenntnis genommen werden. Das Gutachten mit Betriebsplan stellt nach Ansicht der Beschwerdeführer einen Antragsinhalt dar und überschreitet die erkennende Behörde mit dem gegebenen Vorgang den Antragsrahmen und damit ihre Zuständigkeit sowie Entscheidungsbefugnis. Die Behörde hätte lediglich die Möglichkeit gehabt auf das Ergänzungserfordernis hinzuweisen und Gelegenheit zur Nachreichung zu geben.
e. Es kann bei den Gegebenheiten des Verfahrens und den aufgezeigten Mängeln der Bemühungen die Bauführung, trotz der aufgezeigten Mängel, positiv zu beurteilen nicht nachvollzogen werden, wie die Berufungsbehörde zu der Ansicht kommt, dass „sich keine Anhaltspunkte auch nur für den Anschein einer Befangenheit des beigezogenen Amtssachverständigen finden lassen“.
Bei richtiger Beurteilung kann die Bauführung auf dem Pachtgrund nicht eher zulässig sein als auf dem Eigengrund im Bereich der heimatlichen Hofstelle. Die Sinnhaftigkeit der Bauführung auf fremdem Grund ist nicht nachvollziehbar, da von einem Superädifikat auszugehen ist und sohin die Halle nicht dauerhaft auf dem Grund bestehen soll.
A.3. Mangelhaftigkeit der gutachtlichen Beurteilungen und sohin des Verfahrens.
a. In dem Verfahren und den gutachtlichen Beurteilungen wird davon ausgegangen, dass die Raumordnungsqualifikationen der landwirtschaftlichen Flächen im Bereich der heimatlichen Hoffläche in xxx und der Pachtfläche in xxx gleich sind. Die Fläche in xxx sei jedoch zweckmäßiger, da sie die Wegzeit der Einlagerung zur Bevorratung für die Winterzeit verkürze. In die Beurteilung miteinbezogen von der Behörde wird, dass auch weitere Flächen für die Ernteeinlagerung in Betracht kämen, wobei diese Flächen im eigentümlichen Verfügungsbereich der mitbeteiligten Partei lägen. Die im Gutachten vom 12.08.2016 erwähnte Hofkarte wurde nicht vorgelegt. Im Gutachten wird nur ausgeführt, dass der Antragsteller (mitbet. Partei) „in der Ortschaft xxx bzw. deren näheren Umgebung rd 17 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen bewirtschaftet“ und deshalb in xxx die Bergehalle geplant sei. Dazu wird angemerkt, dass im Bereiche der Hofstelle keine ausreichenden gewidmeten Flächen zur Verfügung stünden. Dazu ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen, dass die Flächen insgesamt nur eine Grünflächenwidmung haben, aber keine Sondernutzung für Gebäudeerrichtungen aufweisen. Es wäre aber wohl in gleicher Weise wie nun in xxx das Erfordernis für Futterlagerung und Wetterschutz für Maschinen und Geräte begründbar.
Die Größe der Halle wird begründet mit dem Erfordernis darin neben Futter auch umfangreich Geräte wettergeschützt, für den Gesamtbetrieb, abzustellen. In der Beurteilung zu beachten ist eben, dass die 17 ha Grundflächen im Ortsbereich xxx nicht im Eigentum des Ing. xxx stehen. Vielmehr handelt es sich um Pachtflächen. Deren Nutzung auf lange Sicht wird auch seitens der Behörde dahin argumentiert, dass von einer Vererbung an den Sohn auszugehen sei. Eine Absicherung dafür ist nicht gegeben. Daher müsste davon ausgegangen werden, dass eine Sicherheit für das dauerhafte Bestehen von Gebäuden auf der heimatlichen Hofstelle gegeben ist, während auf den Pachtflächen nur ein zeitlich befristeter Bau eines Superädifikates möglich ist. Für die dauerhafte Errichtung eines im Verfügungsbereich von Ing. xxx verbleibenden Bauwerkes gibt es keine Unterlagen Weder Ing. xxx noch der ASV Ing. xxx haben dafür Vorkehrungen getroffen. Es bedürfte einer grundbücherlichen Ausweisung. Sohin ist eine Bauführung auf Fremdgrund als zeitlich begrenzt zu beurteilen und im Bestand unsicher. Diese Negativa sind beim Bauen auf Eigengrund nicht gegeben.
Auch soll die Halle nur zu einem verhältnismäßig geringen Teil der Futtereinlagerung dienen und im weiten Ausmaß der wettergeschützten Unterbringung von Maschinen und sonstigen Geräten, die jedoch am Gesamt betrieb und nicht nur der Bewirtschaftung von 17 ha landw. Flächen dienen. Diese Geräteunterbringung ist jedenfalls günstiger auf der Hofstelle. Von dort ist der Einsatzbereich offenkundig schneller zu erreichen.
Die Behörde gründet ihre Beurteilung (Bescheidseite 46) grundlegend auf die Darlegungen des ASV Ing. xxx. Sie setzt sich nicht mit den Inhalten der Stellungnahmen und Begutachtungen auseinander. Wie oben ausgeführt sind der Betriebsplan und die Gutachten über die rechtskonforme Bauführung im Grünland nicht vom Antragsteller Ing. xxx ausgearbeitet und der Behörde vorgelegt, sondern vom ASV erarbeitet und in Gutachtensform zusammengeführt. Die Behörde hatte sich sohin sehr wohl eingehend mit den Gutachten und deren Inhalt auseinander zu setzen. Dies hat die Behörde jedoch unterlassen. Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers erfolgen keine Auseinandersetzungen. Die Behörde verweist jeweils auf die Beurteilung durch den ASV Ing. xxx. Aus den ausgeführten Gründen sind jedoch die Ausführungen des ASV nicht verwendbar und hätte sich die Behörde sehr wohl mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander setzen müssen.
Auf Seite 46 oben führt die erkennende Behörde aus, dass für die Beurteilung der geplanten landwirtschaftlichen Nutzung der Grünlandflächen durch die Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle ein ausreichend konkretes Betriebskonzept vorliege und der „verfasste Betriebsplan einen Prüfschritt im Zuge der Gesamtbeurteilung des Projektes darstelle“. Es wird sohin das vom ASV erarbeitete und verfasste Betriebskonzept ohne weitere Prüfung herangezogen und die Beurteilung der Zulässigkeit der Bauführung allein darauf gegründet. Die Behörde setzt sich in keiner Weise mit der Frage der Vollständigkeit der Unterlage und deren Schlüssigkeit auseinander.
Der VwGH ist in seiner Rechtsprechung sehr streng hinsichtlich der Prüfung der Erforderlichkeit eines Gebäudes im Bereich von Grünflächen (VwGH 4.7.2000, 96/05/0293, 22.6.1993, 90/05/228).
Die Behörde hat sich mit dem Gutachten auseinander zu setzen und die Schlüssigkeit eigenständig zu beurteilen. Diese eigenständige Beurteilung wäre gerade im gegenständlichen Verfahren erforderlich gewesen, da Gutachten und Betriebsplan vom Sachverständigen und sogar im Auftrag der Behörde erfolgt war und keine Vorlage durch den Konsenswerber vorliegt.
b. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den Stellungnahmen und Gutachten um Beurteilungsgrundlagen die durch den Antragsteller (mitbeteiligte Partei) vorzulegen waren. Daher sind hier nicht die strengen Regeln der Erwiderung und Bestreitung auf gleicher fachlicher Ebene anzuwenden. Es wurden vom ASV offenkundig nur Unterlagen verwendet die der ASV als für seine Beurteilung dienlich erachtet hat. Es scheint dem ASV nicht so sehr an der Gesamterhebung der Beurteilungsgrundlagen für die Zulässigkeit der Bauführung im Grünland ohne Sonderwidmung gewesen zu sein, als um die Rechtfertigung seiner bereits allgemein - und insbesondere in der mündlichen Ortsverhandlung - geäußerten Meinung der Zulässigkeit der Bauführung im gegenständlichen Grünlandbereich. Es ist daher hier zulässig ganz allgemein, ohne Gegengutachten Einwendungen zu erheben und die „gutachtlichen Ausführungen“ zu bekämpfen. Auch bei einem ordnungsgemäßen Gutachten eines amtlich beigezogenen Gutachters kann sehr wohl etwa die Vollständigkeit, die Schlüssigkeit, die mangelnde Auseinandersetzung der Behörde mit dem Gutachten gerügt und bekämpft werden, ohne dass es einer Beiziehung eines weiteren Sachverständigen bedarf. Im gegenständlichen Verfahren hatte sich die Behörde daher mit den erhobenen Einwendungen auseinander zu setzen. Die Befassung des Ing. xxx als ASV war infolge seiner Befangenheit und der Oberflächlichkeit nicht gesetzesgemäß und ineffizient.
c. Die Behörde führt auf Seite 40/Mitte aus, dass die Bezeichnung „Berater“ für den ASV Ing. xxx im Zusammenhang mit dem Betriebsplan unrichtig sei und verweist auf die Stellungnahme des ASV. In dieser Stellungnahme führt der ASV Ing. xxx jedoch unmissverständlich aus, dass er im Zuge der Erstellung und Generierung des Betriebsplanes keinerlei Beratungstätigkeit für den Betrieb erbracht habe. Dies ist auch gar nicht nötig. Es reicht, dass der ASV die Tätigkeit der Auswahl der Beurteilungsgrundlagen durchgeführt hat und damit von sich aus eine Beurteilung der von ihm herangezogenen Unterlagen vornahm und so bereits eine Gewichtung im Rahmen der Gutachtenserstellung vorgenommen hat. Als ASV hätte er aber das Gutachten vom Konsenswerber anzufordern und dann eine Prüfung der Grundlagen und erfolgten Schlussfolgerungen vorzunehmen gehabt. Dieses Ergebnis seiner Tätigkeit hätte dann die Behörde prüfen und beurteilen müssen. Die Behörde hat jedoch ohne objektiver Prüfung das vom ASV - anstatt durch den Konsenswerber - erstellte Gutachten ohne weitere Prüfung übernommen und kommt so zu dem gerügten rechtswidrigen und unsachlichen Entscheidungsergebnis.
Nun ist wohl nachvollziehbar für die belangte Behörde in dieser Beschwerde dargelegt welche Beurteilungsmängel den ASV nach Meinung des Beschwerdeführers gehindert haben dürften eine „unparteiische Entscheidung zu treffen“.
