VwGH 2011/06/0008

VwGH2011/06/000819.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. der V F und 2. des B F, beide in W, beide vertreten durch die Pascher & Schostal Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Zedlitzgasse 1/17, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. November 2010, Zl. 7- B-BRM-1149/11/2010, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. P-GmbH in L, vertreten durch Dr. Helmut Fetz, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Hauptplatz 11;

2. Marktgemeinde F), nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Normen

BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §15;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §15;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.328,60 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.576,60 zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 suchte die P-GmbH (kurz: Bauwerberin), um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit fünf Gebäuden (71 Wohnungen) und 115 PKW-Abstellplätzen (76 Carport-Plätze und 39 KFZ-Stellflächen im Freien) auf den Parzellen Nr. 42/3, 39/4, 40/1, 41/1, 42/1, 40/3, alle KG L, sowie 700/10, KG F, an (im Folgenden kurz: Bauvorhaben H-Gründe). Die Carports und KFZ-Stellflächen befinden sich an der Nord- und Ostseite der Wohnobjekte und stehen ausschließlich den künftigen Wohnungseigentümern und deren Besuchern zur Verfügung. Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Anteilen Eigentum am unbebauten Grundstück Nr. 44/1, KG L, das mittelbar an das Grundstück Nr. 700/10 grenzt; dazwischen liegt der P-weg. Zwischen dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien und den Baugrundstücken mit den Gebäuden bzw. Stellplätzen des Bauvorhabens H-Gründe liegen das Grundstück Nr. 43/1 mit einer Breite von etwa 50 Metern sowie der P-weg. Anlässlich der mündlichen Bauverhandlung wandten sich die beschwerdeführenden Parteien gegen das Bauvorhaben. Die Baugrundstücke in dem vom gegenständlichen Bauvorhaben umfassten Bereich weisen die Widmung "Bauland-Kurgebiet" auf. Das unbebaute Grundstück der beschwerdeführenden Parteien ist als "Grünland-Erholungszwecke" ohne Ausweisung einer spezifischen Erholungsnutzung ausgewiesen.

Mit Bescheid vom 25. September 2008 erteilte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde nach Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung der Bauwerberin die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 71 Wohnungen und 115 PKW-Abstellplätzen nach Maßgabe der eingereichten und durch die Änderungspläne vom 14. Juli 2008 geänderten Planunterlagen und unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.

Dagegen beriefen die beschwerdeführenden Parteien und rügten u. a., dass die vom Zweitbeschwerdeführer in der Verhandlung ausführlich dargestellte Umweltgefährdung durch Missachtung eines bestehenden Gerinnes sowie dessen teilweiser Zuschüttung unreflektiert geblieben sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe auch verlangt, die Verhandlungsschrift der Abteilung "Umweltkontrolle" im Amt der Kärntner Landesregierung vorzulegen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. Jänner 2009 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen. Deren Vorbringen beziehe sich teilweise auf keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte; andererseits habe ein Amtssachverständiger der Abteilung "Ökologie und Umweltdaten" des Amtes der Kärntner Landesregierung ausgeführt, dass sich die vom Zweitbeschwerdeführer angesprochene Mulde nur nach stärkeren Niederschlägen fülle und in keine Richtung einen Abfluss aufweise. Daher bestehe aus fachlicher Sicht kein Einwand, diese Mulde bei Bebauung des Grundstückes zu verfüllen.

Dagegen brachten die beschwerdeführenden Parteien eine Vorstellung ein. Darin rügten sie, dass nach der Bauverhandlung mehrere Gutachten erstellt, ihnen jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Dadurch sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, aufzuzeigen, warum es in der genannten verbliebenen Mulde keinen Abfluss und keinen Zufluss gebe. Weiters sei bereits aufgezeigt worden, dass u.a. auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien "die Überlagerung als Überschwemmungsgebiet geblieben" sei. Sowohl für das Projekt Strandbad als auch das gegenständliche Bauvorhaben sei in einem Flächenwidmungsplan eine Aufhebung als Überschwemmungsgebiet erfolgt, obwohl weiterhin das Wasser von oben nach unten fließe. Darüber hinaus seien das Projekt Strandbad sowie das gegenständliche Bauvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen könne sich das Sachverständigengutachten nicht nur auf die geplanten Wohnungen und die dazu gehörigen 115 Abstellplätze beschränken, sondern müsse auch den angrenzenden Großparkplatz für das Strandbad einbeziehen. Die beschwerdeführenden Parteien beantragten u.a., ihnen im Rahmen ihrer Parteistellung die nach der Bauverhandlung eingelangten Stellungnahmen und Gutachten unaufgefordert zu übermitteln.

