AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W247.2269700.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. am XXXX und 2.) XXXX , geb. am XXXX , beide StA. Russische Föderation und vertreten durch die XXXX , die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2023, 1.) Zl. XXXX und 2.) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Großmutter des Zweitbeschwerdeführers (BF2).
I. Verfahrensgang:
1. Die BF1-BF2 reisten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 07.01.2023 legal mit einem ungarischen Visum C, gültig von 28.12.2021 bis 19.01.2022, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag (BF2) bzw. am nächsten Tag (BF1) einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem die BF1-BF2 am 08.01.2023 vor der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX erstbefragt, sowie am 21.11.2022 (BF2) bzw. am 02.12.2022 (BF1) jeweils vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines den BF1-BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH (BF2) bzw. TSCHETSCHENISCH (BF1) niederschriftlich einvernommen wurden.
2.1. Die BF1 brachte bei ihrer Erstbefragung am 08.01.2022 vor der LPD XXXX im Beisein eines dieser einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, im Wesentlichen vor, in XXXX , der Russischen Föderation geboren zu sein, verwitwet zu sein, muttersprachlich Tschetschenisch, sowie gut Russisch zu sprechen, dem islamischen Glauben und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und zuletzt den Beruf der Landwirtin ausgeübt zu haben. Ihr mitgereister Enkel befände sich auch in Österreich und lebe auch der Bruder der BF1, XXXX , im Bundesgebiet. In der Russischen Föderation verfüge die BF1 noch über einen Sohn und eine Tochter. Ihre Eltern und ihr Ehemann seien bereits verstorben. Der letzte Wohnsitz der BF1 im Herkunftsstaat sei an einer näher genannten Adresse in XXXX gewesen. Den Entschluss zur Ausreise und das Reiseziel habe ihr Enkel, der BF2, bestimmt. Sie habe einen russischen Reisepass und führe eine Kopie mit sich. Die russische Frau, die sie begleitet habe, habe der BF1 den Pass abgenommen. Die BF1 sei mit ihrem Enkel über ihr unbekannte Länder nach Österreich gereist. Die BF1 wolle in Österreich bleiben, weil ihr Bruder hier lebe. Zur Schleppung könne sie keine Angaben machen, weil ihr Enkel alles organisiert habe.
Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF1 an, dass ihr Enkel Probleme in Tschetschenien habe, wobei sie nicht wisse mit wem und warum. Sie sei mit ihm geflüchtet und habe selbst keine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, dass ihr Enkel Probleme bekomme.
2.2. Der BF2 brachte bei seiner Erstbefragung vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH im Wesentlichen vor, in XXXX , in der Russischen Föderation geboren und ledig zu sein. Der BF2 spreche muttersprachlich Tschetschenisch, sowie gut Russisch und gehöre dem islamischen Glauben und der tschetschenischen Volksgruppe an. Der BF habe 11 Jahre im Herkunftsstaat die Schule, 2 Jahre lang die Berufsschule und 2 Jahre die Universität (Zahnarzt) besucht. Zuletzt habe der BF2 keinen Beruf im Herkunftsstaat ausgeübt. Seine mitgereiste Großmutter befände sich ebenfalls im Bundesgebiet. Die Eltern des BF2, 2 Brüder und eine Schwester befänden sich im Herkunftsstaat. Zuletzt habe der BF im Herkunftsstaat an derselben Adresse, wie die BF1, gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Dezember 2021 gefasst und habe er nach Österreich gewollt, weil hier die Menschenrechte geachtet würden. Im Dezember 2021 sei der BF2 mit einem PKW nach XXXX gefahren. Von dort sei er am 30.12.2021 legal mit einem ungarischen Visum nach XXXX geflogen. Der BF2 habe einen russischen Reisepass und führe eine Kopie mit sich. Das Reisedokument befinde sich bei einer Frau, die sie begleitet habe. Diese habe gemeint, es wäre klüger den Pass zurückzulassen, um nicht abgeschoben zu werden. 6 Tage lang sei der BF2 in Ungarn gewesen, wo er sich in einer Wohnung aufgehalten habe. Dann seien sie mit einem Taxi nach Österreich gefahren. Der BF2 wolle in Österreich bleiben und sei er ohne Schlepper gereist.
Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF2 aus, dass sein Leben und das seiner Großmutter in Gefahr gewesen sei. Der BF2 gehöre „zu einer Gruppe von Leuten“ und sei ein Mitglied dieser Gruppe zur Polizei gegangen, wobei das Mitglied behauptet habe, sie hätten etwas gegen die Regierung gesagt. Der BF2 habe eine Vorladung von der Polizei bekommen und sei auch 2 Mal von dieser abgeholt worden. Er sei einmal 2 Stunden und einmal 4 Stunden bei der Polizei gewesen. Dort sei der BF2 gefragt worden, warum sie sich versammeln würden und unzufrieden seien. Die Polizei habe gewollt, dass der BF2 gegen eine andere Person aussage, wobei die Polizei zum BF2 gesagt habe, er würde verschwinden, wenn er nicht kooperiere. Bei einer Rückkehr fürchte der BF2 vielleicht getötet zu werden.
3. Nach Führung eines Konsultationsverfahrens mit Ungarn, wobei diese der Übernahme der BF1-BF2 zustimmten, wurden die Verfahren der BF1-BF2 im Bundesgebiet zugelassen.
4.1. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.12.2022, im Beisein eines der BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache TSCHETSCHENISCH, führte diese im Wesentlichen aus, dass Tschetschenisch ihre Muttersprache sei, sie in dieser Sprache jedoch weder Lesen, noch Schreiben könne. Eine andere Sprache spreche die BF1 nicht. Sie sei vergesslich, leide an Diabetes und sei im Vorjahr an Covid-19 erkrankt. Der Ehemann der BF1 sei nach der Erkrankung verstorben. Die BF1 sei 2 Mal geimpft, sie habe sich nach der Erkrankung impfen lassen und nehme Medikamente aufgrund ihrer Diabeteserkrankung.
Die BF1 heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren. Früher habe sie einen anderen Familiennamen gehabt, aber seit ihrer Hochzeit habe sie nur mehr diesen Namen geführt. Zu ihrer Erstbefragung gefragt, vermeinte die BF1 nur den Weg beschrieben und Vieles nicht verstanden zu haben. Sie habe viel mit den Händen beschrieben, weil es so plötzlich gewesen sei und sie niemand gefragt habe, ob sie Russisch spreche. Ob bei der Erstbefragung alles richtig protokolliert worden sei, wisse die BF1 nicht und sei das Protokoll glaublich nicht rückübersetzt worden. Ihr Enkel habe eine Kopie davon bekommen.
Die BF1 sei russische Staatsangehörige, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben an. Ihr Enkel sei mit ihr in Österreich und verfüge sie über einen Bruder in Österreich. Der Bruder der BF1 habe nicht gewusst, dass die BF1-BF2 nach Österreich kommen würden. Ein weiterer Bruder der BF1 lebe in Norwegen und habe sie zu ihrem Bruder im Bundesgebiet Kontakt. Zuletzt habe die BF1 an einer bereits in der Erstbefragung näher genannten Adresse in XXXX gelebt. Die Russische Föderation hätten sie letztes Jahr im Winter legal mit dem Flugzeug Richtung Ungarn verlassen. Die BF1 sei 2 Jahre lang in die Schule gegangen und sei zuletzt Landwirtin gewesen. Sie habe geheiratet, wisse jedoch nicht wann. Nach ihrer Hochzeit sei die BF1 20 Jahre alt geworden. Sie sei verwitwet und habe 5 Kinder, welche alle erwachsen seien. Alle Kinder der BF1 würden noch im Herkunftsstaat leben, 4 Töchter seien in Tschetschenien, ihr Sohn in Russland. Die BF1 habe Kontakt zu ihren Kindern im Herkunftsstaat.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF1 an, dass ihr Enkel 2 Jahre lang Medizin studiert habe. Es sei in Tschetschenien oft so, dass man junge Menschen wegen irgendwelcher Aussagen verschwinden lasse. Die BF2 habe es erst später erfahren, „sie“ seien nach Hause gekommen und ihr Enkel sei abgeholt haben. Sie habe gefragt, warum er geholt werde und sei gesagt worden, dass er zur Befragung geholt und nichts passieren würde. „Sie“ hätten gesagt, dass der BF2 in einer Stunde wieder da wäre. Der BF2 sei jedoch zuvor und danach auch ein paar Mal geholt worden, doch sei die BF1 nicht dabei gewesen, es sei vor ihr verheimlicht worden. Der BF2 habe entschieden wegzufahren, weil er Angst gehabt habe und habe er gesagt die BF1 nicht alleine lassen zu wollen. Die BF1 wolle mit ihrem Enkel zusammen sein. Der BF2 habe Probleme gehabt, die BF1 wisse nur, dass der BF2 etwas ausgesagt habe. Die BF1 selbst habe nie Probleme gehabt. Sie gehöre weder einer politischen Partei an, noch sei sie jemals politisch aktiv gewesen oder habe aufgrund ihrer Volksgruppen-oder Religionszugehörigkeit ein Problem gehabt. Die BF1 sei nie festgenommen worden und gäbe es gegen sie kein Gerichtsverfahren.
Die BF1 sei nicht erwerbstätig, besuche keinen Deutschkurs und sei nicht Mitglied in einem Verein. Sie wünsche sich, dass ihr Enkel weiterstudieren könne.
4.2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.11.2022 im Beisein eines dem BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, gab der BF2 zusammenfassend an, muttersprachlich Tschetschenisch zu sprechen und in der Schule Russisch gelernt zu haben. Der BF2 könne auf Russisch Lesen, sowie Schreiben und spreche mittelmäßig Deutsch. Er sei gesund und habe vor 2 Jahren eine Covid-19 Erkrankung durchgemacht. Im Herkunftsstaat sei der BF2 2 Mal geimpft worden und sei er völlig gesund.
Der Name des BF2 sei richtig geschrieben worden und sei er am XXXX in XXXX geboren. Während des Tschetschenienkrieges seien dort viele tschetschenische Flüchtlinge gewesen. Dann habe der BF2 in Tschetschenien in XXXX gelebt. Der BF2 habe eine Reisepasskopie vorgelegt und sei sein Reisepass in Ungarn. Eine Dame, welche ihnen beim Weiterreisen behilflich gewesen sei, habe diesen. Sie habe gesagt, dass es gut sei, wenn der BF2 den Reisepass bei ihr lasse, damit er nicht abgeschoben werden könne. Bei der Fahrt nach Österreich habe der BF2 den Pass nicht gezeigt und sei er auch nicht danach gefragt worden. Bei der Erstbefragung habe der BF2 die Wahrheit gesagt und sei ihm das Erstbefragungsprotokoll rückübersetzt worden. Der BF2 habe auch eine Kopie davon erhalten.
Der BF2 sei russischer Staatsangehöriger, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe und dem sunnitisch-islamischen Glauben an. Die Großmutter des BF2 sei mit diesem nach Österreich gereist. Der Bruder seiner Großmutter lebe seit ca. 20 Jahren im Bundesgebiet und wohne in XXXX . Glaublich habe seine Großmutter einen Bruder in Norwegen, welcher während des Krieges geflüchtet sei. In XXXX lebe ein Cousin des Vaters des BF. Mit dem Bruder seiner Großmutter, der in XXXX lebe, habe der BF2 1-2 Mal alle 3 Monate Kontakt. Dieser helfe dem BF2 und spreche Deutsch mit ihm. Der BF2 habe die Russische Föderation am 28.12.2021 legal mit einem ungarischen Visum und seinem Reisepass verlassen und sei nach Budapest gereist. Der BF2 habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt, weil Österreich bessere Gesetze habe. Sie hätten das von Anfang an so geplant, weil seine Großmutter ihren Bruder hier (Anm.: in Österreich) habe und dieser ihnen helfen habe wollen. Sie hätten nicht genau gewusst, was passieren würde und würden in Österreich viele ihrer Landsleute leben, wobei sie viel Gutes über Österreich erzählen würden.
11 Jahre lang habe der BF2 im Herkunftsstaat die Schule bis zur Matura besucht. Dann sei er 2 Jahre auf dem College und 2 Jahre auf der Universität gewesen, wobei er nicht fertig studiert habe. Der BF2 habe eine Ausbildung zum hygienischen Zahnarzt gemacht.
Der BF2 sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Seine Eltern, zwei Brüder, eine Schwester, 4 Tanten, sowie 20 Cousins und Cousinen würden noch im Herkunftsstaat leben. Die Eltern des BF2 würden mit seinen Geschwistern in XXXX leben. Sein Vater arbeite, seine Mutter sei Hausfrau. Die Geschwister des BF2 seien allesamt jünger als dieser. Der BF2 habe mit seinen Großeltern in XXXX gelebt, er habe ihnen geholfen. Mit seinem Vater habe der BF2 Kontakt, mit seiner Mutter nicht so oft. Etwa einmal in der Woche rufe der BF2 seine Eltern an.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF2 aus, dass seine Probleme hauptsächlich darin bestanden hätten, dass Unwahrheiten über ihn erzählt worden seien, der BF2 wisse jedoch nicht, was genau. Er sei zweimal abgeholt worden, wahrscheinlich von der Polizei, die Uniformen seien sehr ähnlich, der BF2 könne es nicht unterscheiden. Es gäbe auch eine private Polizei. Beim ersten Mal sei er für etwa eine Stunde, beim zweiten Mal für etwa 4 Stunden festgenommen worden. Jedes Mal sei sein Leben bedroht worden und habe der BF2 während der Pandemie Lebensmittel für seine Familie ausgeführt. Die Leute, die das gemacht hätten (Anm.: Lebensmittel ausgeführt), hätten eine Sondergenehmigung gebraucht. An Kontrollpunkten sei der BF2 oft von der Polizei angehalten worden, manche seien geschlagen worden. Außerdem gäbe es jetzt Krieg zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine. In Tschetschenien würden Leute einberufen, hauptsächlich junge Männer und mache es keinen Unterschied, ob man Kinder habe oder nicht. Man werde in den Krieg geschickt und wolle der BF2 das nicht. Er sei vor dem Krieg ausgereist, doch sei er als russischer Staatsangehöriger verpflichtet einzurücken. In Tschetschenien sei es etwas verschärft, dort werde mehr darauf geachtet. Viele junge Leute seien dort einberufen worden. Die beiden Mitnahmen von denen der BF2 gesprochen habe, seien im November 2021 gewesen. Aufgefordert von der ersten Mitnahme ausführlich zu erzählen, vermeinte der BF2, dass er in der Nacht, gegen 21 Uhr, von zu Hause abgeholt worden sei. 3 Leute seien gekommen, eine Person in zivil, zwei Personen in Uniform und sei der BF2 festgehalten worden. Er sei in einem Auto mitgenommen worden, das habe seine Großmutter auch mitbekommen. Die Leute hätten zu ihr gesagt, dass sie sich beruhigen solle und, dass nichts passieren würde. Der BF2 sei auf eine Polizeiinspektion gebracht worden, wobei in jenem Gebäude auch andere staatliche Strukturen untergebracht gewesen seien. Der BF2 sei in einen Raum gebracht und befragt worden. Es seien Dinge gesagt worden, wie „uns ist zu Ohren gekommen, dass du unzufrieden bist“. Sie hätten gesagt, der BF2 solle gar nicht versuchen zu lügen, weil sie Bescheid wissen würden. Sie hätten nie ein konkretes Thema genannt, sondern habe es auf den BF2 so gewirkt, als würden sie wollen, dass der BF von selbst irgendetwas angebe. Bei ihnen könne jemand schon Probleme bekommen, wenn man in sozialen Medien ein Like vergebe oder kommentiere. Es könne sein, dass der BF2 etwas getan habe, was jemandem missfallen sei. Der BF2 habe nichts Falsches getan, aber womöglich habe jemandem etwas missfallen und dieser habe den BF2 gemeldet. So etwas könne bei ihnen zu Problemen führen. Der BF2 sei erst spät entlassen worden, es seien mehrere Leute dort gewesen, mit welchen sie sich beschäftigt hätten und sei der BF2 eine Stunde befragt worden.
Der 2. Vorfall habe ca. 5 Tage später stattgefunden, als der BF2 vom Training zurückgekommen sei. Glaublich hätten sie gewusst, dass der BF2 nicht zu Hause sei und hätten diesen unweit seines Zuhauses abgepasst. Der BF2 sei auf dieselbe Station gebracht worden und seien dieselben Fragen gestellt, sowie dieselben Drohungen ausgesprochen worden. Nach ca. 4 Stunden sei der BF2 entlassen worden. Danach habe er um das ungarische Visum angesucht, dies jedoch nicht in Tschetschenien, weil „sie“ davon erfahren hätten. Der BF2 habe in XXXX darum angesucht, sein Vater habe ihm geholfen. Im Juli 2021 sei der Reisepass des BF2 ausgestellt worden, sie hätten diese alle gemeinsam ausstellen lassen wollen, doch habe beim BF2 etwas nicht gestimmt, weshalb seiner ein Jahr später ausgestellt worden sei. Der BF2 habe versucht diesen online zu beantragen, das habe nicht funktioniert.