Diese Ausführung, dass der ASV eine „unparteiische Entscheidung getroffen“ habe zeigt, dass die Behörde eine grundlegend unrichtige Beurteilung der Bedeutung des Sachverständigen ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat. Der Sachverständige hat keine Entscheidung zu treffen. Er hat lediglich die Einreichunterlagen des Konsenswerbers auf deren Vollständigkeit für die Beurteilung des Projektes zu prüfen und ist diesbezüglich ein Hilfsorgan der Behörde. Auf der Grundlage dieser Beurteilungstätigkeit hat sodann die Behörde die Bewilligungsgrundlage zu prüfen und fest zu stellen inwieweit der Antrag bewilligt werden kann. Hier hat die Behörde aber offenkundig ihre Aufgabe nicht rechtsgemäß wahrgenommen und damit den Bescheid mit Rechtsmängeln behaftet.
d. Richtig wird von der Behörde auf Seite 57 ausgeführt, dass das Gutachten des Sachverständigen aus Befund und Gutachten zu bestehen hat. Der Befund habe alle jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten - das sich auf den Befund stützende Urteil - erforderlich sind. Dieses Erfordernis wird im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt. Das Gutachten ist keineswegs auf einen nachvollziehbaren und klaren Befund gestützt und kann so das gezogene Urteil nicht logisch und klar nachvollzogen werden. Keineswegs ist das Gutachten aufgrund der Aktenlage erstellt. Die angeführten Fakten sind aus dem Akt nicht nachvollziehbar. Dies wurde von der erkennenden Behörde in keiner Weise beachtet.
e. Auf die Einwendungen hinsichtlich der Hochwassersituation wird unrichtig nicht eingegangen. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass die Regenereignisse stärker werden und daher von höheren Werten auszugehen ist. Diesbezüglich kann sich die Behörde nicht einer eigenständigen Beurteilung entziehen. Die Behörde kann sich auch in diesem Fachbereich nicht ohne eingehenderer Auseinandersetzung mit den Werten auf die Ausführungen eines Sachverständigen stützen.
B. Unrichtige rechtliche Beurteilung
1. Präklusion
Die Berufungsbehörde vermeint (Bescheid Seite 36), dass nach der mündlichen Ortsverhandlung vom 8. Februar 2015 Präklusion gegeben war und keine weiteren Einwendungen und Vorbringen zulässig gewesen seien. Diese Rechtsansicht ist unrichtig.
Weiteres Vorbringen in einem Bauverfahren ist erst dann ausgeschlossen, wenn das Verfahren geschlossen und dies den Parteien erkenntlich mitgeteilt worden ist. Sofern nach dem Verfahrensschluss weitere relevante Verfahrensschritte gesetzt bzw. Stellungnahmen von Sachverständigen eingelangt sind steht einer Partei jedenfalls das Recht zu darauf zu erwidern und Einwendungen zu erheben. Das Verfahren war für Einwendungen offen geblieben.
Der Einwand der Unerheblichkeit weiterer Einwendungen ist unrichtig und nicht berechtigt. Es wurden mehrfach im weiteren Verfahren wesentliche Beurteilungsunterlagen erstellt und jeweils zur Stellungnahme dem Beschwerdeführer zugemittelt. Diese Vorbringen und Stellungnahmen sind zu beachten. Sie dienten der Ergänzung der mangelhaften Einreichunterlagen, konnten aber grundsätzlich nicht die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen erbringen. Es steht den Verfahrensparteien zu, zu allen maßgeblichen Verfahrensvorbringen eine Stellungnahme abzugeben und Einwendungen zu erheben, dies insbesondere zum Gutachten mit Betriebskonzept.
Die von einem Sachverständigen vorzunehmende Beurteilung der Notwendigkeit bzw. des Erfordernisses der Bauführung im Grünlandbereich ist vom Konsenswerber bereits mit den Einreichunterlagen bei der Behörde vorzulegen. Der von der Behörde beizuziehende Sachverständige hat nur die Stichhaltigkeit der eingereichten, gutachtlichen Feststellungen zu prüfen, nicht aber die Begutachtung dem Konsenswerber abzunehmen. Dies wird im gegenständlichen Verfahren vom ASV Ing xxx und der Behörde völlig übersehen. So kommt es dazu, dass der ASV auf sein eigenes, ungeprüftes Gutachten aufbaut. Im gegenständlichen Fall hat der ASV xxx dem Antragsteller diese Aufgabe der Gutachtenserstellung abgenommen und sohin ihm nicht zustehende Maßnahmen für den Konsenswerber gesetzt und damit einen Verfahrensmangel gesetzt.
2. Mangel der Zustimmungserklärung
Die Bewilligung umfasst die Grste. xxx, xxx, xxx, xxx Bfl. und xxx je KG xxx. Die Grundeigentümerin hat mit Bestätigung vom 05.06.2014 ihre Zustimmung für die Bauführung nur hinsichtlich der Gste. xxx, xxxxxx, xxx Bfl. gegeben, nicht aber für das Gst. xxx KG xxx. Die Bewilligung überschreitet sohin den Umfang der Bestätigung der Zustimmung. Es wurde sohin über den gerechtfertigten Rahmen des Ansuchens hinausgegangen.
3. Rechtlich mangelhafte Zulässigkeitsbeurteilung
Die Bewilligung der Bauführung widerspricht den Bestimmungen des § 5 K-GpIG. Es sind die Voraussetzungen nicht gegeben und werden Widmungsfestlegungen missachtet. Das Objekt „Bergehalle“ für die Unterbringung von Futtervorräten und von Geräten/Maschinen (zum Schutz vor Witterung) ist kein mit einer entsprechenden Hofstelle verbundenes Bauwerk. Die Fläche des beabsichtigten Standortes der Bergehalle ist landwirtschaftliches Grünland in Fremdeigentum und kann sohin der Hofstelle des Konsenswerbers nicht zugeordnet werden. Der Konsenswerber hat angemessene Flächen im Bereich seiner land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle und könnte daher dort sehr wohl das Bauwerk auf Eigengrund errichten.
Die „Bergehalle“ soll der Unterbringung von Futtervorräten aus der Ernte auf den im Eigentum der Mutter stehenden 17ha landwirtschaftlicher Flächen und zum witterungsgeschützten Unterstellen von Geräten/Maschinen der heimatlichen Hofstelle in xxx dienen. Außer den genannten 17 ha Landwirtschaftsflächen (die von der Mutter gepachtet sind) bewirtschaftet der Konsenswerber noch weitere landwirtschaftliche Flächen, die zwischen diesen Flächen und der heimatlichen Hofstelle gelegen sind. Da hinsichtlich der bewirtschafteten Flächen kein Überblicksplan der Lagen beigeschafft worden ist, konnte nicht festgestellt werden in welcher Weg - Zeit Relation die verschiedenen bewirtschafteten Flächen stehen. Dies wäre jedoch für die Beurteilung der behaupteten Unabdingbarkeit des Standortes jedenfalls erforderlich gewesen Nur so hätte beurteilt werden können weshalb in der Entscheidung davon ausgegangen wurde, dass die im Bereich der heimatlichen Hofstelle zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Grünflächen nicht für die Bauführung geeignet sind und für das Unterstellen von Geräten eine entfernte Unterstellmöglichkeit günstiger ist, als eine Unterstellmöglichkeit beim Heimathofe (mit der größten Einsatzzeit).
Der Bau eines Superädifikates stellt eine nicht auf Dauer beabsichtigte Bauerrichtung auf fremdem Grund dar. Für eine derartige Bauführung bedarf es gerade im Grünland einer besonderen Zustimmung des Grundeigentümers, da doch die zeitliche Belassung und sodann die Beseitigung des Objektes geregelt sein muss. Sofern mit der Errichtung jedoch das Eigentum dem Grundeigentümer zuwachsen soll, kann nicht von der Kalkulation und Beurteilung der Errichtungskosten wie bei einem Bau auf eigenem Grund ausgegangen werden. Es ist der vom ASV Ing. xxx für den Konsenswerber erarbeitete Betriebsplan keine rechtsrelevante Beurteilungsgrundlage, da er von der Investition auf Eigengrund und dauerhaftem Bestand ausgeht.
Diese Prüfung der Investition auf Fremdgrund, mit zeitlicher Begrenzung wäre vorrangig erforderlich gewesen, da die „Bergehalle“ auf den Grundflächen der Mutter in xxx eine Bauführung auf fremdem Grund darstellt und entweder mit der Bauführung - durch das Verbinden mit dem fremden Grund - in das Eigentum der Grundeigentümerin übergeht oder als - nicht dauerhaft auf dem Grund zu belassendes Objekt Superädifikat zu beurteilen ist.
Ein Superädifikat ist sohin nicht dauerhaft für die Grundbewirtschaftung als erforderlich zu betrachten und entspricht sohin nicht den strengen Erfordernissen der Bestimmungen des § 5 K-GpIG.
Es zeigt sich klar, dass die Errichtung der Halle nur auf dem zur heimatlichen Hofstelle des Ing. xxx in xxx gehörigen Grund zulässig sein kann. Das Ziel der Bestimmung ist hofsteIlenzugehörige Gebäude bei den HofsteIlen zu konzentrieren und so einer Zersiedelung vorzubeugen. Dem widerspricht jedoch die gegenständliche Baubewilligung.
Das Betriebskonzept zum Nachweis der Zulässigkeit der Bauführung im landwirtschaftlichen Grünland ist klar eine Antragsgrundlage und vom Konsenswerber mit dem Antrag der Behörde vorzulegen. Die Erarbeitung und Vorlage einer Antragsgrundlage ist immer Aufgabe des Antragstellers. Es ist kein Gesetzesraum für eine Erarbeitung durch den Amtssachverständigen gegeben und kann die Behörde dem ASV keinen Auftrag zur Erarbeitung eines Betriebskonzeptes zur Rechtfertigung der Bauführung erteilen. Die anderslautenden Argumente der Behörde entsprechen nicht der Rechtslage und machen die Erarbeitung des Betriebsplanes durch den ASV, in welchem Umfang immer, rechtswidrig.
Es ist eine Überschreitung des an die eingereichten Projektsunterlagen gebundenen Antragsinhaltes gegeben. Die Antragsgrundlagen sind eindeutig durch § 10 K-BO vorgegeben.
Auf Seite 41 des Bescheides führt die belangte Behörde die Ausführungen des ASV Ing xxx an und ist hier klar gesagt, dass der ASV die für ihn erforderlich erschienen Daten aus den Datenbanken erhoben und in die Form eines Betriebskonzeptes zusammengeführt habe, welches er dann einer objektiven Prüfung unterzogen habe. Im Rahmen einer Vororterhebung habe er den Betriebsplan ergänzt. Damit ist doch klar dargestellt, dass der ASV seine eigene Arbeit einer „objektiven „Prüfung“ als Sachverständiger der Behörde unterzogen habe. Damit kann nicht mehr von einer objektiven Verfahrensführung gesprochen werden und ist hier ein rechtlicher Mangel neben einem Verfahrensmangel gegeben. Es klingt sehr eigenartig, wenn die Behörde sagt: „Der Betriebsplan wurde in seinem Inhalt auch nicht vom Amtssachverständigen erstellt, sondern lediglich aus ihm zu Verfügung stehenden Daten in der verschriftlichten Form zusammengestellt.“ Das ist doch wohl die Beschreibung einer Gutachtenserstellung.
