VwGH 95/05/0001

VwGH95/05/000123.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Robert Steiner in Moosburg, vertreten durch Dr. Bruno Pollak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, St. Veiter Straße 18/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. November 1994, Zl. 8 BauR 1-462/1/1994, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Moosburg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AWG 1990 §1 Abs2;
AWG 1990;
BauO Krnt 1992 §11 Abs2 litb;
BauO Krnt 1992 §15 Abs2;
BauO Krnt 1992 §15;
BauO Krnt 1992 §3 Abs1;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs6;
UVPG 1993 §3 Abs1;
UVPG 1993 §3 Abs3;
UVPG 1993 Anh1 Z4;
AVG §1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AWG 1990 §1 Abs2;
AWG 1990;
BauO Krnt 1992 §11 Abs2 litb;
BauO Krnt 1992 §15 Abs2;
BauO Krnt 1992 §15;
BauO Krnt 1992 §3 Abs1;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs6;
UVPG 1993 §3 Abs1;
UVPG 1993 §3 Abs3;
UVPG 1993 Anh1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Gemeinde (Umweltschutzabteilung) beantragte mit Schreiben vom 23. November 1993 die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Altstoffsammelzentrums mit Umzäunung auf dem als gemischtes Baugebiet gewidmeten Grundstück Nr. 739/5, KG Moosburg, auf welchem sich schon der Bauhof der Gemeinde befindet. Das Bauansuchen wurde vom 2. Vizebürgermeister der Mitbeteiligten (K.K.) unterfertigt; der Bürgermeister stimmte als Vertreter der Mitbeteiligten in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin zu.

Südlich vom Baugrundstück, durch die Wegparzelle Nr. 739/4 getrennt, befindet sich das dem Beschwerdeführer gehörige Grundstück Nr. 739/6. In seiner Stellungnahme vom 1. Februar 1994 erklärte der Beschwerdeführer u.a., dass das Vorhaben der Flächenwidmung widerspreche.

Die Mitbeteiligte legte mit ihrem Schreiben vom 3. Februar 1994 den geänderten Einreichplan vom 30. Jänner 1994 vor. In der dort enthaltenen Baubeschreibung wird das Projekt wie folgt darstellt:

"Die Gemeinde Moosburg beabsichtigt, auf der Pz. 739/5 KG Moosburg ein Altstoffsammelzentrum zu errichten. Auf dieser Parzelle befindet sich der Bauhof der Gemeinde. Durch die Errichtung dieses Altstoffsammelzentrums, auch auf dieser Parzelle, im Bereich des bestehenden Bauhofparkplatzes wird eine Hofwirkung erzielt.

Die erforderlichen Bauten für das Altstoffsammelzentrum setzen sich aus der Errichtung einer Halle in Form einer Holzkonstruktion, eines Büroanbaus zwischen bestehendem Feuerwehrhaus und Bauhof sowie eines Zubaus zum Bauhof mit betonierter Schrottmulde und einer Einfriedung zusammen."

In der Bauverhandlung vom 17. Februar 1994 rügte der Beschwerdeführer die planerische Absicht, ein Altstoffsammelzentrum nicht nur für die Mitbeteiligte, sondern auch für die Gemeinden Techelsberg und Pörtschach zu errichten. Mit dieser Absicht sei verbunden, dass dieses Zentrum häufig frequentiert werde und es dadurch zu erhöhten Lärm- und Geruchsbelästigungen der Anrainer komme. Mit der Situierung der Einfahrt an der südlichen Grundstücksgrenze gegenüber dem Grundstück des Beschwerdeführers werde eine unzumutbare Lärmbelästigung verbunden sein.

Mit Bescheid vom 10. März 1994 erteilte der

1. Vizebürgermeister der Mitbeteiligten W.B. die begehrte Baubewilligung unter Auflagen. Der Einreichplan wurde zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass, wie auch vom Bauanwalt bestätigt, das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entspreche. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er rügte insbesondere, dass dem Verfahren keine Sachverständigen beigezogen wurden und betonte neuerlich die Widmungswidrigkeit des Vorhabens.

In der Berufungsverhandlung vom 26. April 1994 teilte der Verhandlungsleiter mit, dass die gegenständliche öffentliche Sammelstelle, die keiner Bewilligung nach § 30 Abs. 1 AWG bedürfe, der Bezirkshauptmannschaft angezeigt worden sei.

