Normen
AVG §66 Abs4;
BauO Krnt 1996 §22;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauO Krnt 1996 §23 Abs5;
BauRallg;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990;
AVG §66 Abs4;
BauO Krnt 1996 §22;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauO Krnt 1996 §23 Abs5;
BauRallg;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 22. Juli 1997 beantragte der Erstmitbeteiligte die baubehördliche Bewilligung von Änderungsplänen betreffend das bestehende Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Nr. 1130, KG Klagenfurt. In der zu diesem Bauansuchen abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom 20. August 1997 wendete die Beschwerdeführerin ein, der westliche Dacherker mit Dach rage ca. 50 cm bis 60 cm in den Luftraum der in ihrem Eigentum befindlichen Wegparzelle Nr. 1129, KG Klagenfurt, hinein. Sie stimme dieser Überbauung nicht zu. Der Baukörper der Gaupe habe den im ursprünglichen Plan vorgesehenen Sicherheitsabstand von 50 cm einzuhalten, damit eine Absicherung gegen Dachlawinen, Abwässer und Eiszapfen, die auf ihren Grund fallen könnten, gegeben sei. Die westseitige Balkonüberdachung rage ebenfalls in den Luftraum ihrer Wegparzelle, wozu sie ihre Zustimmung nicht erteile.
In der Folge beantragte der Erstmitbeteiligte im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin für ein geändertes Ansuchen vom 25. August 1997 die Bewilligung von Austauschplänen, in denen die Dachgaupe auf der Westseite des Gebäudes auf die bereits genehmigte Bauflucht zurückgesetzt und das Balkonvordach so verkleinert werde, dass es auch nicht über die Wandaußenkante rage.
In der dazu stattgefundenen mündlichen Verhandlung vom 10. September 1997 zog der Erstmitbeteiligte das Bauansuchen vom Juli 1997 zurück. Die Beschwerdeführerin wendete im Übrigen ein, dass sie keine Genehmigung zu irgendwelchen Änderungen erteile, weil ein Missbrauch ihrer bisherigen Zustimmung gegeben sei. Sie stelle daher den Antrag auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes und, dass die konsenswidrigen Überbauten abgetragen würden. Sie verweise zusätzlich auf die Niederschrift vom 20. August 1997. Sie stelle weiters den Antrag auf Baueinstellung bis zur Klärung der Angelegenheit.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 24. September 1997 wurde dem angeführten Antrag des Erstmitbeteiligten (vom 25. August 1997) auf Abänderung der Baubewilligung vom 4. September 1996 und vom 25. November 1996 nach Maßgabe der eingereichten Baupläne sowie der Baubeschreibung Folge gegeben. Gleichzeitig wurden die eingereichten Änderungspläne und die Baubeschreibung unter Anordnung von Auflagen genehmigt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass keine Genehmigung zu irgendwelchen Änderungen erteilt werde, und der Antrag auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes wurden zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 27. November 1997 als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Berufung abgewiesen worden sei, weil von der Beschwerdeführerin keine öffentlich-rechtlichen Einwendungen erhoben worden seien, obwohl sie zur Bauverhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Bauverhandlung lediglich der beantragten Abänderung der Baubewilligung ihre Zustimmung verweigert und einen Antrag auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gestellt. Die Beschwerdeführerin habe in der Vorstellung vorgetragen, dass ihre subjektiven öffentlich-rechtlichen Einwendungen, die sie im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe, die die Lage des Bauvorhabens (Bauen über ihre Grundstücksgrenze), die genaue Feststellung der strittigen Grenze, die sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe, die Verletzung des Bebauungsplanes und die Gefährdung der Mieter und Wegbenützer betroffen hätten. Dem stehe nach Auffassung der belangten Behörde nur die Tatsache, und dies auch nur unter Bezugnahme auf die Bauverhandlung vom 20. August 1997, gegenüber, dass die Beschwerdeführerin in der Berufung lediglich darauf hingewiesen habe, die Tatsache des Überbauens ihrer Grundstücksgrenze und das Fehlen ihrer Zustimmung seien sonderbarerweise nicht im Protokoll aufgenommen worden. Dass sie aber anlässlich der im vorliegenden Fall maßgeblichen Verhandlung am 10. September 1997 noch darüber hinaus Einwendungen vorgebracht hätte, habe sie in der Berufung nicht behauptet. Somit aber widerspreche das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin der Aktenlage, wobei noch auffalle, dass die Beschwerdeführerin die Verhandlungsniederschrift vom 10. September 1997, insbesondere ihr darin enthaltenes Vorbringen, anstandslos eigenhändig unterfertigt