Auf Seite 42 führt die Behörde aus, dass der Sachverständige immer im Bereich der Tatsachen zu bleiben hat und keine Rechtsfragen lösen darf. Mit der Feststellung, in der schriftlichen Ausführung vom 18.02.2018 seiner Stellungnahme in der Ortsverhandlung, dass die Lagerhalle für die Futtereinlagerung und den Schutz der Maschinen als spezifisch und erforderlich anzusehen sei, nimmt der ASV Ing. xxx die rechtliche Wertung vor, dass daher der Bau auf dem gepachteten Grünland zulässig ist. Hier entscheidet sohin nicht die Behörde über die Frage der Zulässigkeit, sondern der Sachverständige, Die Behörde sagt selbst, dass der Sachverständige für eine solche Rechtsfragenbeurteilung nicht zuständig ist.
Die Behörde führt auf Seite 44 im letzten Absatz selbst aus, dass für die Beurteilung ein Gutachten vorzulegen ist durch das alle maßgeblichen Fakten nachvollziehbar dargelegt sind. So ist auch die örtliche Situation zu beschreiben. Es wäre daher sehr wohl durch den Konsenswerber das Gutachten für die Frage der Zulässigkeit der Bauführung, verbunden mit einer Hofkarte (mit den gepachteten Flächen) vorzulegen gewesen und hätte sich gezeigt, dass die Pachtfläche nicht die erforderliche Eignung für die Baunutzung aufweist. Auch kann der benannte Wetterschutz der Maschinen nicht das Errichten der vom Hof weit entfernten Halle rechtfertigen.
In dem Verfahren waren von der Behörde keine Einwendungen, insbesondere des Beschwerdeführers erwartet worden. Dies zeigt sich schon daraus, dass der ASV Ing. xxx für die Verhandlung gar kein Gutachten vorbereitet hatte und dieses erst nachträglich schriftlich formulieren musste. Aus dem Antrag vom 22.05.2014, eingereicht am 12.06.2014 geht hervor, dass nur die Baubeschreibung und der Einreichplan eigereicht wurden. Es fehlte jedenfalls das Gutachten für die Rechtfertigung der Bauführung im Grünland. Der Betriebsplan wurde erst mit dem Gutachten des ASV Ing. xxx vom 12.08.2016 vorgelegt und beurteilt. Der Betriebsplan wurde mit 08.08.2016 vom ASV erarbeitet. Die zugehörigen Grundbuchsauszüge wurden am 08.08.2016 abgerufen und wurden sohin die Daten nicht dem Akt entnommen. Anlass für diese Erarbeitung des Betriebsplanes war die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.12.2015. Die Vorlage diente sohin der Vervollständigung der Antragsunterlagen.
Die Behörde sieht eine Änderung der Lage (Seite 45) seit der Antragseinbringung, da der Konsenswerber Eigentum an weiteren 53,60 ha erlangt habe. Diese Flächen liegen nicht im Bereich der 17 ha in xxx, die als Grundlage für die erforderliche Einlagerung genannt werden. Hinsichtlich der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen von 17 ha der Mutter hat sich nichts geändert.
Wenn die Behörde auf Seite 46 ausführt, dass das vorgelegte Betriebskonzept für den ASV eine ausreichende Beurteilungsgrundlage war, so ist dies keine objektive Beurteilung des Eigenwerkes des ASV Ing. xxx. Schließlich hat er das Gutachten erstellt und die Unterlagen erarbeitet. Der Ersteller ASV Ing xxx) wird doch keinesfalls feststellen, dass er das Gutachten/Betriebskonzept nicht ausreichend sorgfältig erarbeitet und formuliert hat. Die Wichtigkeit des Betriebskonzeptes für die Beurteilung der Zulässigkeit der Bauführung im Grünland wird von der Behörde unterstrichen durch den Hinweis, dass „der verfasste Betriebsplan einen Prüfschritt im Zuge der Gesamtbeurteilung des Projektes darstellt“ und dadurch eine ausreichende Beurteilungsgrundlage gegeben war.
Es war sohin das vom ASV erarbeitete und ausformulierte Gutachten die wesentliche Grundlage der Beurteilung der Zulässigkeit der Bauführung. Die Beurteilung ist jedoch - aufgrund der dargelegten Mängel schon allein aus dem Gutachten - mangelhaft und nicht stichhaltig. Den gutachtlichen Stellungnahmen und Beurteilungen der Zulässigkeit der Bauführung im Grünland konnte ohne Fachgutachten entgegengetreten werden, da die Sachverhaltsfeststellungen und Schlussfolgerungen unvollständig waren und ihnen den Ausführungen die gutachtliche Schlüssigkeit fehlte.
Es ist unrichtig, wenn die Behörde ausführt, dass der Beschwerdeführer die Widmungskonformität der geplanten Bauführung anerkannt hätte. Es wurde immer auf die Unzulässigkeit auf dem gegenständlichen Bauplatz verwiesen. Immer wurde klar dargestellt, dass die Lagerhalle im Grünland der Mutter in xxx für den landwirtschaftlichen Betrieb des Sohnes in xxx nicht erforderlich sei und nicht spezifisch ist.
Die Behörde führt selbst auf Seite 47 unten aus, dass die Entscheidung auf das „im Beschwerdefall herangezogene amtliche Sachverständigengutachten“ gestützt wurde. Damit ist bestätigt, dass das Gutachten unzulässig im Auftrag der Behörde durch ihren Sachverständigen erstellt worden ist und die Vorlage nicht vorschriftsmäßig durch den Konsenswerber erfolgt ist. Sohin hat sich die Behörde rechtswidrig selbst die gutachtliche Beurteilung geschaffen. Die Feststellung, dass diese Gutachtensunterlagen „schlüssig und vollständig“ ist hat daher keinesfalls objektiven behördlichen Feststellungscharakter. Auf diese Grundlage kann die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Bauführung im Antragsumfang nicht gegründet werden. Die belangte Behörde stellt so auf Seite 50 fest, dass nach den Aussagen des Sachverständigen die Übereinstimmung des Bauwillens mit der Raumordnung steht. Allein dieser Bauwille sei entscheidungsrelevant. Demnach sei die Lagerhalle für die Unterbringung von Maschinen und die Einlagerung landwirtschaftlicher Produkte aus der Grünlandnutzung sowohl erforderlich (notwendig) als auch spezifisch. Dies ist eine subjektiv, durch das Zusammenführen der Erhebungsergebnisse in den Gutachten und deren verfahrensgemäßer Auswertung, erarbeite Beurteilung (ohne der erforderlichen Gutachtensvorlage durch den Antragsteller und Prüfung dieses Fremdgutachtens durch den ASV Ing xxx). Es besteht sohin die offene Frage (Bescheid Seite 51) aus welchen Gründen die Errichtung der neuen Halle an genau dem Ort notwendig sein soll und nicht auf andere Gebäude an anderer Stelle zurückgegriffen werden kann. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des angeblichen Erfordernisses des Wetterschutzes von Gerächten etc. Die Behörde verweist selbst darauf, dass bei der Beurteilung ein strenger Maßstab anzuwenden ist. Dieser strenge Maßstab ist in der verfahrensgegenständlichen Beurteilung nicht nachvollziehbar und wird vermisst.
Alle Beurteilungen des ASV Ing xxx sind im Rahmen der von ihm selbst - nach seinen subjektiven Auswahlkriterien - gesammelten Grundlagen und nachfolgenden Beurteilungen im Rahmen des für den Konsenswerber erstellten Gutachtens zu sehen. Schon aus den allgemeinen Antragsinhalten wird ein Großteil der Halle nur für Geräteunterstellung geplant. Diese Geräte sind auf der Fläche von 17 ha nicht ausgelastet und werden überwiegend auf den hofeigenen Flächen eingesetzt. Daher ist der Weg vom Hof zur Halle weit und dient nicht der Kosteneinsparung etc..
Es kann nie im Baubewilligungsverfahren der „Bauwille“ sondern immer nur das Projekt, in der eingereichten Darlegung beurteilt werden und Gegenstand der Bewilligung sein.
Die Begründung der Behörde (Seite 55), dass es keine wirtschaftlich vertretbare Alternative gäbe, ist nicht begründet aus den Verfahrensergebnissen abzuleiten. Die Gutachtlichen Stellungnahmen bieten dazu keine Grundlagen. Die Unterstellung von Geräten gegen Witterungseinflüsse ist keine unabdingbare Notwendigkeit. Dies kann nicht zur Begründung der Hallengröße und deren Höhe dienen. Hinsichtlich der Notwendigkeit hinsichtlich der Ernteverwahrung ist in den gutachtlichen Ausführungen lediglich auf Viehfutter hingewiesen, jedoch ohne Mengenangaben. So liegt diesbezüglich jedenfalls kein Nachweis der erforderlichen Größe vor, sofern überhaupt eine Bauführung zulässig wäre.
Die Frage der Qualifikation der Bergehalle als Superädifikat im Eigentum des Konsenswerbers Ing. xxx oder als ein dem Grundeigentum zuwachsendes Bauwerk bedarf einer Abklärung im Zusammenhang der widmungsgemäßen Bauführung im landwirtschaftlichen Grünland. Für diese Bauführung bedarf es nicht nur des Betriebskonzeptes sondern auch der Lösung der Frage der Dauerhaftigkeit des Gebäudebestandes zur Bewirtschaftung. Dafür ist die Frage maßgeblich ob der Konsenswerber Mieter des Objektes sein wird oder Eigentümer des Superädifikates. Diese Frage wurde nicht einmal ansatzweise behandelt. Sie ist aber essentiell für die Frage der Zulässigkeit der Bauführung auf Grundflächen die im Fremdeigentum stehen. Dabei ist es ohne Bedeutung ob zu erwarten ist, dass die Mutter an den Sohn vererben wird oder nicht. Der derzeitige Eigentumsstand ist der Beurteilung zugrunde zu legen und sind die Abwägungen darauf abzustimmen. Richtig führt die Behörde aus, dass die Mutter keine Landwirtin ist und daher weder befähigt noch berechtigt die gegenständlichen Grundstücke widmungsmäßig zu nutzen. Deshalb dürfte kein Bau errichtet werden der mit der Errichtung und Verbindung mit dem Boden Eigentum der Mutter xxx wird oder aus sonstigen Gründen auf der Grünfläche bestehen bleibt. Es kann nur ein im Eigentum des Konsenswerbers verbleibendes Superädifikat errichtet werden. Für das Belassen des Bauwerks auf dem Fremdgrund ist keine vertragliche Basis vorhanden und spricht dies sohin jedenfalls bei einer Abwägung gegen die Bauführung auf dem gegenständlichen Bauplatz. Bei allen derzeitigen Erwägungen hinsichtlich Nutzungsdauer, Finanzierung etc. wurde die zeitliche Tangente in keiner Weise berücksichtigt. Die Erwägung des ASV dass der gegenständliche Grund bereits seit Generationen Familienbesitz und der Konsenswerber präsumptiver Erbe ist, hat keinerlei Bindungswirkung und kann nicht in die gutachterliche Beurteilung einfließen. Diese Nichtbeachtung stellt einen schwerwiegenden rechtlichen Beurteilungsmangel dar.
