Normen
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §14 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §16;
BauvorschriftenG Krnt 1985;
GdKanalisationsG Krnt 1978;
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §14 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §16;
BauvorschriftenG Krnt 1985;
GdKanalisationsG Krnt 1978;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben insgesamt dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,--
binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 5. Juli 1994 beantragte die zweitmitbeteiligte Partei "als Eigentümerin der Liegenschaft Angererweg 67, 9210 Pörtschach/See" die baubehördliche Bewilligung für die "Änderung der Verwendung des Stallgebäudes im Obergeschoß als Veranstaltungsraum". (Das mit Eingabe vom 21. März 1994 gestellte Ansuchen um Bewilligung des Umbaues des Untergeschosses dieses ehemaligen Wirtschaftsgebäudes wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 2. März 1998 rechtskräftig aufrecht erledigt.)
In der Baubeschreibung wird hiezu ausgeführt:
"Der Veranstaltungsraum ist an der Südseite über eine Rampe erreichbar. An der Westseite ist ein Fluchtweg über eine Fluchtstiege geplant. Die Ausführung erfolgt nach den Angaben des Amtssachverständigen. Dabei sollte die bestehende Dachkonstruktion über die Fluchtstiege verwendet werden."
Das vom beantragten Bauvorhaben betroffene Bauobjekt liegt auf dem Grundstück Nr. 764/1, KG Sallach. Das Obergeschoß des rd. 15.60 m langen und rd. 5.80 m breiten Wirtschaftsgebäudes (Tenne) ist mit rd. 133 m2 als "Veranstaltungsraum" mit einem "Gästesitzbereich" (vorgesehen für rd. 150 Besucher) von rd. 64 m2, 2 Theken und einer Freifläche von rd. 46 m2 vorgesehen.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke Nr. 50, 760 und 764/3, je Grundbuch Sallach. Das Grundstück Nr. 764/3 reicht im Süden und Westen unmittelbar an den Wörther See. Auf den Grundstücken der Beschwerdeführer ist ein "Haupthaus, ein Bootshaus und - unmittelbar an der Grenze zur (zweit)mitbeteiligten Partei - ein Nebengebäude" (so das Beschwerdevorbringen) errichtet. Das Grundstück Nr. 764/1 der zweitmitbeteiligten Partei grenzt östlich unmittelbar an die Grundstücke Nr. 764/3 und 760 und reicht südlich von Grundstück Nr. 764/3 bis zum Wörther See. Vom Hauptgebäude der Beschwerdeführer ist das vom Bauvorhaben betroffene Objekt der zweitmitbeteiligten Partei 70 m, vom Nebengebäude 40 m entfernt (Stellungnahme des Brandsachverständigen vom 29. Juni 1994).
Die vorgenannten Grundstücke liegen im Kurgebiet.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen das Bauvorhaben rechtzeitig Einwendungen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. August 1997 wurde die beantragte Baubewilligung unter Nebenbestimmungen erteilt. U. a. wurde der Bauwerberin vorgeschrieben, auf eigenem Grund für das gegenständliche Bauvorhaben mindestens 15 PKW Abstellplätze staubfrei herzustellen und deren Oberflächenwässer auf eigenem Grund zu versickern.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer trug die Berufungsbehörde der zweitmitbeteiligten Partei auf, ein Lärmschutzgutachten vorzulegen. Aus dem in der Folge von der zweitmitbeteiligten Partei vorgelegten schalltechnischen Gutachten des Dipl. Ing. L. A. vom 2. Juni 1998 ergibt sich, dass an der Grundstücksgrenze zu den Grundstücken der Beschwerdeführer die Lärmbelastung aus dem Veranstaltungsraum zusammen mit dem projektierten Parkplatz nicht größer als 45 dB ist. (Nach dem Sachverständigengutachten beträgt der Grenzwert für Lärmstörungen im Wohngebiet 45 dB.) Die Lärmpegelspitzen liegen, bezogen auf die vom Sachverständigen gewählten Immissionspunkte, unter 55 dB.