Der BF2 habe den Großteil seines Lebens mit seinen Großeltern verbracht und dort geholfen. Ohne den BF2 hätten sie es schwer gehabt. Er wisse, dass es „dort“ (Anm.: in Tschetschenien) noch Familie für sie gäbe, doch seien diese mit ihrer eigenen Familie beschäftigt und würden woanders leben. Der BF2 habe beschlossen mit seiner Großmutter zu reden und ihr zu sagen, dass der BF2 sie mitnehme. Der BF2 gehöre keiner politischen Partei an, sei niemals politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionsgruppenzugehörigkeit gehabt. Glaublich sei gegen den BF2 im Herkunftsstaat kein Gerichtsverfahren anhängig, aber er wisse es nicht genau. Es könne passieren, dass der BF2 davon einfach nichts wisse.
Der BF2 besuche einen Deutschkurs und sei in einem Thaiboxverein. Außerdem gehe er Radfahren, sowie Wandern und fotografiere viel. Der BF2 wolle eine Arbeit finden.
5. Folgende Unterlagen wurden erstinstanzlich für die BF1-BF2 vorgelegt:
Kopie des russischen Reisepasses der BF1, Nr. XXXX , gültig von 20.06.2017 bis 20.06.2027;
Kopie des russischen Reisepasses des BF2, Nr. XXXX , gültig von 09.07.2021 bis 09.07.2026;
Covid-19 Impfzertifikat betreffend den BF2;
Schreiben über einen Sporttest in russischer Sprache;
Diplom über den Collegeabschluss des BF2 in Zahnheilkunde vom 29.06.2020;
6.1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2023, wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den BF1-BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diese jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
6.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1-BF2, zu den Gründen des Verlassens ihres Herkunftsstaats, ihrer Rückkehrsituation, ihrem Privat- sowie Familienleben in Österreich und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass den BF1-BF2 im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohen würde.
6.3. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Ausführungen des BF2 zu seinem Fluchtgrund äußert detailarm und vage gewesen seien. Im Übrigen würden sämtliche Familienangehörige des BF2 unbehelligt in der Russischen Föderation leben. Gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse spreche außerdem, dass es dem BF2 völlig problemlos gelungen sei den Herkunftsstaat auf legalem Weg (mit seinem Reisepass und einem Visum) zu verlassen, wobei es dem BF2 gelungen sei weniger als ein Monat vor seiner Einreise nach Österreich ein Schengenvisum zu erhalten. Aus diesem Grund sei vielmehr davon auszugehen, dass eine staatliche Verfolgungsabsicht nicht bestehe. Außerdem bestehe für den BF2 interner Schutz innerhalb der Russischen Föderation. Nach den vorliegenden Erkenntnissen würden die seit Ende 2012 stark gestiegenen Asylanträge russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit nicht auf speziellen Ereignissen in Tschetschenien beruhen. Die BF1 habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern angegeben die Russische Föderation nur verlassen zu haben, weil der BF2 sie nicht alleine im Herkunftsstaat zurücklassen habe wollen.
6.4. Es gäbe keine Hinweise dafür, dass die BF1-BF2 bei ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, zumal sie im Herkunftsstaat über ein familiäres Netzwerk verfügen würden und auch vor ihrer Ausreise in der Russischen Föderation leben hätten können. Außerdem würden die BF1-BF2 gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren und hätten dort den Großteil ihres Lebens verbracht. Die BF1 sei Rentnerin gewesen und verfüge der BF2 über eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung. Die Krankheiten der BF1 seien im Herkunftsstaat behandelbar. Der BF2 liefe nicht Gefahr der Einberufung zum Wehrdienst, zumal die Teilmobilmachung abgeschlossen sei und es unwahrscheinlich sei, dass der BF2 als Tschetschene rekrutiert werde.
6.5. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die beschwerdeführenden Parteien keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheine eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar.
6.6. Demnach – so die belangte Behörde – könnten die von den BF1-BF2 behaupteten Fluchtgründe nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus der BF1-BF2 führen. Aus ihren Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine existenzbedrohende Notlage oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Die BF1-BF2 würden gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren und hätten mit Ausnahme des Bruders der BF1 keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die BF1 spreche kein Deutsch und sei nicht erwerbstätig. Der BF2 spreche zwar Deutsch, doch sei der Aufenthalt der BF1-BF2 erst als sehr kurz zu qualifizieren. Insofern erweise sich eine jeweilige Rückkehrentscheidung gegen die BF1-BF2 als zulässig.
7. Mit Information über die Rechtsberatung vom 02.02.2023 wurde den BF1-BF2 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
8.1. Mit Schriftsatz vom 01.03.2023, eingebracht am 02.03.2023, brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF1-BF2, für diese fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 07.02.2023, in vollem Umfang ein. Im Wesentlichen wurde darin zunächst der Sachverhalt neuerlich kurz dargestellt und ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die belangte Behörde habe mangelhafte Länderfeststellungen verwendet bzw. diese mangelhaft ausgewertet. Dazu wurde umfangreich höchstgerichtliche Judikatur zitiert und dargelegt, dass einschlägige Länderberichte bestätigen würden, dass es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation komme. Das Vorbringen des BF2 decke sich im Übrigen mit den Länderberichten und sei plausibel. Folglich wurde auszugsweise aus dem LIB, vor allem zur Menschenrechtslage, zitiert.
8.2. Darüber hinaus wurden zahlreiche Medienberichte zum Wehrdienst und den Rekrutierungen der Russischen Föderation zitiert und auszugsweise wiedergegeben. Der BF2 sei 22 Jahre alt und befinde sich damit im wehrpflichtigen Alter. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation bestünde die Gefahr zum Wehrdienst einberufen und folglich unfreiwillig zu Kampfhandlungen im Ukraine-Krieg gezwungen zu werden. Wehrdienstpflichtige würden gezwungen Verträge zu unterzeichnen, in welchem sie zustimmen würden im Ukraine-Krieg zu kämpfen. Vor allem Tschetschenen seien unter dem XXXX -Regime einer erhöhten Gefahr ausgesetzt als Soldaten für Kampfhandlungen im Ukraine-Krieg gegen ihren Willen eingesetzt zu werden. Kritik am System münde in extralegalen Festnahmen, Folter und Verschwindenlassen. Einschlägige Berichte würden bestätigen, dass es zu verdeckten Rekrutierungen komme. Die Furcht des BF2 Opfer einer erneuten Rekrutierungswelle zu werden sei daher plausibel und objektiv wahrscheinlich. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen diesen Umstand in einer Prognoseentscheidung zu ermitteln, da es offensichtlich sei, dass der Krieg in der Ukraine noch länger andauern werde und ein hoher Bedarf an Soldaten bestehe. Aufgrund der dem BF2 unterstellten oppositionellen Gesinnung und der Wehrdienstverweigerung drohe auch der BF1 Gefahr.
8.3. Hinsichtlich der von der belangten Behörde angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative habe diese unzureichend ermittelt und deren Annahme nicht ausreichend begründet. Folglich wurde die höchstgerichtliche Judikatur zur innerstaatlichen Fluchtalternative umfangreich dargelegt.
8.4. Die belangte Behörde habe sich insgesamt einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. So vermeine die belangte Behörde, es könne nicht sein, dass der BF2 verfolgt werde, weil seine Familie in der Russischen Föderation lebe. Dabei verkenne die belangte Behörde, dass die Familie des BF2 in XXXX lebe und er mit seiner Großmutter in Tschetschenien gelebt habe. Die tschetschenischen Sicherheitsdienste hätten folglich keinen Zugriff auf seine Restfamilie. Hinsichtlich des erlangten ungarischen Visums sei auszuführen, dass es der belangten Behörde bekannt sei sollte, dass Visa in den Botschaften ausgestellt würden und man diesfalls keinen Kontakt zum Verfolgerstaat benötige. Die BF1-BF2 seien auch von Moskau nach Budapest geflogen, weshalb sie sich dem Zugriff der tschetschenischen Sicherheitsbehörden entziehen hätten können. Der Umstand, dass bis 2014 keine Tschetschenen eingezogen worden seien, habe nichts mit der derzeitigen Situation zu tun. Es sollte amtsbekannt sein, dass vor allem Tschetschenen und die arme Landbevölkerung als Kanonenfutter eingezogen würden. Es komme auch zu verdeckten Rekrutierungen und sei der BF2 im wehrpflichtigen Alter. Der BF2 sei auch bereits untersucht und für tauglich befunden worden. Der Vater des BF2 habe mit 45 Jahren eine Aufforderung zur Einberufung erhalten. Die Ausführungen der belangten Behörde zum Zivildienst seien nicht mehr aktuell und hätten keinerlei Begründungswert, da es offensichtlich sei, dass man einer Einberufung nicht durch Zivildienst entgegen könne. Die BF1-BF2 würden den Angriffskrieg gegen die Ukraine ablehnen und seien selbst Opfer des zweiten Tschetschenienkrieges gewesen. Sie hätten flüchten müssen und würden Familienangehörige noch als Flüchtlinge in XXXX leben. Der BF2 würde niemals für die Russische Föderation kämpfen und Kriegsverbrechen begehen wollen.
8.5. Der BF2 habe erfolgreich Zahnmedizin studiert und eigentlich ein sicheres, sowie erfolgreiches Leben vor sich gehabt. Er habe alles hinter sich lassen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die BF1 sei alt und gebrechlich. Sie leide an Diabetes und sei operiert worden, weshalb sie nicht einmal zum Rechtsberatungsgespräch fahren, sondern lediglich über Video teilnehmen habe können. Die BF1 bedürfe der täglichen Unterstützung und Pflege des BF2. Sie sei vollständig vom BF2 abhängig und könne eine rapide Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes oder eine Verkürzung der Lebenserwartung bei fehlender Krankenbehandlung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Folglich wurde die Rechtsprechung zum Gesundheitszustand und Erkrankungen von Personen dargelegt.
8.6. In der Folge wurde die Rechtslage zu § 3 und § 8 AsylG umfangreich dargelegt und ausgeführt, dass dem BF2 aufgrund von Wehrdienstverweigerung der Asylstatus zuerkannt hätte werden müssen. Aufgrund der in Tschetschenien verbreiteten Sippenhaftung befürchte die BF1 ebenfalls Verfolgung und hätte ihr ebenfalls Asyl zuerkannt werden müssen. Außerdem ergäben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung der BF1-BF2 in ihren Herkunftsstaat, wobei auf die Länderberichte verwiesen wurde. Die BF1 sei nicht gesund und könne fehlende medizinische Versorgung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Den BF1-BF2 hätte daher jedenfalls der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.
8.7. Darüber hinaus wurde die Rechtslage zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung dargestellt und ausgeführt, dass sich die BF1-BF2 in der Russischen Föderation nirgends niederlassen könnten, weshalb sie faktisch keine Bindung mehr zum Herkunftsstaat hätten. Sie seien strafgerichtlich unbescholten und würden versuchen sich zu integrieren. Der BF2 wolle im Bundesgebiet sein Studium der Zahnmedizin fortsetzen und sei die BF1 vollständig vom BF2 abhängig. Die belangte Behörde hätte den BF1-BF2 daher jeweils eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilen müssen.
8.8. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und den BF1-BF2 den Status von Asylberechtigten zuerkennen; 2.) in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide zurückverweisen; 3.) für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrags feststellen, dass den BF1-BF2 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt; sowie 4.) in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegen würden und den BF1-BF2 diese erteilen; 5.) in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) vorliegen und den BF1-BF2 diese erteilen.
9. Die Beschwerdevorlagen vom 03.03.2023 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 05.04.2023 ein.
10. Mit Schriftsatz vom 05.05.2023 übermittelte das BVwG den beschwerdeführenden Parteien die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 11, letzte Änderung 03.02.2023, mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurden die BF1-BF2 für 02.06.2023 geladen.
11. Am 02.06.2023 fand unter der Beiziehung einer den BF1-BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für TSCHETSCHENISCH vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF1-BF2 ordnungsgemäß geladen wurden und an welcher diese auch teilnahmen.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
Befragung der BF1:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF1: XXXX , Geburtsjahr ist XXXX , das genaue Datum weiß ich nicht. Ich bin sehr vergesslich. Mein Geburtsort ist XXXX in Kasachstan. Ich bin russische Staatsangehörige. Mein letzter Aufenthaltsort war in XXXX , aber vor der Ausreise waren wir in XXXX , aber nur kurz. Die letzte Adresse war in XXXX , Straße XXXX . RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme am 08.01.2022 auf Seite 1 des Protokolls angegeben, dass Sie in XXXX in der Russischen Föderation geboren sind. Vor dem BFA am 02.12.2022 haben Sie auf Seite 4 plötzlich zugegeben in XXXX in Kasachstan geboren zu sein. Heute sprechen Sie von XXXX . Wieso vermochten Sie zu Ihrem Geburtsort im bisherigen Verfahren keine durchgehend gleichen Angaben zu Ihren zu tätigen?
BF1: Ich habe das verwechselt. Ich bin sehr vergesslich. So wie ich von meinen Eltern gehört habe, bin ich geboren in XXXX , ist mir eingefallen. Ich kann nicht lesen und ich bin nicht in die Schule gegangen.
RI: Wann sind Sie nach Tschetschenien übersiedelt und seit wann haben Sie die russische Staatsbürgerschaft?
BF1: Ich kann mich daran nicht erinnern. Ich war klein damals, als ich nach Tschetschenien gebracht wurde. Ich habe immer in Russland gelebt, aber ich weiß nicht, seit wann ich die Staatsbürgerschaft habe.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF1: Ich bin Tschetschenin.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF1: Islam.
RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität beweisen?
BF1: Ich habe die Unterlagen nicht. Unterwegs haben wir sie an den Lenker abgegeben, der uns hierhergebracht hat. Die sind bei ihm geblieben.
RI: Sind Sie in Besitz eines russischen Auslandsreisepasses mit der Nummer XXXX , gültig von 20.06.2017 bis 20.06.2027?
BF1: Ich glaube, dass ist dieser. Ich weiß nicht, welche Daten darauf gestanden sind, aber ich glaube es geht darum.
RI: Diesen Auslandsreisepass haben Sie beim Schlepper gelassen?
BF1: Ja, alle Unterlagen sind dortgeblieben.
RI: Warum sollten Sie Ihre Unterlagen, wie auch den Reisepass bei dem Schlepper lassen? Was ist der Sinn davon?
BF1: Wir haben uns gefürchtet vor der Reise und wir haben nicht gewusst, was passieren wird. Deshalb haben wir es als sicherer empfunden, dass die Dokumente bei denen bleiben.
RI: Haben Sie denn noch Kontakt zu diesem Schlepper?
BF1: Nein.
RI: Wenn Sie keinen Kontakt haben, wie hätten Sie denn im Ernstfall wieder an die Dokumente kommen sollen?
BF1: Das weiß ich nicht, aber wir waren mit denen bisher nicht in Kontakt.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF1: Ich spreche die Muttersprache Tschetschenisch und ein bisschen Russisch. Ich bemühe mich jetzt Deutsch zu lernen.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet.
BF1: Ich habe 2 Jahre die Schule besucht, aber dann bin ich krank geworden. Es ist etwas mit dem Kopf gewesen. Danach habe ich keine Schule besucht und keine Ausbildung gemacht, aber gearbeitet habe ich als Hilfsarbeiterin in der Landwirtschaft.
RI: Wo haben Sie als Hilfsarbeiterin in der Landwirtschaft gearbeitet und welche Tätigkeiten haben Sie genau, von wann bis wann, ausgeübt?
BF1: In Baustellen habe ich auch gearbeitet und in der Landwirtschaft beim Gemüseanbau habe ich als Hilfsarbeiterin für andere gearbeitet.
RI: Wovon haben Sie vor Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF1: Mein Mann ist an Corona gestorben. Wir haben zusammen gelebt mit den BF2. Danach sind wir alleine zu zweit geblieben. Der Enkel, der BF2, hat gearbeitet und davon habe ich gelebt.
RI: Haben Sie im Herkunftsstaat Pension bezogen?
BF1: Eine Pension habe ich bezogen.
RI: Wieviel Pension haben Sie im Monat bezogen?
BF1: Ich weiß es jetzt nicht genau.
RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat?
BF1: Langsam ist es gegangen.
RI: Wann sind Sie in das österreichische Bundesgebiet erstmalig eingereist?
BF1: Das war im Winter, aber genau weiß ich es nicht. Es war um das Neujahrsfest.