Die Grundverkehrsbehörde kann nicht Garant für das weitere Bestehen eines Superädifikates zur Bewirtschaftung landwirtschaftlichen Grünlandes sein. Zwischen Raumordnung und Grundverkehr gibt es keine festgelegte Bindung. Das Langzeitschicksal der Halle ist im Verfahren sehr wohl zu beachten, da es sich im gegenständlichen Fall um die Abwägung der Eignung von Eigenflächen für den Bau gegenüber einem Superädifikat mit zeitlicher Begrenzung auf Fremdgrund handelt. Es muss die landwirtschaftliche Nutzung vollumfänglich erhalten bleiben. Dies ist im Hinblick auf die Teilverwendung von Maschinen des größeren Heimbetriebes des Konsenswerbers für diesen Nutzungsbereich nicht gesichert. Die landwirtschaftliche Futterlagerung aus 17 ha ist auch nicht gesichert, da keine Bindung für den Erhalt der Gesamtfläche von 17 ha gegeben ist.
Meinungen des ASV sind für die Abwägungen nicht relevant. Es kann nur von fixen Datengrundlage ausgegangen werden.
4. Immissionen
Die möglichen Immissionen hinsichtlich der Nachbarschaft sind sehr wohl zu beurteilen.
Mit der Futtereinlagerung und dem einstellen der Maschinen sind sehr wohl Immissionen verschiedenster Art (Lärm, Abgase etc.) gegeben. Diese wurden nicht angemessen beachtet.
Wenn auch die Bodenbearbeitung und die Erntepflege etc. auf gewisse Zeiträume eingeschränkt ist, sind die jeweilig maßgeblichen Belastungszeiträume aufgrund der Fläche von 17 ha doch in den Spitzenwerten so hoch, dass sich an den Grundgrenzen erhöhte Immissionsbelastungen ergeben. Es hat die Behörde für einen festgelegten Punkt an markanter Stelle Immissionswerte für Lärm im zulässigen Rahmen fest zu legen, sodass eine Bezugsgröße für Lärmbeurteilungen an der Grenze jederzeit möglich ist.
Eine Brandgefahr ist infolge der Einbringung der Vorräte mit Motorfahrzeugen jedenfalls nicht auszuschließen. Die Vorräte werden nicht händisch in die Halle eingebracht. Für den Brandfall ist der Abstand zur Nachbarliegenschaft jedenfalls zu gering. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Behörde eben den Abstand wegen des Ausschlusses einer Brandgefährdung als zulässig beurteilt. Sohin ist eben eine Brandgefahr nicht mitbedacht.
5. Die Behörde führt auf Seite 55 aus, dass es keine vertretbare Alternative für die Errichtung der Bergehalle für Futtervorräte aus den in xxx liegenden landwirtschaftlichen Flächen der Mutter xxx gebe weshalb die Bergehalle an der gegebenen Stelle erforderlich sei. Wenn sich dies allenfalls bei weiterer objektiver Prüfung bestätigen sollte, sodass sich die Bergehalle für die örtlichen Vorräte als notwendig und spezifisch erweisen sollte und daher die Bauführung im landwirtschaftlichen Grünland rechtfertigen lassen sollte, so besteht jedenfalls keine Zulässigkeit für die Erweiterung der Größe auch zum Einstellen von Geräten zum Wetterschutz. Es wäre für einen vordargestellten Eventualfall im Verfahren der Bedarf für den Bergebereich für Vorräte und den Bereich für die Unterstellung von Geräten zum Wetterschutz aufgrund einer Verfahrensergänzung gesondert abzusprechen und eine Bewilligung lediglich für eine bedarfsentsprechende Bergehalle auszusprechen. Der Antrag hinsichtlich des Hallenbedarfes für eine Geräteeinstellung zum Witterungsschutz wäre mangels spezifischen Bedarfes abzuweisen.
IV. Anträge
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergeben sich die benannten Mängel. Daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheidentscheidung.
Es werden sohin gestellt die
A N T R Ä G E
1. Es möge der angefochtene Bescheid wegen der Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeiten behoben werden.
2. Es möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
..“
In der Folge wurde der bezughabende Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:
Am 27.5.2014, eingelangt am 12.6.2014, hat der Antragsteller Ing. xxx um die Baubewilligung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf dem Bauplatz Grundstück Nr. xxx Bfl., xxx, xxx, KG xxx, angesucht, wobei er mit 19.9.2014 eine Ergänzung mit der Erweiterung des Bauplatzes durch Einbeziehung des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, vorgenommen hat. Die landwirtschaftliche Halle soll zur Unterstellung von Maschinen und Geräten (ohne Verbrennungsmotor) und Einlagerung von Stroh und Heu dienen.
Es wurde eine Bestätigung der Mutter, xxx, vorgelegt, nach welcher Ing. xxx die Erlaubnis erhält, auf den ihr gehörigen Parzellen Nr. KG xxx xxx Bfl. xxx und xxx eine landwirtschaftliche Lagerhalle laut Einreichplan zu errichten.
Das Bauprojekt liegt im Widmungsgebiet „Grünland-LFI“.
Am 17.5.2015 fand eine mündliche Verhandlung statt.
Mit Schriftsatz vom 18.2.2015 hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige, Ing. xxx, eine Stellungnahme abgegeben, die wörtlich lautet:
„...Der Antragsteller bzw. dessen Familienangehörige sind It. Kagis Intramap Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Gesamtausmaß von insgesamt 82,81 ha, wobei sich die Flächen im Wesentlichen auf 21,06 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 60,28 ha Wald verteilen. Es ist in xxx eine HofsteIle mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden vorhanden sowie die technische Ausstattung für die Bewirtschaftung der Eigen- und Pachtflächen vorhanden. Da die eigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen für die Grundfutterproduktion der vorhandenen Nutztiere nicht ausreichen werden derzeit im Pachtwege zusätzlich rd. 28 ha LN mitbewirtschaftet. Im Jahresdurchschnitt werden am Betrieb 90 Rinder, davon 45 Milchkühe gehalten und es werden im Jahresdurchschnitt rd. 430.000 kg Milch produziert. Die betrieblichen Haupterlöse liegen in der Milchwirtschaft, der Zuchtviehproduktion sowie der Waldwirtschaft.
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden sich vorrangig in den Ortschaften xxx/xxx bzw. xxx, und nachdem die Baulichkeiten in xxx für die Unterbringung der landwirtschaftlichen Betriebsmittel sowie der Geräte bei weitem nicht mehr ausreichen ist nunmehr die Errichtung einer Lagerhalle geplant. Dabei soll die Halle vorrangig für die Unterbringung von Heu- und Strohballen sowie die Unterbringung von landwirtschaftlichen Geräten herangezogen werden. Eine Nutztierhaltung in ggst. Gebäude ist nicht geplant. Da der Antragsteller in der Ortschaft xxx bzw. deren näherer Umgebung rd. 17 ha landwirtschaftliche Nutzflächen bewirtschaftet ist die Errichtung auf den oa. Grundstücken geplant. Durch die Situierung auf den ggst. Grundstücken können somit bei der Einlagerung der Erntegüter die Wegzeiten wesentlich verkürzt werden, was sich positiv auf die Bewirtschaftung auswirkt, zumal die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen sehr witterungsabhängig ist. In den Wintermonaten kann dann das Erntegut je nach Bedarf auf den Heimhof verbracht werden.
Des Weiteren wirkt sich eine Unterbringung von Maschinen und Geräten in einer entsprechenden Halle positiv auf die Lebensdauer aus, da ein entsprechender Schutz vor Witterungseinflüssen gegeben ist.
In ggst. Fall ist geplant die Lagerhalle auf einer Fläche zu errichten, welche sich das Flächenwidmungsplan der Stadt xxx als Grünland für die Landwirtschaft bestimmte Fläche ausgewiesen, wodurch somit in ggst. Fall der § 5 Abs.5 des Ktn. GPlG. anzuwenden ist.
Als Grundlage verschiedener Legaldefinitionen des Begriffes „Land- und Forstwirtschaft“ gilt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb inklusive Gartenbaubetrieb grundsätzlich jede selbstständige örtliche und organisatorische Einheit zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen und/oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung. Es muss daher im Regelfall ein eigenständiger, ganzjährig bewirtschafteter und bewohnter Betrieb mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und entsprechender technischer Ausstattung gegeben sein.
Der Antragsteller kann aufgrund der Ausgangslage in Hinblick auf Flächen, Nutztier- und Maschinenausstattung sowie der Art der Bewirtschaftung als Inhaber eines auf Ertrag ausgerichteten Betriebes angesehen werden.
Die Errichtung von Bauwerken im Grünland ist nur aufgrund einer spezifischen Widmung möglich oder es handelt sich um Gebäude, welche für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung unbedingt erforderlich sind. Die beantragte Lagerhalle steht in direktem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen bzw. der Einlagerung von Futtermittel sowie Maschinen und Geräten und wird daher aus landwirtschaftsfachlicher Sicht in seiner Art, Größe und Situierung als spezifisch und erforderlich angesehen.“
Mit Gutachten vom 12.8.2016 hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige festgehalten:
„… Der Antragsteller ist aufgrund des Ablebens seines Vaters als auch durch Zukäufe mittlerweile Eigentümer folgender Liegenschaften:
EZ xxx, KG. xxx, 34,23 ha
EZ xxx, KG. xxx, 6,54 ha
EZ xxx, KG. xxx 3,62 ha
EZ. xxx, KG. xxx 1,87 ha
EZ. xxx, KG. xxx 186 m2 ½ Anteil
EZ. xxx, KG. xxx 2,17 ha
EZ. xxx, KG. xxx 5,17 ha
Summe 53,60 ha
Der Pachtvertrag mit der Mutter des Antragstellers vom 28.12.1998, welcher im Akt einliegt, über die Liegenschaften EZ. xxx, xxx, alle KG. xxx ist nach wie vor gültig. Die Liegenschaften umfassen ein Ausmaß von 30,63 ha und betreffen auch die bebauungsgegenständlichen Flächen.
Der Mehrfachantrag Flächen 2016, welcher ein wesentlicher Bestandteil für die Ausgleichszahlungen stellt, wurde in Augenschein genommen und derzeit werden 72,40 ha landwirtschaftliche Nutzflächen, davon 68 ha Ackerflächen und 4,40 ha Dauergrünlandflächen bewirtschaftet. Die Flächen ergeben sich auch aus Eigenflächen und Pachtflächen. Insgesamt werden laut Mitteilung der Sozialversicherung der Bauern, welche die Grundlage für die Bemessung der Versicherungsbeiträge stellt, 154,09 ha bewirtschaftet. Die Flächen unterteilen sich somit in 72,40 ha landwirtschaftliche Nutzflächen, 81,10 ha Waldfläche und 0,49 ha Hof- bzw. Wegfläche.
Es wurde ein Betriebsplan ermittelt um die entsprechenden Betriebsergebnisse zu errechnen, welcher in der Anlage beiliegt.
