VwGH 96/05/0293

VwGH96/05/02934.7.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Josef Miskulnig in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart und Mag. Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. Oktober 1996, Zl. 8 B-BRM-225/1/1996, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Moosburg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Krnt 1992 §32;
BauO Krnt 1992 §32;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Gemeinde Moosburg Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

Mit Schreiben vom 4. November 1993 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde mit, dass er auf seinem Gut in Tigring,

Parzelle Nr. 219/1, einen Gartenpavillon laut beiliegender Skizze, ohne feste Verankerung mit dem Boden, errichtet habe. Die Skizze weist ein gedecktes Holzgebäude mit achteckigem Grundriss auf, wobei die größte Ausdehnung 3,5 m beträgt. Die Höhe der aufsteigenden Wände ist mit 2,40 m angegeben.

Die Baubehörde antwortete auf diese als Bauanzeige gewertete Mitteilung mit Schreiben vom 25. November 1993, dass sie das Vorhaben als bewilligungspflichtig ansehe; in Anbetracht der Widmung Grünland-Landwirtschaft müsste eine Bewilligung aber versagt werden, weil ein Gartenpavillon für die Landwirtschaft weder spezifisch noch notwendig sei.

Darauf richtete der Beschwerdeführer am 15. Dezember 1993

folgendes Schreiben an die Baubehörde:

"Errichtung eines Gartenpavillons ...

Antrag auf Widmungsänderung

Auf der Parzelle 219/1 KG Tigring, welche als "Grünland-Landwirtschaft" gewidmet ist, beabsichtige ich einen Antrag auf Bewilligung für die Errichtung eines Gartenpavillons bei der Baubehörde einzubringen.

Aus diesem Grund beantrage ich mein Grundstück Nr. 219/1 KG Tigring in Bauland für dieses Bauobjekt (Punktumwidmung) umzuwidmen. Ich bitte sie, diesem Antrag zuzustimmen und eine baldige Umwidmung herbeizuführen.

Dieser raschen Erledigung wegen zum Dank verpflichtet zeichne ich ..."

Am 25. August 1994 führte die Baubehörde (der Baureferent, Vizebürgermeister B.) mit einem Amtssachverständigen einen Ortsaugenschein durch. Es wurde vom Gartentor aus festgestellt, dass der achteckige Gartenpavillon mit Zeltdach errichtet wurde. Im Akt befindet sich weiter ein Vermerk des Baureferenten, wonach der Beschwerdeführer am 29. September 1994 nach entsprechender Aufklärung erklärt habe, dass er den Pavillon entfernen werde (Ende 1994). Mit Schreiben vom 22. Dezember 1994 wiederholte der Beschwerdeführer sein Ansuchen um Umwidmung in Bauland; weiters ersuchte er, die Frist zur Entfernung des Gartenpavillons bis 30. Jänner 1995 zu erstrecken, welchem Ansuchen durch ein formloses Schreiben der Baubehörde Rechnung getragen worden war.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 1995 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde, vertreten durch den Vizebürgermeister, einen Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines Gartenpavillons ab (Spruchpunkt 1) und trug dem Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen "den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, das heißt, dass der konsenslos errichtete Gartenpavillon zu beseitigen" sei. Die Errichtung dieses Gartenpavillons hätte gemäß § 4 der Kärntner Bauordnung einer Baubewilligung bedurft. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, hätte nicht eingeräumt werden dürfen, weil der Flächenwidmungsplan der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehe.

In seiner dagegen erstatteten Berufung gab der Beschwerdeführer an, dass auf seinem Grundstück Nr. 219/1 ein Wirtschaftsgebäude seit mehr als 20 Jahren auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung bestehe. Nunmehr habe er auch einen Geräteschuppen errichtet, wobei er diesen Geräteschuppen allerdings unrichtig als "Gartenpavillon" bezeichnet habe. Auf Grund der von ihm beantragten Baubewilligung hätte ein Ortsaugenschein durchgeführt werden müssen, bei welchem sich ergeben hätte, dass zur Bewirtschaftung des Grundstückes ein Geräteschuppen zur Unterbringung von Gerätschaften dringend notwendig und sinnvoll sei. Er erachte sich in seinem Recht auf Erteilung einer Baubewilligung verletzt. Es komme nicht auf die achteckige Ausführung an, sondern würde sich schon aus den Planunterlagen und der Ausführung ergeben, dass dort Geräte, die für die Landwirtschaft erforderlich seien, gelagert werden können. Da der Beschwerdeführer um Baubewilligung angesucht habe, sei auch der Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides rechtswidrig, wozu komme, dass dieser Bescheidspruch nicht exekutierbar sei. Es ergebe sich daraus weder die Lage des Pavillons, noch sei der Umstand feststellbar, ob es sich bei diesem Gebäude überhaupt um einen Gartenpavillon handle. Der Beschwerdeführer zitiert in der Berufung ein Bedeutungswörterbuch, wonach ein Pavillon einen runden oder viereckigen Grundriss aufweise, sodass sein achteckiges Gebäude kein Pavillon sein könne.

