VwGH 2009/05/0079

VwGH2009/05/007919.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des G R und 2. der M R, beide in Kollerschlag, beide vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Hopfengasse 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Februar 2009, Zl. IKD(BauR)-014084/1-2009-Ren/Wm, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Oberkappel in 4144 Oberkappel, Oberkappel Nr. 36), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §52;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §25 Abs1 Z7;
BauO OÖ 1994 §25a Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §52;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §25 Abs1 Z7;
BauO OÖ 1994 §25a Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid ist in seinem Spruchpunkt I. (Abweisung der Vorstellung des Erstbeschwerdeführers) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 4. Juli 2008 zeigte der Erstbeschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 Oberösterreichische Bauordnung 1994 (in der Folge: BO) die beabsichtigte Ausführung einer Windkraftanlage in der Höhe von "19 m" und einer Leistung von "20 KW" auf einem näher bezeichnet Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin an.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Erstbeschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs mit, dass das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sei. Für sämtliche Typen von Windrädern gelte das Erfordernis der Widmungskonformität. Das angezeigte Windrad sei jedoch nicht widmungskonform, da die Notwendigkeit der Windkraftanlage für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grünlandes im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (in der Folge: ROG) in der Regel nicht nachweisbar sei. Eine entsprechende Sonderwidmung gemäß § 30 Abs. 3 ROG wäre erforderlich. Die Zurückweisung der Bauanzeige und die Untersagung der Bauausführung wurden angekündigt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 1. September 2008 wurde die am 9. Juli 2008 bei der Baubehörde eingelangte Bauanzeige des Erstbeschwerdeführers gemäß § 25a BO zurückgewiesen und die Bauausführung untersagt.

In der dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, die Baubehörde hätte den Bescheid nicht erlassen dürfen. Sie hätten am 4. August 2008 ein Ansuchen um Änderung des Flächenwidmungsplanes eingebracht. Es wäre die Bauanzeige allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis zu nehmen gewesen. Das Verfahren hätte bis zur Entscheidung über die Änderung der Flächenwidmung des Baugrundstückes unterbrochen werden müssen.

Der in der Folge mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte bautechnische Amtssachverständige führte in seiner fachkundigen Stellungnahme vom 9. Oktober 2008 aus, die Gesamthöhe der angezeigten Windkraftanlage mit einer Leistung von 20 kW betrage mindestens 24 m, weshalb sie gemäß § 25 Abs. 1 Z. 7 BO anzeigepflichtig sei. Das Grundstück, auf welchem die Anlage errichtet werden solle, sei im Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet. Für Windkraftanlagen käme das als Grünland gewidmete Grundstück nicht in Betracht, da die Notwendigkeit dieser Anlage im Sinne des § 30 Abs. 5 ROG für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grünlandes nicht nachweisbar sei. Der Erstbeschwerdeführer betreibe ein Taxi- und Busunternehmen, ein Gasthaus und einen Tischlereibetrieb. Landwirtschaftliche Zweckbauten bestünden nicht.

Die (damals) unvertretenen Beschwerdeführer gaben hiezu am 25. Oktober 2008 eine Stellungnahme ab, in welcher sie ihr Berufungsvorbringen wiederholten und ausführten, der Erstbeschwerdeführer habe die Möglichkeit, die Windkraftanlage "als Privatperson, als Landwirt, als Gastwirt, als Tischler als Taxi-Busunternehmer, zu betreiben. Wenn ich diese Anlage als Landwirt betreibe ist es laut o.ö. Bauordnung möglich diese Anlage auch im Grünland zu errichten. Darum ist der Satz Landwirtschaftliche Zweckbauten bestehen nicht gerechtfertigt. (In diesem Zusammenhang ersuche ich daher das Bezirksbauamt Linz auf den vorletzten Absatz der Stellungnahme vom 9. Oktober 2008 noch näher einzugehen)". "Festzuhalten ist jedenfalls, laut Gesetz in o. ö. wenn ein Landwirt eine Kleinwindkraftanlage errichtet, auch im rahmen der Landwirtschaft betreibt so kann diese Kleinwindkraftanlage auch im Grünland errichtet werden."