Insgesamt werden vom Antragsteller derzeit rd. 154 ha land- und forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet, wobei davon rd. 72 ha auf landwirtschaftliche und rd. 81 ha auf forstwirtschaftliche Flächen entfallen. Der Bauwerber bewirtschaftet den Betrieb mit Familienarbeitskräften als auch Fremdarbeitskräften und es werden im Jahresdurchschnitt 95 Rinder gehalten. Dies entspricht ca. 74 Großvieheinheiten (GVE), womit rd. 1,02 GVE pro ha gehalten werden. Dies entspricht einem sehr guten Verhältnis von GVE zu ha und auch der anfallende Stickstoff im anfallenden Dünger fällt mit 71,5 kg pro ha sehr niedrig aus. Gemäß Nitrataktionsprogramm sind bis zu 170 kg Stickstoff pro ha zulässig. Die Hauptanzahl der Tiere liegt bei den Milchkühen, wobei davon im Schnitt 44 Kühe gehalten werden. Der Herdendurchschnitt liegt bei der Jahresproduktionsmenge bei ca. 9500 kg pro Kuh und es wird an die Molkerei p.a. je Leistung zwischen 400.000 kg und 430.000 kg geliefert. Des Weiteren wird ein Großteil des weiblichen Nachwuchses am Betrieb aufgezogen und als trächtige Kalbinnen bzw. als Jungkalbinnen verkauft. Die Aktivitäten auf den landwirtschaftlichen Flächen belaufen sich auf Sommer- und Wintergetreideanbau, Silo- und Körnermaisanbau, dem Feldfutteranbau als auch Dauerwiesenbearbeitung. Der Anbau von Getreide dient neben der Gewinnung von Korn auch wesentlich zur Gewinnung von Stroh, welches als Futterzusatz als auch als Einstreu im Stall benötigt wird. Neben der Einlagerung von Silage von Gras als auch Mais wird ein Teil auch als Heu konserviert um eine entsprechende Futtervielfalt den Tieren anbieten zu können.
Für die Unterbringung der Nutztiere wurde in den Jahren 1998 bis 2000 ein neuer Rinderstall für die rd. 95 Rinder errichtet. Die Hauptausrichtung liegt in der Milchproduktion sowie der Zucht von weiblichen Rindern.
Die Forstwirtschaft wird nachhaltig betrieben und es sind auch die entsprechenden Gerätschaften wie Motorsägen, Seilwinde und Forstanhänger vorhanden.
Unter Zugrundelegung des Betriebsplanes liegen die Deckungsbeiträge in der Milchwirtschaft bei rd. € 100.000, der Kalbinnenaufzucht bei rd. € 5.000 und in der Waldwirtschaft bei rd. € 22.000. Unter Abzug der Fixkosten für Versicherungen, AFA für Gebäude und Maschinen, Steuern, Pacht, Personalkosten beläuft sich das Jahreseinkommen am Betrieb bei € 45.000 bis 50.000. -
Daraus wird ersichtlich, dass es sich beim Bauwerber um einen Inhaber eines auf Ertrag ausgerichteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.
Der Antragsteller verfügt im Bereich der HofsteIle über keine ausreichenden gewidmeten Flächen und daher ist die Errichtung der Lagerhalle in der Ortschaft xxx geplant. Die Begründung, wieso die Lagerhalle nicht im Bereich der HofsteIle errichtet wird, liegt darin, dass sich ein großer Teil der land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen, was auch aus der Hofkarte ersichtlich ist, im näheren Bereich der Ortschaft xxx als im Bereich der Ortschaft xxx befindet.
Der Antragsteller verfügt über die gänzliche Ausstattung an Maschinen, abgesehen von einzelnen Großmaschinen wie Mähdrescher und Feldhäcksler, für die Bewirtschaftung der Ackerflächen, der Grünlandflächen als auch der Waldflächen. Die Größenordnung in Hinblick auf die Höhe des Gebäudes liegt darin begründet, dass die Anbaugeräte bei Schwader, Zettkreisler, Mähkombination, Abschiebewagen etc. bis zu 4 m Höhe beträgt, wodurch die Einfahrtshöhe beim geplanten Gebäude bei 4,50 m liegt und damit entsprechend angepasst ist.
Die verschiedenen HofsteIlen vlg. xxx in xxx und vlg. xxx in xxx sind zeitmäßig bei Normalverkehr mit dem Traktor in 15 Minuten und bei Starkverkehr in ca. 30 Minuten in einer Richtung erreichbar. Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen erfolgt unter einem ungeschützten Einfluss und ist daher entsprechend witterungsabhängig. Es sind daher sehr schnelle Arbeitsabläufe bzw. Bewirtschaftungszyklen erforderlich.
Da der Antragsteller in der Ortschaft xxx bzw. deren näherer Umgebung rd. 17 ha landwirtschaftliche Nutzflächen bewirtschaftet ist die Errichtung auf den ggst. Grundstücken geplant. Durch die Situierung auf den ggst. Grundstücken können somit bei der Einlagerung der Erntegüter die Wegzeiten wesentlich verkürzt werden. Besonders die Bewirtschaftung der Grünland- und Feldfutterflächen, welche sich auf bis zu 5 Schnitte bezieht, ist sehr arbeits- und zeitinvestiv, wodurch einerseits eine große Schlagkraft durch die Maschinen als auch der Lagerkapazitäten erforderlich ist. Für die Lagerung von Getreide als auch Stroh bzw. Heu können in der geplanten Halle Anhänger abgestellt werden und dann im Trockenen entsprechend gelagert werden. Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen sehr witterungsabhängig und der Transport durch das Stadtgebiet führt zu einem wesentlich höheren Zeitbedarf bei den Erntearbeiten und entsprechende Lagerkapazitäten führen zu einer besseren und schnelleren Abwicklung und eine sichere Einlagerung führt zu einer Verbesserung der Qualität der Futter- und Einstreumittel.
Eine Unterbringung von Maschinen und Geräten in einer entsprechenden Halle wirkt sich positiv auf die Lebensdauer aus, da ein entsprechender Schutz vor Witterungseinflüssen gegeben ist.
Gutachten
Die bebauungsggst. Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan der Stadt xxx als Grünland für die Landwirtschaft bestimmte Fläche ausgewiesen d.h. die Fläche ist nur für die Landwirtschaft nutzbar und zwar in Form der Bewirtschaftung als Acker- bzw. Grünlandfläche aber auch für die Errichtung von Gebäuden, welche in direktem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen stehen. In ggst. Fall soll die geplante Halle der Unterbringung von Erntegut als auch von Maschinen und Geräten genutzt werden, welche für die Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen benötigt werden, womit ein direkter Zusammenhang abgeleitet werden kann.
In Hinblick auf die Fragestellungen kann wie im Befund festgestellt wird, dass es sich beim Antragsteller um einen Inhaber und Betreiber eines auf Ertrag ausgerichteten Landwirtes handelt und dessen Einkünfte vorrangig aus der Milch- und Waldwirtschaft kommen. Dadurch ist auch die Spezifität des Gebäudes ableitbar.
In der Anlage werden Bilder als auch ein Luftbild der bebauungsggst. Fläche übermittelt, welche darlegen, dass im Bereich der geplanten Bebauung zumindest bis zum Jahr 1993 ein Wohnhaus, ein kombiniertes Stall- und Wirtschaftsgebäude, als auch ein Nebengebäude bestanden haben.
Bezugnehmend auf die Fragestellungen kann folgendes beantwortet werden:
Frage 1) Beurteilung der Erlöse des Betriebes:
Es wurde eine betriebswirtschaftliche Analyse des Betriebes durchgeführt und dabei festgestellt, daß aufgrund der derzeitigen Ausrichtung in Richtung Milchwirtschaft, Kalbinnenaufzucht sowie Waldwirtschaft ein entsprechendes Einkommen erzielt werden kann, was aus den ermittelten Werten ableiten kann. Die Wirtschaftlichkeit legt den Grundstein für die Weiterbewirtschaftung und für einen Betrieb ist eine Weiterentwicklung erforderlich. Neben der entsprechenden Unterbringung der Nutztiere, welche bereits vorhanden ist, ist auch eine entsprechende Lagerung von Futtermittel, Einstreu sowie Maschinen und Geräten unerlässlich, wodurch die Spezifität und Erforderlichkeit untermauert wird.
Frage 2) Bezüglich der Fragestellung zur Beurteilung der Weg- und Zeitrelationen zwischen Heimhof und dem geplanten Objekt kann folgendes festgehalten werden:
Da der Antragsteller in der Ortschaft xxx bzw. deren näherer Umgebung rd. 17 ha landwirtschaftliche Nutzflächen bewirtschaftet ist die Errichtung auf den ggst. Grundstücken geplant. Durch die Situierung auf den ggst. Grundstücken können somit bei der Einlagerung der Erntegüter die Wegzeiten wesentlich verkürzt werden. Besonders die Bewirtschaftung der Grünland- bzw. Feldfutterflächen, welche sich auf bis zu 5 Schnitte ausdehnt, ist sehr arbeits- und zeitinvestiv, wodurch einerseits eine große Schlagkraft durch die Maschinen als auch der Lagerkapazitäten erforderlich ist. Für die Lagerung von Getreide als auch Stroh bzw. Heu können in der geplanten Halle Anhänger abgestellt werden und dann im Trockenen entsprechend gelagert werden. Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen ist sehr witterungsabhängig und der Transport durch das Stadtgebiet führt zu einem wesentlich höheren Zeitbedarf bei den Erntearbeiten und entsprechende Lagerkapazitäten führen zu einer besseren und schnelleren Abwicklung und eine sichere Einlagerung führt zu einer Verbesserung der Qualität der Futter- und Einstreumittel. Durch die Errichtung am geplanten Standort ist somit für den Betrieb eine wesentliche Verbesserung gegeben.
Frage 3) Ist die geplante Halle laut Beschreibung des Bauwerbers am geplanten Standort von wirtschaftlicher Notwendigkeit?
Die Baulichkeiten des Antragstellers reichen derzeit für die Unterbringung des Erntegutes sowie der vorhandenen Maschinen und Geräte nicht aus und daher müssen Stroh sowie Maschinen und Geräte derzeit im Freien gelagert werden. Um eine entsprechende Lagerkapazität zu schaffen ist somit die Errichtung der Lagerhalle geplant. Aus fachlicher Sicht ist die Halle auf dem geplanten Standort eine sinnvolle Investition und auf den Betrieb abgestimmt.
Die beantragte Lagerhalle steht in direktem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen bzw. der Einlagerung von Futtermittel, Stroh sowie Maschinen und Geräten und ist daher aus landwirtschaftsfachlicher Sicht in seiner Art, Größe und Situierung spezifisch und erforderlich.
...“
Mit ergänzender Stellungnahme vom 9.6.2017 führte der Amtssachverständige im Hinblick auf das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers aus und ging auf nachfolgende Fragestellungen ein:
„…
1. Liegt aus der Sicht des landwirtschaftlichen Sachverständigen zur Beurteilung der geplanten landwirtschaftlichen Nutzung durch Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle ein ausreichend konkretes, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung ausgehendes Betriebskonzept vor?
2. Ist die Lagerhalle im geplanten Standort für den Betrieb notwendig (d.h. nicht wegzudenken), um in sinnvoller Weise der festgelegten Grünlandnutzung nachkommen zu können?