Die belangte Behörde beauftragte sodann den Amtssachverständigen M mit der Erstellung eines Gutachtens u.a. zu der Frage, ob die geplante Beseitigung der Niederschlagswässer für die beschwerdeführenden Parteien als unschädlich zu qualifizieren sei. Dazu führte der Amtssachverständige M in seinem Gutachten vom 15. Mai 2009 im Wesentlichen aus, für die geplante Beseitigung der Niederschlagswässer liege ein Oberflächenentwässerungskonzept vor, das unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Möglichkeiten eine Entwässerung durch Rigolenversickerung, Versickerungsmulde und als Sickerblock vorsehe. Die Überprüfung der Berechnungen hinsichtlich der notwendigen Dimensionierung der einzelnen Versickerungen in Verbindung mit den vor Ort gegebenen geologischen Bodenverhältnissen und der damit verbundenen Sickerfähigkeit sollte durch einen Sachverständigen aus diesem Fachgebiet erfolgen. In der dazu ergangenen Stellungnahme beurteilten die beschwerdeführenden Parteien die Beseitigung der Niederschlagswässer hinsichtlich des örtlichen Potenzials trotz einer Rigolenversickerung, Versickerungsmulde oder eines Sickerblockes - mit näheren Ausführungen - als unmöglich.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2009 hob die Kärntner Landesregierung den Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. Jänner 2009 auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diesen zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass den Anrainern in Bezug auf die unschädliche Art der Beseitigung von Niederschlagswässern ein Mitspracherecht zukomme, diese Frage jedoch nicht beantwortet werden könne. Auch hinsichtlich der Frage, ob örtlich unzumutbare Lärm- und Abgasimmissionen mit dem geplanten Vorhaben verbunden seien, sei das durchgeführte Verwaltungsverfahren mangelhaft geblieben. Eine Beurteilung der Lärmimmissionen zur Grundstücksgrenze der beschwerdeführenden Parteien sei nicht erfolgt. Es sei daher ein immissionstechnisches Gutachten zu erstellen und in der Folge die Wirkungen auf den Menschen durch den medizinischen Sachverständigen zu beschreiben. Hinsichtlich der vorgebrachten Hochwassergefahr im Bereich des Baugrundstückes kämen den beschwerdeführenden Parteien jedoch keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu.

Sodann bestellte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 28. Juli 2009 Ing. B zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Bereich Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zu der Frage, ob im vorliegenden Fall die Beseitigung der Niederschlagswässer von den Dächern und befestigten Flächen der geplanten baulichen Anlage belästigungsfrei für die Anrainer erfolge. Am 29. Juli 2009 wurde der nichtamtliche Sachverständige A, der schon im Verfahren erster Instanz ein Gutachten erstellt hatte, ersucht, bei der Überarbeitung seines Lärmgutachtens insbesondere eine Beurteilung der Lärmimmissionen an der Grundstücksgrenze der beschwerdeführenden Parteien vorzunehmen. Dipl. Ing. P wurde mit Bescheid vom 29. Juli 2009 zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und beauftragt, die durch das gegenständliche Vorhaben zu erwartenden Abgas- bzw. Geruchsimmissionen durch ein immissionstechnisches Gutachten zu erfassen.

