Normen
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lith;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauO Krnt 1996 §29;
BauO Krnt 1996 §34;
BauRallg;
UVPG 2000;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lith;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauO Krnt 1996 §29;
BauO Krnt 1996 §34;
BauRallg;
UVPG 2000;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus den vorliegenden Beschwerden und den vorgelegten angefochtenen Bescheiden ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 25. September 2003 beantragte die mitbeteiligte Bauwerberin die Baubewilligung für den Abbruch einer Natursteinmauer, einer Betonstützwand, zweier Felder einer Einfriedung sowie eines Gartenhauses auf dem Grundstück Nr. 7/1, KG Klagenfurt. Den durch die Bauwerberin vorgelegten Einreichunterlagen wurde von der belangten Behörde entnommen, dass der Abbruch der zuvor angeführten Bauwerke erforderlich ist, um die Bauarbeiten für das geplante Einkaufszentrum "City Arkaden" durchführen zu können.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2003 beantragte die mitbeteiligte Bauwerberin die Baubewilligung für den Abbruch von Baulichkeiten auf den nachstehend bezeichneten Grundstücken im so genannten "Neuner-Areal" ("Moser" (.227), "Neuner" (.225/1), "Neuner-Tagesklinik" (.225/2), "Chinese" (.838/2), "Neuner-Herrnhaus" (.838/2), "Neuner-Villa" (.842), "Neuner-Schlot" (8), "Neuner-Büro" (.838/2), "Neuner-Schuherzeugung" (.838/2, .225/2), "Madile" (.230/2)). Auf diesem Areal soll das Einkaufszentrum "City Arkaden" errichtet werden, welches den Gegenstand eines gesonderten Baubewilligungsverfahren bildet.
Der Erstbeschwerdeführerin gehören die Grundstück Nr. .222 und .221/1, welche dem Grundstück Nr. 7/1 unmittelbar benachbart sind. Der Zweitbeschwerdeführerin gehört das Grundstück Nr. .1852, welches dem Grundstück Nr. 8 unmittelbar benachbart ist (dies ergibt sich aus dem Anrainerverzeichnis und den Lageplänen, die in den Verwaltungsakten zu der unter der hg. Zahl 2004/05/0141 protokollierten Beschwerde enthalten sind).
Die Beschwerdeführerinnen erhoben bei den durchgeführten Bauverhandlungen Einwendungen, und zwar die Zweitbeschwerdeführerin beim Verfahren bezüglich des Grundstückes Nr. 7/1, die Erstbeschwerdeführerin beim Verfahren bezüglich des "Neuner-Areal". Sie begründeten die Einwendungen damit, sie seien durch die zu erwartenden Emissionen in Form von Staub und Lärm sowie Erschütterungen bei den Abbrucharbeiten in unzumutbarer und unzulässiger Weise in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt. Die Zweitbeschwerdeführerin machte weiters geltend, es sei die Statik ihres Hauses durch die Abbrucharbeiten gefährdet und ein Absinken von einem Teil ihres Grundstückes zu erwarten. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass eine seltene Fledermausart, welche zu schützen sei, sich auf dem Abbruchareal niedergelassen habe.
Die Baubehörde holte sodann Stellungnahmen des umwelttechnischen Amtssachverständigen ein, wonach bei Einhaltung aller vorgeschlagenen Auflagen aus der Sicht des Amtssachverständigen keine unzumutbare Staub- bzw. Lärmbelästigung bzw. Erschütterungen für die Beschwerdeführerinnen zu erwarten seien. Im Verfahren betreffend die Einwendungen der Zweitbeschwerdeführerin wurde auch ein Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen eingeholt. Dieser stellte fest, es sei möglich, dass bei einem Dauerschallpegel von 60 dB Immissionspegel erreicht werden könnten, die von Anrainern als unangenehm empfunden werden. Jedoch sei dieser Zustand aus medizinischer Sicht nicht als unzumutbar einzustufen, weil der Abbruch zeitlich begrenzt sei und die Belastung daher nur kurzzeitig auftreten würde. Bezüglich der zu erwartenden Luftschadstoffe seien aus ärztlicher Sicht auch keine Bedenken ersichtlich, wenn die vorgeschlagenen Auflagen eingehalten würden.