3. Ist die Lagerhalle im geplanten Standort spezifisch, d.h. in ihrer standörtlichen Zuordnung auf den Grundstücken betriebstypisch?
Zu Punkt 1:
Der vom Verfasser vorgelegte Betriebsplan ist auf objektiven Zahlen aufbauend nach bestem Wissen und Gewissen und frei von persönlichem Interesse am Ergebnis erstellt worden. Wie bereits in der ergänzenden Stellungnahme vom 19.10.2016 erklärt, stammen die hinterlegten Daten von der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft (Ermittlung der Standarddeckungsbeiträge), vom Mehrfachantrag Flächen des jeweiligen Landwirtes, aus der aktualisierten Rinderdatenbank und dem aktuellen Datenmaterial der Agrarmarkt Austria. Der Großteil der Daten ist im System durch die Meldungen des Landwirtes vorhanden und wird vom Sachverständigen zusammengefügt und durch einzelne Betriebsdaten, wie Eigen- und Pachtflächen, Tierhaltesystem im Zuge der Vororterhebung ergänzt. Der Verfasser hat diesen Betriebsplan durchgerechnet, um zu prüfen, ob auch aus dem Blickwinkel der Finanzierbarkeit des Vorhabens (aus dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb heraus) ausgeschlossen werden kann, dass das Gebäude einem anderen, als einem landwirtschaftlichen Nutzungszweck dienen soll. Aus diesem übermittelten Betriebsplan ist ersichtlich, dass der Konsenswerber einen wirtschaftlich erfolgreichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt und dass die geplante Investition mit den Erträgen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes finanzierbar ist. Dies ist unter anderem auf Seite 11 des Betriebsplanes, wo eine Überdeckung sowohl der kurz-, mittel- als auch der langfristigen Kapitaldienstgrenze ausgewiesen ist, ablesbar. Der verfasste Betriebsplan stellt insofern einen Prüfschritt im Zuge der Gesamtbeurteilung des Projektes dar. Die Ausarbeitung eines neuen Betriebskonzeptes ist weder nötig noch ist dies erfolgt, zumal sich an der grundsätzlichen Ausrichtung des Betriebes (Schwerpunkte Milchwirtschaft und Waldwirtschaft) nichts ändern soll. Das beantragte Objekt soll im Rahmen des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden.
Zu Punkt 2:
Im Gutachten des Verfassers vom 12.08.2016 wurde hinlänglich dargelegt, dass der Betrieb des Konsenswerbers in der unmittelbaren Umgebung des geplanten Standortes rund 17 Hektar landwirtschaftlicher Nutzflächen bewirtschaftet. Überdies handelt es sich hierbei überwiegend um im Familienbesitz befindliche Flächen (keine von familienfremden Personen zugepachteten Flächen). Insofern besteht eine größere Sicherheit, dass diese Flächen langfristig im Betrieb verbleiben werden. Der Vorteil dieses Standortes liegt in kürzeren Wegzeiten vom Feld zum Futterlager. Gerade bei der Heuernte ist diese Nähe von fundamentaler Bedeutung, zumal häufig großer Zeitdruck herrscht, weil Wetterumschwünge bevorstehen oder plötzlich Gewitter aufziehen und es tatsächlich auf Minuten ankommt, ob das Futter trocken eingebracht werden kann. Auch bei der Getreideernte ist die Nähe zum Lager ein Vorteil. In der modernen Milchviehhaltung ist Grundfutter bester Qualität für den wirtschaftlichen Erfolg nicht wegzudenken. Milchkühe sind Hochleistungstiere und im Stoffwechsel hochsensibel. Schlechte Grundfutterqualitäten oder gar mykotoxindurchsetztes Grundfutter als Folge von Feuchtigkeitseinflüssen führen zu enormen, kostenintensiven Problemen in einer Hochleistungskuhherde, die bis zur Existenzvernichtung gehen können. Die Qualität wird nicht nur durch den zügigen Erntevorgang, sondern auch eine sachgemäße Lagerung maßgeblich beeinflusst. Ist das Futter einmal trocken unter Dach und Fach, kann in der Winterfütterungsperiode stressfrei nach Bedarf vom Lager zum Stall transportiert werden. Schon die Arbeitsgrundbelastung ist in einem Milchviehbetrieb hoch, sodass in Zeiten zusätzlicher Arbeitsspitzen (Erntezeit) jegliche sich aus einer optimierten Organisation der Betriebsabläufe ergebende Zeitersparnis auch kostenreduzierend wirkt. Diese Aspekte stellen für einen Milchviehbetrieb wie jenen des Konsenswerbers einen derart wichtigen Produktionsvorteil dar, dass objektiv festgestellt werden kann, dass die Halle für den erfolgreichen Fortbestand des Betriebes nicht wegzudenken sein wird. Der logistische Vorteil schlägt sich abgesehen vom Aspekt der Qualitätssicherung unmittelbar in einen geldwerten Vorteil nieder: Durch die Nähe der Feldstücke zur Bergehalle können die Ballen mittels Frontlader und Heckgabel direkt zur Halle transportiert werden. Dadurch entfällt die zeitaufwändige Be- und Entladung auf bzw. von Tiefladern oder ähnlichen Transportanhängern, deren Ladegut für den Transport aufwändig gesichert werden muss.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Vorteil des Standortes 1. die Qualitätssicherung und 2.die vorteilhafte Logistik ist. Beide Faktoren sind für die Existenzsicherung des Betriebes essentiell. Dieser Vorteil ist für die künftige Wettbewerbsfähigkeit derart wichtig, dass diese Halle für das erfolgreiche Fortbestehen des Milchviehbetriebes im EU-Binnenmarkt nicht wegzudenken ist.
Zu Punkt 3:
Die Errichtung von externen Lagern oder Filialen, um die innerbetriebliche Logistik und zu optimieren und die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, ist in vielen Branchen eine gebräuchliche Vorgangsweise. Erst. Recht in der Landwirtschaft sind Zuhuben, Heuhütten, Bergehallen, Hackgutlager usw. abseits der HofsteIle geübte Praxis.
Als Beispiele für abseits der HofsteIle im Grünland errichtete Betriebsobjekte seien hier genannt:
Betrieb xxx, xxx: Hauptwohnsitz (Hofstelle) in xxx, Betriebsobjekt auf ca. 25 ha großem Flächenkomplex in KG xxx (13 km).
Betrieb xxx, xxx: Hauptwohnsitz (HofsteIle) in xxx, Betriebsobjekt ca. 1 km südlich der HofsteIle.
Betrieb xxx, xxx: Hauptwohnsitz (HofsteIle) in xxx bei xxx, Betriebsobjekt für die Lagerung von Heu- und Stroh ballen sowie Maschinen ist ca. 800 m von der HofsteIle entfernt errichtet worden.
Die in Rede stehende Bergehalle ist in Hinblick auf ihrem geplanten Standort insofern nicht ungewöhnlich und nicht branchenunüblich. Es handelt sich um eine für die Landwirtschaft betriebstypische BauIichkeit.“
Ing. xxx ist landwirtschaftlicher Amtssachverständiger und hat den Beschwerdeführer als auch den Antragsteller erst im Zuge des Verfahrens kennengelernt. Er ist nicht Berater für den Antragsteller gewesen, sondern ist am Betriebsplan der Landwirtschaftskammer Kärnten das Wort „Berater“ gedruckt. Er ist im Sachverständigen- und im Förderungsbereich zuständig und hat, da bei den Einreichunterlagen des Beschwerdeführers kein Betriebsplan vorhanden war, einen Betriebsplan auf Basis der Angaben des Antragstellers erarbeitet. Der Betriebsplan stellt eine wirtschaftliche Berechnung des Betriebes dar. Er hat den Bestand der Flächen zugrunde gelegt, wie er besteht. Er führt im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nochmals aus, dass bei der Stammliegenschaft des Beschwerdeführers – aufgrund der beengten Hofstelle – eine Ausweitung nicht möglich ist. Er hat bei der Liegenschaft vlg. xxx einen Ortsaugenschein gemacht und auch alle Manipulationsflächen berücksichtigt. Beim Betriebsplan spielt es keine Rolle, ob Eigen-, Fremd- oder Pachtflächen herangezogen werden. Der Amtssachverständige hat nach Berücksichtigung aller Umstände Art, Größe und Nutzung – insbesondere die Situierung der Lagerhalle – diese als existenzsichernd beurteilt. Derzeit hat der Antragsteller viele Maschinen im Freien abgestellt, was sich negativ auf die Lebensdauer der Maschinen auswirkt. Im näheren Umfeld der Lagerhalle bei der Hoffläche vlg. xxx befinden sich 17 ha Nutzfläche und können so entsprechende Heu- bzw. Strohballen schnell eingelagert werden. Der Antragsteller ist Vollerwerbslandwirt und wurden alle Kosten, auch die Pachtkosten, gutachterlich berücksichtigt.
Der Amtssachverständige für Umwelttechnik, Ing. xxx, verwies in der Verhandlung ebenfalls auf sein Gutachten vom 2.1.2015 und die Stellungnahme vom 24.5.2017. Er hat vor Ort gemessen. In der öffentlich mündlichen Verhandlung wurde das Gutachten bzw. die ergänzende Stellungnahme erörtert.
Das Gutachten vom 2.1.2015 lautet wie folgt:
„... Widmung
Das BVH soll auf einer Fläche mit Widmung Grünland - landwirtschaftliche Fläche - realisiert werden.
Immissionsgrenzwerte :
Die Immissionsgrenzwerte - Planungsrichtwerte Lr,PW - an den angrenzenden Grundstücksgrenzen zur Beurteilung der Widmungskonformität ergeben sich aus der ÖNorm S 5021 und der heranzuziehenden Kategorie 3 für Wohngebiet.
Tagstunden (06:00 bis 22:00 Uhr) 55 dB
Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) 45 dB
Mögliche Emissionen
Emissionen aus dem BVH bzw. der künftigen Nutzung ergeben sich aus dem Verkehr der landwirtschaftlichen Arbeiten.
Die Halle selbst ist nach Westen hin abgeschlossen. Die Zufahrt ist durch das lagergebäude nach Westen hin abgeschirmt.
Istmaß
Das Istmaß an Lärmimmissionen in der Umgebung des BVH beträgt 55 bzw. 45 dB.
Tagstunden (06:00 bis 22:00 Uhr) dB
Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) dB
Immissionspunkte
Als Immissionspunkte wurden für die Berechnung gewählt:
Die umliegenden Grundstücksgrenzen IPkt 001 bis IPkt 005 und IPkt 007 Haus 14 (Immissionspunkte im Freien) IPkt 006
Prognose
Immissionstechnisch
Unter Zuhilfenahme des Rechenprogramms IMMI 5 ermitteln sich auf Basis der Parkplatzstudie die Immissionen Lr,A. an den jeweiligen Immissionspunkten Die Berechnungsparameter sind in der Anlage angeführt.