Der Gutachter P kam in seinem Gutachten Luftreinhaltung vom 9. September 2009 zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass auf Basis der vorgenommenen Emissions- und Ausbreitungsberechnung bei der nächstgelegenen Wohnanrainerschaft gegenüber dem bestehenden Zustand nicht signifikante bis geringe Auswirkungen auf die Luftgütesituation zu erwarten seien. Bei besonderen Witterungsverhältnissen seien kurzzeitig höhere Immissionseinwirkungen für die Schadstoffkomponente Stickstoffdioxid zu erwarten, mit einer Überschreitung der einschlägigen Immissionsgrenzwerte sei jedoch nicht zu rechnen. Im gegenständlichen Fall sei jedenfalls das sogenannte Irrelevanzkriterium anzuwenden. Demnach dürfe die maximale Zusatzbelastung für den jeweiligen Luftschadstoff 1 % des Immissionsgrenzwertes für die Langzeitwerte und 3 % für die Kurzzeitwerte betragen; diese Werte würden nicht erreicht. Der Amtsarzt Dr. W führte sodann in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2009 aus, dass auf Grund des vorliegenden Schallschutzgutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen A vom 4. November 2009 Gesundheitsgefährdungen für die Anrainer nicht zu erwarten seien. Auch hinsichtlich der prognostizierten Lärmspitzen (überwiegend auf Grund des Türenschlagens auf dem Parkplatz) seien die WHO-Vorsorgewerte eingehalten. Laut Gutachter P sei auch nicht mit einer Überschreitung einschlägiger Immissionsgrenzwerte im Bereich Luftreinhaltung durch Abgase oder Feinstaub zu rechnen. Durch das geplante Vorhaben seien daher gesundheitlich relevante Auswirkungen auf die Anrainer im Hinblick auf Staub- oder Abgasimmissionen nicht zu erwarten.

Mit Schreiben vom 29. Jänner 2010 nahmen die beschwerdeführenden Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zu den nachgereichten Unterlagen und diversen Gutachten ausführlich Stellung. Sie rügten u.a., eine Frist von zwei Wochen sei für acht Gutachten zu kurz.

Daraufhin wurde der Amtssachverständige L ersucht, das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen A auf seine Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dieser beurteilte in seiner schalltechnischen Stellungnahme vom 23. April 2010 das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen A teilweise als nicht ausreichend bestimmt und stellte ergänzende Berechnungen an. Zu dem saisonal bedingt unterschiedlichen Lärmausmaß führte der Amtssachverständige L aus, in den Wintermonaten wirke sich lediglich die gegenständliche Wohnanlage auf die örtliche Schallsituation aus; das Strandbad sei in den Wintermonaten geschlossen, weshalb zu erwarten sei, dass der öffentliche Parkplatz nur sporadisch benützt werde und sich daher nicht wesentlich auf die örtliche Schallsituation auswirke. Zusammenfassend stellte er fest, dass aus schalltechnischer Sicht auf Basis der Projektunterlagen und bei Übernahme der formulierten Auflagenvorschläge in den zu erlassenden Bescheid eine wesentliche negative Beeinflussung der örtlichen Schallsituation nicht gegeben sei.

In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2010 zu dem Gutachten des Amtssachverständigen L wiesen die beschwerdeführenden Parteien auf die von diesem aufgezeigten Mängel des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen A hin und beantragten, dieses "zu kassieren und für nichtig zu erklären".

Auf Grund eines Beschlusses vom 7. September 2010 wies der Gemeindevorstand der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 8. September 2010 die Berufung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet ab. Dagegen brachten die beschwerdeführenden Parteien neuerlich eine Vorstellung ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet ab. Hinsichtlich der geltend gemachten unzumutbaren Lärmbelästigungen verwies die belangte Behörde auf das Gutachten des Amtssachverständigen L, wonach bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen eine wesentliche negative Beeinflussung der örtlichen Schallsituation nicht geben sei. Auf Grund einer nachvollziehbaren, schlüssigen und vollständigen medizinischen Beurteilung sei eine örtlich unzumutbare Belästigung für die beschwerdeführenden Parteien auszuschließen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird sowohl eine inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichte Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 23 Abs. 1 bis 3 Kärnter Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996,

lauten samt Überschrift:

"§ 23

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

  1. a) der Antragsteller;
  2. b) der Grundeigentümer;
  3. c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs 1 lit b erforderlich ist;

    d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

    e) die Anrainer (Abs 2).