Im Rahmen jenes Anzeigeverfahrens gemäß § 30 Abs. 2 AWG erstattete ein Sachverständiger der Abteilung 19 des Amtes der Kärntner Landesregierung ein Gutachten zur Frage der aus der geplanten Anlage resultierenden Schallemissionen. Er gelangte zum Ergebnis, dass die ortsüblichen Schallimmissionen einen Dauerschallpegel von 57 dB während der Tageszeit hervorrufen und dass die Spitzen zwischen 43 dB und 86 dB schwanken. Durch den Betrieb des Altstoffzentrums und der damit verbundenen Kfz-Fahrten ergebe sich in der lautesten Stunde ein Dauerschallpegel von 49 dB mit Spitzen von 55 dB bis 75 dB. Die Summe aus Ist-Maß und den Immissionen aus dem Betrieb ergebe einen Dauerschallpegel von 58 dB. Dadurch wäre das vorhandene Schallausmaß um 1 dB erhöht, die Schallpegelspitzen lägen unter den ortsüblichen Werten. Für den Fall der Errichtung der geplanten Schrottmulde wurde eine mindestens zwei Meter hohe öffnungslose Schallschutzwand empfohlen.

Der medizinische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 17. Juni 1994 auf Basis des genannten umwelttechnischen Gutachtens aus, dass eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer durch den Betrieb des Sammelzentrums in der geplanten Form mit Sicherheit auszuschließen sei.

Dem Beschwerdeführer wurden diese Gutachten vorgehalten; in seiner Stellungnahme vom 11. "Juni" 1994 (richtig wohl: Juli) brachte er vor, die aus der Errichtung des Sammelzentrums, insbesondere dem Betrieb der Schrottmulde, zu erwartenden Lärmimmissionen seien nach den Denkgesetzen der Logik und der Lebenserfahrung im Allgemeinen geeignet, das Wohlbefinden eines gesunden normal empfindenden Menschen in sehr erheblichem, das zumutbare Ausmaß weit überschreitenden Grad zu beeinträchtigen, zumal der Beschwerdeführer schon aus dem Betrieb der Müllinsel (Glascontainer) Lärmimmissionen ausgesetzt sei, welche an sich die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hätten.

Mit Schreiben vom 26. Juli 1994 erklärte die Projektwerberin, dass vom Projekt der Teil "Schrottmulde-Ausbildung aus Betonwanne" zu entfallen habe und die Schrottmulde nicht zur Ausführung kommen werde.

Mit Bescheid vom 3. Oktober 1994 gab der Gemeindevorstand der Mitbeteiligten der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und änderte gleichzeitig den erstinstanzlichen Bescheid vom 10. März 1994 dahingehend ab, dass von der Baubewilligung die als Betonwanne ausgebildete Schrottmulde nicht erfasst sei. Dieser Bescheid wurde vom Bürgermeister für den Gemeindevorstand der Mitbeteiligten ausgefertigt.

An der Beschlussfassung des Gemeindevorstandes nahmen weder der Bürgermeister noch einer der beiden Vizebürgermeister teil.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Darin machte er u.a. geltend, dass das Vorhaben rund 13 m von seinem Wohnobjekt entfernt errichtet werden soll und dass ein derartiges Altstoffsammelzentrum der Widmung "gemischtes Baugebiet" widerspreche. Mit der Vorstellung legte der Beschwerdeführer eine Fotodokumentation vor, mit welcher das Verkehrsaufkommen in der Wachenbuchenerstraße bei der Einfahrt zur gegenständlichen Sammelstelle gegenüber dem Wohnhaus des Beschwerdeführers dargestellt wird.

