Normen
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2011 beantragte die Erstmitbeteiligte (im Folgenden: Bauwerberin) unter anderem die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer (Pferde)Zucht- und Vorführhalle auf den Grundstücken Nr. 1064/3 und 1067/2, KG St. K.
Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer des südwestlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes; das Grundstück der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien grenzt westlich unmittelbar an das Baugrundstück. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27. September 2011 erhoben die beschwerdeführenden Parteien Einwendungen gegen das Bauvorhaben und brachten im Wesentlichen vor, bei den Baugrundstücken handelte es sich um für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen (Ödland); das gegenständliche Bauvorhaben widerspreche dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan (Hinweis auf die hg. Judikatur zur Frage der Erforderlichkeit einer Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung); ein Betriebskonzept liege nicht vor.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. November 2011 wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung erteilt.
Die beschwerdeführenden Parteien beriefen.
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2012 legte die Bauwerberin ein Betriebskonzept für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben vor. Unter "5.6. Beurteilung der geplanten Ausrichtung des Betriebes" wird wörtlich Folgendes ausgeführt:
"Weiterhin bewirtschafte ich meinen Grünland- und Pferdebetrieb in S im selben Ausmaß wie 2012.
In der Zwischenzeit erfolgten, da sämtliche Bauwerke neu sind und der Einstellbetrieb auf acht Tiere begrenzt ist, keine Änderungen an der Betriebsstruktur.
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft betragen derzeit EUR 54.855,-, das Gesamteinkommen liegt bei EUR 74.114,-. An Überdeckung des Verbrauches fallen EUR 61.930,- an. Die Werte für die Kapitaldienstgrenzen lauten: nachhaltig bei Schuldenfreiheit EUR 63.205,-, nachhaltig mit AIK EUR 56.930,-, mittelfristig EUR 71.779,-, kurzfristig EUR 76.759,-.
Wirtschaftsgebäude: Laufende Instandhaltung wurde durchgeführt.
Maschinelle Ausstattung: wie 2012.
Die jährlich anfallenden ca. 1.700 Arbeitskraftstunden werden gleich wie im Ausgangsjahr aufgebracht."
Zur Ausgangslage wurde unter "Arbeitskräftesituation" nur die Bauwerberin mit einem Arbeitskapazitätsanteil am Betrieb von 0,75 angeführt; als selbstbewirtschaftete Flächen wurden 5,6 ha (davon 3,03 ha gepachtete) Ackerfläche und 0,66 ha (gepachtetes) Dauergrünland angeführt.
Der Amtssachverständige Ing. J. von der Abteilung 10 (Kompetenzzentrum Land- und Forstwirtschaft) - Regionalbüro Klagenfurt, Amt der Kärntner Landesregierung, gab zum Betriebskonzept folgende Stellungnahme vom 27. März 2012 ab:
"Eingangs wird auf die Ausführungen in den ha. Stellungnahmen vom 3.5.2011 und 25.10.2011 verwiesen. Die getroffenen Feststellungen werden vollinhaltlich aufrecht erhalten. Zu dem Berufungsvorbringen des (Erstbeschwerdeführers) und (der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien) wird wie folgt Stellung genommen.
(Die Bauwerberin) ist gemeinsam mit Frau Professor Maria S(...) außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 162, KG S. Der bezughabende Kaufvertrag wurde grundverkehrsbehördlich mit Bescheid AZ: KL3-GV-13637/2011 vom 14.4.2011 genehmigt und ha. vorgelegt.
Zukünftig soll die geplante Betriebsführung gemeinschaftlich ((Bauwerberin - Frau S.)) erfolgen. Damit können die mit der Pferdehaltung verbundenen Arbeiten auch unter den Bewirtschaftern aufgeteilt werden und müssen keine Fremdarbeitskräftige aufgenommen werden. Neben den Eigenflächen wurde ein Pachtvertrag, ebenfalls grundverkehrsbehördlich genehmigt, vorgelegt wonach 3,69 ha landwirtschaftliche Nutzfläche zusätzlich zur Eigenfläche seit 20.1.2011 bewirtschaftet werden. Des Weiteren haben die Bewirtschafter eine schriftliche Vereinbarung vorgelegt, wonach bei Bedarf die Möglichkeit besteht, nach Vollausbau des landwirtschaftlichen Betriebes zusätzlich 9 ha landwirtschaftliche Flächen anpachten zu können.