(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie

b) entfällt

(3) Anrainer im Sinn des Abs 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, daß sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b) die Bebauungsweise;
  3. c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d) die Lage des Vorhabens;
  5. e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f) die Bebauungshöhe;
  7. g) die Brandsicherheit;
  8. h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(4) …"

§ 3 Abs. 3 sowie 5 und 6 Gemeindeplanungsgesetz, LGBl. Nr. 23/1995, lauten:

"(1) …

(3) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern.

Als Baugebiete kommen in Betracht: Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, Gewerbegebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete und Sondergebiete. Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, daß unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Abs 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung möglichst vermieden werden. Zur Beurteilung der Lärmbelästigung sind die strategischen Lärmkarten gemäß § 62d Kärntner Straßengesetz 1991, LGBl Nr 72, § 9a Abs 2 lit b Kärntner IPPC-Anlagengesetz, LGBl Nr 52/2002, beide in der jeweils geltenden Fassung, und § 6 Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl I Nr 60/2005, heranzuziehen. Zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, und anderen Baugebieten, Verkehrsflächen, im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen besonders geschützten Gebieten ist ein unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten angemessener Schutzabstand zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen zu wahren. Zur Sicherstellung eines wirksamen Umweltschutzes sowie der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten von gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben dürfen zwischen verschiedenen Baugebieten Schutzstreifen als Immissionsschutz (§ 5 Abs 2 lit l) festgelegt werden.

(4) ...

(5) Als Wohngebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Abs 4 lit a bestimmt sind, im übrigen

a) für Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen u. ä. dienen und die üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden, wie insbesondere Rechtsanwalts- oder Notariatskanzleien, Zivilingenieurbüros, Arztpraxen, und

b) für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Abs 3 dritter Satz erfüllen. In Wohngebieten dürfen Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (Abs 4 lit a) nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen.

(6) Als Kurgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben bestimmt sind, im Übrigen

a) für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach Abs 4 lit a,

b) für Einrichtungen und Gebäude, die dem Fremdenverkehr oder der Freizeitgestaltung dienen, wie insbesondere Sport- und Erholungseinrichtungen, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten, und

c) für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Kurgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Kurgebiet die Voraussetzungen nach Abs 3 dritter Satz erfüllen. In Kurgebieten dürfen Flächen als reine Kurgebiete festgelegt werden, in denen neben Gebäuden von Gast- und Beherbergungsbetrieben nur solche Einrichtungen und Gebäude nach lit b und solche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen nach lit c errichtet werden dürfen, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs 3) mit sich bringen.

(7) …"

Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens lediglich die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 71 Wohnungen und 115 PKW-Abstellplätzen ist. Der Neubau des Strandbades sowie die Errichtung eines Parkplatzes für das Strandbad auf den Grundstücken Nr. 40/4 und 42/6 ist hingegen Gegenstand eines anderen Verfahrens (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/06/0009). Mögliche Auswirkungen auf die beschwerdeführenden Parteien durch den Neubau des Strandbades und die Errichtung der dazu gehörenden Stellplätze sind somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Wenn die Beschwerde vorbringt, die Annahmen im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen A hinsichtlich der Kassafrequenz oder der Frequenz des Strandbad-Parkplatzes seien ebenso unzutreffend wie hinsichtlich der LKW-Fahrten und der Lärmentwicklung auf dem P-weg zum Eingang des Strandbades, kann dies im gegenständlichen Verfahren betreffend das Bauvorhaben H-Gründe nicht zum Erfolg führen. Den Baubehörden ist es nämlich verwehrt, die Baubewilligung für die gegenständliche Wohnanlage auf Grund möglicher unzumutbarer Immissionen für die beschwerdeführenden Parteien durch das Projekt Strandbad und die dazu gehörenden Parkplätze zu versagen oder im gegenständlichen Verfahren beispielsweise schallreduzierende Auflagen auf Grund von Lärmemissionen vorzuschreiben, die nicht vom Bauvorhaben H-Gründe ausgehen. Dies gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof neuerlich wiederholten Beschwerdeausführungen hinsichtlich möglicher Überschwemmungen des Strandbades und des Campingplatzes.

