VwGH 95/05/0304

VwGH95/05/030415.6.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Dorothea Kohlmayer in Rennweg, vertreten durch Dr. Rudolf Weiß, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, Edlingerstraße 47, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Juni 1995, Zl. 8 BauR1-190/1/1995, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Karl Jehsner, Pron 1, Rennweg, 2. Gemeinde Rennweg am Katschberg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Krnt 1992 §8 Abs1 Z4;
BauRallg;
BauO Krnt 1992 §8 Abs1 Z4;
BauRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem undatierten Ansuchen beantragte der Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für die Sanierung bzw. den Umbau der Garage mit einem im Obergeschoß befindlichen landwirtschaftlich genützten Geräteschuppen auf der Parzelle Nr. 14/1, KG St. Peter.

Die Baubeschreibung lautet auszugsweise wie folgt:

"Der oben angeführte Bauherr beabsichtigt, die am Wohnhaus Pron 1 angebaute Garage mit Geräteschuppen, für Landwirtschaftliche Zwecke Sanieren bzw. kleine Änderungen vorzunehmen... Dach Pultdach wird auf der Nordseite um 150 cm angehoben und mit Alpendachstein gedeckt..."

Mit einem weiteren Ansuchen vom 4. April 1994 beantragte der Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für die Aufstellung eines ortsfesten Flüssiggasbehälters.

Über diese Ansuchen beraumte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Verständigung vom 17. Oktober 1994 eine mündliche Verhandlung für den 27. Oktober 1994 an, zu der die Beschwerdeführerin als Anrainerin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurde. In der Verhandlung von 27. Oktober 1994 führte der Amtssachverständige der Niederschrift zufolge aus, dass gegen die Errichtung bzw. den Einbau der Garage in das Untergeschoss des Zubaues gemäß Einreichplan und Baubeschreibung in bautechnischer Hinsicht keine Einwände bestünden; die Erhöhung des Aufbaues auf der Garage dürfe wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen gemäß Kärntner Bauvorschrift nicht in der vorgelegten Form ausgeführt werden. Für den Umbau der Garage seien fünf im einzelnen genannte Auflagen zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin stimmte dem geplanten Bauvorhaben zu, die Garage sei projektsgemäß zu verwenden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. November 1994 wurde die Baubewilligung zur Errichtung einer Flüssiggas-Heizungsanlage erteilt. Die Erhöhung des Aufbaues auf der Garage dürfe wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Kärntner Bauvorschrift in der vorgelegten Form nicht ausgeführt werden. Sodann finden sich im Spruch dieses Bescheides unter der Überschrift "betreffend der Flüssiggasheizanlage sowie des Umbaues der Garage werden folgende Auflagen vorgeschrieben" unter anderem auch die fünf vom Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 27. Oktober 1994 in Bezug auf den Umbau der Garage geforderten Auflagen. Auf dem Einreichplan und auf der Baubeschreibung, die beide laut Stempelaufdruck dem Baubewilligungsbescheid vom 23. November 1994 zu Grunde liegen, ist vermerkt, dass die Erhöhung des Aufbaues auf der Garage nicht ausgeführt werden dürfe.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid des Bürgermeisters Berufung, in der sie ausführte, sie sei gegen den beantragten Umbau von Garage und Geräteschuppen mit der Einschränkung, dass die schon bestehende Garage mit dem hölzernen Überbau in der derzeitigen Art und Weise bestehen bleiben könne, bzw. in gleicher Art und Weise aber in Bezug auf die Dachform und die Dachneigung unverändert erneuert werden könne. Sie habe angenommen, dass es noch zu einer mündlichen Verhandlung kommen werde, wo dann noch zu klären gewesen sei, ob durch das Bauvorhaben die Abstandsflächen eingehalten werden könnten. Der erstinstanzliche Bescheid enthalte in seinem Spruch nur die Baubewilligung für eine Flüssiggasheizanlage und das Verbot der Ausführung der Erhöhung des Aufbaues auf der Garage. Insoweit hätte die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid nichts einzuwenden. Es würden in diesem Bescheid jedoch hinsichtlich der Flüssiggas-Heizanlage bestimmte Auflagen vorgeschrieben, die auch den Umbau der Garage betreffen. Dass der Erstmitbeteiligte die Garage und den Geräteschuppen umbauen wolle, ergebe sich zwar schon aus seinem Antrag, spruchmäßig sei aber der Umbau der Garage nicht bewilligt, aber auch nicht abgelehnt worden. Auf diese Art und Weise sei unklar, was bewilligt worden sei. Es werde daher beantragt, das Ansuchen des Erstmitbeteiligten betreffend den Umbau von Garage und Geräteschuppen zur Gänze abzuweisen oder den erstinstanzlichen Bescheid in diesem Umfang aufzuheben und der Baubehörde erster Instanz die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. April 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf abgewiesen, dass sie keine Einwendungen erhoben hat. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Juni 1995 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sowohl in der Ladung zur Bauverhandlung als auch in der Verhandlungsniederschrift sei als Gegenstand des Verfahrens der Umbau von Garage und Geräteschuppen sowie die Gasheizung genannt. Es sei daher Identität zwischen den in der Kundmachung genannten und in der Verhandlungsniederschrift angeführten Vorhaben gegeben, weshalb in dieser Beziehung von einer Projektsänderung keine Rede sein könne. Eine Änderung des Projektes sei zwar insofern eingetreten, als nämlich das Verbot ausgesprochen worden sei, dass die Erhöhung des Aufbaues auf der Garage nicht ausgeführt werden dürfe. Durch eine Einschränkung des Projektes sei aber eine Verletzung von Rechten des Nachbarn auszuschließen; vielmehr werde durch eine Einschränkung die Rechtsstellung des Nachbarn verbessert. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem geplanten Bauvorhaben zugestimmt und verlangt habe, dass die Garage projektsgemäß zu verwenden sei, lasse die Schlussfolgerung zu, dass die Beschwerdeführerin über die beantragten Vorhaben vollends im Bilde gewesen sei, weshalb die Berufungsbehörde nicht zu Unrecht von eingetretener Präklusion ausgegangen sei. Im Übrigen bestehe kein Rechtsanspruch der Nachbarn darauf, dass die Pläne auch der objektiven Gesetzeslage entsprechen müssten. Es treffe zu, dass im Spruch des Bescheides die Baubewilligung für einen Umbau nicht ausdrücklich aufscheine, hingegen Auflagen bezüglich des Umbaues auferlegt worden seien und insoweit der Spruch widersprüchlich sei. Im Hinblick darauf, dass neben den Auflagen der Plan mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehen sei, sei auch für einen Umbau die Baubewilligung als erteilt zu betrachten.