In einer Stellungnahme vom 28. Oktober 1994 erklärte der umwelttechnische Sachverständige, dass aufgrund des neuen Projektstandes, wonach die Schrottmulde weder im Freien noch in einer Halle aufgestellt werden soll, die Errichtung einer Schallschutzwand zum südlich angrenzenden Wohnhaus des Beschwerdeführers entfallen könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge. Mit unzumutbaren Belästigungen des Beschwerdeführers durch die Anlage sei nicht zu rechnen. Der Nachbar besitze keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht änderten. Die Lärmentwicklung auf der Straße sei nicht unmittelbare Folge der konsensgemäßen Benützung der Baulichkeit. Unter Berufung auf die Widmungsbestimmung des § 2 Abs. 6 des Gemeindeplanungsgesetzes erkannte die Vorstellungsbehörde, dass sich daraus kein Rechtsanspruch auf Schutz von jeglicher Beeinträchtigung ergebe, sondern nur das Recht des Anrainers, durch das zu bewilligende Bauvorhaben nicht unzumutbar beeinträchtigt zu werden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven Recht auf mängelfreie Durchführung des Verfahrens im Sinne der Bestimmungen des AVG und in seinem Recht auf richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes, wobei er auch auf das ABGB und das AWG verweist, verletzt. Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Die mitbeteiligte Gemeinde gab bekannt, dass das Bauwerk fertig gestellt und seit 1. Juni 1995 betrieben werde, dass die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt mit Schreiben vom 16. Februar 1995 die Anzeige gemäß § 30 Abs. 2 AWG ohne weitere Auflagen zur Kenntnis genommen habe und dass dem "Wertstoff Sammelverband Moosburg-Pörtschach-Techelsberg" der "Umweltschutzpreis des Landes Kärnten 1995" verliehen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1992 (im Folgenden: BO) ist Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, der Bürgermeister. Auch für Bauvorhaben der Gemeinde ist der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zuständig. Ist der Bürgermeister selbst Antragsteller, liegt allerdings Befangenheit vor (hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/05/0140, BauSlg. Nr. 1228, m.w.N.). Der vorliegende Antrag wurde vom Bürgermeister und vom zweiten Vizebürgermeister K.K. unterfertigt. Das Bauverfahren führte der Baureferent, der erste Vizebürgermeister W.B., durch, der auch den erstinstanzlichen Bescheid unterfertigte. An der zweitinstanzlichen Entscheidung des Gemeindevorstandes hat weder der Bürgermeister noch einer der beiden Vizebürgermeister mitgewirkt. Es liegt daher weder hinsichtlich der Baubehörde erster Instanz noch hinsichtlich der Baubehörde zweiter Instanz Befangenheit vor. So weit der Beschwerdeführer die Unterschrift des Bürgermeisters auf dem Berufungsbescheid rügt, muss ihm die nach der ständigen hg. Rechtsprechung gegebene Zulässigkeit eines Intimationsbescheides (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 93/05/0149) vorgehalten werden.

Unter Hinweis auf § 2 Abs. 6 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982 (in der Folge: GdplanungsG) rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde die Auffassung der Baubehörden teilte, wonach die Widmung grundsätzlich nicht gegen die Bewilligung des Vorhabens spreche. Es könne nicht mehr von einer Baulichkeit für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe, sondern von einem ausgesprochenen Großbetrieb gesprochen werden. Der Betrieb einer solchen Anlage widerspreche (auch) der Widmung.

§ 2 Abs. 6 GdplanungsG lautet:

"(6) Als gemischte Baugebiete sind jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude gewerblicher Klein- und Mittelbetriebe, im Übrigen aber für Wohngebäude bestimmt sind und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als gemischtes Baugebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Bestimmung in seinem Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 96/05/0219, auseinander gesetzt. Diese Bestimmung dürfe nicht einschränkend in dem Sinne ausgelegt werden, dass im gemischten Baugebiet keine landwirtschaftlichen Betriebe errichtet werden dürften, sondern es sei von deren grundsätzlicher Zulässigkeit unter der Voraussetzung auszugehen, dass damit keine - die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter des gemischten Baugebietes nicht beachtende - unzumutbare Umweltbelastung verbunden sei. Eine verfassungskonforme Interpretation ergebe, dass als "gemischtes Baugebiet" jene Flächen festzulegen seien, die vornehmlich für Gebäude gewerblicher Klein- und Mittelbetriebe, im Übrigen aber für Wohngebäude sowie für Gebäude bestimmt sind, die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als gemischtes Baugebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich brächten.

Nichts anderes kann für die gegenständliche Abfallsammelstelle gelten, die, wenn sie auch nicht gewerblich betrieben wird, einem "Klein- oder Mittelbetrieb" durchaus vergleichbar ist (dafür, dass es sich, wie der Beschwerdeführer meint, um einen "Großbetrieb" handle, fehlen jegliche Anhaltspunkte). Entscheidend ist daher allein, dass der Betrieb keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringt. In Anbetracht der zu errichtenden Baulichkeiten kann auch von einem Widerspruch zum Charakter als gemischtes Baugebiet keine Rede sein.

Der Beschwerdeführer wendet sich nach wie vor gegen die von der Bauwerberin im Verfahren einmal geäußerte Absicht, die Schrottmulde in der nördlich angrenzenden Halle zu situieren. Tatsächlich ist aber, wie sich aus dem Bescheid des Gemeinderates eindeutig ergibt, die Schrottmulde nicht mehr Gegenstand der Baubewilligung, und zwar weder im Freien noch in einer Halle. Hinsichtlich der somit nicht konsentierten Schrottmulde konnte eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht eintreten.