Somit stehen insgesamt ca. 14 ha landwirtschaftliche Nutzfläche für die angestrebte Pferdehaltung zur Verfügung. Daher ist kein Futterzukauf notwendig.
Die vorgelegten Pachtverträge, aber auch die schriftliche Optionsvereinbarung über die Möglichkeit weiterer Pachtflächen, sind durchaus glaubhaft und es kann den Bauwerbern nicht aufgetragen werden, bereits vor Inangriffnahme des Projekts rechtsverbindliche Bewirtschaftungsvereinbarungen vorzulegen, zumal bei Scheitern der beantragten Maßnahmen eine Flächenbewirtschaftung nicht mehr erforderlich wäre. Auch die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der zu verbringenden Wirtschaftsdünger, die durch die Pferdehaltung anfallen, ist durch die nachgewiesenen Flächen ausreichend Gewähr gegeben, dass man diese als Dünger auf die Nutzflächen entsprechend der Vorgaben des Nitrataktionsprogrammes verbringen kann. Die getroffenen Feststellungen seitens der Einschreiter hinsichtlich zu erwartender Erlöse aus dem Verkauf von Pferden werden durch die im Betriebskonzept getroffenen Feststellungen des Herrn. Mag. Wilhelm P(...), Referent für Pferdezucht und Pferdehaltung, in der Landwirtschaftskammer Kärnten, entkräftet.
Des Weiteren wurden Nachweise vorgelegt, wonach die zur Zucht bestimmten Eigenpferde sehr nachgefragt sind und Spitzenpreise im Handel erzielen. Auch hinsichtlich der Einstellgebühren für die zu Halten beabsichtigten Pensionspferde, wurde eine Preisliste eines benachbarten Reitsportzentrums übermittelt, mit der die von den Bauwerbern getroffenen Annahmen durchaus bestätigt werden.
Auch hinsichtlich der zu erwartenden Erlöse aus der beabsichtigten Pferdehaltung wurden im vorgelegten Betriebskonzept Berechnungen angestellt, welche nach Abzug der Fixkosten (Abschreibungen für Gebäude, Versicherungskosten, etc.) und der variablen Spezialkosten nach Vollbetrieb der angestrebten Pferdehaltung ein Einkommen von EUR 32.185,27 jährlich erwarten lassen.
Aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht kann daher nach Prüfung der Angaben im vorgelegten Betriebskonzept das Ergebnis bestätigt werden, nachdem die Grundlagen der Berechnung durch vorgelegte Belege untermauert worden sind.
Zusammenfassend sind daher die von den Einschreitern getroffenen Feststellungen nicht geeignet um festzustellen, dass die beabsichtigte Pferdehaltung keine nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, mit planvoller Absicht betriebene landwirtschaftliche Betriebsführung sei."
Bereits im Rahmen einer Vorprüfung hatte Ing. J. in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2011 das Bauvorhaben aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht als spezifisch für die beabsichtigte Nutzung beurteilt. Eine weitere Stellungnahme vom 25. November 2011 ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Den Verwaltungsakten liegt ein undatiertes und ohne Eingangsstempel versehenes Schreiben der Bauwerberin bei, in dem diese unter dem Titel "Projektbeschreibung" unter anderem ausführt, ihr derzeitiger "Brotberuf" umfasse Hausmeistertätigkeiten, Gartengestaltung und Außenanlagenbetreuung. Nunmehr sei es ihr Bestreben, auf der käuflich erworbenen landwirtschaftlichen Fläche eine Zucht- und Vorführhalle mit Stallungen zu errichten. Es sollten bis zu zwölf Pferde untergebracht werden. Der jährliche Umsatz sollte sich aus dem Fohlenverkauf (EUR 6.000,-- bis EUR 8.000,--), Pensionspferde (fünf Pferde a EUR 300,-- pro Monat ergibt in Summe EUR 18.000,--) und dem Erlös aus Veranstaltungen (EUR 4.000,--) zusammensetzen. Die Schaffung eines Wohnraumes sei derzeit nicht geplant. Das Heu werde "von den Pachtflächen produziert" und an der Nordseite der Halle untergebracht. Die Gerätschaften für die Heuernte würden vom Verpächter ausgeborgt. Es sei angedacht, den Mist einem Gärtner in Klagenfurt zu geben, mit dem die Bauwerberin zusammenarbeite.
Den beschwerdeführenden Parteien wurde das Betriebskonzept im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 7. März 2012 brachten sie vor, ein solches Betriebskonzept sei wirtschaftlich nicht umsetzbar, ein wirtschaftlicher Erfolg sei auszuschließen; die Bauwerberin gehe vielmehr einem Hobby nach; das Betriebskonzept sei auch in mehreren - näher ausgeführten - Punkten mangelhaft; es werde die Überprüfung durch einen beizuziehenden Sachverständigen beantragt, weil der Verdacht naheliege, dass durch das Betriebskonzept, das von unrichtigen Grundlagen ausgehe, die bestehende Widmung umgangen werden solle. Darüber hinaus wiesen die beschwerdeführenden Parteien darauf hin, dass das Eigentum der Bauwerberin an den Baugrundstücken sowie ein Pachtvertrag für die im Betriebskonzept angeführten 3,03 ha Grundfläche nicht nachgewiesen seien.
Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2012 rügten die beschwerdeführenden Parteien nochmals, dass die Bauwerberin die gemäß § 10 Kärntner Bauordnung (BO) dem Antrag beizuschließenden Belege nicht vorgelegt hätte. Nach Aufforderung durch die Berufungsbehörde legte die Bauwerberin sodann mit Schriftsatz vom 27. März 2012 (am selben Tag bei der Behörde eingelangt) unter anderem den Kaufvertrag zwischen ihr und Frau S. einerseits und dem bisherigen Eigentümer der Baugrundstücke andererseits betreffend ein Gesamtflächenausmaß von 2,57 ha, den grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid sowie einen von der Bauwerberin am 20. Jänner 2011 abgeschlossenen Pachtvertrag über ca. 3,7 ha Grundfläche vor.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom 27. Juni 2012 (Beschluss vom selben Tag) wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies die Berufungsbehörde auf das von der Bauwerberin vorgelegte Betriebskonzept sowie die dazu ergangene Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. J. vom 27. März 2012 und kam zu dem Ergebnis, dass ein Widerspruch des gegenständlichen Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan mit der Widmung "Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche" nicht ersichtlich sei.