Die Beschwerdeführerin sei zwar mit dem Hinweis im Recht, dass nicht das eingereichte, sondern ein davon abweichendes Vorhaben bewilligt worden sei; dies aber nur insofern, als die Erhöhung des Aufbaues auf der Garage nicht ausgeführt werden dürfe. Der in der Berufung vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe während der Verhandlung durch ihren Vertreter Einwendungen dahingehend erhoben, dass sie sich auch gegen den Umbau ausgesprochen habe, sei aktenwidrig, weil die Beschwerdeführerin den in der Niederschrift enthaltenen Passus, "Herr und Frau (Beschwerdeführerin) stimmen dem geplanten Bauvorhaben zu; die Garage ist projektsgemäß zu verwenden", eigenhändig unterfertigt und dadurch die Richtigkeit (des Inhaltes) bestätigt habe. Sollte die Beschwerdeführerin dennoch gegen den Aufbau Einwendungen erhoben haben, sei dies ohne Belang, weil dieser ohnedies nicht bewilligt worden sei.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem ausgeführten Beschwerdepunkt zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin insoweit, als eine Flüssiggas-Heizungsanlage für das Wohnhaus bewilligt wurde, in ihren Rechten nicht verletzt; insoferne lag schon keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung vor, sodass sich der hier angefochtene Vorstellungsbescheid ausschließlich auf den "Umbau" der Garage bezogen hat.