Den Beschwerdeführern wurde hiezu Parteiengehör gewährt.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 23. Juli 1998 wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Der Nachbar sei zur Geltendmachung der Rechte anderer am Verfahren Beteiligter nicht befugt. Vorschriften über die erforderliche Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße stellten keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dar. Aus der Stellungnahme des Brandschutzsachverständigen gehe mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass eine Beeinträchtigung der die Beschwerdeführer betreffenden Interessen der Brandsicherheit nicht gegeben seien. Die Beiziehung eines Privatgutachters durch die Berufungsbehörde sei im Hinblick auf § 46 AVG, welcher die Unbeschränktheit der Beweismittel normiere, zulässig gewesen. Aus der Immissionspunktberechnung und den Emissionsrasterdarstellungen im schalltechnischen Gutachten ergebe sich, dass die im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer gemessenen Pegelwerte weit unter den Grenzwerten der im Gutachten angeführten ÖAL-Richtlinien lägen und somit eine unzumutbare Beeinträchtigung der Anrainer ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die zweitmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die mit Bescheid des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 12. August 1997 erteilte Baubewilligung bezog sich spruchgemäß auf "das angesuchte Bauvorhaben, nach Maßgabe des vom Baumeister Ing. B. K. ... erstellten und einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bauplanes". Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird der Bauplan näher umschrieben mit: "Einreichplan M 1:100 bzw. 1:50 und Lageplan M 1:500 vom 5. Juli 1994, mit den vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen, welche anlässlich der örtlichen mündlichen Verhandlung vorgenommen wurden, samt dazugehöriger Baubeschreibung."
Von einer zwischen der mündlichen Verhandlung und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommen Projektsänderung - wie in der Beschwerde behauptet - kann daher keineswegs gesprochen werden. Selbst wenn der nunmehr - und zwar auf Grund der diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer - beim Ausgang auf der Westseite des Veranstaltungsraumes mitbewilligte Stiegenabgang als eine (wesentliche) Projektsänderung angesehen werden sollte, wäre für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, welche subjektivöffentlichen Rechte der Beschwerdeführer dadurch betroffen sein könnten. Die Beschwerdeführer vermögen selbst nicht aufzuzeigen, inwiefern sie dadurch in ihren Rechten nachteilig berührt sein könnten.
Insofern die Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof bemängeln, dass die Baubehörden andere Anrainer dem Verfahren nicht beigezogen hätten, machen sie - wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - keine ihnen als Anrainer durch die Bauordnung (siehe § 21 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1992 und § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996) gewährten subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend, weil Anrainer als Eigentümer der im Einflussbereich eines Bauvorhabens liegenden Grundstücke nur mit der Begründung Einwendungen erheben können, durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt zu werden, die im öffentlichen Recht begründet sind. Zur Geltendmachung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte ist nur jeweils der Nachbar legitimiert, in dessen Rechtsbereich die Verletzung eingetreten ist; es kann jedoch nicht ein Nachbar die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte eines anderen Nachbarn geltend machen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die in der Beschwerde genannten Personen dem Baubewilligungsverfahren nicht beigezogen worden sein sollten, können die Beschwerdeführer auf Grund dieses Umstandes keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen (vgl. hiezu Hauer, Kärntner Baurecht, 3. Auflage, Seite 184, E. 15, zu § 23 BO, sowie das hg. Erkenntnis vom 29. April 1958, Slg. Nr. 4.653/A). Hinzu kommt noch, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Anrainer aus dem Erfordernis eines Zuganges oder einer Zufahrt zum bebauten Grundstück zulässigerweise kein subjektiv-öffentliches Recht geltend machen kann (vgl. hiezu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, Seite 319, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt auch nicht deshalb vor, weil die Berufungsbehörde nicht ein Gutachten eines schalltechnischen Amtssachverständigen eingeholt hat. Das von der antragstellenden zweitmitbeteiligten Partei - über Auftrag der Berufungsbehörde - vorgelegte schalltechnische Gutachten wurde von einem staatlich befugten und beeideten Zivilingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau, welcher auch gerichtlich beeideter Sachverständiger ist und ein Technisches Büro für Umwelt- und Verfahrenstechnik leitet, erstattet. Die Fachkunde dieses Sachverständigen wurde auch von den Beschwerdeführern nicht angezweifelt. Gemäß § 46 AVG kommt aber als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Richtigkeit der vom Privatgutachter der zweitmitbeteiligten Partei ermittelten lärmimmissionsrelevanten Messergebnisse und dessen graphische Immissionsrasterdarstellungen wurden von den Beschwerdeführern nicht angezweifelt; die nicht als unschlüssig zu erkennenden fachspezifischen Schlussfolgerungen in diesem Gutachten wurden von den Beschwerdeführern nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt. Für die Beurteilung der vom bewilligten Bauvorhaben ausgehenden Lärmimmissionen konnten daher die Behörden ohne Rechtsirrtum diese fachkundigen Ausführungen ihren Entscheidungen zugrunde legen. Die Beiziehung eines lärmtechnischen Amtssachverständigen erweist sich daher bei dieser Sachlage als nicht erforderlich. Die Rechtssache konnte auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse von den Behörden auch ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens abschließend beurteilt werden, weil die Lärmemissionen aus dem hier zu beurteilenden Betrieb und die Lärmbelastung durch diesen Betrieb an der Grenze zu den Grundstücken der Beschwerdeführer nicht die Intensität erreichen, welche von in Kurgebieten (§ 3 Abs. 6 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 bzw. § 2 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982) zulässigerweise errichteten Gebäuden von Gast- und Beherbergungsbetrieben ausgehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer ausdrücklich nicht die Widmungskonformität des Bauvorhabens bestritten haben.