RI: Wer ist mit Ihnen gemeinsam nach Österreich gekommen?
BF1: Wir zwei, ich und mein Enkel.
RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet Anfang Jänner 2022 durchgehend in Österreich aufhältig?
BF1: Ja.
RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Russischen Föderation und in welcher Stadt?
BF1: Ich habe 4 Töchter: XXXX , sie hat den Nachnamen von ihrem Mann, den weiß ich nicht. Das Alter habe ich nicht im Kopf. Die 2. Tochter heißt XXXX , sie ist XXXX oder XXXX Jahre alt. Sie lebt in XXXX . Den Nachnamen weiß ich nicht. Die nächste Tochter ist XXXX . An Daten kann ich mich nicht erinnern. Die letzte Tochter heißt XXXX . Ich kann das Alter nicht genau sagen. Ich glaube, sie ist XXXX Jahre alt, ich weiß es aber nicht. XXXX und XXXX leben in XXXX , aber weit weg von mir, wo ich gewohnt habe. Ich habe einen Sohn, er heißt XXXX , er wohnt in XXXX . Er ist ungefähr XXXX Jahre alt.
RI: Welche Verwandten leben sonst noch in der Russischen Föderation?
BF1: Ich habe 2 Brüder und 2 Schwestern.
RI: Können Sie mir bitte die Namen und das Alter der Geschwister sagen?
BF1: Meine Brüder: XXXX und XXXX , meine Mutter sagt, dass mein Bruder XXXX oder XXXX Jahre älter als ich ist. Wie alt XXXX ist, weiß ich nicht. Beide Brüder wohnen in XXXX . Die Schwestern: XXXX und XXXX , das Alter weiß ich nicht. Die XXXX lebt in XXXX und die XXXX in einem Dorf, namens XXXX .
RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in der RF lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft?
BF: Ja, manchmal per Telefon. Manchmal habe ich 2 bis 4 Mal im Monat Kontakt. Ich spreche manchmal mit den Kindern, manchmal mit den Schwestern.
RI: Wovon leben Ihre in der RF aufhältigen Verwandten?
BF1: Sie arbeiten alle Verschiedenes, auf der Baustelle, als Friseur, in der Landwirtschaft.
RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat lebenden Verwandten über Vermögenswerte (Haus, Eigentumswohnung, Grundstück, Fahrzeuge...)?
BF1: Während des Krieges war alles zerstört, die Häuser die sie gehabt haben. Sie versuchen jetzt alles wieder aufzubauen.
RI wiederholt die Frage.
BF1: Unterschiedlich. Manche haben Grundstücke, Häuser, Autos, manche nicht.
RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat über Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)?
BF1: Nein, ich habe nur ein zerstörtes Haus, mehr nicht.
RI: Wie haben Sie vor Ihrer Ausreise gelebt? Haben Sie in dem zerstörten Haus gelebt oder wo anders?
BF1: Von diesem Haus haben wir ein Zimmer renoviert und dort habe ich gelebt.
RI: Was ist mit dem Grundstück, auf dem dieses Haus steht? Gehört es Ihnen?
BF1: Dass kann ich nicht genau sagen, ob es mir gehört.
RI: Wer kann es sagen außer Ihnen? Sie haben dort gewohnt.
BF1: Das Grundstück hat meinem Mann gehört. Er ist gestorben. Ob das auf jemanden überschrieben ist oder nicht, weiß ich nicht.
RI: Verfügen Sie über Freunde und Bekannten in der Russischen Föderation zu denen Sie noch Kontakt haben?
BF1: Nein.
RI: Leben Ihr Sohn und Ihre 4 Töchter unbehelligt in der Russischen Föderation oder haben diese ähnliche Probleme, wie Sie und Ihr Enkel, der BF2, vor Ihrer Ausreise hatten?
BF1: Nein, sie haben die Probleme nicht gehabt, die wir 2 gehabt haben. Sie leben alleine und haben eigene Familien.
RI: Leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten noch am gleichen Ort, wie zu dem Zeitpunkt, als Sie ausgereist sind?
BF1: Ja, sie leben dort und sie waren weit weg von mir.
RI: Welcher Ihrer Kinder ist Elternteil des BF2?
BF1: BF2 ist der Sohn meines Sohnes.
RI: Warum hat Ihr Enkel bei Ihnen gewohnt und nicht bei seinen eigenen Eltern?
BF1: Bei uns ist das üblich. Er wollte bei uns sein, seit er klein ist. So ist er bei uns geblieben. Das ist bei uns üblich. Das Kind kann leben, wo es will.
RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der RF leben? Bitte zählen Sie alle mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort auf.
BF1: Keinen.
RI: Was ist mit Ihrem Bruder in Norwegen?
BF1: Ja, in Norwegen habe ich Bruder.
RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten? Wie und wie oft?
BF1: Ja.
RI: Wie häufig?
BF1: Ab und zu bin ich im Kontakt mit ihm. Nachgefragt: Einmal in einer bzw. 2 Wochen.
RI: Wie ist der Aufenthaltsstatus dieses Verwandten in Norwegen?
BF1: Ich weiß es nicht.
RI: Welche Verwandte von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Bitte zählen Sie alle mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort auf?
BF1: Ein Bruder lebt hier in Österreich, er heißt XXXX , sein Alter weiß ich nicht. Der Junge, der im VHS war: Er ist der Neffe vom Halbbruder meines Mannes, er heißt XXXX , den Familiennamen weiß ich nicht.
RV legt die Karte über den Aufenthaltstitel des Neffen des Halbbruder ihres Mannes der BF1 vor.
RI: Es handelt sich um XXXX , Geburtsdatum XXXX , Nummer der Karte ist XXXX .
RI: Gibt es sonst noch Verwandte von Ihnen im Bundesgebiet?
BF1: Nein.
RI: Wie ist Ihr Familienstand?
BF1: Ich bin verwitwet.
RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer Partnerschaft oder Beziehung?
BF1: Nein.
RI: Was war der Grund für den Tod Ihres Ehemannes? Sie haben vorher von Corona gesprochen? Ist er an Corona gestorben?
BF1: Ja, er ist an Corona gestorben vor ca. 2 Jahren.
RI: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
BF1: Ich lebe von der Grundversorgung.
RI: Stehen Sie mit irgendjemanden in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis?
BF1: Nein. Mein Bruder hat 8 Kinder. Er kann mir nicht helfen.
RI: Was ist der Aufenthaltsstatus Ihres Bruders in Österreich und wann ist Ihr Bruder nach Österreich gekommen?
BF1: Genau weiß ich es nicht, ungefähr 20 Jahre ist er schon hier. Ich weiß nicht, wie es heißt, aber ich weiß, dass er einen guten Aufenthalt hat. Er arbeitet hier.
RI: Was war der Grund Ihres Bruders um nach Österreich zu kommen?
BF1: Das war nach dem Krieg. Er war verletzt und invalid. In Österreich wurde er operiert. Er hatte im Bein Metallstücke.
RI: Während des Aufenthaltes Ihres Bruders in Österreich, standen Sie da mit ihm in regelmäßigen Kontakt?
BF1: Sie arbeiten alle, mein Bruder und seine Frau. Die Kinder gehen in die Schule.
RI wiederholt die Frage.
BF1: Damals hatten wir selten Kontakt.
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat erstmals verlassen, und wo haben Sie bisher Asylanträge gestellt?
BF1: Asyl haben wir nicht irgendwo anders beantragt. Wir sind nur nach Österreich gekommen. Mein Bruder hat davon nichts gewusst, ob wir herkommen oder nicht.
RI: VORHALTUNG: Ihr Enkel, der BF2, hat im Rahmen seiner EE am 08.01.2022 auf Seite 5 des Protokolls angegeben, dass sie beiden 6 Tage in Ungarn verbracht haben, bevor sie beiden nach Österreich eingereist sind. Wieso haben Sie nicht bereits in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wenn Sie Angst vor Verfolgung im Herkunftsstaat gehabt haben und Schutz gesucht haben? Wieso haben Sie damit zugewartet bis Sie im Bundesgebiet waren?
BF1: Das weiß ich nicht.
RI: Sind Sie oder Ihr Enkel seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation im Dezember 2021 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF1: Nein.
RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.
BF1: Wir waren zu zweit. Wir haben zu zweit gelebt. Mein Enkel hat eine Schule besucht. Bei uns dort ist es so, dass jemand beschuldigt wird, etwas gesagt zu haben, was er nicht gesagt hat. So war es damals auch. Einmal wurde er mitgenommen. Die Leute waren nicht in Uniform, sondern in Zivilgewand. Er wurde befragt und beschuldigt, dass er auch so etwas geredet hat. Er wurde dort auch bedroht. Beim 1. Mal hat er mir darüber nichts gesagt gehabt. Einmal sind sie zu uns nach Hause gerannt. Sie waren im Zivilgewand. Ich habe gefragt, was sie von ihm wollen und was sie brauchen und wohin sie ihn mitnehmen. Sie haben gesagt, dass sie ihn wieder zurück lassen würden und dass sie ihn brauchen würden. So haben sie ihn mitgenommen.
RI: Wann war denn dieser Vorfall ungefähr?
BF1: Es war am Abend. Es war finster. Sie haben auf ihn gewartet, bis er nach Hause kommt und dann sind sie zu uns rein gekommen. Als er zu Hause war, sind sie ins Haus gekommen.
RI: Um wie viele Personen hat es sich dabei gehandelt?
BF1: Ich habe 3 Personen gesehen.
RI: Waren diese Personen bewaffnet oder unbewaffnet?
BF1: Ich habe keine Waffen gesehen. Sie waren schwarz angezogen.
RI: Haben Sie diese Personen irgendwoher gekannt oder waren die Ihnen vollkommen unbekannt?
BF1: Ich habe sie nicht gekannt.
RI: Haben Sie diese Personen nur an diesem Abend gesehen oder früher oder später noch einmal?
BF1: Nein, mehr habe ich sie nicht gesehen.
RI: Wurde Ihr Enkel von diesen 3 Personen zu Fuß abgeholt oder wurde er mit einem Wagen abgeholt?
BF1: Ja, mit einem Auto.
RI: Haben Sie das Auto gesehen?
BF1: Gesehen habe ich es nicht, weil es war schon dunkel draußen. Nachgefragt: Gehört habe ich es.
RI: Wurde Ihr Enkel von diesen 3 Personen wieder heimgebracht?
BF1: Er ist alleine nach Hause zurückgekommen. Ich weiß nicht, wie es abgelaufen ist. Er erzählt nicht alles.
RI: Wie lange hat es gedauert, bis Ihr Enkel wieder nach Hause gekommen ist?
BF1: Ich weiß es nicht, aber er wird es genau wissen.
RI: Sind Sie persönlich im Herkunftsstaat jemals verhaftet, verhört, verfolgt, bedroht oder misshandelt worden durch staatliche Behörden oder durch private Dritte?
BF1: Nein.
RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ersteinvernahme am 08.01.2022 auf Seite 6 des Prot. angegeben, dass Ihr Enkel, der BF2, im Herkunftsstaat Probleme gehabt hätte und sie daher gemeinsam geflüchtet wären. Sie wüssten aber nicht mit wem und warum der BF2 Probleme gehabt habe. Auch vor dem BFA am 02.12.2022 haben Sie - befragt nach Ihre Fluchtgründe auf Seite 7 - angegeben, dass der BF2 abends zu einer Befragung abgeholt worden sei und dass dies vorher und danach ein paar geschehen sei. Der BF2 habe dann entschieden auszureisen und habe Sie nicht alleine lassen wollen. Nachgefragt haben Sie auf Seite 7 angegeben, selbst nie Probleme in der Russischen Föderation gehabt zu haben. Warum haben Sie, wenn Sie keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat fürchten mussten, im Bundesgebiet dann einen Asylantrag gestellt?
BF1: Mein Enkel kümmert sich um mich. Ich bin krank. Wir 2 haben immer zusammengelebt. Meine Kinder sind weit weg von mir und er hat dann entschieden und hat gesagt, dass wir zusammengehen und er mich nicht alleine lässt.
RI wiederholt die Frage.
BF1: Weil wir miteinander zusammen sein wollten. Wir haben immer miteinander gewohnt. Ohne ihn habe ich niemanden dann.
RI: Wissen Sie, was man Ihren Enkel vorwirft im Herkunftsstaat und warum er befragt worden ist?
BF1: Was ich weiß ist, sie wollten ihn beschuldigen, dass er etwas gesagt hat, aber was, weiß ich nicht.
RI: Wie oft ist Ihr Enkel insgesamt mitgenommen und verhört worden?
BF1: Ich weiß nur über die 2 Male. Alles hat er mir nicht erzählt.
RI: Wissen Sie, wer diese 3 Personen waren, die Ihren Enkel zu Hause abgeholt hatten? Waren das Polizisten, waren das Soldaten? Haben diese Personen sich Ihnen gegenüber ausgewiesen oder erklärt?
BF1: Nein, sie haben sich nicht ausgewiesen. Ich weiß es nicht, wer diese waren.
RI: Was vermuten Sie? Vermuten Sie, dass es Polizisten waren oder vermuten Sie andere Personen?
BF1: Man konnte nicht wissen, wer sie sind. Sie haben nur gesagt, wir nehmen ihn mit und er wird in einer Stunde zurückkommen.
RI: Was war das fluchtauslösende Ereignis für Sie alle? Waren es diese 2 Festnahmen oder hat es irgendetwas anderes gegeben?
BF1: Wir hatten Angst, weil sie haben gedroht, dass sie ihm etwas anhängen und er nicht rauskommen wird.
RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe, als die von Ihnen Geschilderten?
BF1: Nein. Damals nicht, aber jetzt schon.
RI: Was ist neu hinzugekommen?
BF1: Es ist jetzt gefährlich für mich und meinen Enkelsohn. Ich werde gequält, wenn ich jetzt zurückgehe, weil ich Asyl beantragt habe. Immer wieder werde ich verhört werden. Ich bin sehr krank und habe keine Kraft dafür. Mein Enkelsohn wird sicher in den Krieg geschickt werden. Wie wir wissen, ist jetzt dort Krieg.
RI. Hat Ihr Enkel einen eigenen Fluchtgrund bzw. einen anderen Fluchtgrund als den von Ihnen Geschilderten?
BF1: Ja, deswegen sind wir geflüchtet. Aber jetzt ist es noch viel gefährlicher durch den Krieg. Wenn ich zurückgehe, werden sie mich fragen, wo er ist. Er wird in den Krieg geschickt.
RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten?
BF1: Nein.
RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF?
BF1: Wenn wir jetzt zurückgehen werden, wird mein Enkel in den Krieg geschickt und ich werde gequält damit, was ich hier erzählt habe und warum ich hierhergekommen bin.
RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie oder Ihr Enkel, der BF2, als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wären (Ladungen, Haftbefehle, etc.)?
BF1: Mein Enkel wird dort gesucht, aber wir haben nicht gesagt, wo wir jetzt sind.
RI: Woher wissen Sie, dass er gesucht wird und haben Sie irgendwelche Nachweise, dass er gesucht wird?
BF1: Der Sohn meiner Tochter ist auch zur Wehrpflicht einberufen worden und jetzt werden alle einberufen.
RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben?
BF1: Nein, das ist das gleiche.
RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig?
BF1: Nein.
RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv?
BF1: Nein.
RI: Waren Sie oder Ihr Enkel, der BF2, nach Ihrer gemeinsamen Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv?
BF1: Nein, wir sind hier still geblieben und nicht politisch aktiv gewesen und wir verstecken uns, dass keiner weiß, dass wir hier sind.
RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten?
BF1: Das weiß ich nicht.
RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich?
BF1: Nein.
RI: Haben Sie österreichische Freunde?
BF1: Ja, wo wir wohnen. Wo wir vorher gelebt haben, habe ich auch ältere Frauen als Freunde gehabt und jetzt auch, wo wir wohnen.
RI: Haben Sie in der RF oder in Österreich Sprachkurse besucht?
BF1: An meinem 1. Wohnort in Österreich hatte ich eine Lehrerin. Sie half mir die Wörter zu lernen auf Deutsch, aber Kurs habe ich keinen besucht. Kurse werden für mich schwer sein, weil ich habe nichts gelernt, auch nicht eine Schule.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, welches Niveau? Haben Sie darüber ein Sprachzertifikat?
BF1: Nein, ein Zertifikat habe ich nicht, aber mein Enkel hilft mir bei den Wörtern und Begrüßungen ein bisschen.
RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?
BF1 schüttelt den Kopf.
RI wiederholt die Frage ohne Übersetzung.
BF1 antwortet auf Tschetschenisch.
RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?
BF1 schüttelt ihren Kopf.
RI wiederholt die Frage ohne Übersetzung.
BF1 schüttelt wieder ihren Kopf.
RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht?