Weiters wird der Summenpegel Ls - Istwerte plus Prognosewerte - an den Grundstücksgrenzen angegeben:
Gutachten
Die Prüfung der Widmungskonformität erfolgt auf Basis der Monographie M 154 (Umweltbundsamt)
Prüfung nach der zulässigen Immission
Grundsätzlich wird (nach Monographie 154) unterstellt, dass dem Ruheanspruch eines Standortes Genüge getan wird, wenn der jeweils anzuwendende Planungsrichtwert gemäß ÖNorm S 5021-1 - emissionstechnische Forderung - eingehalten wird.
Für eine - dennoch notwendige - immissionstechnische Beurteilung ist eine Ausbreitungsrechnung durchzuführen. Zu betrachten sind dabei alle schützenswerten Grundstücke im Umfeld des vorliegenden Grundstückes, wobei immer die nächstliegende Grenze der schützenswerten Grundstücke heranzuziehen ist. Zur Berücksichtigung von Immissionen aus anderen Flächen (Istmaß) ist das Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß (spezifische Immission des betrachteten Grundstückes) zu bilden.
Bei einer Berechnung der Immissionen mittels eines Rechenprogrammes muss dies auf Basis der ÖNorm ISO 9613-2 erfolgen, wobei für das Rechenprogramm die Anforderungen gem. UBA-Report R-157 zu erfüllen sind. Bei Verwendung des Rechenprogrammes IMMI sind die Anforderungen erfüllt.
Die weitere Beurteilung erfolgt auf Basis der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1, 2006:
Die Widmungskonformität - und somit eine nicht wesentliche Störung - wird als gegeben erachtet, wenn der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird.
Der Planungstechnische Grundsatz besagt, dass der Beurteilungspegel der zu beurteilenden spezifischen Schallimmission Lr,spez unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission Lr,PW liegen muss. Bei Immissionen aus Anlagen muss der Beurteilungspegel der zu beurteilenden spezifischen Schallimmission jedenfalls um mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission liegen (ergibt sich aus der Beurteilung der Zumutbarkeit an der Veränderung der tatsächlich vorherrschenden Verhältnisse).
Der Planungswert für die spezifische Schallimmission ist das Minimum aus dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr.o und dem Beurteilungspegel nach der Flächenwidmungskategorie Lr,FW.
Somit ist:
Lr,FW dB
Lr,spez entspricht Lr,A aus Tabelle 1, für Tag und Nacht
Lr.o entspricht List aus Tabelle 1, für Tag und Nacht
Lr,PW Minimum von Lr,FW und Lr.o
Gegenständliches BVH kann auf Basis der Monographie M 154 bzw. nach Beurteilung entsprechend der ÖÄL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 als widmungskonform angesehen werden.
Eine Beurteilung der Luftschadstoffimmissionen kann unterbleiben, da aufgrund der geringen Bewegungshäufigkeiten keine wesentliche Beeinträchtigung zu prognostizieren ist. Luftschadstoffmessungen durch das AKLR im Nahbereich stark befahrener Straßen (xxxbrücke, mehr als 15.000 Kfz pro Tag) bringen keine Überschreitungen der derzeit gültigen Immissionsgrenzwerte.
“
Die Stellungnahme vom 24.5.2017 lautet wie folgt:
„...Zum Bauvorhaben xxx, Errichtung einer Lagerhalle für landwirtschaftliche Geräte und Heu auf den Parz xxx, xxx, xxx und xxx der KG xxx, darf ergänzend zum Gutachten vom 02.01.2015 eine schalltechnische Erhebung der ortsüblichen Immission dargelegt werden.
Im Bereich der Einfahrt zum westlichen Nachbargrundstück, Parz. xxx (xxx) wurde vom 03. auf 04.11.2015 eine Schallmessung durchgeführt. Das Wetter war trocken und windstill. Gemessen wurde mit einem geeichten Messgerät B&K 2250. Die Messung diente, wie in der Berufung gefordert, der Ermittlung der ortsüblichen Immission und kann als repräsentativ eingestuft werden da, wie in der Messtabelle ersichtlich, insbesondere in den Tagstunden der Immissionsgrenzwert nach der Widmung unterschritten wird und der geringe Abstand von L95 zu LAeq darauf hinweist, dass die gemessene Immission in erster Linie auf weiter entfernten Schallquelle zurückzuführen ist.
Die Messtabellen sind im Anhang angeführt.
Gemessen wurde:
Nachmittag von 13:00 bis 22:00 Uhr - 9 Sunden – 51,8 dB
Vormittag von 06:00 bis 13:00 Uhr - 7 Stunden 52,3 dB
Nachts von 22:00 bis 06:00 Uhr - 8 Stunden 50,9 dB
Der Nachmittag und der Vormittag gemittelt über 16 Stunden errechnet sich mit 52,02 dB.
Das Erstgutachten ist von einer Ortsüblichkeit List von tagsüber 55 dB und 45 dB in den Nachtstunden ausgegangen.
Eine weitere Einwendung betrifft die Berücksichtigung der Betriebsabläufe in der Lagerhalle.
Nach dem Praxisleitfaden „Schalltechnik in der Landwirtschaft“ des Forum Schall sind folgende Emissionsansätze heran zu ziehen:
3.2.2 Emissionsansatz
Insgesamt wurden 16 Traktoren (inkl. zwei Hoflader) mit Baujahren zwischen 1976 und 2009 und einem Nennleistungsspektrum von 25-101 kW, schallmesstechnisch erfasst (siehe Tabelle 1).
Es zeigt sich, dass die Fahrzeugemissionen im Arbeitseinsatz und bei der Vorbeifahrt für sämtliche Messobjekte mit einer hohen Genauigkeit (Standardabweichung σ = 2 dB) bei einem Schallleistungspegel von L W,A = 99 dB bzw. bei einem längenbezogenen Schallleistungspegel für eine Fahrbewegung pro Stunde von L WA,1h = 62 dB liegen. Die Oktavspektren gelten gleichermaßen für Traktoren und Hoflader, welche genau genommen auch unter die Kategorie Traktor fallen.
Der Wert für ein Fahrzeug im Arbeitseinsatz ist auf eine Stunde ausgelegt. Da das gegenständliche Lagergebäude örtlich bezogen nicht direkt in einem bäuerlichen Betrieb eingebunden ist kann davon ausgegangen werden, dass die Einsatzzeit im Umfeld des Lagergebäudes nur 2 Stunden in der Tagzeit betragen wird. In der Nachtzeit wird ein Ansatz von maximal 1 Stunde Betrieb herangezogen. Dazu zählen An- und Abfahrten sowie Be- und Entladetätigkeiten.
Die Berechnung erfolgt somit über die Ermittlung des Halleninnenpegels unter Berücksichtigung eines Schalldämmwertes von 20 dB für die Trapezblechverkleidung. Entsprechend dem Einreichplänen sind an der Westseite des Lagergebäudes keine Öffnung (lediglich ein Lichtband) vorgesehen.
Im Weiteren wird die Beurteilung wie im Erstgutachten nach der ÖAL Richtlinie Nr. 3 erfolgen.
Die Richtlinie hat sich als Standartwerk zur Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich etabliert.
Ziel der Richtlinie ist der Schutz von Menschen im Nachbarschaftsbereich von Schallquellen.
Die Widmungskonformität - und somit eine nicht wesentliche Störung - wird als gegeben erachtet, wenn der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird.
Der Planungstechnische Grundsatz besagt, dass der Beurteilungspegel der zu beurteilenden spezifischen Schallimmission Lr,spez unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission Lr,PW liegen muss. Bei Immissionen aus Anlagen muss der Beurteilungspegel der zu beurteilenden spezifischen Schallimmission jedenfalls um mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission liegen (ergibt sich aus der Beurteilung der Zumutbarkeit an der Veränderung der tatsächlich vorherrschenden Verhältnisse).
Der Planungswert für die spezifische Schallimmission ist das Minimum aus dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr.o und dem Beurteilungspegel nach der Flächenwidmungskategorie Lr,FW.
Somit ist:
Da der planungstechnische Grundsatz auch nach der Erhebung der ortsüblichen Immission erfüllt ist kann das Bauvorhaben im Sinne der ÖAL Richtlinie Nr. 3 als widmungskonform beurteilt werden.
Die Auswirkung des Bauvorhabens sowie der daraus resultierenden Tätigkeiten wird als Summenpegel der ortsüblichen Immission und der spezifischen Immission dargestellt.
Betreffend weiterer Vorbringen in der Berufung kann aus umwelttechnischer Sicht festgehalten werden:
Der Forderung nach den Spitzenwerten bzw. der eingesparten Wegzeiten und den daraus folgenden Umstand eines möglichen Betriebes über 8 Stunden hinaus wurde insofern Rechnung getragen, als in den Eingabeparametern für die Berechnung der Immission eine Spitzenstunde mit 5 Bewegungen über 16 Stunden tagsüber und 1 Bewegung pro Stunde in der Nachtzeit gewählt wurde. Die errechneten Immissionen resultieren somit aus 80 Bewegung in der Zeit zwischen 06:00 und 22:00 Uhr sowie 8 Bewegungen in der Nachtzeit. Somit ist aus umwelttechnischer Sicht eine maximale Dauerbelastung über den gesamten Tag gegeben.
Auch muss an dieser Stelle vermerkt werden, dass ein Betrieb dieses Lagergebäudes an nur wenigen Tagen im Jahr gegeben sein wird. Da wie bereits erwähnt das Lagergebäude nicht direkt in einem bäuerlichen Hof eingebunden ist wird ein Betrieb nur im Frühjahr zur Feldbestellung, 2 x jährlich zu Mähzwecken, im Zuge der Erntetätigkeiten sowie für Zu- und Ablieferungen von Erntegut gegeben sein.
Die vorliegende schalltechnische Beurteilung ist somit als ungünstigster Fall anzusehen. Mehrheitlich ist aus dem Lagerbetrieb keinerlei Emission zu prognostizieren.
..“
Die im Akt erliegende umweltmedizinische Beurteilung durch den Amtssachverständigen führt aus, dass die Luftschadstoffimmissionen durch das Bauvorhaben unter der Bagatellgrenze von IG-L liegen, hinsichtlich Lärm eine Erhöhung von bis max. 1dB gegeben ist und das für das normal empfindliche menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist. Durch die geringen Bewegungshäufigkeiten ist keine wesentliche Beeinträchtigung durch Luftschadstoffimmissionen zu prognostizieren.
In seiner wasserbautechnischen Stellungnahme vom 17.2.2015 führte Ing. xxx aus, dass durch das geplante Vorhaben aus wasserbautechnischer Sicht keine Verschlechterung des Grundwasserkörpers eintritt und aufgrund des vorgelegten Entwässerungskonzeptes die vorgesehenen Reinigungsmaßnahmen der Oberflächenwässer entsprechend den Vorgaben des Gewässerschutzes entsprechen.