Darauf holte die Berufungsbehörde ein Gutachten des Referates XIV-Landwirtschaft der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt ein. In diesem Gutachten vom 8. März 1996 wurde zunächst festgestellt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer von 1,85 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und 0,48 ha Wald sei. Die Nutzfläche sei eine Wiese, die von einem benachbarten Landwirt bewirtschaftet werde. Die Heuernte werde zu zwei Drittel an die Jägerschaft Himmelberg verkauft. Den Rest bekomme der Landwirt als Pachtentlohnung. Tiere würden derzeit keine gehalten, es seien auch keine landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen vorhanden. Auf Grund einer 1989 erteilten Baubewilligung habe der Beschwerdeführer einen Schafstall im Ausmaß von 6 m x 6 m mit dazugehörigem Heu- und Strohbergeraum im Ausmaß von 6 m x 10 m errichtet. Tatsächlich werde dieses Gebäude in erster Linie als Wohn- und Aufenthaltsobjekt verwendet; im Schafstall befänden sich diverse Kleingeräte, im Heu- und Strohbergeraum sei eine Kochgelegenheit mit WC eingebaut worden.

Im Gutachtensteil wird ausgeführt, dass die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke zum größten Teil nicht selbsttätig durchgeführt werde, insbesondere das als Schafstall bewilligte Gebäude anderweitig verwendet werde. Eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung mit wirtschaftlicher Absicht, die auf Erzielung von Einnahmen gerichtet sei, liege nicht vor. Es sei eine Art der Bewirtschaftung der Grundstücke gegeben, die die Anwesenheit und somit auch die Errichtung von Gebäuden dafür nicht erfordere. Die Errichtung eines Gartenpavillons bzw. eines Geräteschuppens sei auf Grund der Plandarstellung und der Grundrissmaße für die Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten ungeeignet und könne demnach weder als spezifisch noch als erforderlich für die landwirtschaftliche Nutzung angesehen werden.

In einem Nachtrag teilte die Amtssachverständige mit, dass der Gartenpavillon beim Ortsaugenschein am 30. November 1995 als Aufenthaltsraum genutzt worden sei, weil Gartenmöbel, wie ein runder Tisch, zwei Sessel und eine Bank sowie ein elektrisches Heizgerät untergebracht gewesen seien.

Mit Schreiben vom 30. April 1996 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Gemeindevorstand als Baubehörde zweiter Instanz beabsichtige, seine Berufung als unbegründet abzuweisen. Dabei wurde insbesondere auf das eingeholte Gutachten, welches dem Vorhalt angeschlossen wurde, verwiesen.

In seiner Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer darauf, dass ihm eine Waldparzelle im Ausmaß von 0,5 ha gehöre und er auf Grund der regelmäßig anfallenden forstwirtschaftlichen Arbeiten auf dem gegenständlichen Grundstück das Bruchholz sowie geschlägertes Holz aufarbeiten müsse. Der Beschwerdeführer bestritt, dass er den Schafstall als Aufenthaltsobjekt verwende, räumte aber ein, dass keine Tiere gehalten würden. Im gegenständlichen Geräteschuppen sei ein Anhänger und eine Motorsäge untergebracht sowie ein Rasenmäher abgestellt. Er beantragte die Durchführung eines Ortsaugenscheines und Einholung eines Gutachtens der Kammer für Land- und Forstwirtschaft für Kärnten zur Beurteilung der Frage, ob das Grundstück Nr. 219/1 land- und forstwirtschaftlich genutzt werde.

Mit Bescheid vom 2. Juli 1996 gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung des Beschwerdeführers "teilweise Folge" und änderte den Bescheid der Baubehörde erster Instanz dahingehend ab, dass der erste Teil des Spruches zu entfallen habe. In der Begründung wurde auf eine Besichtigung durch die Baubehörde zweiter Instanz verwiesen, wobei festgestellt wurde, dass die Gesamtliegenschaft mit einem Maschendrahtzaun eingezäunt und die Toranlage versperrt sei. Der Gartenpavillon sei aus Holz ausgeführt, sämtliche sichtbaren Holzteile seien imprägniert, die Sichtflächen verglast, mit braunem Hartmaterial gedeckt, und an der Dachspitze befinde sich ein Glockenturm. Ein derartiges Bauwerk sei nicht als spezifisch für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung anzusehen. Nach den vorliegenden Bauakten sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer bewilligte Flächen für die Einstellung und Unterbringung von landwirtschaftlichen Geräten habe, zumal im westlichen Zubau zum Schafstall ein Abstellraum für landwirtschaftliche Geräte im Ausmaß von 4,65 m x 9,0 m, im Kellerbereich des Schafstalles ein weiterer Geräteraum im Ausmaß von 5,40 m x 3,65 m, sohin 61 m2, und ein überdachter Bereich mit den Ausmaßen von 6,50 m x 5,50 m, also weitere 35 m2 zur Verfügung stünden.