Auch in diesem Verfahren gab der medizinische Amtssachverständige an, dass bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen aus ärztlicher Sicht kein Einwand bestünde.
Daraufhin erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit Bescheiden vom 19. Dezember 2003 die begehrten Abbruchgenehmigungen unter den in den Sprüchen verfügten Auflagen. Die durchgeführten Ermittlungsverfahren hätten eindeutig ergeben, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Beschwerdeführerinnen zu erwarten seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe dem Nachbarn im Rahmen der Bauordnung bezüglich der Fragen des Untergrundes, der Tragfähigkeit sowie der Statik kein Mitspracherecht zu.
In ihren dagegen erhobenen Berufungen brachten die Beschwerdeführerinnen vor, die Baubehörde erster Instanz sei zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens nicht zuständig gewesen. Dem im UVP-Verfahren ergangenen negativen Feststellungsbescheid sei nämlich ein anderes Bauvorhaben zu Grunde gelegen. Darüber hinaus sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden.
Mit Bescheiden vom 2. April 2004 wies die Berufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt die Berufungen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab. Im Bauverfahren sei keine Prüfung der durch den Abbruch von Gebäuden bedingten bzw. mit ihm einhergehenden Emissionen vorgesehen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde könne der Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht bezüglich Umweltbelastungen, die durch Abbrucharbeiten entstehen, geltend machen. Im Übrigen habe die Baubehörde der ersten Instanz die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin zutreffend beurteilt. Es sei ihr daher zuzustimmen, dass keine subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin auf Grund der Abbruchverfahren berührt seien.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen Vorstellungen bei der belangten Behörde und wiederholten im Wesentlichen das in den Berufungen erstattete Vorbringen. Die Baubehörden seien unzuständig, weil das gegenständliche Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Die Bauwerberin plane auf dem gegenständlichen Grundstück die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einer Fläche von 100.567,32 m2.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Vorstellungen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab. Es sei nicht ersichtlich, in welchen subjektiv-öffentlichen Rechten die Beschwerdeführerinnen verletzt seien. Das von den Beschwerdeführerinnen angesprochene Einkaufszentrum sei nicht Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens. Gegenstand sei ausschließlich die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch bestimmter Gebäude. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem reinen Abbruchverfahren sei im UVP-Gesetz nicht vorgesehen und käme daher nicht in Betracht.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden die Rechte des Nachbarn durch Erteilung einer Abbruchbewilligung regelmäßig nicht verletzt. Gemäß § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 sei die Immissionsbeschränkung mit der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes verbunden. Aus diesem Grunde könne auch der Einwand, dass es durch die Abbrucharbeiten zu unzumutbaren Staub- und Lärmimmissionen komme, nicht durchdringen, denn die Kärntner Bauordnung kenne keinen allgemeinen Immissionsschutz. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin einwende, dass die Abbrucharbeiten eine Gefährdung der Statik ihres Hauses darstellten, sei ihr entgegenzuhalten, dass dies Fragen der Bauausführung seien und nicht der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Die Bauausführung sei jedoch gerade nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit denen die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zufolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:
Die Beschwerdeführerinnen begründen die Unzuständigkeit der einschreitenden Baubehörden übereinstimmend damit, dass das Abbruchvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.
Das Recht, in einem Genehmigungsverfahren das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung als Rechtswidrigkeit geltend zu machen, setzt die Einräumung der Parteistellung im betreffenden Materiengesetz voraus. Es ist nämlich die Stellung als Partei in diesem Verfahren, die die Möglichkeit eröffnet, Mängel des in diesem Verfahren ergangenen Bescheides und so auch den im Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehenden Mangel geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0232, ergangen in einem naturschutzrechtlichen Verfahren). Diese Auffassung hat der Verwaltungsgericht auch in einem Verfahren nach dem WRG, in welchem dem Nachbarn grundsätzlich Parteistellung zukommt, wiederholt (hg. Erkenntnis vom 25. März 2004, Zl. 2003/07/0131).