Entgegen der von den beschwerdeführenden Parteien - ohne entsprechende Begründung - in der mündlichen Verhandlung wiederholten Rechtsansicht ist das gegenständliche Bauvorhaben auch nicht nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 2009/87) zu beurteilen, weil der entsprechende Schwellenwert (Anhang 1 Z 21a UVP-G 2000: 1.500 Stellplätze für KFZ; ein anderer Tatbestand kann fallbezogen nicht zur Anwendung kommen) selbst unter Berücksichtigung der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erreicht wird.

Das Bauvorhaben H-Gründe betreffend rügen die beschwerdeführenden Parteien - wie bereits im Verwaltungsverfahren und neuerlich in der mündlichen Verhandlung - , das schalltechnische Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen A sei mangelhaft. So seien beispielsweise keine Messungen des Ist-Zustandes auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien erfolgt, es seien nur drei Messpunkte festgelegt worden, die meteorologischen Verhältnisse seien entgegen den Vorgaben in der ÖNorm S 5004 nicht beschrieben und die Messungen nur im Sommer (August 2008) durchgeführt worden, nicht jedoch zu anderen Jahreszeiten. Der nichtamtliche Sachverständige A habe die Schallmessungen an der lautesten Schallquelle, nämlich der S-Landstraße vorgenommen, und nicht berücksichtigt, dass sich zwischen dieser Messstelle an der Straße und dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien ein 6.000 m2 großes, dicht bewachsenes Waldgrundstück als natürliche Schallschutzmauer befinde.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Mangelhaftigkeit des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen A von den Verwaltungsbehörden erkannt und daher der Amtssachverständige L um eine schalltechnische Stellungnahme ersucht wurde. Dieser hat das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen A in einigen Punkten als nicht nachvollziehbar und unvollständig beurteilt und daher Ergänzungen und eigene Berechnungen durchgeführt. In seiner Stellungnahme vom 23. April 2010 kam der Amtssachverständige L das Bauvorhaben H-Gründe betreffend zu dem Ergebnis, dass für die beschwerdeführenden Parteien der Immissionspunkt "Bad Anrainer" vom Strandbad und dessen Parkplatz beeinflusst werde, eine wesentliche Beeinflussung dieses Immissionspunktes durch das gegenständliche Bauvorhaben sei nicht gegeben. Konkret betrage die Veränderung der örtlichen Schallsituation am Immissionspunkt "Bad Anrainer" durch das Bauvorhaben H-Gründe im Sommer bei Tag 0,2 sowie am Abend und in der Nacht 0,0; im Winter betrage die Veränderung bei Tag 0,0, am Abend 1,5 und in der Nacht -1,0 (gemeint wohl jeweils: dB). Diese Werte lägen im Sommer zwischen 3 und 5 dB, im Winter zwischen 6,5 und 9 dB unter den Grenzwerten der Flächenwidmung. Zur Frage der Schallsituation zu den verschiedenen Jahreszeiten führt der Amtssachverständige aus, in den Wintermonaten wirke sich lediglich die Wohnhausanlage auf die örtliche Schallsituation aus, das Strandbad sei in den Wintermonaten geschlossen, daher werde der öffentliche Parkplatz voraussichtlich nur sporadisch benützt und beeinflusse die örtliche Schallsituation nicht.

Die beschwerdeführenden Parteien rügen im Zusammenhang mit den Ausführungen des Amtssachverständigen L in der Beschwerde zunächst, dass er keine (neuen) Messungen insbesondere im Frühjahr, Herbst und Winter durchgeführt habe. Dies hat der Amtssachverständige L jedoch schlüssig und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen im Einklang stehend damit begründet, dass das Strandbad nur in den Sommermonaten geöffnet und eine wesentliche Beeinflussung des relevanten Immissionspunktes "Bad Anrainer" durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht gegeben sei; im Winter lägen die Werte seinen Berechnungen nach zwischen 6,5 und 9 dB unter jenen der Flächenwidmung. Die beschwerdeführenden Parteien bringen keine Umstände vor, weshalb sie vom Bauvorhaben H-Gründe außerhalb der Sommermonate derart beeinflusst werden sollten, dass die Grenzwerte der Flächenwidmung - entgegen der Aussage des Amtssachverständigen L - überschritten werden könnten. Insofern vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwiefern die beschwerdeführenden Parteien durch das Unterbleiben von Messungen des Ist-Zustandes in den übrigen Jahreszeiten in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzt werden könnten. Hinsichtlich der anderen im Zusammenhang mit dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen A geltend gemachten Mängel - sofern diese nicht ohnedies durch die schalltechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen L beseitigt wurden - zeigen die beschwerdeführenden Parteien ebenfalls nicht auf, inwiefern sie dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden wären.