Gemäß Art. II Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996, ist auf den Beschwerdefall noch die Kärntner Bauordnung 1992 anzuwenden.
Gemäß § 21 Abs. 5 der hier anzuwenden Bauordnung können öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien im Baubewilligungsverfahren auch erhoben werden, wenn sie sich auf die Bestimmungen, die dem Schutz der Nachbarschaft in gesundheitlichen Belangen oder gegen Immissionen dienen, stützen.
Die Kärntner Bauordnung kennt keinen allgemeinen Immissionsschutz, vielmehr ergibt sich aus der vorzitierten Norm eindeutig, dass hinsichtlich der Frage, inwieweit den Anrainern ein Immissionsschutz zusteht, verschiedene, spezielle Vorschriften der Bauordnung bzw. der Bauvorschriften, allenfalls auch des Gemeindekanalisationsgesetzes in Betracht kommen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0093). Auch in der Beschwerde fehlen aber nachvollziehbare Ausführungen, welche baurechtlichen - den Anrainern einen Immissionsschutz gewährenden -
Vorschriften durch das bewilligte Vorhaben verletzt werden. Mit der Widmung Kurgebiet ist zwar ein Immissionsschutz verbunden; im Beschwerdefall ist aber die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes durch das bewilligte Bauvorhaben - wie oben bereits ausgeführt - eingehalten.
Zutreffend führen die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes aus, dass die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung, einer Baubewilligungspflicht unterliegt. Für Veranstaltungsräume der hier zu beurteilenden Art treffen die Kärntner Bauvorschriften im 8. Abschnitt (§§ 106 - 119) Sondervorschriften. Die Regelungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes sind - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - im Verfahren über die Erteilung einer Baubewilligung nicht anzuwenden. Der Hinweis in der Beschwerde, die Behörde sei ihren Verpflichtungen betreffend das Vorprüfungsverfahren nicht nachgekommen, berührt ebenfalls keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer. Das Vorprüfungsverfahren dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse (vgl. hiezu die bei Hauer, Kärntner Baurecht, 3. Auflage, S. 124f wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die Frage, ob sämtliche (Mit-)Eigentümer eines von der Bauführung betroffenen Grundstückes ihre Zustimmung zur Stellung des Bauansuchens erteilt haben, kann der Anrainer ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, weil diese Vorschrift nicht seinem Schutz dient (vgl. hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 317, referierte hg. Judikatur).
Auch mit ihrem Einwand, ihr Nachbarrecht auf Gewährleistung der Brandsicherheit sei durch die beschwerdegegenständliche Baubewilligung verletzt, zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit auf. Die Kärntner Bauordnung gewährt zwar dem Anrainer ein solches subjektiv-öffentliches Recht. Eine im Nachbarinteresse gelegene Beeinträchtigung der Brandsicherheit kommt aber nur dort in Betracht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist bzw. in Bezug auf die Wandstärke (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0205, BauSlg. Nr. 271/1994, und vom 15. Juni 1999, Zl. 98/05/0052). Dass solche, insbesondere in den Kärntner Bauvorschriften (siehe insbes. § 14 Abs. 1 und § 16) enthaltenen Vorschriften von den Behörden nicht hinreichend berücksichtigt worden wären, wird von den Beschwerdeführern begründet nicht ausgeführt. Dem Anrainer steht aber kein Mitspracherecht betreffend die Art und die ausreichende Möglichkeit des Einsatzes bzw. die Einsatzzeit der Feuerwehr und das Ausmaß der vorhandenen Löschwassermenge zu (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 98/05/0044).
Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Dezember 2000
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