Die belangte Behörde hat zur Frage der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf den gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G ergangenen Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 22. Mai 2003 verwiesen; dieser Bescheid binde alle weiteren Behörden und es liege Entschiedenheit der Sache vor. Dem halten die Beschwerdeführerinnen entgegen, dass sich das Projekt des Feststellungsverfahrens (sie meinen die Errichtung des Einkaufszentrums) vom hier gegenständlichen Projekt wesentlich unterscheide. Darauf muss hier aber aus folgenden Gründen nicht eingegangen werden:
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur für Vorhaben vorgesehen, die gemäß § 3 Abs. 1 des UVP-G, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, im Anhang 1 zum UVP-G angeführt sind. § 3 Abs 2 leg. cit. definiert Vorhaben als Errichtung einer Anlage oder als sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen; ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Die Beschwerdeführerinnen begründen die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausschließlich mit der geplanten Errichtung eines Einkaufszentrum, welches zu einem späterem Zeitpunkt auf dem Abbruchareal entstehen soll. Dieses Projekt ist jedoch nicht Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens. Vielmehr geht es hier ausschließlich um ein Abbruchverfahren, und dieses Abbruchverfahren ist kein Vorhaben bzw. Projekt, das im Katalog des Anhang 1 gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G angeführt wird. Die Voraussetzungen eines konzentrierten Verfahrens nach § 3 Abs. 3 UVP-G liegen daher nicht vor, weshalb nicht die Landesregierung nach § 39 Abs. 1 UVP-G für die Erlassung des streitgegenständlichen Bescheides zuständig ist, sondern der Magistrat als Baubehörde 1. Instanz. Aus diesem Blickwinkel vermögen die Beschwerdeführerinnen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Gemäß § 23 Abs. 1 lit. e Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (K-BO), sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens u. a. die Anrainer. Anrainer sind gemäß § 23 Abs. 2 K-BO Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Anrainer im Sinne des Abs. 2 dürfen gemäß § 23 Abs. 3 K-BO gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
- a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
- b) die Bebauungsweise;
- c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
- d) die Lage des Vorhabens;
- e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
- f) die Bebauungshöhe;
- g) die Brandsicherheit;
- h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
- i) den Immissionsschutz der Anrainer.
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften überhaupt subjektivöffentliche Rechte zukommen können, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche subjektiv-öffentlichen Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 98/05/0121, mwN).
Da die Kärntner Bauordnung einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102), kommt hinsichtlich der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BO zusteht, allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften Bedeutung zu. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, kommt dem Nachbarn gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BO nur dann ein subjektives Recht zu, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können; mit der vorliegenden Bewilligung wurde jedoch nicht die Errichtung eines später zu benutzenden Gebäudes, sondern ein Abbruch bewilligt. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach nicht auf eine Verletzung des § 23 Abs. 3 lit i K-BO berufen, da im vorliegenden Fall lediglich die Abbruchbewilligung relevant ist und die Errichtung des Einkaufszentrums nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens ist.
Wenn die Beschwerdeführerinnen Immissionen durch Lärm, Staub und Erschütterungen geltend machen, handelt es sich um Immissionen, die ausschließlich während der Bauausführung entstehen. Auch im Anwendungsbereich der Kärntner Bauordnung hat der Verwaltungsgerichtshof seine ständige Rechtsauffassung wiederholt, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 95/05/0001). In einem gleichfalls zur Kärntner Bauordnung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 1995, Zl. 95/05/206, wurde ausgeführt, dass es sich bei einem Vorbringen, es sei "auf jeden Fall zu prüfen, ob durch etwaige Sprengarbeiten keine Beeinträchtigung des Brunnens aber auch des Mauerwerkes meines Hauses ... eintreten kann", um eine Frage der Ausführung des Bauvorhabens, nicht aber eine solche der Bewilligungsfähigkeit desselben handelt.