BF1 schüttelt ihren Kopf.
RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?
BF1: Ich möchte mit meinem Sohn hier leben. Das wissen Sie schon, dass ich ohne ihn nicht leben kann.
D: BF1 nennt BF2 immer ihren Sohn.
RI: Sind Sie im Bundesgebiet bereits einer entgeltlichen Arbeit nachgegangen?
BF1: Nein.
RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen?
BF1: Nein, ich habe Knieschmerzen. Ein Knie wurde operiert und das 2. muss operiert werden.
RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen?
BF1: Seit ich gekommen bin, leider nicht wegen den Schmerzen am Knie. Das Knie wurde operiert.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF1: Seit das Knie operiert wurde, geht es mir sehr gut. Man hat sich sehr gut um mich gekümmert. Ich hoffe das 2. wird auch operiert und es wir gut gehen.
RI: Sind Sie gesund? Haben Sie irgendwelche Krankheiten?
BF1: Ich habe Diabetes. Allergien habe ich. Ich habe Probleme mit dem Atmen und es kommt von der Kälte. Nachgefragt: Ich bin gegen Kälte allergisch.
RI: Nehmen Sie zur Zeit Medikamente? Wenn ja, welche?
BF1: Ja. 4, 5 verschiedene nehme ich, für meine Knieschmerzen, gegen den Diabetes. Für die Nase habe ich Tropfen und ich nehme eine Tablette gegen Allergie. Wenn das nicht hilft, muss ich zum Arzt gehen und noch stärkere Tabletten holen.
RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF1: Ja, am 06.06. habe ich einen Termin beim Arzt wegen meinem operierten Knie und sie wollen sich das 2. Knie anschauen.
RI: Haben aktuelle ärztliche Atteste oder medizinische Gutachten zu Ihrem Gesundheitszustand?
BF1: Ja, ich habe schon viele Unterlagen von Ärzten.
RI: Wenn Sie aktuelle medizinische Unterlagen haben, legen Sie diese bitte vor.
RI an RV: Ich ersuche Sie aktuelle medizinische Unterlagen die BF1 betreffend binnen Wochenfrist dem Gericht vorzulegen.
RI: Welche Sprache sprechen Sie zu Hause mit Ihrem Enkel?
BF1: Tschetschenisch.
RI: Hatten Sie heute umfassend Gelegenheit sich zu Ihren Fluchtgründen und Ihrer Integration im Bundesgebiet zu äußern?
BF1: Ja, ich habe die Möglichkeit gehabt hier zu sprechen, aber Sie wissen alle, wie die Situation dort ist.
RI an RV: Haben Sie Fragen an die BF1?
RV: In welchem Alter ist Ihr Enkel, der BF2, zu Ihnen gezogen?
BF1: Ich kann mich an die Jahre nicht erinnern. Er wollte bei uns bleiben. Er nennt mich Mama. Die eigene Mutter nennt er mit Namen.
RV: Sie haben ihn aufgezogen?
BF1: Ja.
RV: Waren Sie in Russland finanziell abhängig von Ihrem Enkel, dem BF2? Waren Sie auf sein Einkommen angewiesen?
BF1: Ja, war ich darauf angewiesen. Er ist sehr gut zu mir. Er schaut sehr auf mich.
RV: Sie haben von Ihren Knieproblemen gesprochen. Gehen Sie alleine zum Arzt?
BF1: Nein, alleine nicht.
RV: Mit wem gehen Sie?
BF1: Mit meinem Enkel XXXX . Er spricht Deutsch mit ihnen. Wo wir am 1. Wohnort im Bundesgebiet gewohnt haben, hat mich 2 Mal ein Mann begleitet. Der Mann sagte zu mir, dass mein Enkel gut Deutsch spricht und ich mich auf ihn verlassen kann und mit ihm gehen kann. Zuerst hatte ich große Angst, dass er sich nicht auskennt mit der Sprache und mit der Situation, aber dann ist es sehr gut gegangen. Bei allen Untersuchungen war er mit mir. Der Mann hat uns mit dem Auto hingebracht, aber alles hat mein Sohn erledigt. Er hat mit Ärzten gesprochen. Alles hat er erledigt.
RV: Wer pflegt Sie oder kümmert sich um Sie, wenn Sie krank sind?
BF1: XXXX kümmert sich um mich. Ich kann nicht lesen. Er hilft mir bei der Medikamenteneinnahme. Er gibt mir die Medikamente und ich nehme sie. Er hat zu Hause Medizin studiert und kennt sich gut mit den Dingen aus. Er misst mir Blutdruck.
RV: Wie würden Sie Ihr Verhältnis zu Ihrem Enkel, dem BF2, beschreiben?
BF1: Sehr gut. Er ist für mich sehr wichtig. Er kümmert sich um mich sehr. Wenn er z. B. irgendwohin weg muss, legt er mir die Medikamente parat und sagt mir, wann ich welche nehmen muss.
Wenn Sie uns nach Hause schicken, werden wir beide Probleme haben, wenn Sie mich alleine schicken, werde ich gequält und nach ihm gefragt. Ich bitte, dass sie mich da lassen.
BF1 verlässt den Saal, BF2 betritt den Saal.
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Befragung des BF2:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF2: Mein Name ist XXXX , Familienname XXXX , geb. XXXX in XXXX . Ich bin russischer Staatsbürger. Der letzte Wohnort ist XXXX , die Straße lautet XXXX .
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF2: Ich bin Tschetschene.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF2: Sunnitischer Muslim.
RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität beweisen?
BF2: Ja, Reisepass habe ich nicht, aber ein Diplom, Führerschein. Bevor ich das 1. Mal befragt wurde, habe ich alles per E-Mail geschickt.
RI: Legen Sie bitte Ihren russischen Auslandsreisepass mit der Nummer XXXX , gültig von 09.07.2021 bis 09.07.2026, vor.
BF2: Ich habe die Kopie von diesem Reisepass.
RI: Wo ist das Original?
BF2: Als wir nach Ungarn angereist waren, hat die Frau, die uns bei der Reise geholfen hat, gesagt, dass es besser ist, dass wir die Pässe nicht dabei haben und dann habe ich die Pässe bei der Frau gelassen.
RI: War diese Frau, welcher Sie Ihren Reisepass gegeben haben, eine Schlepperin?
BF2: Darüber weiß ich nichts. Sie hat uns nur bei der Reise geholfen.
RI: Warum sollten Sie einer wildfremden Frau Ihren Reisepass freiwillig überlassen?
BF2: Weil ich war vom Herkunftsstaat weg wegen einer Gefahr und konnte nicht dorthin zurück. Wenn die Frau mir gesagt hat, dass es besser so ist, dann habe ich die Pässe bei ihr gelassen.
RI: Haben Sie noch Kontakt zu dieser Frau?
BF2: Nein. Ich habe großen Stress gehabt. Wir haben nicht gewusst, was auf uns wartet. Dann habe ich zugehört, was mir die Frau gesagt hat.
RI: D. h. Sie hätten gar keine Möglichkeit mehr diese Pässe von dieser Frau zurückzubekommen?
BF2: Nein.
RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der EE am 08.01.2022 auf Seite 5 des Protokolls, befragt nach dem Verbleib Ihres Reisepasses angegeben: „Der Pass ist bei einer Frau die uns begleitet hat. Diese Frau meinte es wäre klüger, den Pass zurückzulassen um nicht abgeschoben zu werden“. D.h. Sie haben sich bereits vor der Asylantragstellung in Österreich darüber Gedanken gemacht, wie man eine spätere Abschiebung Ihrer Person in den Herkunftsstaat erschweren bzw. hinauszögern kann? Heißt das, dass Sie selbst von der Asylrelevanz Ihres eigenen Fluchtgrundes eigentlich nicht völlig überzeugt sind und daher im Grunde Ihren Verbleib in Österreich mit einem zeitlichen Hinauszögern Ihrer Abschiebung erwirken wollen? Oder wie ist das zu verstehen?
BF2: Ich habe nichts davon gewusst, wie das ist und wie mir geraten wurde, so habe ich das gemacht. Aber, dass ich nicht zurück nach Russland will oder kann, davon bin ich überzeugt.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF2: Russisch und Tschetschenisch und ich lerne Deutsch. Ich verstehe fast alles auf Deutsch, aber wegen der Dialekte habe ich es schwer. Dann kann ich nicht alles gut verstehen.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet.
BF2: Die Schule habe ich XXXX besucht. Es waren 11 Jahre, das ist mit Matura. Ich weiß nicht, ob ich mit Schule 2006 oder 2007 begonnen habe. Danach habe ich ein medizinisches College besucht und abgeschlossen. Das College habe ich 2018 begonnen und 2020 habe ich es abgeschlossen. Dann habe ich auf der Uni 2 Jahre Zahnmedizin studiert, aber nicht abgeschlossen. Diese Uni ist in der Stadt XXXX und die Uni heißt XXXX .
RI: Das College, dass Sie besucht habe, wie heißt es und wo war es?
BF2: Das College ist in XXXX und heißt tschetschenisches Medizincollege.
RI: Haben Sie je eine Berufsausbildung begonnen bzw. diese auch abgeschlossen? Gemeint ist sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet?
BF2: Ich habe ein College abgeschlossen und habe 2 Jahre studiert auf der Uni und dann hatte ich 2 oder mehrere Medizinpraktika auf der Uni.
RI: Haben Sie den Collegeabschluss hier? Legen Sie ihn bitte vor.
BF2: Ja.
BF2 legt Collegeabschluss vor.
RI an D: Bitte lesen Sie einmal drauf, was auf dem Diplom steht.
D: Das ist ein staatliches College der Stadt XXXX . Es ist abgeschlossen mit dem Fach Stamatologe (Zahnheilkunde). Es steht die Registernummer und das Datum 29.06.2020. Es steht der Familienname und Vorname des BF2. Es steht auch der Vatername und Geburtsdatum. Es steht ein Hinweis auf den Schulabschluss. Es steht die Ausbildungsdauer mit 1 Jahr und 10 Monate. Danach folgt eine Auflistung der einzelnen Fächer der Prüfungen, der Stunden und der Noten.
RI: Wozu berechtigt Sie dieser Collegeabschluss bzw. was können Sie damit arbeiten?
BF2: Als Assistent vom Zahnarzt. Die Anfangskrankheiten ohne Verschlechterung kann ich behandeln, aber bei den schwierigen Fällen assistiere ich dem Zahnarzt.
RI: Sie haben erwähnt, dass Sie 2 Jahre an der Uni auch Zahnmedizin studiert haben, aber nicht abgeschlossen haben. Was war der Grund, dass Sie das Zahnmedizinstudium nicht abgeschlossen haben?
BF2: Die Flucht war der Grund des nicht Abschlusses.
RI: Wie viel fehlt Ihnen noch auf den Zahnmedizinabschluss?
BF2: Entweder 3 Jahre oder 6 Semester für das Ende des Studiums oder ich könnte zusätzlich noch ein Jahr dazu studieren, um Zahnarztchirurg zu werden.
RI: Wovon haben Sie vor Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF2: Als ich das Praktikum gemacht habe, wurde das gezahlt und auch für das Studium habe ich Unterstützung erhalten.
RI: Was für Praktika haben Sie gemacht?
BF2: Zahnarztassistent. Ich habe zusätzlich zum Studium auch als Zahnarztassistent gearbeitet.
RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat?
BF2: Ja. Es war immer gut. Meine Eltern haben auch unterstützt.
RI: Haben Sie im Herkunftsstaat den Grundwehrdienst absolviert? Wenn ja, wo und von wann bis wann und welche Tätigkeiten haben Sie verrichtet?
BF2: Nein, habe ich nicht. Als ich 18 Jahre geworden war, wurden die Tschetschenen eh nicht in den Wehrdienst einberufen. Aber die Stellung habe ich absolviert und es wurde geschrieben, in welcher Waffengattung ich dienen werde.
RI: D. h. Sie waren für den Grundwehrdienst vorgemeldet?
BF2: Ja, nach 18 Jahren muss jeder hingehen. Bereits mit 16 Jahren in der Schule habe ich diese Anmeldung gehabt und dann mit 18 wird das so gemacht.
RI: Haben Sie den Einberufungsbefehl bekommen?
BF2: Ich weiß es nicht. Jetzt bin ich nicht dort. Zu Hause, wo ich gemeldet bin, wurde nachgefragt, wo ich bin.
RI: Von wem wurde nachgefragt?
BF2: Jetzt kann ich nicht sagen, wer das genau war. Sie schauen immer, wo die Jugendlichen, die wehrdienstpflichtig sind, sich befinden. Als ich auf der Uni war, wurde auch gesagt, dass jeder, der zum Wehrdienst gehen will, mit der Uni aufhören kann.
RI: Wann sind Sie in das österreichische Bundesgebiet erstmalig eingereist?
BF2: Ich glaube am 07.01.2022, da am 08.01. bereits das Interview war.
RI: Wer ist mit Ihnen gemeinsam nach Österreich gekommen?
BF2: Meine Oma.
RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet Anfang Jänner 2022 durchgehend in Österreich aufhältig?
BF1: Ja.
RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Russischen Föderation und in welcher Stadt?
BF2: Meine 2 Brüder XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . Meine Schwestern XXXX , geboren XXXX , das genaue Datum weiß ich nicht. Mein Vater, er heißt XXXX , geboren am XXXX . Meine Mutter, sie heißt XXXX , geboren am XXXX Sie leben alle in XXXX . Ich habe 4 Tanten väterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits und 2 Onkeln mütterlicherseits. Aber ich weiß nicht, wie viele Cousinen oder Cousins ich habe. Die sind alle klein. 2 sind schon groß. Sie leben alle in verschieden Orten.
RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in der RF lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft und wie kommunizieren Sie?
BF2: Ich bin mit meiner Mutter und Vater in einer Woche ca. 2 Mal in Kontakt. Mit den Geschwistern schreibe ich ca. 2 bis 3 Mal in der Woche in WhatsApp.
RI: Wovon leben Ihre in der RF aufhältigen Verwandten?
BF2: Mein Vater ist Arzt. Meine Mutter ist Hausfrau. Aber über die Tanten und Onkeln kann ich nichts sagen.
RI: Was für ein Arzt ist Ihr Vater?
BF2: Mein Vater ist Zahnarzt.
RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat lebenden Verwandten über Vermögenswerte (Haus, Eigentumswohnung, Grundstück, Fahrzeuge...)?
BF2: Ja, Haus, Wohnung, Auto.
RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat über Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)?
BF2: Ein Grundstück gehört mir, ich weiß aber nicht, ob es auf mich überschrieben ist.
RI: Ist es das Grundstück, in dem Ihre Großmutter gelebt hat?
BF2: Nein.
RI: Wem gehört das Grundstück, auf dem Ihre Großmutter gelebt hat?
BF2: Das gehört der Oma.
RI: Leben Ihre Verwandten in der Russischen Föderation noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise?
BF2: Ja.
RI: Leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten unbehelligt in der Russischen Föderation oder haben diese ähnliche Probleme, wie Sie vor Ihrer Ausreise hatten?
BF2: Nein, haben sie nicht.
RI: Verfügen Sie über Freunde und Bekannten in der Russischen Föderation zu denen Sie noch Kontakt haben?
BF2: Ja.
RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der RF leben? Wenn ja, dann zählen Sie bitte alle mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort auf.
BF2: Von meiner Familie habe ich niemanden.
RI: Haben Sie einen Onkel in Norwegen?
BF2: Ja, er ist der Bruder von meiner Oma.
RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten? Wie und wie oft?
BF2: Nein, die Oma ist im Kontakt mit ihm.
RI: Welche Verwandte von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Bitte zählen Sie alle mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort auf?
BF2: XXXX , er ist mein Cousin. Ein Onkel, er XXXX , Geburtsdatum weiß ich nicht. Die Familie vom Onkel und die Eltern von XXXX sind noch im Bundesgebiet.
RI: Wie ist Ihr Familienstand?
BF2: Ledig.
RI: Haben Sie Kinder?
BF2: Nein.
RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer Partnerschaft oder Beziehung?
BF2: Ja.
RI: Seit wann?
BF2: Genau weiß ich es nicht.
RI: So lange sind Sie ja noch nicht da. Sie werden doch wissen, wie lange Sie in einer Beziehung sind.
BF2: Ich glaube, ich kenne sie seit 4 Monaten.
RI: Seit wann sind sie zusammen?
BF2: Nein, wir sind kein Paar.
RI: D. h. Sie sind in keiner Beziehung?
BF2: Es ist keine Beziehung. Es ist ein Kontakt.
RI: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
BF2: Ich bekomme Sozialhilfe.
RI: Stehen Sie mit irgendjemanden in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis?
BF2: Nein.
RI: Was ist der Aufenthaltsstatus Ihres Onkels in Österreich und wann ist Ihr Onkel nach Österreich gekommen?