habe. Hinsichtlich der in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen sei daher gemäß § 42 AVG Präklusion eingetreten. Selbst wenn sie aber die von ihr angeführten Einwendungen rechtzeitig vorgebracht hätte, wäre für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen gewesen, weil sie keine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben. Die Durchführung der vorliegenden Baumaßnahmen sei gemäß dem Plan eindeutig auf dem Grundstück des Bauwerbers vorgesehen, sodass es einer Zustimmung der Beschwerdeführerin zu diesen Baumaßnahmen nicht bedurft hätte. Welchen Einfluss eine strittige Grenze auf die gegenständlichen, beim Wohnhaus durchgeführten Baumaßnahmen haben sollte, sei nicht verständlich, die Beschwerdeführerin habe dies auch nicht dargelegt. Auch hinsichtlich der vermeintlichen Verletzung des Bebauungsplanes fehlten jegliche konkreten Einwendungen. Hinsichtlich von Einwendungen, die der Nachbar rechtzeitig erhebe, trete keine Präklusion ein. Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sei auf jenen Themenkreis eingeschränkt, in dem der Partei aufgrund rechtzeitig erhobener Einwendungen ein Mitspracherecht zustehe. Es sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Baubewilligungsverfahren ein so genanntes Projektgenehmigungsverfahren sei und somit Gegenstand dieses Verfahrens, das vom Bauwerber eingereichte (in den Plänen und der Baubeschreibung dargestellte) Projekt sei. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die Baubehörde im Zuge der Verhandlung an Ort und Stelle nicht gegen die (tatsächliche) Überbauung ihres Grundes eingeschritten sei und keinen Wiederherstellungsauftrag erlassen habe, sei im Baubewilligungsverfahren ohne Belang.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die beiden mitbeteiligten Parteien (die zweitmitbeteiligte Partei allerdings ohne Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde) - eine Gegenschrift samt dem erwähnten Antrag erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 lit. e Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (K-BO 1996), sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens u.a. die Anrainer. Gemäß § 23 Abs. 2 K-BO 1996 sind Anrainer u.a. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Anrainer im Sinne des Abs. 2 dürfen gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Im Folgenden werden jene Bestimmungen, auf die sich Anrainer insbesondere stützen können, angeführt. § 23 Abs. 5 K-BO 1996 sieht vor, dass, wenn eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde, bei Vorhaben nach § 1 Abs. 2 lit. c und d auch durch Verlautbarung in der Kärntner Landeszeitung kundgemacht wurde und die Anrainer im Sinn des § 16 Abs. 2 lit. d persönlich geladen wurden, im weiteren Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung nur jene Anrainer Parteien bleiben, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinn des Abs. 3 und 4 erhoben haben. Gemäß § 16 Abs. 2 lit. d K-BO 1996 sind die Anrainer (§ 23 Abs. 2) persönlich zu laden, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 10 Abs. 1 lit. d oder durch Eingaben oder Vorsprachen bekannt geworden sind. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. d K-BO 1996 ist als ein Beleg zum Bauansuchen ein Verzeichnis der Anrainer nach § 23 Abs. 2 lit. a, bezogen auf die angrenzenden oder durch eine Verkehrsfläche getrennten Grundstücke, mit Angabe der Wohnungsanschrift, beizubringen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A). Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 23 Abs. 5 K-BO 1996 die Parteistellung behalten hat.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass aus den Bestimmungen der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung das Verbot des Einbaues einer Ölheizung (insbesonders über 50 kW) in dem benachbarten Haus des Mitbeteiligten abzuleiten sei. Eine Präklusion der Einwendungen der Beschwerdeführerin liege schon deshalb nicht vor, weil die Ölheizungsanlage der mitbeteiligten Partei nicht Gegenstand der Bauverhandlung vom 20. August 1997 gewesen sei. Die belangte Behörde hätte in dem vorliegenden Bauverfahren auf das eigene Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 1997 Bedacht nehmen müssen. Dies ergebe sich schon aus dem Gleichheitssatz. Die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 14. August 1997 seien als Einwendungen ausreichend. Hinzu komme noch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Bauverhandlungen vom 20. August 1997 und vom 10. September 1997. Weiters hätte der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes im Sinne des Bescheides vom 4. September 1996 in das vorliegende Bauverfahren einbezogen werden können.