Diese Feststellungen stützen sich auf die vorliegenden Verwaltungsakte sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahme der Amtssachverständigen Ing. xxx, Ing. xxx und Ing. xxx. Der Antragsteller hat in der in der Verhandlung das Projekt erläutert und wurde dem Beschwerdeführer ein Fragerecht eingeräumt. Gutachten, die auf der gleichen fachlichen Ebene jenen der Amtssachverständigen entgegentreten, wurden nicht beigebracht. Insgesamt war den Ausführungen der Amtssachverständigen zu folgen, wobei die Amtssachverständigen zu den Fragen des Beschwerdeführers glaubhaft und nachvollziehbare Antworten geben konnten. In der Verhandlung ist eine Befangenheit der Amtssachverständigen nicht hervorgetreten.
Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
Für das gegenständliche Verfahren maßgeblich sind materiell-rechtlich die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 - K-GplG 1995.
Gemäß § 5 Abs. 1 K-GplG 1995 sind nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen als Grünland festzulegen.
Gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. sind im Grünland alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lit. a und lit. b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,
b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist,
c) Erholungszwecke - mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung - wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u. ä.,
d) Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen,
e) Campingplätze,
f) Erwerbsgärtnereien,
g) Bienenhäuser, Jagdhütten u. ä.,
h) Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten,
i) Friedhöfe,
j) Abfallbehandlungsanlagen und Abfallagerstätten,
k) Sprengstofflager und Schießstätten, sofern für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach § 3 Abs. 10 erfolgt ist,
l) Schutzstreifen als Immissionsschutz sowie zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU angemessene Sicherheitsabstände zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme von Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 10), Gewerbe und Industriegebieten sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen).
Gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. ist landwirtschaftliche Intensivtierhaltung die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, dass ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind.
Gemäß § 5 Abs. 4 leg. cit. hat die Landesregierung nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten.
Gemäß § 5 Abs. 4a leg. cit. gelten als Bienenhäuser nach Abs. 2 lit. g nur Gebäude, die zumindest mit einem Raum ausgestattet sind, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.
Gemäß § 5 Abs. 5 leg. cit. ist das Grünland - unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar
a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs.2 lit. a und lit. b entfällt;
b) für eine der gemäß Abs. 2 - ausgenommen nach lit. a oder lit. b - gesondert festgelegten Nutzungsarten.
Gemäß § 5 Abs. 6 leg. cit. sind Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs. 2 lit. c), soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.
Gemäß § 5 Abs. 7 leg. cit. dürfen bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen) - Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden - sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u. ä. im Grünland vorgesehen werden.
Gemäß § 5 Abs. 8 leg. cit. dürfen bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft - Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden - im Grünland vorgesehen werden.
Gemäß § 6 lit. a K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung.
Gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 leg. cit. sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens
a) der Antragsteller;
b) der Grundeigentümer;
c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e) die Anrainer (Abs. 2).
Gemäß § 23 Abs. 2 leg. cit. sind Anrainer:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
d) die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.
Gemäß § 23 Abs. 3 leg. cit. sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.
Gemäß § 23 Abs. 3a leg. cit. zählen zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
Gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
Gemäß § 23 Abs. 5 leg. cit. sind bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll.
Der Antragsteller ist Vollerwerbslandwirt und bewirtschaftet zwischenzeitig 174,09 ha, wobei das Gutachten Ing. xxx von 154,09 ha ausgegangen ist. 53,6 ha sind davon in seinem Eigentum. Aufgrund von Pachtverträgen mit xxx, der Mutter des Antragstellers, ist eine Pachtfläche über die Liegenschaften EZ xxx, xxx, alle KG xxx, im Ausmaß von 30,63 ha ebenfalls beinhaltet und befinden sich dort auch die verfahrensgegenständlichen Flächen für die Bebauung. Die Fläche von 154,09 ha, welche vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen für seine Berechnungen zugrunde gelegt wurde, unterteilen sich in 72,4 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, 81,10 ha Waldfläche und 0,49 ha Hof- und Wegefläche. Die Liegenschaft vlg. xxx in xxx steht im Eigentum des Antragstellers und ist ca. 5 StrKm von der Liegenschaft vlg. xxx in xxx, auf der das verfahrensgegenständliche Gebäude errichtet werden soll, entfernt. Das Bauprojekt liegt im Widmungsgebiet „Grünland-LFI“, Liegenschaft vlg. xxx. Die Betriebe werden seit 30 Jahren gemeinsam bewirtschaftet und genutzt. Für die Errichtung eines Gebäudes der hier zu beurteilenden Art ist nicht nur die Notwendigkeit (Erforderlichkeit) als Kriterium der Zulässigkeit des Bauvorhabens, sondern auch das Kriterium „spezifisch“ gefordert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen für die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grünflächen zersiedelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat für die Annahme des land- und forstwirtschaftlichen Nutzen – wie die belangte Behörde umfangreich ausführt – in diesem Zusammenhang das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen, landwirtschaftlichen, d.h. der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigen. Unbestritten ist, dass die beantragten Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb der bauwerbenden Partei dienen. Des Weiteren war nunmehr festzustellen, welche Gebäude und baulichen Anlagen der bauwerbenden Partei für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft rechtmäßig und zu welchem Zweck bestehen und ob auf dieser Grundlage dann ermittelbar und nachvollziehbar begründet ist, welche Gebäude für welchen Zweck an welcher Stelle allenfalls zusätzlich gefordert sind, weil es keine wirtschaftlich vertretbaren Alternativen dazu gibt.
Nachdem der Amtssachverständige glaubhaft dargelegt hat, dass im Bereich der Hofstelle vlg. xxx die gewidmeten Flächen ebenfalls überbaut und im Übrigen als Weidefläche unbedingt notwendig sind und im Umfeld der Hoffläche vlg. xxx 17 ha landwirtschaftliche Nutzfläche liegen, Heu- und Strohballen dadurch schnell eingelagert werden können und es Sinn macht, saisonal benötigte Geräte, z.B. Ballenwagen etc. von der Hofstelle entfernt abzustellen, da im Hofverbund eine Beengtheit gegeben ist, hat der Amtssachverständige das Bauwerk als existenzsichernd bezeichnet. Es handelt sich bei dem Betrieb um einen wachsenden Betrieb und ist die Größe der Halle angemessen. Dass der Sachverständige für sein Gutachten Berechnungen angestellt, einen Betriebsplan erstellt hat, gehört zu seinen Aufgaben und ist vom Beschwerdeführer nicht bekämpfbar.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat erbracht, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude im Grünland erforderlich und spezifisch ist. Bei Anlegung eines strengen Maßstabes wurde festgestellt, dass der vorgesehene Bau als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausstattung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Dies wurde vom Amtssachverständigen für das Landwirtschaftswesen klar und nachvollziehbar dargetan. Soweit Einwände gegen die Verwendung des Amtssachverständigen für das Landwirtschaftswesen getätigt wurden, da dieser befangen sei, hat das durchgeführte Beweisverfahren für das erkennende Gericht zweifelsfrei ergeben, dass eine Befangenheit nicht gegeben ist. Der Amtssachverständige war in seinen Aussagen glaubhaft und nachvollziehbar, hat ausgeführt, dass er sowohl den Beschwerdeführer als auch den Antragsteller erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kennengelernt hat und konnte kein Anhaltspunkt vorgefunden werden, der seine Unbefangenheit in Zweifel gezogen hätte. Zudem ist noch anzumerken, dass ein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene nicht vorgelegt wurde und sind die vorliegenden Amtsgutachten fachlich begründet und schlüssig. Es wurde kein Anschein der Befangenheit verifiziert. Im Übrigen wird diesbezüglich ebenfalls auf die umfangreiche Begründung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass die Parteien die Möglichkeit haben, Unschlüssigkeiten in einem Gutachten im Rahmen des Verfahrens aufzuzeigen und einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten, etwa durch Beibringung eines Privatgutachtens. Allein dadurch, dass das Ergebnis des Amtsgutachtens nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers entspricht, kann keine Befangenheit abgeleitet werden.
Die Einwendungen hinsichtlich Immissionsschutz sind durch Amtssachverständige geprüft worden und haben ergeben, dass es zu keiner Verschlechterung für die Anrainerschaft kommt. Die zu erwartenden Immissionen übersteigen das ortsübliche und widmungsübliche Ausmaß nicht und sind vom Beschwerdeführer hinzunehmen.
Hinsichtlich der Ausführung des Bauvorhabens auf Pachtgrund wird ebenfalls auf die umfangreiche Argumentation der belangten Behörde, Seite 57 ff., der angefochtenen Entscheidung verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Kärntner Bauordnung vom Grundsatz der Baufreiheit ausgeht und hat der Verwaltungsgerichtshof davon abgeleitet, dass mit Zustimmung des Eigentümers auch ein Dritter ein Bauvorhaben realisieren kann, soweit es mit dem Gesetz in Einklang steht, d.h. der Antragsteller und der Grundeigentümer können verschiedene Personen sein. Um spätere zivilrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist in diesen Fällen nicht nur ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers beizubringen - wie im Gegenstand - sondern ist der Grundeigentümer auch Partei des Baubewilligungsverfahren. Im Baubewilligungsverfahren nimmt der vom Baubewilligungswerber verschiedene Grundeigentümer regelmäßig nur für die Frage teil, ob die anzuschließende Zustimmung liquid vorliegt oder nicht. Im Gegenstand hat die Mutter des Antragstellers ihre Zustimmung erteilt. Bei den übrigen ins Treffen geführten Einwendungen handelt es sich nicht um Einwendungen, die den Nachbarn im Sinne der zitierten Bestimmung des § 23 Kärntner Bauordnung zustehen und wird nochmals auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Nach der Kärntner Bauordnung – unter Zugrundelegung des § 23 K-BO - haben Anrainer kein subjektiv öffentliches Recht hinsichtlich der Frage, ob der Bewilligungswerber Eigentümer des Baugrundstückes ist und ob der Eigentümer eines von der Bauführung betroffenen Grundstückes seine Zustimmung zum Bauansuchen erteilt hat (vgl. VwGH 12.6.2012, 2009/05/0101 und vom 19.12.2000, 98/05/0220). Es war daher der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Pachtverhältnisses zur Mutter (Ausmaß der Pachtlaufzeit des Nutzungsvertrages) nicht zu behandeln. Zudem hat der Rechtsvertreter im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung beantragt, die Pachtverträge zu sichten, wobei dem Beschwerdeführer vor Beginn der Verhandlung uneingeschränkt die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verhandlungsakten zur Verfügung gestanden ist. Weiters wird ausgeführt, dass seitens des Landesverwaltungsgerichts Kärnten dem Beschwerdeführer eine nahezu einmonatige Vorbereitungsfrist auf die öffentlich mündliche Verhandlung zugestanden wurde. Eine Akteneinsicht in dieser Zeit ist nicht erfolgt. Kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn sind die Unterlagen die dem Bauansuchen beizufügen sind (vgl. VwGH vom 12.10.2010, 2009/05/0229), zumal die Belege die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigt hat, vorhanden waren. Im Übrigen wird auf die umfangreiche zutreffende Begründung der Entscheidung der Behörde erster Instanz sowie die darin enthaltenen Judikaturhinweise verwiesen. Der Beschwerdeführer konnte mit seinen Einwendungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.
Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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