BF2: Er hat die österreichische Staatsbürgerschaft. Wann er hierhergekommen ist, weiß ich nicht. Ich glaube, es ist 20 oder über 20 Jahre her. Es gab schon Krieg in Tschetschenien.
RI: Was war der Grund Ihres Onkels um nach Österreich zu kommen?
BF2: Den genauen Grund weiß ich nicht, aber ich glaube, wegen des Krieges ist er gekommen.
RI: Während des Aufenthaltes Ihres Onkels in Österreich, standen Sie da mit ihm in regelmäßigen Kontakt?
BF2: Nein.
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat erstmals verlassen, und wo haben Sie bisher Asylanträge gestellt?
BF2: Asylanträge habe ich sonst keine gestellt. Genau weiß ich es nicht, aber in Moskau war es der 28.12.2021.
RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der EE am 08.01.2022 auf Seite 5 des Protokolls angegeben, dass sie beide 6 Tage in Ungarn verbracht haben, bevor sie beiden nach Österreich eingereist sind. Wieso haben Sie nicht bereits in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wenn Sie Angst vor Verfolgung im Herkunftsstaat gehabt haben und Schutz gesucht haben? Wieso haben Sie damit zugewartet bis Sie im Bundesgebiet waren?
BF2: Genau habe ich die Situation nicht gewusst. Nur vom Höhensagen habe ich gehört, dass es in Österreich besser ist wegen der Menschenrechte. Das war der Hauptgrund, dass wir hierhergekommen sind und nicht in Ungarn geblieben sind.
RI: Sind Sie oder Ihre Großmutter seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation im Dezember 2021 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF2: Nein, wie geht es nach Russland zu gehen.
Die Verhandlung wird um 12:28 Uhr unterbrochen und um 12:38 Uhr fortgesetzt.
RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.
BF2: Mein Fluchtgrund ist, dass ich in Tschetschenien Probleme gehabt habe. 1. ist jetzt dort Krieg. Das ist auch ein Problem. Ich wurde zu Hause verhört von Regierungsleuten. Ich wurde von zu Hause abgeholt und verhört. So wurde ich 2 Mal von denen abgeholt und verhört. Einmal von zu Hause. Einmal sind sie am Abend nach Hause gekommen und einmal bin ich vom Sport gekommen und sie haben mich unterwegs abgeholt und mitgenommen. Das war dort eine Lebensgefahr für mich.
RI: Wann genau haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat begonnen und mit wem haben Sie konkret Probleme gehabt?
BF2: Die Probleme haben im November 2021 angefangen. Genau weiß ich nicht, wer diese Leute von der Regierung waren, von welcher Richtung.
RI: War das Polizei, Militär oder Geheimdienst?
BF2: Sie haben mir ihre Ausweise nicht gezeigt. Sie könnten Polizei oder von anderer Richtung sein. Sie haben eine schwarze Uniform getragen.
RI: Wann sind Sie das erste Mal festgenommen und zum Verhör mitgenommen worden? Beschreiben Sie mir wann Sie durch wen mitgenommen worden sind und was man von Ihnen wissen wollten?
BF2: Von zu Hause wurde ich im November mitgenommen. Genaues Datum weiß ich nicht. Es waren 3 Männer. Meine Oma hat die auch gesehen gehabt. Sie haben gesagt, „Alles wird ok sein, er wird zurückkommen“. Sie haben mir kurze Fragen gestellt, als ob ich etwas wissen musste oder sollte.
RI: Welcher Art waren diese Fragen?
BF2: Sie wollten wissen, über wen ich was weiß.
RI: Was sollen Sie über wen wissen?
BF2: Sie haben gemeint, dass ich etwas nicht richtig gesprochen hätte.
RI: Wurde Ihnen auch ein konkreter Vorwurf gemacht?
BF2: Wenn jemand in den sozialen Medien etwas schreibt, dann ist es dort auch ein Problem.
RI: Haben Sie etwas in den sozialen Medien geschrieben?
BF2: Nein. Ich vermute, dass mich jemand angezeigt hat oder sie vermutet haben, dass ich etwas falsch gesprochen habe, so vermute ich das.
RI: Es wird Ihnen ja etwas Konkretes vorgeworfen worden sein. Was wurde Ihnen konkret vorgeworfen?
BF2: Sie haben geredet, dass sie alles wüssten, aber konkret, über welche Sache, dazu haben sie sich nicht geäußert.
RI: Beschreiben Sie die Personen, die Sie mitgenommen haben. Sie haben gesagt, dass es 3 Personen waren. Waren diese in Uniform, waren diese bewaffnet, waren diese maskiert?
BF2: Einer war in Uniform, ich weiß aber nicht, welche Uniform das war. Die anderen 2 waren nicht in Uniform.
RI: Was haben diese getragen?
BF2: Einer war mit Lederjacke und Jeanshose gekleidet und Pullover. Der andere war auch mit Jacke. Ich habe nicht genau beobachten können, was sie angehabt haben. Sie waren ohne Masken. Waffen habe ich keine gesehen.
RI: Wie lange hat diese erste Einvernahme gedauert, wie viele Personen waren dabei anwesend und was genau wollte man von Ihnen wissen?
BF2: Dort waren mehrere Leute hin und her gegangen von Zimmer zu Zimmer. Einer hat mir gesprochen. Dann kam ein anderer dazu und hat ihm etwas gesagt. Einer hat sich permanent mit mir unterhalten. Ein anderer ist immer zu ihm gekommen und hat ihm etwas gesagt. Die waren nicht die, die mich abgeholt haben.
RI: Beschreiben sie die 2, die bei Ihrer Befragung dabei waren. Waren sie maskiert? Waren Sie in Uniform? Waren Sie bewaffnet?
BF2: Sie waren in Uniform, allerdings, ich weiß nicht welche. Sie waren bewaffnet.
RI: Womit?
BF2: Der, der immer wieder zu meinem Befrager gekommen ist, hatte eine Pistole, aber bei meinem Befrager habe ich das nicht gesehen.
RI: Wo hatte er diese Waffe?
BF2: Im Holster.
RI: Wie lange hat die 1. Befragung gedauert?
BF2: Es hat kurz gedauert. Ich weiß nicht, was passiert war, aber es ist etwas vorgefallen und die Befrager mussten schnell weg. Es hat ca. eine Stunde gedauert.
RI: Wurden Sie bei der 1. Befragung lediglich befragt oder wurden Sie auch bedroht? Wenn ja, welche Art Drohungen wurden konkret gegen Sie gerichtet?
BF2: Ich habe gesagt, dass ich keine Ahnung habe, was sie von mir wissen wollen. Als ich angefangen habe zu antworten, sind sie aggressiv geworden und sagten: „Du musst die Wahrheit sagen. Wenn du nicht die Wahrheit sagst, wirst du weiter große Probleme haben. Wir wissen worum es geht. Du musst die Wahrheit sagen“.
RI: Hat es dabei auch Drohung gegen Ihre Familie gegeben? Wenn ja, welcher Art waren diese Drohungen?
BF2: Ja, die Drohungen waren auch gegen die Familie. Aber bis jetzt ist nichts geschehen.
RI: Wie wurde Ihre Familie bedroht?
BF2: Sie haben nichts Konkretes gegen die Familie gesagt, aber, da sie gemeint haben, „Du wirst weiter Probleme haben“, das bedeutet auch für die Familie.
RI: Wurden Sie bei der 1. Einvernahme zu einem konkreten Tun oder Unterlassen aufgefordert?
BF2: Nein. Es war so in einem alles.
RI: Wurden Sie während der ersten Befragung auch körperlich bedrängt oder misshandelt? Wenn ja, welche Art war diese Bedrängung oder Misshandlung?
BF2: Körperlich haben sie mir nichts angetan, aber sie haben so gesprochen, als ob sie mich in Angst versetzen wollen.
RI: Wie hat diese erste Befragung geendet und wie sind Sie mit Ihren Befragern verblieben? Wurde Ihnen eine weitere Befragung in Aussicht gestellt? Hat man Sie einfach gehen lassen oder wurden Sie nach Hause begleitet?
BF2: Ja, sie haben mir gesagt, dass wir noch sehen werden.
RI: Wie viele weitere Befragungen wurden insgesamt mit Ihnen durchgeführt und wann und wieviel Zeit später fand die zweite Befragung statt?
BF2: 2 Mal und die 2. Befragung fand ca. 5 Tage nach der 1. Befragung statt.
RI: Fand diese zweite Befragung am gleichen Ort und durch die gleichen Leute statt? Und wonach wurden Sie konkret befragt?
BF2: Das war der gleiche Ort, aber es waren andere Leute. Die Fragen waren in dieser Art, als ob ich etwas wüsste. Sie wollten mich verängstigen. Es war für mich eine so schwierige Situation, dass mir gar nicht klar war, was ich wissen müsste. Ich wusste nicht, was sie von mir verlangen. Sie wollten von mir hören, dass ich etwas Falsches sage.
RI: Wurden Sie bei der zweiten Befragung zu einem konkreten Tun oder Unterlassen aufgefordert?
BF2: Nein, so etwas haben sie nicht gesagt.
RI: Wurden Sie bei der zweiten Befragung lediglich befragt oder wurden Sie auch bedroht? Wenn ja, welche Art Drohungen wurden konkret gegen Sie gerichtet?
BF2: Ja, die Drohungen waren in dieser Art, dass ich spurlos verschwinden würde.
RI: Hat es bei dieser zweiten Befragung auch Drohung gegen Ihre Familie gegeben? Wenn ja, welcher Art waren diese Drohungen?
BF2: Gegen die Familie haben sie Drohungen nicht geäußert, aber jeder weiß, wenn jemand Probleme bekommt, bekommt das auch die ganze Familie.
RI: Wurden Sie während der zweiten Befragung auch körperlich bedrängt oder misshandelt? Wenn ja, welche Art war diese Bedrängung oder Misshandlung?
BF2: Ich wurde nur sprachlich verängstigt.
RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der Ersteinvernahme am 08.01.2022 auf Seite 6, befragt nach Ihren Fluchtgründe, u.a. angegeben: „…Ich gehöre zu einer Gruppe von Leuten. Ein Mitglied dieser Gruppe ging zur Polizei und behauptete, dass wir etwas gegen die Regierung gesagt hätten…“. Was meinen Sie genau mit „Gruppe von Leuten“? Um welche Gruppierung handelt es sich da und wer davon soll was genau gegen die Regierung gesagt haben? Äußern Sie sich bitte konkreter dazu?
BF2: Ich habe es dort so gesagt, nicht, dass ich zu dieser Gruppe gehöre, sondern die Leute, die mich verhört haben, haben gemeint, dass ich zu einer Gruppe gehöre.
RI: Welche Gruppierung meinten die Behördenvertreter?
BF2: Es ist nicht so eine Gruppe gemeint. Gemeint sind generell die Leute. Es war keine Gruppe gemeint.
RI: Aus Ihrem Bekannten und Freundeskreis, waren Sie der einzige, der Probleme bekommen hat in dieser Zeit oder gab es auch Kollegen oder Kommilitonen, die Probleme mit den Behörden bekommen haben?
BF2: In meinem Freundes- oder Bekanntenkreis niemand in dieser Zeit, aber ich kenne sehr viele Fälle. Ich habe aber sehr aufgepasst. Es ist sehr schwer bei uns mit der Regierung. Unschuldige Leute bekommen bei uns Probleme. Ich habe immer aufgepasst. Ich habe nichts über Politik gesprochen und war sehr vorsichtig. Wenn man einmal solche Probleme bekommen hat, kommt man nicht mehr da raus. Ich habe nie mit der Polizei Probleme gehabt und nie einen Gesetzesverstoß gehabt.
RI: Man wird Ihnen wohl gesagt haben, wer Sie angezeigt hat und weshalb? Ist das nie rausgekommen?
BF2: Das habe ich nicht. Das kann ich nicht wissen. Aber ich weiß, es gibt Menschen, die so arbeiten und Informationen sammeln.
RI: Haben Sie eine Vermutung, wer es gewesen sein könnte und was dieser gesagt hat?
BF2: Nein, sicher bin ich nicht.
RI: Was war das fluchtauslösende Ereignis für Sie alle?
BF2: Es war für mich lebensgefährlich, dass ich entführt und einvernommen wurde. Es gibt so viele Fälle, dass mit den Leuten etwas passiert.
RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe, als die von Ihnen Geschilderten?
BF2: Nein.
RI. Hat Ihr Großmutter, die BF1, einen eigenen Fluchtgrund bzw. einen anderen Fluchtgrund als den von Ihnen Geschilderten?
BF2: Nein, sie hat keinen eigenen, aber wenn sie zurückkehren sollte, würde sie nach mir gefragt werden und das wäre für sie auch eine Lebensgefahr.
RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten?
BF2: Nein.
RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF?
BF2: Wenn ich zurückkehre, werden sie das wissen. Sie haben die Information über alles. Zu 100.000 % werde ich in die Ukraine geschickt. Das ist für mich gefährlich. Die Leute, die Probleme mit der Regierung gehabt haben, die schicken sie vor allem in die Ukraine.
RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie oder Ihre Oma, die BF1, als Personen bei Rückkehr nach Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wären (Ladungen, Haftbefehle, etc.)?
BF2: Verfolgungen machen sie nicht offiziell. Sie schicken keine Ladungen.
RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben?
BF2: Nein, das ist so in ganz Russland.
RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig?
BF2: Nein, nie seit ich in der Schule war.
RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv?
BF2: Nicht, dass ich wüsste.
RI: Waren Sie oder Ihre Oma, die BF1, nach Ihrer gemeinsamen Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv?
BF2: Nein.
RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekostet?
BF2: Genau kann ich nicht sagen, aber es hat schon viel gekostet.
RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich?
BF2: Ja.
RI: Bei welchem?
BF2: Ich trainiere verschiedene Arten von Boxen, wie Kickboxen. Ich bin z. B. im Klub „ XXXX “ in XXXX .
RI: Haben Sie österreichische Freunde?
BF2: Ja.
RI: Sind das Freunde mit überwiegend tschetschenischen Wurzeln?
BF2: Im Klub, wo ich trainiere, gibt es überhaupt keinen Tschetschenen außer mir.
RI: Haben Sie in der RF oder in Österreich Sprachkurse besucht?
BF2: Alphabetisierungskurs und jetzt mache ich A1.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, welches Niveau? Haben Sie darüber ein Sprachzertifikat?
BF2: Den Alphabetisierungskurs habe ich abgeschlossen. Ich konnte Englisch. Das war für mich nicht schwer.
RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?
BF2 denkt nach.
RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?
BF2 (ohne Übersetzung): Meine Hobbies Natur fotografieren und mit Fahrrad fahren, trainieren.
RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht?
BF2 (ohne Übersetzung): Sauber machen, ausräumen meine Wohnung. Dann Deutsch lernen alleine. Mit Freunde treffen oder spazieren gehen. Vielleicht im Samstag einkaufen.
RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?
BF2: Jetzt kann ich nicht alles genau sagen, aber für mich ist es wichtig, dass ich in Österreich in Sicherheit bin. Weiterhin werde ich was lernen glaube ich, einen neuen Beruf oder so. Zuerst möchte ich die Sprache lernen. Wenn es dann weiterklappt, werde ich eine Lehre machen und vielleicht studieren.
RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten?
BF2: Ich möchte gerne mit meinem Beruf hier arbeiten, aber dafür werde ich mich bemühen müssen.
RI: Haben Sie im Bundesgebiet bereits entgeltlich gearbeitet?
BF2: Nein. Ich habe hier Jobs gesucht, aber ich mit meiner weißen Karte darf ich nicht arbeiten, sondern nur Sommerarbeit.
RI: Haben Sie Sommerarbeit verrichtet?
BF2: Nein. Solche Informationen habe ich bekommen.
RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen?
BF2: Ja, so helfe ich.
RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen?
BF2: Nein.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF2: Ja. Ich habe vor 2 Wochen eine Untersuchung gehabt.
RI: Nehmen Sie zur Zeit Medikamente? Wenn ja, welche?
BF2: Ich muss zum Arzt, weil ich in Russland am Zwölffingerdarm operiert wurde bin. Ich hatte ein Unwohlgefühl, aber nach der Kontrolle wurde mir gesagt, dass alles in Ordnung ist.
RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF2: Nein.
RI: Haben Sie aktuelle ärztliche Atteste oder medizinische Gutachten zu Ihrem Gesundheitszustand?
BF2 legt vor einen Ambulanzbericht vom 16.05.2023, wird in Kopie zum Akt genommen.
RI: Sind Sie arbeitsfähig?
BF2: Ja. Ich trainiere auch. Ich nehme an Wettbewerben teil.
RI: Welche Sprache sprechen Sie zu Hause mit Ihrer Oma?
BF2: Tschetschenisch.