Die Beschwerdeführerin hat dem Vorhaben, welches den Gegenstand der Verhandlung vom 27. Oktober 1995 bildete, in der Verhandlung zugestimmt; dem späteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung wie in der Vorstellung hielten die Berufungs- wie die Vorstellungsbehörde Präklusion entgegen. In der Vorstellung hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, Voraussetzung für den Eintritt der Präklusion nach § 42 AVG sei, dass die Planunterlagen ausreichten, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die zur Verfolgung der Rechte im Bauverfahren erforderlich sind. Hier sei nicht das eingereichte Projekt, sondern ein davon abweichendes Vorhaben dem Konsens zugeführt worden, außerdem hätten die Plan- und Beschreibungsunterlagen mit dem Bewilligungsbescheid nicht übereingestimmt.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 Kärntner Bauordnung 1992 (BO) waren dem Bauansuchen an Belegen u.a. die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen beizubringen.

§ 7 BauansuchenV regelt den Inhalt der Pläne bei der Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; § 8 dieser Verordnung sieht vor, dass bei Anträgen auf Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in den Bauplänen außer der geplanten baulichen Maßnahme auch der bestehende Zustand ersichtlich zu machen sei; Analoges gilt für die beabsichtigte Änderung der Verwendung gemäß § 9 BauansuchenV. Betrachtet man den mit dem Bauansuchen vorgelegten Bauplan, so fällt zunächst auf, dass im Lageplan keine Grundstücksnummern eingetragen sind; der gleichzeitig vorgelegte Bauplan hinsichtlich des Heizkessels weist Grundstücke mit den Nummern .16/1, .12 (nach der Aktenlage offenbar das Grundstück der Beschwerdeführerin), 222/1 und 236/1, nicht aber das Grundstück Nr. 14/1, auf welchem das Vorhaben errichtet werden soll. Dem Lageplan ist auch nicht zu entnehmen, wo die gegenständliche Garage samt Geräteschuppen situiert ist. Aus dem Bauplan ist insbesondere nicht erkennbar, was Altbestand ist und worin die Veränderungen aufgrund des beantragten Umbaues (§ 8 BauansuchenV) bestehen sollen. Nicht nachvollziehbar ist schließlich auch, inwiefern durch die geplante Erhöhung des Aufbaues auf Abstandsflächen Einfluss genommen wird. Jedenfalls ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, was Gegenstand des Bauansuchens und was Gegenstand der später erteilten Genehmigung war.

Mängel der Pläne und sonstiger Unterlagen bilden nur dann eine Verletzung von Nachbarrechten, wenn der Nachbar infolge der Mängel sich nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über eine Einflussnahme auf seine Rechte informieren kann. Ist das Bauvorhaben unzureichend dargestellt, werden Nachbarrechte verletzt. Es ist dem Nachbarn sohin zwar nicht schlechthin verwehrt, das Fehlen gesetzlich geforderter Unterlagen zu rügen; es kann ihm insoweit, da es sich ja nicht um eine Einwendung gegen das Bauvorhaben als solches handelt, auch nicht die Präklusion nach § 42 AVG entgegengehalten werden. Er kann nur solche Mängel geltend machen, welche der eindeutigen Determinierung des Antrages als solchen und der Verfolgung seiner subjektiven Rechte entgegenstehen (siehe die Nachweise bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 66).

Ausgehend davon ist auch im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, dass die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Baubewilligung in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte eingreift. Was bewilligt wurde, lässt sich aus dem Spruch des Bewilligungsbescheides nicht entnehmen; aus den Plänen geht nicht hervor, welcher Teil als konsentiert anzusehen ist.

Zwar ist, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, die Beschwerdeführerin durch die Versagung eines Teiles des eingereichten Projektes nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt; es ist allerdings infolge der Versagung der Baubewilligung für einen Teil des Projektes insbesondere unklar, in welcher Form die Dachabdeckung erfolgt und ob - wie nunmehr behauptet - Gebäudeteile der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen werden.

Hinsichtlich der Unklarheit des Bescheides des Bürgermeisters, der mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes bestätigt wurde, konnte die Beschwerdeführerin auch nicht präkludiert sein, konnte sie doch in der Bauverhandlung vom 27. Oktober 1994 noch nicht wissen, dass die Baubewilligung in einer Form erteilt würde, die nicht zweifelsfrei erkennen lässt, was Gegenstand der Baubewilligung ist.

Da die belangte Behörde diese Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführerin nicht wahrnahm, belastete sie ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. Juni 1999

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte