VwGH Fr2015/05/0012

VwGHFr2015/05/001229.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, in der Fristsetzungssache von Dr. K K und S K, beide in B, beide vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG, in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 41/9, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend eine Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Die antragstellenden Parteien brachten beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) mit Schriftsatz vom 26. August 2015 (eingelangt am 28. August 2015) einen Fristsetzungsantrag ein.

Darin führten sie aus, am 23. Februar 2015 beim Stadtrat der Stadtgemeinde Baden gegen dessen Bescheid eine Beschwerde an das LVwG erhoben zu haben. Die Stadtgemeinde habe die Beschwerde dem LVwG am 27. April 2015 vorgelegt.

Das LVwG legte den Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis darauf vor, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen sei.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist entschieden hat.

Im vorliegenden Fall langte die Beschwerde der antragstellenden Parteien unbestritten am 27. April 2015 beim LVwG ein. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 34 Abs. 1 VwGVG wurde damit in Gang gesetzt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 23. September 2014, Fr 2014/01/0032, und vom 6. November 2014, Fr 2014/03/0003) und war bei Einbringung des Fristsetzungsantrags am 28. August 2015 noch nicht abgelaufen.

Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2015

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