Gleichfalls nicht Gegenstand der Baubewilligung waren die schon bisher vorhandenen Glascontainer, sodass die daraus resultierende Lärmbelästigung nicht Gegenstand des Bauverfahrens war und daher die belangte Behörde auf diesen Einwand nicht eingehen musste.

Der Beschwerdeführer meint, dass nach den "Grundsätzen des Abfallwirtschaftsgesetzes" ein Altstoffsammelzentrum nicht in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte gelegen sein sollte. Abgesehen davon, dass die Kärntner Bauordnung bei Baubewilligungen eine Bedachtnahme auf Bestimmungen des AWG nicht vorsieht, ist insbesondere auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, den Bestimmungen des AWG zu entnehmen, dass Standorte sowie Einrichtungen zur Abfallbehandlung grundsätzlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürften. Gemäß § 3 Abs. 1 und 3 UVP-G iVm Anhang 1 Z. 4 sind UVP-pflichtig Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen zur Sortierung und Aufbereitung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 100.000 Tonnen pro Jahr, im Falle der thermischen Behandlung mit einer Kapazität von mindestens 20.000 Tonnen pro Jahr. Abgesehen davon, dass die vorliegende Anlage nicht unter diese Bestimmung fällt, ist darauf zu verweisen, dass das allfällige Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G die Vollziehung der Kärntner BauO nicht berührt.

Im Übrigen ist eine Anordnung, dass ein Altstoffsammelzentrum nicht in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte gelegen sein soll, dem § 1 AWG, insbesondere dessen Abs. 2 ("für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze: ...") nicht zu entnehmen. Für die vorliegende Anlage kam § 30 AWG zur Anwendung, welche Bestimmung auszugsweise lautet:

"Öffentliche Sammelstellen

§ 30. (1) Der ständige oder vorübergehende, nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betrieb von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. ...

(2) Die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden öffentlichen Sammelstellen von Gebietskörperschaften bedürfen keiner Bewilligung nach Abs. 1; sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde jedoch unter Darlegung der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuzeigen. Die Errichtung und der Betrieb sind zu untersagen, wenn die Voraussetzungen auch bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen nicht gegeben sind."

Eine solche Anlage liegt hier vor und es wurde auch eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erstattet. Nur für Anlagen gemäß § 29 AWG sieht die Verfassungsbestimmung im § 29 Abs. 13 AWG vor, dass bei Genehmigungen nach den vorstehenden Absätzen die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnungen des jeweiligen Landes anzuwenden sind und eine baubehördliche Bewilligungspflicht entfällt.

So weit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens in seinem Recht auf uneingeschränkte Zu- und Abfahrt zu und von seiner Liegenschaft behindert werde, und darauf verweist, dass er für die Wachenbuchenerstraße einen Aufschließungsbeitrag geleistet habe, so verkennt er, dass den Nachbarn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch darauf zusteht, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern (siehe die Nachweise bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 316 f). Dass die Wachenbuchenerstraße eine Privatstraße wäre, die dem Beschwerdeführer gehöre, hat er nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer hat die Übereinstimmung der gegebenen Betriebstype mit der vorliegenden Widmung nicht in Frage gestellt. Der Befundaufnahme des umwelttechnischen Sachverständigen, der sich (u.a.) auf eine Richtlinie Nr. 3 des österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung stützte, hielt der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren entgegen (und wiederholt dies jetzt in der Beschwerde), dass nach den Denkgesetzen der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung die aus der Errichtung und dem Betrieb eines Altstoffsammelzentrums zu erwartenden Lärmimmissionen und Geruchsbelästigungen geeignet seien, das Wohlbefinden eines gesunden, normal empfindenden Menschen in sehr erheblichem Ausmaß zu beeinträchtigen. Damit ist der Beschwerdeführer den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung durch die Berufungsbehörde nicht erkennen, wenn den ausführlich und nachvollziehbar begründeten Gutachten des umwelttechnischen und des medizinischen Sachverständigen gefolgt wurde. Daraus ergibt sich aber, dass die Schallpegelspitzen, auf die der Beschwerdeführer jetzt verweist, unter den ortsüblichen Werten liegen und dass eine Gesundheitsgefährdung mit Sicherheit auszuschließen ist. Was die Lärmbelästigung bei der Errichtung betrifft, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Bauausführung nach ständiger hg. Rechtsprechung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (Hauer a.a.O., 321).

Die Beschwerde erwies sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. März 1999

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