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. Dezember 2008 wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben, weil das angezeigte Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes widerspreche; im Grünland dürften gemäß § 30 Abs. 5 ROG nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Ein Bescheid mit Auflagen oder Bedingungen könne nur ergehen, soweit Abweisungsgründe gemäß § 25a Abs. 1 Z. 2 BO festgestellt würden. Dies sei bei Vorhaben, die der Flächenwidmung widersprechen, nicht möglich.

In der dagegen erhobenen Vorstellung führten die (damals) unvertretenen Beschwerdeführer aus, dass sie neben einem Busunternehmen, einer Tischlerei und einem kleinen Gasthaus auch eine Land- und Forstwirtschaft betrieben, die aus ca. 3,5 ha "Nutzgrund" und ca. 4 ha Wald bestehe. Diese Land- und Forstwirtschaft erfordere, Marktnischen zu suchen, um überhaupt gegen größere Betriebe bestehen zu können. "Gerade als Land- und Forstwirt ist man froh, wenn man durch umweltfreundliche Maßnahmen seine Stromkosten sowie in unserem Fall auch durch Überschuss Strom auch an das öffentliche Netz einspeisen kann, und dadurch auch Einnahmen durch Stromverkauf im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft erzielen kann". Die Einnahmenverbesserung in ihrer Land- und Forstwirtschaft durch den Betrieb einer Windkraftanlage sei daher erforderlich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Erstbeschwerdeführers keine Folge gegeben und festgestellt, dass dieser Beschwerdeführer durch den Berufungsbescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird (Spruchpunkt I.). Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass auf Windräder die Bestimmungen der BO nur insofern anwendbar seien, als sie gemäß § 1 Abs. 3 Z. 5a BO nicht dem Oö. ElWOG 2006 unterlägen, ausgenommen Windräder im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 7 BO. Mit einer Normalleistung von 20 kW unterliege die gegenständliche Windkraftanlage gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 Oö. ElWOG 2006 keiner Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz. Da die Anlage eine Gesamthöhe von 24 m (gemessen vom tiefsten Befestigungspunkt bis einschließlich des höchsten Punktes des aufgestellten Rotorblattes) haben solle, sei der Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z. 7 BO gegeben und es bestehe für das Bauvorhaben somit eine Anzeigepflicht. Die Grundfläche, auf der die Windkraftanlage errichtet werden solle, sei als unspezifisches Grünland gewidmet. Für sämtliche Typen von Windrädern gelte das Erfordernis der Widmungskonformität. Das gegenständliche Windrad müsse daher gemäß § 30 Abs. 5 ROG nötig sein, um das Grünland bestimmungsgemäß nützen zu können. Eine individuelle Wirtschaftlichkeit eines konkreten Landwirtschaftsbetriebes sei kein für die Beurteilung der Notwendigkeit im Sinne des § 30 Abs. 5 ROG maßgeblicher Parameter, da es zu einer gleichheits- und damit verfassungswidrigen Auslegung dieser Bestimmung führen würde, wenn die ausschließlich objektiv zu beurteilende Widmungskonformität derartiger Anlagen von der individuellen wirtschaftlichen Situation des Landwirtes abhängig wäre. Für die Widmungskonformität reiche die bloße Nützlichkeit nicht aus. Der Betrieb des Erstbeschwerdeführers, der als Motiv für die Errichtung der Anlage die Erlangung einer bis dato nicht gegebenen Stromversorgung nicht ins Treffen geführt habe, sei auch ohne Errichtung der Windkraftanlage mit Strom versorgt, wodurch diese Anlage als nicht notwendig zu beurteilen sei, um die als Grünland gewidmeten Grundflächen bestimmungsgemäß zu nutzen. Mangels besonderer tatsächlicher Umstände und auf Grund der geforderten Notwendigkeit bedürfe des keiner Beiziehung eines agrartechnischen Amtssachverständigen. Für die Errichtung der Anlage wäre daher eine Sonderwidmung gemäß § 30 Abs. 4 ROG erforderlich.

Im Bauanzeigeverfahren gemäß § 25 Abs. 1 Z. 7 BO komme dem Grundstückseigentümer keine Parteistellung zu. Der Umstand, dass die Gemeindebehörden die Zweitbeschwerdeführerin als Partei des Verfahrens behandelt hätten, begründe keine Parteistellung derselben. Die Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin sei daher mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich im Recht "auf ordnungsgemäße Behandlung seiner (gemeint: ihrer) Bauanzeige, insbesondere auf Nichtuntersagung der beabsichtigen Errichtung der Kleinkraftanlage gemäß Bauanzeige vom 4.7.2008 verletzt beziehungsweise in ihrem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den beabsichtigten Bau der Kleinwindkraftanlage zu untersagen". Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führen aus, die geplante Errichtung einer Kleinwindkraftanlage diene der Förderung und Erhaltung des von den Beschwerdeführern geführten land- und forstwirtschaftlichen Kleinbetriebes. Es ermögliche dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer, günstig Strom zu erzeugen. Die Erzeugung des Stroms durch die beabsichtigte Kleinwindkraftanlage sei insbesondere auch für den Betrieb einer Brutanlage bzw. für den gesamten Strombedarf des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführer erforderlich. Außerdem förderten die erwarteten Einnahmen, die durch einen Überschuss der Einspeisung in des öffentliche Stromnetz entstünden, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerdeführer legten mit Schriftsatz vom 9. Juni 2009 ein Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 17. Dezember 2008 vor, in welchem mitgeteilt wurde, dass kein Verfahren zur Änderung der Flächenwidmungsplanes betreffend das Baugrundstück eingeleitet werde. Die Beschwerdeführer tragen hiezu vor, dass das Bauanzeigeverfahren bis zur Erledigung des Verfahrens betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes unterbrochen hätte werden müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 5a BO gilt dieses Landesgesetz nicht für Stromerzeugungsanlagen, soweit sie dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (in der Folge O.ö. ElWOG) unterliegen, ausgenommen Windräder gemäß § 25 Abs. 1 Z. 7 BO.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 7 BO ist die Anbringung oder Errichtung von Solaranlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m2 sowie die Errichtung von gemäß dem O.ö. ElWOG nicht bewilligungspflichtigen Windrädern von mehr als zehn Meter Höhe, gemessen vom tiefsten Befestigungspunkt, anzeigepflichtig.

Gemäß § 6 Abs. 1 O.ö. ElWOG bedürfen die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von 30 kW und darüber einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung.

Gemäß Abs. 2 Z. 1 leg. cit. bedürfen Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung unter 30 kW keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nach Abs. 1.

Die vom Erstbeschwerdeführer zur Anzeige gebrachte Windkraftanlage mit einer angegebenen Engpassleistung von 20 kW und einer festgestellten Höhe von über 20 m ist daher bauanzeigepflichtig gemäß § 25 Abs. 1 Z. 7 BO.

Für das Bauanzeigeverfahren ordnet § 25a BO an (auszugsweise):

"(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn

1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z. 1 ... vorliegen ...

Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.

...

(2) Wird innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder teilt die Baubehörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Bauausführung begonnen werden. ...

..."

Gemäß § 30 Abs. 6 Z. 1 BO ist der Baubewilligungsantrag von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, dass das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht.