RI: Haben Sie noch Integrationsunterlagen, die Sie vorlegen wollen?
BF2 legt vor ein Unterstützungsschreiben des Teams der XXXX in XXXX , wird im Original zum Akt genommen.
RI: Haben Sie heute die Möglichkeit gehabt sich umfassend zu Ihrer Fluchtgeschichte und zu Ihrer Integration im Bundesgebiet zu äußern?
BF2: Ja. Die Situation in der Russischen Föderation ist so schlecht, dass alle in die Ukraine geschickt werden. Deswegen ist diese Situation für mich auch sehr gefährlich. Jetzt war vor ein paar Tagen ein Vorfall. Von der zuständigen Polizeistelle sind Leute zu meinem Cousin nach Hause gekommen und haben ihm gesagt, ob er mit ihnen zur Arbeit kommt oder ob er direkt in die Ukraine geschickt wird. So eine Situation ist dort und deswegen wollte ich das anmerken. Die Leute werden so geschickt in dieser Art.
RI: Wieso sollte Ihr Cousin zur Polizeistelle zur Arbeit kommen?
BF2: Das ist ihre Methode.
RI: Sie wollten, dass er dort als Polizist zu arbeiten beginnt oder was wollten sie genau?
BF2: Sie nehmen ihn auf als Polizist und schicken ihn dann in die Ukraine. Das ist so eine neue Methode.
RI: Haben Sie alles gesagt, dass Sie sagen wollten?
BF2: Ich will nicht nach Hause, weil ich werde in den Krieg geschickt und ich will nicht Menschen töten. Das wollte ich sagen. Ich kann mir das nicht vorstellen.
RI: Haben Sie nun alles gesagt, was Sie sagen wollten?
BF2: Ja.
RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF2?
RV: Wie war Ihr Leben oder Ihre Situation in Tschetschenien vor den heute beschriebenen fluchtauslösenden Vorfällen?
BF2: War gut. Ich habe studiert. Ich habe trainiert. Ich war mit meiner Familie und mit meinen Freunden zusammen. Alles war gut.
RV: Wie sahen Ihre Zukunftspläne in Tschetschenien aus?
BF2: Es war in der Zukunft geplant, das Studium zu absolvieren und zu arbeiten, eine Familie zu gründen und normal zu leben.
RV: Wie würden Sie Ihr Verhältnis zu Ihrer Großmutter, der BF1, beschreiben?
BF2: Ich bin bei meinen Großeltern aufgewachsen, aber leider ist der Großvater an COVID gestorben. Ich habe mich immer um meine Großeltern gekümmert und jetzt kümmere ich mich um meine Oma. Meine Oma ist meine näheste Person und ich kümmere mich um sie.
RV: Haben Sie Ihre Großmutter in Russland finanziell unterstützt?
BF2: Ja, ich habe sie unterstützt. Sie hat Pension gehabt, aber ich habe sie auch unterstützt.
RV: Wissen Sie, ob Ihre Großmutter auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen war oder ist?
BF2: Ja, sie war abhängig von mir. Sie ist auch krank. Sie braucht meine Unterstützung. COVID hat sie auch gehabt. Danach hat sich ihre Krankheitssituation verschlechtert, auch die Diabetes und die Arthrose am Knie.
RV: Keine weiteren Fragen, aber ein Verweis meinerseits auf den Bericht der EUAA vom Dezember 2022 zum Wehrdienst in der Russischen Föderation und zum Einsatz von Rekrut:innen in der Ukraine, wo speziell zur Rekrutierung in Tschetschenien Folgendes angeführt wird: Es werden verschiedene Quellen zitiert, wonach es zu Zwang bei Rekrutierungen gekommen ist, auch Personen ohne vorherige Verbindung zum Staat oder zu Sicherheitskräften waren betroffen. Sowohl Personen, die sich weigern, sich an Kampfhandlungen in der Ukraine zu beteiligen, als auch deren Angehörige, hätten mit Verfolgung zu rechnen. Dokumentiert sind Drohungen, Angehörige zu entführen oder zu verhaften. Speziell wird auf Seite 52 des oben angegebenen Berichtes verwiesen.
BF2 bleibt im Saal, BF1 betritt den Saal.
RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.“
12. Mit Schriftsatz vom 10.07.2023 übermittelte das BVwG den BF1-BF2 die aktualisierte Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 04.07.2023, Version 12), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche einlangend schriftlich Stellung zu nehmen.
13.1. Mit beschwerdeseitiger Stellungnahme vom 13.07.2023 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF1-BF2 ausgeführt, dass Oppositionelle oder Regimekritiker mit Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen zu rechnen hätten. Vor dem Hintergrund des LIB sei das Vorbringen des BF2 sehr plausibel. Der BF2 habe sich zwar nie kritisch gegenüber XXXX oder dessen Familie geäußert, doch vermute der BF2, dass ihm eine kritische Haltung unterstellt werde. Aus dem LIB gehe eindeutig hervor, dass es auch zur Sippenhaft von Familienangehörigen von Regimekritikern komme, weshalb auch die BF1 gefährdet wäre. Es ergäbe sich auch aus dem LIB, dass Personen, die einen Asylantrag im Ausland gestellt hätten und nach Tschetschenien zurückkehren würden, einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt seien, wenn sie schon zuvor Probleme mit Sicherheitskräften gehabt hätten. Genau dieses Profil treffe auf den BF2 zu. Diesbezüglich wurden Passagen aus dem LIB wiedergegeben.
13.2. Da sich der BF2 im wehrpflichtigen Alter befinde, bestehe die reale Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zum Wehrdienst einberufen und in Folge unfreiwillig zu Kampfhandlungen im Ukraine-Krieg gezwungen würde. Aus dem LIB gehe hervor, dass es schon zahlreiche Anklagen gegen Deserteure gäbe und XXXX die russischen Kämpfer mit weiteren militärischen Truppen im Ukraine-Krieg unterstütze. Zudem sei es nicht möglich in Tschetschenien einen Wehrersatzdienst abzuleisten. Die Beschwerdeseite zitierte dabei mehrfach Auszüge aus dem LIB.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz vom 07.01.2022 (BF2) bzw. vom 08.01.2022 (BF1), der polizeilichen Erstbefragung der BF1-BF2 am 08.01.2022, der niederschriftlichen Einvernahmen der BF1-BF2 am 21.11.2022 (BF2) bzw. am 02.12.2022 (BF1) vor dem BFA, der für die BF1-BF2 eingebrachten Beschwerden vom 02.03.2023 gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 01.02.2023, der von den BF1-BF2 vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des AJ-Web und des Strafregisters der Republik Österreich, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2023, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer (BF1-BF2):
Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) sind russische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Die BF1 ist die Großmutter des BF2 und verwitwet. Der Ehemann der BF1, der Großvater des BF2, ist vor ca. 2 Jahren im Herkunftsstaat an Covid-19 verstorben. Der BF2 ist ledig und kinderlos.
Die BF1-BF2 sprechen muttersprachlich Tschetschenisch. Die BF1 spricht ein wenig Russisch, der BF2 spricht gut Russisch. Der BF2 spricht Deutsch auf einfachem Niveau.
Die BF1-BF2 sind am 07.01.2022 legal mit einem ungarischen Visum C, gültig von 28.12.2021 bis 19.01.2022, auf dem Luftweg von Moskau nach Ungarn und danach von dort weiter nach Österreich gereist.
Die BF1 wurde in Kasachstan geboren und ist in Tschetschenien aufgewachsen. Sie hat 2 Jahre lang im Herkunftsstaat die Schule besucht, jedoch keine Berufsausbildung absolviert. Die BF1 hat als Hilfsarbeiterin in der Landwirtschaft und auf Baustellen gearbeitet. Sie hat im Herkunftsstaat eine Pension bezogen und hat sie der BF2 darüber hinaus unterstützt.
Der BF2 wurde in XXXX geboren und ist in Tschetschenien bei seinen Großeltern aufgewachsen. Er hat in XXXX 11 Jahre lang die Grundschule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Anschließend hat der BF2 1 Jahr und 10 Monate ein medizinisches College für Zahnheilkunde besucht (Zahnarztassistent) und mit Diplom abgeschlossen. Danach hat der BF2 an der medizinischen Universität 2 Jahre lang Zahnmedizin studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Der BF2 hat mehrere Medizinpraktika auf der Universität absolviert. Neben seinem Studium hat der BF2 als Zahnarztassistent gearbeitet und wurde er finanziell von seinen Eltern auch unterstützt. Er hat in der Russischen Föderation seinen Grundwehrdienst nicht absolviert.
Die BF1-BF2 haben vor ihrer Ausreise im Jahr 2021 zuletzt im gemeinsamen Haushalt in XXXX gelebt.
Die BF1 verfügt noch über 4 Töchter, XXXX (Alter unbekannt), XXXX (ca. XXXX oder XXXX Jahre alt), XXXX (Alter unbekannt) und XXXX (ca. XXXX Jahre alt), sowie einen Sohn, XXXX (ca. XXXX Jahre alt), den Vater des BF2, im Herkunftsstaat. XXXX lebt in XXXX leben in XXXX . Darüber hinaus leben 2 Brüder der BF1, XXXX (ca. 1 ½ oder 2 Jahre älter als die BF1) in XXXX und 2 Schwestern der BF1, XXXX , in XXXX bzw. im tschetschenischen Dorf XXXX . Die BF1 ist mit ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten 2-4 Mal pro Monat telefonisch in Kontakt. Diese sind in verschiedenen Branchen erwerbstätig und verfügen manche über Grundstücke, Häuser und Autos. Die BF1 verfügt selbst noch über ein Grundstück mitsamt einem zerstörten Haus in Tschetschenien, in welchem sie ein Zimmer renoviert und vor ihrer Ausreise gemeinsam mit dem BF2 gelebt hat.
Der BF2 verfügt noch über seine Eltern, XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , 2 Brüder, XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , sowie eine Schwester, XXXX , geb. XXXX , im Herkunftsstaat, welche allesamt in XXXX leben. 4 Tanten vs., eine Tante ms., 2 Onkel ms. und zahlreichen Cousins und Cousinen leben noch an verschiedenen Orten in der Russischen Föderation. Der BF2 hat zu seinen Eltern ca. 2 Mal pro Woche telefonischen Kontakt und schreibt er ca. 2-3 Mal pro Woche mit seinen Geschwistern über WhatsApp. Der Vater des BF2 ist Zahnarzt und seine Mutter Hausfrau. Seine Verwandten verfügen im Herkunftsstaat über ein Haus, eine Wohnung und ein Auto. Der BF2 besitzt selbst auch ein Grundstück im Herkunftsstaat.
Sämtliche Familienangehörigen der BF1-BF2 im Herkunftsstaat leben noch am selben Ort, wie zum Zeitpunkt der Ausreise der BF1-BF2.
Die BF1-BF2 verfügen über einen Bruder der BF1, XXXX , sam dessen Familie im Bundesgebiet, welcher österreichischer Staatsbürger ist. Außerdem lebt ein Neffe des Halbbruders des verstorbenen Ehemannes der BF1, XXXX , geb. am XXXX mit seinen Eltern ebenfalls im Bundesgebiet. Mit ihnen besteht kein gemeinsamer Haushalt und ist auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen hervorgekommen. Die BF1-BF2 haben keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet.
Ein Bruder der BF1 lebt in Norwegen. Zu ihm hat die BF1 ca. einmal pro Woche oder alle 2 Wochen Kontakt.
Die BF1-BF2 leben im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet und haben eine sehr enge Beziehung zueinander. Der BF2 kümmert sich um die BF1 und unterstützt sie in allen Lebenslagen.
Die BF1 hat in Österreich keinen Deutschkurs besucht und keine Sprachprüfung abgelegt. Sie verfügt über keine Deutschkenntnisse. Sie ist im Bundesgebiet nicht erwerbstätig.
Der BF2 hat im Bundesgebiet einen Alphabetisierungskurs abgeschlossen und besucht derzeit einen Deutschkurs auf Sprachniveau A1. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf einfachem Niveau. Der BF2 ist im Bundesgebiet nicht erwerbstätig.
Der BF2 besucht regelmäßig das Boxtraining in der „ XXXX “, eine Kampfsportschule in XXXX . Darüber hinaus sind die BF1-BF2 im Bundesgebiet weder vereinsmäßig, noch ehrenamtlich aktiv, noch sind sie im Bundesgebiet einer sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen.
Die BF1-BF2 sind nicht selbsterhaltungsfähig und befinden sich in Grundversorgung.
Der BF2 hat einen österreichischen Freundeskreis im Bundesgebiet, welchen er vor allem durch den Besuch der Kampfsportschule aufgebaut hat. Die BF1 verfügt über österreichische Freunde im Bundesgebiet an ihrem Wohnort.
Die BF1 leidet an Diabetes, Allergien und Kniegelenksarthrose. Aus diesem Grund hat die BF1 am 14.01.2023 im Bundesgebiet eine Totalendoprothese (beide Teile des Gelenks werden durch künstliche Prothesen ersetzt) des rechten Kniegelenks erhalten. Im postoperativen Verlauf hat die BF1 eine Beinvenenthrombose rechts entwickelt. Sie nimmt die Medikamente XXXX (bei Schmerzmitteleinnahme), XXXX (kurzfristig), XXXX Tropfen bei Schmerzen und XXXX (für 6 Monate ab 07.02.2023). Daraus ergibt sich noch keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung der BF1. Die BF1 befindet sich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und ist allenfalls in Zukunft auch ein Gelenkersatz des linken Knies notwendig. Dem BF2 wurde im Herkunftsstaat ein Zwölffingerdarmgeschwür entfernt. Darüber hinaus ist der BF2 gesund. Er nimmt keine Medikamente und befindet sich nicht in medizinscher Behandlung im Bundesgebiet. Der BF2 ist arbeitsfähig.
Die BF1-BF2 sind strafgerichtlich unbescholten.
Der BF2 ist persönlich unglaubwürdig.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer (BF1-BF2):
Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer (BF1-BF2) in den Herkunftsstaat:
Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer (BF1-BF2) in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
1.4.1. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 04.07.2023, Version 12:
„COVID-19-Situation
Letzte Änderung: 03.07.2023
In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen teilweise noch Einschränkungen, welche Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Räumen oder Zugangsbeschränkungen zu Hotels und Restaurants (QR-Code) beinhalten können (AA 26.6.2023). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen. Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022).
Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2022).
Die Einreise in die Russische Föderation ist ohne PCR-Test möglich. Bei der Einreise ist das Ausfüllen eines Gesundheitsfragebogens erforderlich, anhand dessen ein PCR-Test angeordnet werden kann (BMEIA 24.6.2023). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 26.6.2023).
Moskau
In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022).
Tschetschenien
In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (RN 11.3.2022).
Dagestan
Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KU 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KU 7.6.2022).
Politische Lage
Letzte Änderung: 29.06.2023
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).
Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):
Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)
Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).
Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021).
Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).
Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).
[…]
Tschetschenien
Letzte Änderung: 29.06.2023
Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vgl. RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vgl. KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).
Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).
Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vgl. COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vgl. OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014).
[…]
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 04.07.2023
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.23, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Dieser ist weitgehend vollzogen. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6. Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Das Anti-Terror-Regime wurde in Moskau und Woronesch mittlerweile wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023).
Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert. Im Mai 2023 sind zwei bewaffnete Verbände in die Region Belgorod eingedrungen, was zu Kämpfen und der Evakuierung der Bevölkerung führte. Angeblich bestanden die zwei Verbände aus russischen Staatsangehörigen, welche auf der Seite der Ukraine kämpfen (ACLED 8.6.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 26.6.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Interfax 31.5.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023).
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Im Gebiet der Russischen Föderation ist es in jüngster Zeit wiederholt zu Drohnenangriffen gekommen, auch in Moskau. Mehrere russische Regionen, darunter Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 26.6.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).
Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 45. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023).
Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-23.6.2023 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.):
Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-23.6.2023
[…]
Nordkaukasus
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hat bisher keinen Einfluss auf die Sicherheitssituation im Nordkaukasus gehabt (ÖB 30.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und Mai 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 5.6.2023; vgl. KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).
Tschetschenien
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KU 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KU 15.11.2021).
Dagestan
Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwischenfällen. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas) (ÖB 30.6.2022). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KU 12.5.2023). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).
[…]
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 29.06.2023
Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022).
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).
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Tschetschenien und Dagestan
Letzte Änderung: 29.06.2023
Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (COE 3.6.2022).
Tschetschenien
Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS 12.12.2022). Gemäß Artikel 96 der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensrichter. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Artikel 101 der tschetschenischen Verfassung) (RT 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 20.3.2023). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 28.9.2022). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagte'. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS 24.1.2020).
Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der alte Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache hat keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen und stattdessen Geldstrafen einzuführen. 2010 gründete Kadyrow die 'Kommission für nationale Versöhnung', welche darauf abzielte, Blutfehdekonflikte zu lösen. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KU 1.2.2023). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuches zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022).
Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete für die Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).
Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022).
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Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 29.06.2023
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert (USDOS 27.2.2023). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 20.3.2023). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2023). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022).
Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 20.3.2023).
Tschetschenien
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus (ORYX 23.11.2022):
dem 141. motorisierten Spezialregiment 'A. Ch. Kadyrow'
dem 249. motorisierten Spezialbataillon 'Süden'
der Schnellen Sondereingriffseinheit 'Achmat' (SOBR)
der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben 'Achmat-Grosnyj' (OMON)
dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben 'A. A. Kadyrow' (PPSN) und
uniformierten Polizeitruppen.
Im Juni 2022 verkündete das Republikoberhaupt Kadyrow die Gründung von vier zusätzlichen Bataillonen zur Unterstützung der russischen Kämpfer in der Ukraine (ORYX 23.11.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (TELEPOLIS 9.7.2022). Theoretisch übt die russische Nationalgarde die Kontrolle über die Kadyrowzy aus, welche allerdings faktisch von Kadyrow kontrolliert werden (ORYX 23.11.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KU 7.4.2023).
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022).
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Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 29.06.2023
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß § 286 Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).
Nordkaukasus/Tschetschenien
Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 20.3.2023). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 28.9.2022). Es herrscht in Tschetschenien diesbezüglich Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022).
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NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 21.04.2022
Letzte Änderung: 29.06.2023
Vertreter der kritischen Zivilgesellschaft sehen sich unter massivem Druck durch die Behörden (AA 28.9.2022; vgl. SWP 19.4.2022, BS 2022), einschließlich Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Nach Russlands Invasion in der Ukraine spitzte sich die Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern, zivilgesellschaftlichen Gruppen sowie von Aktivisten noch weiter zu. Vermehrt kommt es zu Polizeirazzien, Todesdrohungen und Verhaftungen (EUAA 16.12.2022b; vgl. COE 31.8.2022). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). Kritische NGOs geraten in Russland seit längerer Zeit unter Druck (ÖB 30.6.2022). Die Regierung fördert die Schaffung sogenannter GONGOs, um so das bürgerliche Engagement zu kontrollieren. Als GONGOs werden NGOs bezeichnet, welche von der Regierung organisiert werden. Außerdem zähmt die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen durch staatliche/präsidentielle Subventionen (FH 19.4.2022). Seit 2017 werden gemeinnützige NGOs staatlich vom 'Fonds für präsidentielle Subventionen' unterstützt (FPG o.D.).
Personen oder Vereinigungen, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen, werden als 'ausländische Agenten' eingestuft (§ 1 des Gesetzes 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen') (RF 28.12.2022). Die Kriterien sind im Gesetz bewusst vage gehalten, um den Behörden einen weiten Zugriff auf alle Organisationen zu ermöglichen, die in den Bereichen Medien, Bildung, Kultur, Ökologie und Menschenrechte tätig sind (BAMF 27.3.2023). 'Ausländische Agenten' müssen sich laut § 7 des oben genannten Gesetzes in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (RF 28.12.2022). Mit der Eintragung als 'ausländischer Agent' gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB 30.6.2022). Gemäß § 330.1 des Strafgesetzbuches drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen u. a. Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (RF 28.4.2023; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als 'unerwünscht' zu verbieten, wenn sie die Verfassungsordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zu sechsjährigen Haftstrafen. Auch ausländische oder internationale NGOs sowie im Ausland lebende russische Bürger werden als 'unerwünscht' eingestuft, wenn sie mit 'unerwünschten' Organisationen im Zusammenhang stehen (EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' und 'unerwünschten Organisationen' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022).
Im Jänner 2023 wurde die 1976 gegründete Menschenrechtsorganisation 'Moskauer Helsinki-Gruppe' per Gerichtsbeschluss aufgelöst (AI 26.1.2023; vgl. MCG 25.1.2023). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Unter anderem wurden Memorial Verstöße gegen die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' vorgeworfen (ÖB 30.6.2022). Betroffen von der Zwangsauflösung waren der internationale Dachverband und das Menschenrechtszentrum. Viele regionale Verbände blieben bisher einigermaßen unbehelligt. Deren finanzielle Mittel sind sehr begrenzt (Russland-Analysen 8.12.2022). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im selben Monat verweigerten Behörden die Registrierung mehrerer ausländischer NGOs, darunter Amnesty International und Human Rights Watch (HRW 12.1.2023).
Nordkaukasus
Menschenrechtsverteidiger sind im Nordkaukasus Schikanierungen ausgesetzt (UN-HRC 1.12.2022). Internationale NGOs im Menschenrechtsbereich sind dort kaum präsent. Es existieren ein paar örtliche NGOs, welche Menschenrechtsprobleme ansprechen. Sie erörtern selten politisch sensible Themen, um Vergeltungsmaßnahmen lokaler Behörden zu vermeiden (USDOS 20.3.2023). Viele örtliche NGOs wurden geschlossen oder gezwungen, ihre Tätigkeiten auszusetzen (COE 3.6.2022).
Tschetschenien
Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen von Personen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022). Die Arbeit unabhängiger NGOs vor Ort ist praktisch unmöglich (AA 28.9.2022).
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Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 29.06.2023
Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 13.6.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022) und für das Frühjahr 2023 147.000 (Präsident 30.3.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Einberufungsbefehle werden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (§ 31 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (RF 13.6.2023). Wer zum Wehrdienst einberufen wurde, darf das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (§ 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation') (RF 14.4.2023).
Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2022). Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 15.6.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP 7.12.2022, GS o.D.).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RF 28.4.2023). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).
Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Gemäß Verfassungsartikel 87 ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022).
Mobilmachung / Ukraine-Krieg
Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022a; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen stationiert (EUAA 16.12.2022a; vgl. ISW 13.6.2023) (beispielsweise in Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf der von Russland besetzten Krim (EUAA 16.12.2022a). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen (EUAA 16.12.2022a). Bis spätestens 1.7.2023 haben die Freiwilligenformationen einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VM 10.6.2023). Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene, welchen als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten wird (EUAA 16.12.2022a). Eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 ermöglicht die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind unter anderem Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RN 4.11.2022; vgl. RF 4.11.2022).
Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Die Verträge der Vertragssoldaten laufen erst mit dem Ende der Teilmobilmachung aus. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; Veteranen im Ruhestand, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.a; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Manche Personen, welche während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle ausgehändigt hat (FH 2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022).
Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vgl. ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Derzeit wird vom Kreml eine verdeckte Mobilisierung durchgeführt. Dies bedeutet, es werden beispielsweise finanzielle Anreize geschaffen und auch Zwangsmaßnahmen gesetzt, um Menschen für den Militärdienst zu gewinnen (ISW 8.6.2023).
Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Wagner-Gruppe (RBK 13.6.2023; vgl. DW 26.6.2023). Private Militärfirmen wie 'Wagner' sind formal illegal (SWP 7.12.2022) [Informationen zum Wagner-Aufstand vom 24.6.2023 finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]. Zur Unterstützung Russlands wurden auch syrische Söldner für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022) [siehe dazu auch das Kapitel Politische Lage].
Tschetschenien
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022a). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022a). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 20.6.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022a). Am 11.6.2023 verkündete Kadyrow die Gründung von zwei tschetschenischen Regimentern des Verteidigungsministeriums: 'Achmat-Russland' und 'Achmat-Tschetschenien' (KU 20.6.2023). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022). [zu den Kadyrowzy siehe auch das Kapitel Sicherheitsbehörden]
Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023, ISW 10.6.2023), wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022a). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vgl. ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a).
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Wehrersatzdienst
Letzte Änderung: 29.06.2023
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 13.6.2023a). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2022). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2022; vgl. AA 28.9.2022, RF 13.6.2023a). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).
Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RF 13.6.2023a). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022a). Zeugen Jehovas sind von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RF 13.6.2023a). Mit Stand Februar 2023 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.140 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.2.2023). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß § 328 des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 868] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (RF 28.4.2023).
Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (§ 17.1 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Einsatz in der Ukraine eingezogen worden waren und stattdessen Zivildienst leisten wollten, routinemäßig ab (AI 28.3.2023; vgl. EUAA 16.12.2022a). Zur Begründung heißt es, dass es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Zivildiensts in Zeiten einer Teilmobilmachung gibt (AI 28.3.2023).
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Desertion/Wehrdienstverweigerung
Letzte Änderung: 29.06.2023
Desertion
Gemäß § 338 StGB (Strafgesetzbuch) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird laut § 338 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie Desertion in einer Personengruppe werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen zieht eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren nach sich (RF 28.4.2023). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (RFE/RL 22.8.2022; vgl. Tass 21.6.2023). Je länger eine Desertion zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß § 338 StGB zu Haftstrafen von zwei bzw. drei Jahren verurteilt. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Begangen werden kann das Delikt der Desertion von Wehrdienstleistenden, Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des § 338 StGB dar (ÖB 17.3.2022). Gemäß § 10 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, so sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (RF 13.6.2023). Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen (§ 21.5) stellt die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen eine Verwaltungsübertretung dar und zieht eine Verwarnung oder Geldstrafe von RUB 500 bis 3.000 [ca. EUR 5 bis 33] nach sich (RF 17.5.2023). Laut dem föderalen Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' (§ 15) kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden, falls sie zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wurden (bis zur Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes) (RF 14.4.2023).
Bei einberufenen Reservisten ist Folgendes zu unterscheiden: Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß § 338 StGB vor (ÖB 17.3.2022).
Wehrdienstverweigerung
Die Verweigerung der Einberufung zum Wehrdienst zieht folgende Strafen nach sich (§ 328 StGB): Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.171] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. § 337 StGB sieht unter anderem Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich (RF 28.4.2023).
Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft (§ 332 StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 339 StGB wird die Verweigerung des Wehrdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 51 des Strafgesetzbuches bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RF 28.4.2023). Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel 'Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben' (RG 24.9.2022). Gemäß diesem § 352.1 wird eine solche Tat mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben (RF 28.4.2023).
Internationale und unabhängige russische Medien berichten über viele Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). In einigen Fällen desertieren Mobilgemachte während des Kampfeinsatzes in der Ukraine (ÖB 25.1.2023). Die genaue Anzahl von Soldaten, welche den Kampf in der Ukraine verweigern, ist unklar (Connection 2.10.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Zahlen (AA 28.9.2022). Seit Beginn der Teilmobilmachung in Russland im September 2022 gab es mehr als 1.000 Anklagen wegen Fahnenflucht, unerlaubter Entfernung von der Truppe oder Befehlsverweigerung (Länder-Analysen o.D.). Die meisten Rekruten werden zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und können so nach kurzer Zeit wieder an die Front versetzt werden (Länder-Analysen o.D.; vgl. MOD 24.5.2023).
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Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 29.06.2023
Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit usw. Gemäß Verfassungsartikel 55 dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Duma 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit (AA 28.9.2022). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (UN-OHCHR o.D.):
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung
Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Kinderrechtskonvention
Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN 7.4.2022). Die Menschenrechtssituation in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2023). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP 19.4.2022). Um die politische Macht und Stabilität zu stärken, untergräbt Russlands politische Führung oft Bürger- und Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit (BS 2022). Die Regierung geht unerbittlich gegen Menschenrechtsorganisationen vor (FH 2023). Zahlreiche davon wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (ÖB 30.6.2022). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (SWP 19.4.2022).
Ombudsperson
Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Duma 6.10.2022). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 20.3.2023; vgl. OSCE 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 20.3.2023).
Menschenhandel
Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (RF 28.4.2023). Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhandelsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt kaum Bemühungen zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existieren keine nationale Strategie und kein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 29.7.2022). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2023). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Sexhandel kommt vor (USDOS 29.7.2022). Gesetze, die sich gegen Zwangsarbeit richten, werden von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). In der Russischen Föderation gibt es Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 12.2022).
Flüchtlinge
Gesetzlich ist Asylgewährung vorgesehen. Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt. In der Praxis wird dieses Prinzip von Behörden nicht konsequent umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, einen endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen (AA 28.9.2022). Die Anerkennungsrate von Asylwerbern, die nicht aus der Ukraine stammen, ist niedrig (UN-HRC 1.12.2022). Mit Stand Oktober 2022 besaßen ca. 93.700 Personen einen temporären Schutzstatus. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln. Der Non-Refoulement-Begriff ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschrieben (USDOS 20.3.2023). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UN-HRC 1.12.2022).
Gemäß Berichten sind viele Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über Zwangsverschleppung ukrainischer Kinder nach Russland berichtet (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden legen ukrainischen Flüchtlingen die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft nahe bzw. setzen sie diesbezüglich teilweise auch unter Druck (AI 28.3.2023). Mit Stand 3.10.2022 waren in der Russischen Föderation 2.852.395 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).
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Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Letzte Änderung: 29.06.2023
In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vgl. Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.).
Kritiker
Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen (HRW 12.1.2023). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (UK-VI 17.11.2022). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). In mehreren Fällen kam es zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 28.9.2022). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen oder Demütigungen ausgesetzt (UK-VI 17.11.2022). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KU 29.3.2023).
Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (UK-VI 17.11.2022). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KU 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik (KU 13.2.2022). Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch die 'Kadyrowzy' ausgesetzt (KU 13.2.2022; vgl. KR 23.8.2022). Die Kadyrowzy stellen die persönliche Armee von Kadyrow dar (FPRI 15.6.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy keine (EUAA 16.12.2022a). [zum Begriff Kadyrowzy Näheres im Kapitel Sicherheitsbehörden]
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem Regime Kadyrows nicht sicher. Sicherheitskräfte, welche Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Jedenfalls stehen Tschetschenen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und 'falsches' Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB 30.6.2022). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Auch wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 28.9.2022; vgl. KU 22.2.2023, Meduza 23.8.2022). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. FH 6.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Im Dezember 2022 wurden einige Familienmitglieder von fünf tschetschenischen Bloggern und Aktivisten, welche im Ausland leben und Kadyrow online kritisiert haben, durch tschetschenische Sicherheitskräfte misshandelt und in Isolationshaft gehalten. Die Familien wurden gezwungen, sich zu entschuldigen und sich öffentlich von ihren Verwandten im Exil loszusagen (HRW 12.1.2023).
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen (auf der Grundlage in ihrer Heimatregion erlassener Rechtsakte) in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden setzen Kameras mit Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen. Solche Kameras sind beispielsweise in der Moskauer U-Bahn installiert (FH 18.10.2022). Unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung wird die Gesichtserkennungssoftware in Großstädten flächendeckend eingesetzt (AA 28.9.2022). Bei polizeilichen Personenkontrollen ist Racial Profiling verbreitet (AA 28.9.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Racial Profiling steigerte sich gemäß Berichten während der COVID-Pandemie und wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UN-HRC 1.12.2022). Seit langer Zeit missbraucht Russland die von Interpol betriebenen 'red notices' ('rote Ausschreibungen'), um Regimekritiker ausfindig zu machen (Politico 27.7.2022). 'Red notices' informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen (Interpol o.D.).
Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB 30.6.2022).
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Meinungs- und Pressefreiheit, Internet
Letzte Änderung: 29.06.2023
Artikel 29 der Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Duma 6.10.2022). Derzeit herrscht eine Kriegszensur (SWP 19.4.2022). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UN-HRC 1.12.2022). Wer sich offen gegen den Krieg in der Ukraine ausspricht, muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (AI 28.3.2023). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukraine-Krieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und Blockierung von Webseiten (UN-HRC 1.12.2022). Die Verwendung der Begriffe Krieg, Angriff und Invasion im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg ist verboten. Stattdessen ist der Begriff der 'militärischen Spezialoperation' zu benutzen (SWP 19.4.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (§ 207.3 des Strafgesetzbuches) (RF 28.4.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNSF 11.2022).
Die Situation unabhängiger Medien und Journalisten hat sich beträchtlich verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNSF 11.2022). Die Regierung subventioniert staatliche Medien mit mehreren Milliarden Rubel jährlich, was den Wettbewerb für unabhängige Medien erschwert (FH 18.10.2022). Laut Berichten betreiben unabhängige Medien in großem Stil Selbstzensur (USDOS 20.3.2023). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UN-HRC 1.12.2022). Es herrscht diesbezüglich Straflosigkeit (AI 4.2023). Seit Kriegsbeginn wurde gegen Journalisten und Medienmitarbeiter, darunter Blogger, eine beträchtliche Anzahl strafrechtlicher Anklagen erhoben. Beinahe alle führenden unabhängigen Medien haben mittlerweile ihren Sitz ins Ausland verlegt. Nach Entziehung der Drucklizenz entzog der Oberste Gerichtshof im September 2022 der unabhängigen Nowaja Gaseta ['Neue Zeitung'] die Online-Medienlizenz. Die Nowaja Gaseta hatte alle ihre Aktivitäten in Russland bereits im März 2022 ausgesetzt. Mehrere Journalisten der Nowaja Gaseta gründeten einen Online-Vertrieb in Europa, welcher in Russland ebenfalls blockiert ist (EUAA 16.12.2022b). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal gesperrt (AA 28.9.2022).