Gegen diesen Bescheid brachten die beschwerdeführenden Parteien die Vorstellung vom 9. Juli 2012 ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 23. Oktober 2012) wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet ab. Zum behaupteten Widerspruch des Vorhabens zum Flächenwidmungsplan verwies die belangte Behörde zunächst auf die zu § 5 Abs. 5 Gemeindeplanungsgesetz (K-GplG) ergangene hg. Judikatur und führte weiter aus, im gegenständlichen Fall sei die Erzielung von monatlichen Umsätzen aus dem Einstellen von Pferden sowie Einnahmen aus dem Verkauf von Fohlen und aus verschiedenen Veranstaltungen geplant. Die beabsichtigte nebenberufliche Tätigkeit - derzeit sei die Bauwerberin Unternehmerin im Bereich Hausmeisterarbeiten, Gartengestaltung und Außenanlagenbetreuung - stelle eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit dar. Aus dem Betriebskonzept vom 20. Februar 2012 sei ersichtlich, dass die laufenden Einnahmen aus der geplanten Tätigkeit über den damit verbundenen Ausgaben lägen. Dieses von der Landwirtschaftskammer erstellte Betriebskonzept sei schlüssig und nachvollziehbar und weise einen voraussichtlichen Gesamtgewinn von rund EUR 32.000,-- aus. Durch den Verkauf eines zusätzlichen Fohlens und eines ausgebildeten Pferdes werde der Jahresgewinn in den Folgejahren (Zielsituation 2015) auf rund EUR 55.000,-- steigen. Das Feldfutter werde auf einer Fläche von 5,6 ha, die abwechselnd zur Bewirtschaftung und als Weideflächen diene, angebaut. In der Stellungnahme von Ing. J. vom 27. März 2012 sei ausgeführt worden, dass der durch die Pferdehaltung anfallende Dünger auf die zu bewirtschaftenden Flächen verbracht und die gegenständliche Landwirtschaft durch die Bauwerberin und Frau S. bewirtschaftet werden könne; die Beschäftigung von zusätzlichem Personal sei nicht notwendig. Personalkosten, Kosten für Heu, Kraftfutter sowie Entsorgungskosten für Mist bzw. Jauche seien daher - entgegen dem Vorbringen in der Vorstellung - über die im Betriebskonzept vorgesehenen Kosten nicht zu erfassen gewesen. Der angesetzte erzielbare Ertrag für ein Fohlen werde von der belangten Behörde auch nicht bezweifelt. Die beschwerdeführenden Parteien hätten nicht glaubhaft und nicht durch eine gutachterliche Stellungnahme bescheinigt dargelegt, dass das Betriebsergebnis um die Kosten für Heu, Einstreu usw. in der Höhe von jährlich EUR 24.000,-- und um EUR 5.000,-- pro Fohlen zu vermindern sei. Selbst wenn man das Betriebsergebnis um diese Beträge kürze, errechnete sich dennoch zumindest ab dem Jahr 2015, für das ein Betriebsergebnis von rund EUR 55.000,-- prognostiziert worden sei, ein Betriebsgewinn, der die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertige. Im Betriebskonzept sei auch eine Investitionssumme von EUR 740.000,-- berücksichtigt worden und dennoch ein jährlicher Gewinn von rund EUR 55.000,-- ab 2015 prognostiziert worden. Auch die Investitionssumme weise somit nicht darauf hin, dass das Bauwerk ausschließlich dem Hobby der Bauwerberin diene. Die Investitionen und die zu erwartenden Erträge lägen auch nicht offenkundig in einem deutlichen Missverhältnis (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1991, Zl. 90/06/0121). Da eine Neugründung eines landwirtschaftlichen nebenberuflichen Betriebes geplant sei, seien noch keine Gebäude vorhanden und das Bauvorhaben somit als erforderlich und als spezifisch für die beabsichtigte Nutzung zu beurteilen. Das Betriebskonzept der Landwirtschaftskammer Kärnten vom 20. Februar 2012 und die Stellungnahmen von Ing. J. stünden im Einklang. Die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung rechtfertige somit die Annahme eines landwirtschaftlichen nebenberuflichen Betriebes; die Erforderlichkeit sowie Spezifizität des landwirtschaftlichen Gebäudes sei gegeben. Ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan sei nicht zu erkennen.
Eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch, dass den beschwerdeführenden Parteien der Kaufvertrag betreffend die Baugrundstücke, der Pachtvertrag über 3,6 ha Fläche, die Optionsvereinbarung über zusätzlich 9 ha landwirtschaftliche Pachtfläche, der Nachweis über die erzielbaren Spitzenpreise für zur Zucht nachgefragte Eigenpferde sowie die Preisliste für zu erwartende Einstellgebühren nicht übermittelt worden seien, liege nicht vor, weil die Stellungnahmen von Ing. J. vom 3. Mai 2011 und vom 25. Oktober 2011 sowie das Betriebskonzept vom 20. Februar 2012 schlüssig und nachvollziehbar seien und durch diese Schreiben den beschwerdeführenden Parteien bereits alle entscheidungsrelevanten Umstände zur Kenntnis gebracht worden seien. Durch die Vorlage der angeführten Verträge bzw. Belege wären den beschwerdeführenden Parteien keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen zur Kenntnis gelangt. Darüber hinaus hätten die beschwerdeführenden Parteien nicht dargelegt, was sie vorgebracht hätten, wenn sie Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt hätten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift - ebenso wie die Bauwerberin - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf die vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerde sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Das gegenständliche Bauvorhaben soll im "Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche" für eine nebenberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit errichtet werden. Strittig ist im Wesentlichen, ob diese Errichtung im Sinn des § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 nach Art, Größe und insbesondere auch in Hinsicht auf die Situierung erforderlich und spezifisch ist.
§ 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23/1995 (K-GplG 1995) lautet auszugsweise (diese Bestimmung in der Stammfassung):
"§ 5
Grünland
(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.
(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lit a und lit b - nicht für die Land und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,
b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (...)
c) ...
(5) Das Grünland ist (...) nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar
a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit a und lit b entfällt;
b) ...
(6) ..."
Nach § 23 Abs. 3 lit. a Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (Wiederverlautbarung - K-BO 1996), idF LGBl. Nr. 16/2009, steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 16. März 2012, Zl. 2009/05/0163, mwN).
Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit im Sinn des § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Nebenerwerb erforderlich ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung umgangen werden können (vgl. dazu die bei Hauer/Pallitsch, a.a.O., E 19, 23 und 24 zu § 5 GemeindeplanungsG zitierte hg. Judikatur). Dazu ist nach ständiger hg. Judikatur das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung streng an Hand des erforderlichen Betriebskonzeptes zu prüfen. Zum Begriff der Landwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt (vgl. dazu die bei Hauer/Pallitsch, a.a.O., E 19 zu § 5 GemeindeplanungsG zitierte hg. Judikatur). Die Baumaßnahmen im Grünland haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Der an Hand des Betriebskonzeptes das eingereichte Projekt prüfende Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Die begehrten Baumaßnahmen müssen somit in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der geplanten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der bauwerbenden Parteien stehen und es dürfen nicht andere Möglichkeiten einer gleichartigen oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzungen im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten. Erweist sich das vorgelegte Betriebskonzept als mangelhaft, ist es - sofern es sich nicht von vornherein als ungeeignet und nicht verbesserungsfähig darstellt und es die Behörde oder der von ihr bestellte Sachverständige für erforderlich erachten - auch zu ergänzen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, Zl. 2009/05/0234, mwN).
Ob zumindest ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt nach der hg. Judikatur einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat das Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. März 2014, Zlen. 2012/06/0213, 2013/06/0077 und 2013/06/0137).
Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, das Betriebskonzept sei weder schlüssig noch nachvollziehbar; wenn darin angeführt werde, das Feldfutter werde auf einer Fläche von 5,6 ha angebaut, sei zu berücksichtigen, dass sich auf dieser Fläche auch die Halle und die Weideflächen befänden, sodass die erforderlichen Futtermittel keinesfalls im ausreichenden Maß selbst angebaut werden könnten, sondern angekauft werden müssten. Diese Kosten seien im Betriebskonzept nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei ein Aufbringen des anfallenden Mistes/der Jauche sowie Gülle gesetzlich untersagt, sodass diese Materialien entsorgt werden müssten. Auch dafür seien keine Kosten vorgesehen. Die Kosten für Heu, Einstreu, Kraftfutter sowie Entsorgung von Mist/Jauche beliefen sich pro Pferd und Monat auf EUR 250,--, bei acht Pferden sohin pro Jahr auf EUR 24.000,--. Im Betriebskonzept sei unter "Feldfutter Bodenheu" ein Deckungsbeitrag in der Höhe von EUR 2.228,-- ausgewiesen. Dies ergebe pro Pferd und Monat einen Betrag von EUR 23,20. Darüber hinaus seien im Betriebskonzept keine Personalkosten enthalten. Da die Bauwerberin einer außerbetrieblichen Tätigkeit nachgehe, sei es erforderlich, Personal einzustellen, zumal im Betriebskonzept ausdrücklich angeführt sei, dass die Anwesenheit einer kompetenten Person vor Ort notwendig sei. Wenn die Arbeitszeit für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit 1.561,35 Arbeitskraftstunden ausgewiesen sei, und die belangte Behörde von einer gemeinsamen Bewirtschaftung durch die Bauwerberin und Frau S. ausgehe, sei von einer Beschäftigungsdauer pro Person und Tag von zwei Stunden auszugehen. Schon daraus ergebe sich, dass das gegenständliche Bauvorhaben ausschließlich einem Hobby diene. Die Angaben, wonach für den Verkauf von Fohlen ein durchschnittlicher Ertrag von EUR 9.000,-- bis EUR 25.000,-- pro Jahr erzielt werde, entspreche in keiner Weise den Tatsachen. Für ein Fohlen werde ein maximaler Verkaufserlös von EUR 4.000,-- zu erzielen sein. Die angeführten Preise seien für 3-4jährige Pferde mit einer entsprechenden Grundausbildung erzielbar. Trotz dieser Mangelhaftigkeit des Betriebskonzeptes sei die belangte Behörde dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2012 auf Überprüfung durch einen beizuziehenden Sachverständigen nicht gefolgt. Aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 25. Oktober 2011, auf die sich die belangte Behörde ausdrücklich stütze, gehe keine nähere Prüfung der betriebswirtschaftlichen Grundlagen hervor. Die Investitionssumme von insgesamt EUR 740.000,--, der noch der Kaufpreis der Liegenschaften hinzuzurechnen sei, könne mit dem gegenständlichen Zuchtbetrieb nicht erwirtschaftet werden. Schließlich wurde die Verletzung des Parteiengehörs und das Unterlassen der Beauftragung eines Sachverständigen zur Überprüfung des vorgelegten Betriebskonzeptes gerügt.
Die Mehrzahl der in der Beschwerde gerügten Mängel des Betriebskonzeptes brachten die beschwerdeführenden Parteien bereits in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2012 vor und stellten den Antrag auf Überprüfung des vorgelegten Betriebskonzeptes durch einen beizuziehenden Sachverständigen. Die belangte Behörde holte sodann die Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. J. vom 27. März 2012 ein. Darin ging dieser von einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 14 ha aus, wobei er sich auf eine vorgelegte schriftliche Vereinbarung bezog, dass bei Bedarf zusätzlich 9 ha landwirtschaftliche Fläche gepachtet würden; die Betriebsführung solle gemeinschaftlich durch die Bauwerberin und Frau S. erfolgen; der durch die Pferdehaltung anfallende Wirtschaftsdünger werde auf den Nutzflächen entsprechend den Vorgaben des Nitrataktionsprogrammes aufgebracht.
Das von der Bauwerberin vorgelegte Betriebskonzept weist im Zieljahr 2015 Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft in Höhe von EUR 54.855,27 aus. Diese Berechnung basiert auf einer Bewirtschaftung von 6,26 ha Fläche; es wurden 1.671,35 Arbeitsstunden veranschlagt; als einzige Arbeitskraft ist die Bauwerberin mit 0,75 Arbeitskapazitätsanteilen angeführt. Den Angaben der Bauwerberin in der Projektbeschreibung zufolge sei angedacht, den Mist einem Gärtner zu übergeben.