Wenn sich die Beschwerdeführerin auf die in der Berufung erhobene Einwendung im Zusammenhang mit der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Bauansuchen betreffend den Umbau des verfahrensgegenständlichen Gebäudes den Einbau einer Ölheizungsanlage nicht umfasst. Zulässige Einwendungen im Bauverfahren können sich aber immer nur auf den Gegenstand des Bauverfahrens beziehen. Die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf Einwendungen präkludiert ist, muss in diesem Zusammenhang daher nicht geklärt werden. Unzutreffend ist auch, dass die belangte Behörde auf das eigene Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 1997 im vorliegenden Bauverfahren hätte Rücksicht nehmen müssen. Alleiniger Gegenstand jedes Baubewilligungsverfahrens ist das vom jeweiligen Ansuchen erfasste und mit diesem vorgelegte Projekt. Die Ausführungen in dem bezogenen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. August 1997 können schon deshalb nicht als Einwendungen betreffend das Bauansuchen des Erstmitbeteiligten vom 25. August 1997 angesehen werden, weil dieses Schreiben zeitlich vor diesem Bauansuchen verfasst wurde. Weiters ist klarzustellen, dass für das Bauansuchen vom 25. August 1997 nur das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Bauverhandlung vom 10. September 1997 maßgeblich sein kann. Schriftlich wurden von der Beschwerdeführerin vor der Verhandlung nach Bekanntmachung derselben keine Einwendungen erhoben. In dieser Verhandlung hat die Beschwerdeführerin lediglich vorgetragen, dass sie keine Genehmigung zu irgendwelchen Änderungen erteile, weil ein Missbrauch ihrer bisherigen Zustimmung gegeben sei. Sie stelle daher den Antrag auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes und auf Abtragen der konsenswidrigen Überbauten und verweise auf die Niederschrift vom 20. August 1997. Weiters stelle sie den Antrag auf Baueinstellung bis zur Klärung der Angelegenheit. Aus dem Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 20. August 1997 kann nichts gewonnen werden, weil das in diesen Ausführungen gerügte Hineinragen des westlichen Dacherkers bzw. der westseitigen Balkonüberdachung in den Luftraum der in ihrem Eigentum liegenden Wegparzelle durch das mit dem Ansuchen vom 25. August 1997 beantragte Projekt des Erstmitbeteiligten nicht mehr gegeben war. Die Beschwerdeführerin führt auch selbst nicht aus, welches in dieser Verhandlung erhobene Vorbringen auch für das verfahrensgegenständliche Ansuchen von Bedeutung sein könnte.
Die Beschwerdeführerin ist auch nicht im Recht, wenn sie der Auffassung ist, dass im Rahmen der Entscheidung über ein Bauansuchen auch über einen in diesem Verfahren gestellten Antrag eines Nachbarn auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu entscheiden ist.