Tatsächlich werde das gegenständliche Objekt nicht als land- und fortwirtschaftliches Zweckgebäude genützt, sondern als Gartenpavillon. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, dürfe nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

In seiner dagegen erhobenen Vorstellung rügte der Beschwerdeführer, dass er einem offenbar durchgeführten Ortsaugenschein nicht beigezogen worden sei. Überraschend sei für ihn die Beurteilung durch die Berufungsbehörde gewesen, dass sein Schreiben vom 5. November 1993 keinen Antrag auf Bewilligung darstelle. In dieser Eingabe habe er seinen Bauwillen als Bauwerber aber klar zum Ausdruck gebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Vorstellung als unbegründet ab. Die Vorstellungsbehörde folgte der Auffassung der Baubehörde zweiter Instanz, dass die Eingabe vom 4. November 1993 keinen Bauantrag dargestellt habe. Das Verfahren auf Gemeindeebene sei nicht mangelhaft gewesen, weil es nicht erforderlich sei, dass die Partei einem Ortsaugenschein zugezogen werde. Das errichtete Gebäude widerspreche § 5 Abs. 5 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, wonach nur solche Gebäude zulässig seien, die nach Art, Größe und im Hinblick auf die Situierung erforderlich und spezifisch für die Nutzung als Grünland sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist den Verwaltungsbehörden dahingehend zu folgen, dass hinsichtlich des hier gegenständlichen Gebäudes ein Bauansuchen des Beschwerdeführers nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer hat zunächst eine Bauanzeige im Sinne des § 5 Kärntner Bauordnung 1992 (in der Fassung vor der am 1. September 1996 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 44/1996; BO) an die Baubehörde gerichtet, wobei er durch den Hinweis "ohne feste Verankerung mit dem Boden" offenbar dartun wollte, dass sein Vorhaben nicht bewilligungspflichtig sei. Auf Grund der ausdrücklichen Belehrung durch die Baubehörde, dass eine Bewilligungspflicht vorliege, beantragte er zur Beseitigung des Bewilligungshindernisses der gegebenen Flächenwidmung die Umwidmung seines Grundstückes, wobei er ausdrücklich erklärte, dass er beabsichtige, einen Baubewilligungsantrag einzubringen. Damit war aber in unzweifelhafter und auch nicht verbesserungsbedürftiger Weise dargetan, dass der Beschwerdeführer kein Bauansuchen gestellt hat.

Der Umstand, dass die Baubehörde erster Instanz von einem Bauansuchen ausgegangen ist, ändert daran nichts, weil eine Baubewilligung nur über Antrag, aber nicht von Amts wegen erteilt werden kann. Durch die Klarstellung im Berufungsbescheid wurde der Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten verletzt, die belangte Behörde hat völlig zu Recht die dagegen erhobene Vorstellung abgewiesen.

Beschwerdegegenständlich ist offenbar aber auch der von der Baubehörde erster Instanz erteilte und von der Baubehörde zweiter Instanz in schlüssiger Weise bestätigte Bauauftrag; auch diesbezüglich wurde die Vorstellung, die sich gegen den gesamten Inhalt des Berufungsbescheides gerichtet hatte, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 32 Abs. 1 BO hatte die Baubehörde, wenn Vorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt wurden, dem Grundeigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, durfte nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstand.

Die Frage der Bewilligungsfähigkeit der vorliegenden Errichtung ist nach § 5 Abs. 5 Kärntner GemeindeplanungsG 1995 zu beurteilen. Danach ist das Grünland nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist; da es hier weder um eine Hofstelle noch um eine Anlage mit Intensivtierhaltung geht, bedarf es keines Eingehens auf § 5 Abs. 2 lit. a und b GemeindeplanungsG. Abgesehen davon, dass schon der vorliegende Plan und die im Akt befindlichen Fotos einen wie immer gearteten Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Nutzung nicht erkennen lassen, war auf Grund der unzweifelhaft feststehenden Beweisergebnisse die Erforderlichkeit dieses Gebäudes jedenfalls zu verneinen. Auf dem Grundstück befindet sich ein für eine landwirtschaftliche Nutzung bewilligtes Gebäude, dessen Größenordnung für die Unterbringung von Geräten zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Waldbewirtschaftung jedenfalls ausreicht. Diese Größenordnung konnte die Gemeindebehörde aus dem Bauakt unzweifelhaft feststellen; aus dem dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Sachverständigengutachten ergibt sich weiters, dass das beantragte Gebäude, also ein weiteres Gebäude, für die landwirtschaftliche Nutzung nicht erforderlich ist. Ob der Beschwerdeführer in diesen "Gartenpavillon" nun tatsächlich landwirtschaftliche Geräte oder einen Tisch, zwei Sessel und eine Bank eingestellt hat, ist ohne Belang.

Aus diesem Grunde sind auch die behaupteten Verfahrensmängel ohne Relevanz; entscheidend ist allein, dass für die landwirtschaftliche Nutzung (0,48 ha Forstwirtschaft) ein zusätzliches Gebäude neben dem schon bestehenden nicht erforderlich ist.

Damit wurde von den Baubehörden zu Recht nicht die Möglichkeit eingeräumt, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen; für das bewilligungslose Gebäude ist die Behörde zu Recht mit einem Wiederherstellungsauftrag gemäß § 32 BO vorgegangen.

Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Mit Rücksicht auf die eindeutige Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäss § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Juli 2000

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