Wenn die belangte Behörde ausführt, das Betriebskonzept und die Stellungnahme des Amtssachverständigen stünden miteinander im Einklang, lässt sie unberücksichtigt, dass Ing. J. von einem anderen Sachverhalt ausging, als im Betriebskonzept dargestellt wurde. Zunächst legte der Amtssachverständige seiner Beurteilung eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 14 ha zugrunde und folgerte daraus, dass ein Futterzukauf nicht notwendig sei. Dem Betriebskonzept zufolge stehen jedoch nur 6,26 ha Fläche zur Verfügung. Ob diese nicht einmal halb so große Fläche, auf der zudem die Zucht- und Vorführhalle (laut Baubeschreibung mit einer verbauten Fläche von 2.266 m2) sowie ein Reitplatz (laut Lageplan mit einer Fläche von 1.800 m2) situiert sind und die teilweise auch als Weidefläche dient, ausreicht, um ausreichend Futter zu lukrieren, wurde vom Amtssachverständigen nicht beantwortet. Die schriftliche Vereinbarung, wonach bei Bedarf zusätzlich 9 ha landwirtschaftliche Fläche gepachtet werden, auf die sich Ing. J. bezog, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen; es ist auch nicht ersichtlich, dass die durch die Pacht der zusätzlichen Flächen anfallenden Kosten berücksichtigt wurden. Die Frage der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlich zu nutzenden Flächen ist auch für die Entsorgung der anfallenden Pferdeexkremente relevant. Der Amtssachverständige geht nämlich davon aus, dass der durch die Pferdehaltung anfallende Wirtschaftsdünger auf den bewirtschafteten Flächen ausgebracht wird. "(D)ie nachgewiesenen Flächen" - so Ing. J. - böten ausreichende Gewähr, dass der Wirtschaftsdünger auf den Nutzflächen entsprechend den Vorgaben des Nitrataktionsprogrammes verbracht werden könne. Da jedoch fraglich ist, ob die von ihm angenommenen 14 ha landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung stehen, ist unklar, ob die anfallenden Pferdeexkremente auf den tatsächlich vorhandenen Flächen aufgebracht werden können oder ob dazu im Betriebskonzept Entsorgungskosten vorzusehen wären. Welches Entsorgungskonzept dem Antrag der Bauwerberin zugrunde liegt, ist nicht ersichtlich. Laut Projektbeschreibung sei "angedacht", den Mist einem Gärtner zu übergeben; das Betriebskonzept enthält dazu keine Angaben (etwa Transportkosten oder einen allfälligen Verkaufserlös). Die Nachweise über die zu erzielenden Spitzenpreise für die zur Zucht bestimmten Eigenpferde und die Preisliste eines Reitsportzentrums, auf die sich der Amtssachverständige bezog, als er das Betriebskonzept "bestätigte", weil die Grundlagen der Berechnungen durch Belege untermauert worden seien, liegen den Verwaltungsakten ebenfalls nicht bei. Darüber hinaus führt das Betriebskonzept als alleinige Arbeitskraft die Bauwerberin mit einem Arbeitskapazitätsanteil von 0,75 an, während der Amtssachverständige von einer gemeinschaftlichen Bewirtschaftung durch die Bauwerberin und Frau S. ausgeht. Ob eine nebenberufliche Bewirtschaftung allein durch die Bauwerberin, die im Hauptberuf selbständig erwerbstätig ist, ohne Einstellen von zumindest einer Aufsichtsperson möglich ist, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor.
Im Ergebnis ist der Beschwerde somit zuzustimmen, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Entscheidungsgrundlagen, nämlich das Betriebskonzept und die Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. J. vom 27. März 2012, nicht miteinander im Einklang stehen. Die darauf gestützte Begründung des angefochtenen Bescheides ist demnach nicht geeignet, nachvollziehbar darzulegen, dass die Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens im Grünland erforderlich und spezifisch im Sinne des § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 ist.
Dadurch, dass die Baubehörden ihrer Entscheidung das Betriebskonzept und die nicht damit im Einklang stehende Stellungnahme des Amtssachverständigen zugrunde legten, wurden sie ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Da die belangte Behörde dies nicht aufgriff, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Es erübrigte sich daher, auf das übrige Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).
Wien, am 24. April 2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)