Im Beschwerdefall haben die Baubehörden innerhalb der gesetzlich vorgesehenen achtwöchigen Frist gemäß § 25a Abs. 1 Z. 1 BO die Ausführung des vom Erstbeschwerdeführer angezeigten Bauvorhabens untersagt, weil das Baugrundstück im nicht näher gewidmeten Grünland liegt.

Gemäß § 30 Abs. 2 Oberösterreichisches Raumordungsgesetz 1994 (in der Folge ROG) sind Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.

Gemäß § 30 Abs. 5 leg. cit. dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4).

Unter "bestimmungsgemäßer Nutzung" im Sinne des § 30 Abs. 5 ROG ist im Beschwerdefall daher eine Nutzung für die Land- und Forstwirtschaft zu verstehen, weil das von den Beschwerdeführern für die angezeigte Windkraftanlage vorgesehene, im Grünland liegende Grundstück nicht gesondert gewidmet ist. Zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit darstellt. Es muss daher ein zumindest nebenberuflich geführter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen. Aus welchen - nicht aus dem erforderlichen Betriebskonzept hervorleuchtenden - Motiven der Bauwerber das eingereichte Projekt ausführen möchte, ist von der Baubehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bzw. Bauanzeigeverfahrens nicht zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0297).

Ein wesentlicher Bestandteil des Begriffes "Landwirtschaft/Forstwirtschaft" ist die Bodennutzung im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion oder eine diese Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit. Zur Ausübung der konkret beabsichtigten Land- und Forstwirtschaft ist es daher erforderlich, zunächst die Art und den Umfang derselben als gesamtes, d.h. auch mit den dazugehörigen Nebengewerben im Sinne der Gewerbeordnung, festzustellen. Unter land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen i. S. der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ist - anders als etwa im Bauernsozialversicherungsrecht - nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne zu verstehen. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der auf Grund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, ist daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (d.h. der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigt. Ob zumindest ein solcher landund/oder forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung schließen lässt, d.h. vor allem im Grenzbereich vom land- und/oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende land- und forstwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt (vgl. das nochmals das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008).

Zur Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, hat der Bauwerber im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. An die hiefür maßgeblichen Kriterien ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt.

Dies bedeutet, dass es in jedem Fall konkreter Feststellungen darüber bedarf, ob einerseits ein landwirtschaftlicher bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, und wenn ja, ob die bauliche Maßnahme im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt auf das Erfordernis eines Betriebskonzeptes hingewiesen. Liegt eine Vollerwerbslandwirtschaft vor, stellt sich die Frage der Notwendigkeit der Abgrenzung zu einem Hobbybetrieb nicht, sodass Angaben über die Wirtschaftlichkeit einer geplanten Begründung oder Ausweitung eines Produktionszweiges entbehrlich sind. Maßgeblich ist in diesem Fall allein, ob das geplante Gebäude nach den Erfordernissen einer zeitgemäßen Landwirtschaft oder Forstwirtschaft zur Grünlandnutzung im Rahmen der zu beurteilenden Land- und Forstwirtschaft geboten scheint; auch dafür ist allerdings ein Betriebskonzept erforderlich. Liegt keine Vollerwerbslandwirtschaft vor, hat die Behörde zu klären, ob zumindest ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt.

Das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist daher streng an Hand des erforderlichen Betriebskonzeptes zu prüfen (vgl. wiederum das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0297, m.w.N.).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Baumaßnahmen im Grünland auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken haben. Der an Hand des Betriebskonzeptes das eingereichte Projekt zu prüfende Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau bzw. die vorgesehene Anlage als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Es ist somit zu fordern, dass die begehrten Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers stehen und dass nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten (vgl. die hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/0687, und vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0728, VwSlg. Nr. 16.167/A).