Die Bedenken der beschwerdeführenden Parteien, der nichtamtliche Sachverständige A habe die Schallmessungen an der lautesten Schallquelle, nämlich der S- Landstraße vorgenommen und den zwischen diesem Messpunkt und ihrem Grundstück liegenden Wald nicht berücksichtigt, sind ebenfalls nicht berechtigt. Aus dem Gutachten geht hervor, dass an insgesamt drei Messpunkten jeweils über zwei bis drei Tage Schallmessungen durchgeführt wurden, was vom Amtssachverständigen L bestätigt wurde. Der dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien am nächsten gelegene Messpunkt 3 liegt am Ende des Zufahrtsweges auf Parzelle 42/6 (in einer Entfernung von etwa 200 Meter von der S- Landstraße), an der Grenze zum geplanten Strandbad; das Areal des künftigen Strandbades wurde zum Zeitpunkt der Messungen als Campingplatz genutzt; zwischen der S- Landstraße und dem Messpunkt 3 liegt Wald (siehe die Luftaufnahme auf Seite 10 des Gutachtens vom 4. November 2009). Dass die Daten des Messpunktes 3 für das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien nicht aussagekräftig wären oder - wie die Beschwerde meint - "aufgrund der lautesten drei Messpunkte ein Modell für das gesamte betroffene Gebiet errechnet" worden wäre, ist anhand des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen A, der Stellungnahme des Amtssachverständigen L und der sonstigen Verwaltungsakten nicht nachvollziehbar.

Die auf die ergänzende schalltechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen L gestützten Feststellungen der belangten Behörde erscheinen daher als unbedenklich. Somit erweist sich auch das - nicht näher substantiierte - weitere Beschwerdevorbringen, das auf den Aussagen der schalltechnischen Gutachter basierende humanmedizinische Gutachten baue auf falschen Daten auf, sei daher nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig und nicht vollständig, als nicht zielführend.

Sofern die beschwerdeführenden Parteien eine "gravierende Mangelhaftigkeit des Sachverständigengutachtens" betreffend das Niederschlagswasser kritisieren, legen sie nicht dar, worin diese Mangelhaftigkeit bestehen soll und in welchen subjektivöffentlichen Rechten sie dadurch verletzt werden könnten. Abgesehen davon führt die G. ZT-OG im Technischen Bericht Oberflächenentwässerung vom 31. August 2009 aus, die im Rahmen eines Starkregenereignisses anfallenden Oberflächenwässer könnten entsprechend dem Stand der Technik kontrolliert gefasst und auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden.

Soweit die Beschwerdeführer als Verfahrensfehler rügen, die ihnen eingeräumte Frist zur Stellungnahme zu "insgesamt 8 extrem umfangreichen Gutachten" von 14 Tagen sei zu kurz gewesen, sodass sie "geradezu chancenlos" gewesen wären, sich damit gehörig auseinanderzusetzten, zeigen sie eine sich daraus ergebende Mangelhaftigkeit (und ihre Relevanz für das Bauvorhaben H-Gründe) nicht auf, weil sie nichts über die oben angeführten Punkte Hinausgehendes darlegen, was sie vorgebracht hätten, wenn ihnen mehr Zeit zur Verfügung gestanden wäre. In der Beschwerde bringen sie lediglich Argumente (die Annahmen im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen A hinsichtlich der Kassafrequenz oder der Frequenz des Strandbad-Parkplatzes seien ebenso unzutreffend wie hinsichtlich der LKW-Fahrten und der Lärmentwicklung auf dem Promenadenweg zum Eingang des Strandbades) vor, die sich auf das Projekt Strandbad beziehen.