Zwar können Einwendungen der Anrainer nach § 23 Abs. 3 lit. h K-BO auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit der Anrainer gestützt werden (vgl. das Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0918). Auch insofern muss aber eine Verletzung durch das Projekt selbst und nicht durch die Bauausführung drohen; dafür leisten die Bestimmungen der §§ 29 und 34 K-BO Vorsorge.
Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Gefährdung der Statik ihrer Häuser geltend machen und auf Grund der Abbrucharbeiten ein Absinken von Teilen ihrer Grundstücke befürchten, wäre bei der jeweils gegenständlichen Abbruchbewilligung eine nähere Konkretisierung dieses Vorbringens erforderlich gewesen. Nichts deutet daraufhin, dass Gebäude abgebrochen werden, die in geschlossener Bauweise an die Häuser der Beschwerdeführerinnen angebaut sind; selbst in einem solchen Fall muss in der Regel bei Abbruch eines Gebäudes (und Errichtung eines Neubaues) nicht mit Schäden an das Substanz des Nachbarhauses gerechnet werden (Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 321). Die belangte Behörde hat zu Recht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, dass auch die Sicherung der Baugrube und die Verhinderung von Schäden an Nachbargrundstücken Fragen der Bauausführung und nicht der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens sind (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2004, Zl. 96/05/0121; ebenso das von den Beschwerdeführerinnen zitierte Erkenntnis vom 6. November 1990, Zl. 90/05/0105). Das hier im Zusammenhang mit einem Abbruch geltend gemachte Nachbarrecht hat der Verwaltungsgerichtshof - soweit überblickbar - überhaupt nur zur Rechtslage in Wien vor Inkrafttreten der Novelle zur BauO für Wien LGBl. Nr. 34/1992 anerkannt.
Schließlich macht die Zweitbeschwerdeführerin geltend, auf Grund des nicht rechtskräftig festgestellten Grenzverlaufes bestehe die Gefahr, dass das Bauvorhaben das Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin beanspruchen könnte. Diesbezüglich ist nicht ohne weiteres einsehbar, inwiefern durch einen Abbruch eine Grenzverletzung erfolgen kann; insbesondere wird nicht behauptet, dass das Haus der Zweitbeschwerdeführerin ein projektgegenständliches Abbruchobjekt sei. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt, es sei weder aus den Einreichplänen ersichtlich, noch sei von der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemacht worden, dass eines der abzubrechenden Gebäude auch nur teilweise auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück situiert wäre. Dazu wurde auch in der Beschwerde jegliche Konkretisierung unterlassen.
Die Zweitbeschwerdeführerin erkennt offenbar selbst, dass die Kärntner Bauordnung dem Nachbarn kein subjektives Recht darauf verleiht, dass geschützte Tierarten nicht in ihrem Bestand gefährdet werden. Für ihren Standpunkt, sie könne an Stelle des untätigen Umweltanwaltes einschreiten, zieht sie das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Jänner 2004, Rechtssache C-201/02 (Steinbruch Conygar Quarry) heran. Danach kann sich der Einzelne "unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens" gegebenenfalls auf Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 1 Absatz 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 (Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung) berufen. Eines näheren Eingehens darauf bedarf es schon deshalb nicht, weil, wie oben ausgeführt, für das hier gegenständliche Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in Betracht kommt.
Da verfahrensmäßige Rechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht weiter gehen als seine materiellen Ansprüche (so schon das hg. Erkenntnis vom 8. November 1976, VwSlg. 9170/A; Hauer aaO, 366), bedarf es keines Eingehens auf die behaupteten Verfahrensmängel.
Somit lässt bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, sodass die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen waren. Wien, am 7. September 2004
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