Im Rahmen der geltend gemachten Verfahrensverletzungen meint die Beschwerdeführerin weiters, es hätten im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, wie der Einwand der Brandgefahr wegen des zwischen den Gaupen an den beiden Häusern einzuhaltenden Abstandes, berücksichtigt werden müssen. Einwendungen der Anrainer könnten gemäß § 23 Abs. 3 lit. a (gemeint offensichtlich: lit. g) K-BO 1996 auf Bestimmungen über die Brandsicherheit gestützt werden. Es hätte im Berufungs- bzw. Vorstellungsverfahren das Gutachten eines brandtechnischen Sachverständigen eingeholt werden müssen.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Vorbringen in der Verhandlung vom 10. September 1997 die Parteistellung im Sinne des § 23 Abs. 5 K-BO 1992 behalten hat. Die Frage, ob eine bestimmte Einwendung der Beschwerdeführerin wirksam und rechtzeitig in einem Bauverfahren erhoben wurde, ist gemäß § 42 Abs. 1 AVG zu beantworten.
§ 42 Abs. 1 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 158/1998 sieht vor, dass, wenn eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung bekannt gemacht wurde, dies zur Folge hat, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht wurden, keine Berücksichtigung finden und angenommen wird, dass die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, zustimmen. Im Falle einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung erstreckt sich die in Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge gemäß § 42 Abs. 2 AVG bloß auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihres Vorbringens in der für das verfahrensgegenständliche Bauansuchen maßgeblichen mündlichen Bauverhandlung vom 10. September 1997 (auch unter Berücksichtigung des Verweises auf ihr Vorbringen in der Verhandlung vom 20. August 1997) keine Einwendung in Bezug auf eine Verletzung einer im Interesse des Brandschutzes gelegenen Bestimmung erhoben. Die Behörden (einschließlich der belangten Behörde) haben daher zutreffend angenommen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht präkludiert ist. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung war verspätet. Die Beschwerdeführerin kann sich daher auch nicht auf ein Recht auf Einholung eines Gutachtens eines brandtechnischen Sachverständigen berufen. Der Nachbar in einem Bauverfahren kann die gesetzmäßige Behandlung einer Vorfrage auch immer nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn diese Vorfrage im Zusammenhang mit einer rechtzeitig und wirksam erhobenen Einwendung des Nachbarn steht. Abgesehen davon hätte die Einwendung der Verletzung einer im Brandschutz gelegenen Bestimmung keine Vorfrage des Bauverfahrens dargestellt, sondern wäre eine von der Baubehörde als Hauptfrage zu beantwortende Frage gewesen.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters die Auffassung vertritt, dass die Veränderung der Höhe der Gaupen von 70 cm auf 140 cm keine geringfügige Veränderung mehr darstelle, ist ihr einerseits - sofern man das Vorliegen einer Einwendung in dieser Hinsicht bejahte - auch in diesem Zusammenhang Präklusion entgegenzuhalten, andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Abänderung der Baubewilligung gemäß § 22 K-BO 1996 nicht nur im Falle einer geringfügigen Veränderung des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig ist. Weiters kann § 22 K-BO 1996 nicht als eine Bestimmung gedeutet werden, die auch im Interesse der Nachbarn gelegen ist und daher einem Anrainer, der Partei gemäß der K-BO 1996 ist und diese Stellung gemäß § 23 Abs. 5 K-BO 1996 behalten hat, im Hinblick auf den gesetzmäßigen Vollzug dieser Bestimmung überhaupt ein Mitspracherecht einräumt.
Sofern die Beschwerdeführerin das Ermittlungsverfahren deshalb für mangelhaft erachtet, weil die Ortsbildpflegekommission gemäß dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz nicht beigezogen worden sei, ist die Beschwerdeführerin - worauf sie selbst verweist - darauf hinzuweisen, dass aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, für Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 abgeleitet werden kann.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung, BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. September 1999
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