Die beschwerdeführenden Parteien bringen weiter vor, bei der Ermittlung des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes an Immissionen sei nicht berücksichtigt worden, dass ihr eigenes Grundstück als "Grünland-Erholungsgebiet" gewidmet sei, weshalb niedrigere Grenzwerte, nämlich 50 dB am Tag, 45 dB am Abend und 40 dB in der Nacht, einzuhalten wären. Dabei verkennen die beschwerdeführenden Parteien jedoch, dass sich gemäß § 23 Abs. 3 lit. a BO das Nachbarrecht auf Einhaltung der Widmungskategorie jeweils auf das zu bebauende Grundstück bezieht und nicht auf die Widmung der Anrainergrundstücke (vgl. dazu die in Hauer/Pallitsch, Kärtner Baurecht4, Anmerkung 78 zu § 23 zitierte hg. Judikatur). Darüber hinaus gewährt die Widmung als Grünland - entgegen der Beschwerdeansicht - keinen Immissionsschutz (vgl. § 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz).

Schließlich regen die beschwerdeführenden Parteien an, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend den integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan in der Marktgemeinde F vom 19. März 2008 wegen Gesetzwidrigkeit stellen, ohne jedoch darzulegen, worin diese konkret liegen solle. Es wird auch nicht näher ausgeführt, worin die behauptete mangelnde Nachvollziehbarkeit des Gutachtens, auf das die Änderungen gestützt worden seien, liegen solle.

Dennoch hat der Verwaltungsgerichtshof in die Akten betreffend die Änderung des integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes in der Marktgemeinde F vom 19. März 2008 Einsicht genommen. Danach war primäres ortsplanerisches Ziel der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde, - nach der Schließung des "Maresch-Strandbades" - die Schaffung eines alternativen und größenmäßig gleichwertigen öffentlichen Bades im Gemeindegebiet. Der Bereich des Campingplatzes solle - entsprechend der nördlich angrenzenden Primärwidmung - als Bauland - Kurgebiet festgelegt werden. Auf dem südöstlichen Teil des Campingplatzes solle der Hauptparkplatz für das öffentliche Bad mit Anschluss an die Landesstraße errichtet werden. Als ortsplanungsrelevante Grundlagen wurden Stellungnahmen aus verschiedenen Sachbereichen, darunter auch jene der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie der Abteilung 18 - Wasserwirtschaft / Unterabteilung Villach (des Amtes der Kärntner Landesregierung) eingeholt. Aufgrund dieser Unterlagen stellte die Kärntner Landesregierung fest, dass die gegenständliche integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung mit den ortsplanerischen Grundlagen im Einklang stehe sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der geordneten Siedlungsentwicklung, der sparsamen Verwendung von Grund und Boden und der räumlichen Verdichtung der Bebauung unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes entspreche. Es seien keine Anhaltspunkte für Versagungsgründe iSd Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 hervorgekommen.

Eine Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung kann aufgrund der vorgelegten Akten nicht erkannt werden. Das Vorbringen, die Änderung des Flächenwidmungsplanes habe ausschließlich den Zweck, das gegenständliche Bauvorhaben zu ermöglichen, ist für sich genommen nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einer Anfechtung des Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen, weil sich die Änderung eines Flächenwidmungsplanes nicht schon deshalb als gesetzwidrig erweist, weil der Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bewusst wird (vgl. dazu Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4 E 8 zu § 15 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995). Auch der Umstand, dass das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien nicht umgewidmet wurde, lässt nicht auf eine Rechtswidrigkeit der Widmung der Baugrundstücke schließen. Von daher sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des besagten Flächenwidmungsplanes zu stellen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil eine Vergütung des Aufwandes für die Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen und der durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erforderliche Zeitaufwand bereits durch den in § 1 Z. 3 lit. b der genannten Verordnung pauschaliert festgelegten Verhandlungsaufwand abgedeckt ist.

Wien, am 19. Dezember 2012

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