Nur im Zusammenhang mit einem sämtliche zum Betrieb gehörenden Gebäude und Anlagen in die Betrachtung einbeziehenden Betriebskonzept kann daher die Art und der Umfang des vom Erstbeschwerdeführer betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes abschließend festgestellt werden. Dies ist zur Klärung der im Beschwerdefall relevanten Rechtsfrage der Notwendigkeit der angezeigten Windkraftanlage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Erstbeschwerdeführers erforderlich, weil die Beschwerdeführer schon im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz (Stellungnahme vom 25. Oktober 2008) behauptet haben, die geplante Kleinwindkraftanlage im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes errichten zu wollen. In der Vorstellung hat der Erstbeschwerdeführer zulässigerweise (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0063, zur Möglichkeit von Neuerungen im Vorstellungsverfahren) ergänzt, dass er die Windkraftanlage (auch) zur Reduzierung seiner Stromkosten in seinem landwirtschaftlichen Betrieb benötige. Die Baubehörden und die belangte Behörde haben sich mit diesen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht näher auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hat vielmehr ohne weiteres Ermittlungsverfahren einen Widerspruch der geplanten Windkraftanlage zum Flächenwidmungsplan deshalb angenommen, weil der land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Erstbeschwerdeführers auch ohne die Errichtung dieser Anlage mit Strom versorgt werde; die angezeigte Windkraftanlage sei daher nicht notwendig im Sinne des § 30 Abs. 5 ROG.

Auf Grund der Behauptung des Beschwerdeführers im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, dass die angezeigte Windkraftanlage in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden soll, durfte jedoch die belangte Behörde ohne nähere Ermittlungsschritte nicht davon ausgehen, dass die Versorgung dieses Betriebes mit Strom aus dieser Anlage nicht vorgesehen sei. Vielmehr war sie im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines zeitgemäßen landwirtschaftlichen Betriebes, die angezeigte Windkraftanlage in der geplanten Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Erstbeschwerdeführers notwendig ist, wobei es im Beschwerdefall entscheidend darauf ankommen wird, ob der von der Windkraftanlage erzeugte Strom für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden soll und ein solcher Betriebsvorgang einer Betriebsführung und Ausstattung dem heutigen Standard eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der noch festzustellenden Größenordnung entspricht. Diese Fragen können jedoch erst nach Vorlage eines Betriebskonzeptes mit einer entsprechenden Betriebsbeschreibung geklärt werden.

Die aus § 13a AVG abzuleitende Manuduktionspflicht der Behörde kann zwar nicht so weit gehen, dass der Begriff Landwirtschaftsbetrieb/Forstwirtschaftsbetrieb mit dem Bauwerber im einzelnen näher erörtert und der Bauwerber im Rahmen eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert wird, ein entsprechendes Betriebskonzept vorzulegen. Ist aber wie im vorliegenden Fall die Vorlage eines Betriebskonzeptes erforderlich, haben die Baubehörden den Bauwerber aufzufordern ein solches Betriebskonzept vorzulegen, welches der Sacherverständige - unter Berücksichtigung der übrigen Verfahrensergebnisse - bei Erstellung seines Gutachtens heranzuziehen hat. Dieses Betriebskonzept ist, falls es die Behörde oder der von ihr bestellte Sachverständige für erforderlich erachten, auch zu ergänzen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnisse vom 16. April 1998, Zl. 97/05/0282, und vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/0002).

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I. betreffend den Erstbeschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Bauanzeige erstattet. Sie ist Eigentümerin des Baugrundstückes. Als solche kann sie - wie der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren - durch die Zurückweisung der Bauanzeige und die Untersagung der Bauausführung des angezeigten Bauvorhabens nicht in den geltend gemachten Rechten verletzt sein (vgl. zur eingeschränkten Parteistellung des Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2009, Zl. 2008/05/0273). Die belangte Behörde hat daher die Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin zutreffend zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus folgenden Gründen Abstand genommen werden. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen", weshalb keine mündliche Verhandlung mit der Zweitbeschwerdeführerin durchzuführen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, Zl. 2006/07/0066). Im Übrigen war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abzusehen.

Wien, am 19. Jänner 2010

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