Zahlreiche Journalisten und unabhängige Medien wurden als 'ausländische Agenten' und 'unerwünscht' eingestuft, darunter Meduza, Bellingcat und Kaukasischer Knoten (FCDO 12.2022) [zur Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Als 'ausländische Agenten' werden laut den gesetzlichen Vorgaben Personen oder Vereinigungen eingestuft, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen (§ 1 des Gesetzes 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen'). 'Ausländische Agenten' müssen sich laut § 7 des oben genannten Gesetzes in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (RF 28.12.2022). Mit der Eintragung als 'ausländischer Agent' gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB 30.6.2022). Gemäß § 330.1 des Strafgesetzbuches drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen u. a. Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (RF 28.4.2023; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022) und trägt zur Selbstzensur bei (FH 18.10.2022).
Die gesamte Internet-Kommunikation wird von der Regierung überwacht (USDOS 20.3.2023). Ende Februar 2022 sperrten die Behörden viele Nachrichtenwebseiten, darunter BBC, Deutsche Welle, Bellingcat, Meduza, Mediazona und Radio Free Europe/Radio Liberty (FH 18.10.2022). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP 19.4.2022). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird häufig dazu verwendet, die Meinungsfreiheit zu beschränken (UN-HRC 1.12.2022). Über verschiedene Online-Plattformen, welche sich beispielsweise weigerten, bestimmte Inhalte zu entfernen, verhängte die russische Regierung sehr hohe Geldstrafen. Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 18.10.2022).
Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2023 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 164 von 180 Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich zwischen Bangladesch und der Türkei und verschlechterte sich um neun Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RWB o.D.).
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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung: 29.06.2023
Versammlungsfreiheit
Gemäß Artikel 31 der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht, friedliche Versammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen abzuhalten (Duma 6.10.2022). Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UN-HRC 1.12.2022; vgl. BS 2022, AI 28.3.2023, USDOS 20.3.2023). Die russischen Behörden nehmen COVID als Vorwand, um öffentliche Aktivistenversammlungen pauschal zu verbieten. Regierungsfreundliche Massenveranstaltungen sind von diesem Verbot nicht betroffen (HRW 12.1.2023). Behörden weigern sich, friedliche Proteste zu erlauben, vor allem Anti-Kriegsproteste. Strafverfolgungsbehörden reagieren mit Gewalt auf friedliche Versammlungen (UN-HRC 1.12.2022). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste dagegen statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die massenhafte Einberufung von Reservisten (Mobilisierung) führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen russischen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in Dagestan (HRW 12.1.2023). Die Anti-Mobilisierungsproteste wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). In Dagestan hielten die Massenproteste einige Tage an. Sie wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023; vgl. KR 17.2.2023), und es kam zu Massenverhaftungen (KU 17.2.2023). Im Zuge der Proteste in Dagestan wurden mehrere Strafverfahren gegen Protestteilnehmer wegen angeblicher Gewalt gegen die Polizei eröffnet (HRW 12.1.2023; vgl. KR 17.2.2023). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 19.673 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OWD-Info o.D.). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen in Russland kaum noch möglich (SWP 19.4.2022; vgl. AA 28.9.2022). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (FH 2023; vgl. AI 4.2023).
Vereinigungsfreiheit
Artikel 30 der Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit, darunter das Recht auf Gründung von Gewerkschaften (Duma 6.10.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung beträchtlich eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Gewerkschaftsrechte sind gesetzlich geschützt, jedoch in der Praxis beschränkt. Streiks und Arbeiterproteste finden beispielsweise in der Autoindustrie statt, aber gewerkschaftliche Diskriminierung und Repressalien sind alltäglich. Arbeitgeber ignorieren oft Tarifverhandlungsrechte. Die größte Arbeitervereinigung arbeitet eng mit dem Kreml zusammen. Unabhängige Vereinigungen sind in mehreren Industriesektoren und Regionen aktiv (FH 2023).
Die Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als 'unerwünscht' zu verbieten, wenn sie die Verfassungsordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zu sechsjährigen Haftstrafen. Auch ausländische oder internationale NGOs sowie im Ausland lebende russische Bürger werden als 'unerwünscht' eingestuft, wenn sie mit 'unerwünschten' Organisationen im Zusammenhang stehen (EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'unerwünschten Organisationen' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022). Gesetze wie 'unerwünschte Organisationen' und 'ausländische Agenten' schränken die Vereinigungsfreiheit beträchtlich ein (UN-HRC 1.12.2022) [zur Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
Opposition
Die Tätigkeiten von Oppositionsparteien werden eingeschränkt (UN-HRC 1.12.2022). Oppositionsvertreter sehen sich unter massivem Druck durch die Behörden, einschließlich Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismus-Gesetzgebung werden politische Gegner behindert (UN-HRC 1.12.2022). Die letzten Duma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 24.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament. Sie werden allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022; vgl. BS 2022). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021).
Alexej Nawalnyj wäre im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen und ist seit Jänner 2021 inhaftiert. Seine politischen Organisationen sind zerschlagen (SWP 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zur Inhaftierung des Oppositionsführers Nawalnyj führten, boten keine Garantien für ein faires Verfahren. Gemäß Berichten ist die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen fügen Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zu (UN-HRC 1.12.2022). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um neun Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde Nawalnyj ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Region Wladimir verlegt. In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt. Mitarbeiter Nawalnyjs haben Russland verlassen oder wurden verhaftet. Seit Kriegsbeginn wurden auch weitere prominente Oppositionspolitiker verhaftet und gerichtlich verfolgt, darunter Wladimir Kara-Mursa, Ewgenij Rojsman, Ilja Jaschin und Leonid Gosman (EUAA 16.12.2022b).
Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen. Oppositionelle genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022).
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Haftbedingungen
Letzte Änderung: 29.06.2023
Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 28.9.2022). Das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarats stattete in der Vergangenheit der Russischen Föderation regelmäßig Besuche ab (Europarat 6.10.2021). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen sowie Personen mit Erfahrung im Gesetzesvollzug sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Kommissionsmitglieder dürfen außerdem Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen sowie auch Sicherheitsbewertungen durchführen und psychiatrische Einrichtungen in Gefängnissen betreten. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Beschwerden, welche bei den Aufsichtskommissionen eingehen, konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 20.3.2023).
Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB 30.6.2022) und Nahrungsmittelknappheit (USDOS 20.3.2023). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UN-HRC 1.12.2022; vgl. AI 4.2023). Die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023). Es kommt vor, dass Journalisten und Aktivisten, die über Folter in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Die Behörden verbieten Inhaftierten, insbesondere Andersdenkenden, häufig den Kontakt zur Außenwelt oder verlegen sie willkürlich in Strafzellen, um Druck auf sie auszuüben (AI 28.3.2023). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen gemäß Berichten besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft oder in die Psychiatrie. Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen vielfach nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt regelmäßig in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 28.9.2022).
Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.1.2023 gab es in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte. 25,5 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,9 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.). Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Gefängnisinsassen zu verringern (AA 28.9.2022). 2022 begannen die Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023; vgl. MT 3.5.2023). Die Wagner-Gruppe ist ein privates Militärunternehmen (ZDF 4.5.2023).
Laut Berichten des 'Komitees Ziviler Beistand' müssen Nordkaukasier in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem 'Komitee zur Verhinderung von Folter' gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in den anderen Teilen Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 28.9.2022).
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Todesstrafe
Letzte Änderung: 29.06.2023
Gemäß Artikel 20 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist laut der Verfassung für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (Duma 6.10.2022). Das Strafgesetzbuch zählt in § 44 folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufs- und Tätigkeitsverbote; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlicher Auszeichnungen; Pflichtarbeiten; Besserungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf laut § 59 des Strafgesetzbuches nicht die Todesstrafe verhängt werden (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022). Der russische Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 28.9.2022). Die letzte Vollstreckung eines Todesurteils fand in den 1990er-Jahren statt (Lenta 2.6.2022; vgl. AI 5.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe wurde von Russland weder unterzeichnet noch ratifiziert (UN-OHCHR o.D.).
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Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 30.06.2023
Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache der Russischen Föderation ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Art. 68 der Verfassung) (Duma 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (MT 30.1.2023). In etwa 81 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 28.9.2022).
Fremdenfeindlichkeit ist weitverbreitet und richtet sich vor allem gegen Arbeitsmigranten aus dem Südkaukasus und Zentralasien sowie gegen Studierende aus Afrika (BS 2022; vgl. ÖB 30.6.2022). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 20.3.2023). 'Racial Profiling' ist bei polizeilichen Personenkontrollen verbreitet. Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Ausländer und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). In vielen Fällen werden ethnische Minderheiten aus dem Nordkaukasus und dem Fernen Osten von russischen Behördenvertretern diskriminiert (BS 2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023). Im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt werden Mitglieder ethnischer Gruppen, insbesondere Nordkaukasier, systematisch diskriminiert. Beispielsweise ist es Bürgern aus dieser Region verboten, auf öffentlichen Märkten in Moskau tätig zu sein (BS 2022).
In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen offiziell anerkannt (MT 30.1.2023). Gemäß Berichten kommt es zu Verletzungen der Rechte indigener Völker. Diese haben bei Industrieprojekten unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und Land und Boden (UN-HRC 1.12.2022; vgl. FA 9.12.2022). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die Auflösung des 'Zentrums zur Unterstützung indigener Völker des Nordens'. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UN-HRC 1.12.2022). Spirituelle indigene Führer werden vermehrt juristisch verfolgt (GFBV 15.12.2022). 2023 wurden die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten gekürzt (WI 30.1.2023).
Ethnische Minderheiten aus dem Süden und Osten des Landes sowie ärmere Bevölkerungsgruppen finden sich in überproportionaler Zahl unter den in der Ukraine gefallenen Soldaten der russischen Armee (SWP 7.11.2022; vgl. FP 23.9.2022, Russland-Analysen 21.12.2022).
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Relevante Bevölkerungsgruppen
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Sexuelle Minderheiten
Letzte Änderung: 04.07.2023
Homosexualität ist in Russland nicht strafbar (AA 28.9.2022). Im Verfassungsartikel 72 wird die Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau definiert (Duma 6.10.2022), wodurch die Möglichkeit gleichgeschlechtlicher Ehen ausgeschlossen wird (FH 2023). Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen (§ 6.21) ist seit 5.12.2022 die 'Propaganda für nicht-traditionelle sexuelle Beziehungen und für Geschlechtsumwandlungen' nicht nur mehr in Gegenwart von Kindern, sondern nun auch in Gegenwart von Erwachsenen unter Strafe gestellt. Das Strafmaß umfasst Geldstrafen von RUB 50.000-5.000.000 [ca. EUR 575-57.485] und richtet sich danach, von wem die 'Propaganda' betrieben wird (Amtsträger, einfache Bürger, juristische Personen), ob Opfer der 'Propaganda' Minderjährige sind und welche Kommunikationsmittel verwendet werden (Massenmedien, Internet usw.). Bei juristischen Personen kann es zu Geschäftssperren von bis zu 90 Tagen kommen (RF 17.5.2023). Gesetzlich ist außerdem die Sperrung von Internetseiten mit entsprechenden Inhalten ohne vorausgehenden Gerichtsbeschluss durch die Medienaufsichtsbehörde vorgesehen. Einige kleinere Organisationen, die sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzen, haben Medienberichten zufolge als Reaktion auf die drohenden Sanktionen ihre Arbeit eingestellt (BAMF 6.12.2022). Seit Verabschiedung des neuen 'Propaganda'-Gesetzes und Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine haben viele Angehörige sexueller Minderheiten Russland verlassen (ILGA 20.2.2023).
Die Situation für Personen mit homosexueller Orientierung ist regional unterschiedlich, die Toleranz variiert oftmals nach Größe der Stadt und empfundener Nähe zu Europa. In St. Petersburg findet jährlich ein 'Queer-Fest' statt (AA 28.9.2022). Sexuelle Minderheiten sind in Russland Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt (UN-HRC 1.12.2022; vgl. AI 28.3.2023, AA 28.9.2022). Wegen Vorurteilen und Intoleranz haben sexuelle Minderheiten eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung (USDOS 20.3.2023). Hassrede von Politikern und religiösen Führern richtet sich gegen sexuelle Minderheiten (UN-HRC 1.12.2022). Sexuelle Minderheiten sind Opfer von Hassverbrechen, darunter Mord, körperliche Gewalt und Erpressung. Die Behörden stufen diese Straftaten nicht als Hassverbrechen ein (ILGA 20.2.2023). Der staatliche Schutz vor Übergriffen Dritter ist unzureichend. Laut Aussagen von NGOs bringen Opfer homophober Straftaten diese häufig nicht zur Anzeige. Wird Anzeige erstattet, weigert sich die Polizei häufig, sie aufzunehmen, wenn das Opfer den homophoben Hintergrund der Tat benennt. Eine Ahndung der Tat durch die Justiz ist dann nur möglich, wenn das Tatopfer Beschwerde bei der vorgesetzten Polizeidienststelle, der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht einlegt (AA 28.9.2022).
Am stärksten gefährdet sind Transgender-Personen, die von der Öffentlichkeit als männlich wahrgenommen werden, sich aber entsprechend ihrer sexuellen Identität feminin kleiden und beispielsweise schminken, sowie Personen, welche sich öffentlich für Rechte sexueller Minderheiten einsetzen (AA 28.9.2022). Seit Kriegsausbruch sind transsexuelle Personen mit Hormon-Engpässen und beträchtlichen Preissteigerungen konfrontiert (ILGA 20.2.2023). Die rechtliche Anerkennung ihres Geschlechts gestaltet sich für transsexuelle Personen schwierig (ILGA 20.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). LGBT-Organisationen und ihre Mitglieder sind anhaltender Schikane unterworfen (UN-HRC 1.12.2022; vgl. BS 2022). Zum Beispiel wird ihr Recht auf friedliche Versammlungen übermäßig eingeschränkt, und ihre Tätigkeiten werden unterbunden (UN-HRC 1.12.2022). Organisatoren und Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen, welche sich Rechten sexueller Minderheiten widmen, sind mit Schikane und Gewalt konfrontiert (ILGA 20.2.2023). In Russland sind sogenannte Konversionstherapien erlaubt. Diese verfolgen das Ziel, die sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität zu ändern (ILGA 20.2.2023; vgl. ILGA 14.2.2022).
Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im November und Dezember 2021 stufte das Justizministerium folgende vier Gruppen Angehöriger sexueller Minderheiten als 'ausländische Agenten' ein: das 'russische LGBT-Netzwerk', Majak (Leuchtturm), Coming Out und Revers (ILGA 14.2.2022) [zum Begriff ‚ausländischer Agent‘ siehe Näheres im Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
Gemäß einer Umfrage des russischen Lewada-Zentrums aus dem Jahr 2021 begegnen 38 % der befragten Russen Homosexuellen mit großer Abneigung oder Angst. 32 % der Befragten stehen Personen mit homosexueller Orientierung neutral gegenüber und 3 % wohlwollend. Interesse an homosexuellen Personen bekundet 1 % der Befragten (LZ 15.10.2021).
Tschetschenien
2017 und 2019 waren Angehörige sexueller Minderheiten Verfolgung durch lokale Behörden ausgesetzt. Gemäß Medienberichten wurden in Tschetschenien Anfang 2019 über 40 Angehörige sexueller Minderheiten festgenommen und zwei zu Tode gefoltert (AA 28.9.2022). Tschetschenien bleibt weiterhin besonders gefährlich für sexuelle Minderheiten (FH 2023; vgl. AA 28.9.2022). Es kommt zu schwerwiegenden Verletzungen der Rechte sexueller Minderheiten (UN-OHCHR 20.10.2022). Nach Aussagen sind Angehörige sexueller Minderheiten in Tschetschenien verbaler und körperlicher Gewalt ausgesetzt, außerdem Massenentführungen, willkürlichen Verhaftungen, Folter durch Behörden (EUAA 16.12.2022b; vgl. UN-OHCHR 20.10.2022), Verschwindenlassen, außergerichtlichen Tötungen sowie systematischer Schikane (FCDO 12.2022). Es existieren Berichte über Angehörige sexueller Minderheiten, welche gegen ihren Willen aus anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurückgebracht wurden und dort zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen geworden sind (AA 28.9.2022). Es herrscht ein Klima der Straflosigkeit (UN-OHCHR 20.10.2022; vgl. AA 28.9.2022). Die tschetschenischen Behörden verweigern die Untersuchung von Vorwürfen betreffend Entführung und Misshandlung wegen sexueller Orientierung (Europarat 3.6.2022).
[….]
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023).
Gemäß § 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).
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Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt mit Stand 2023 in etwa 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republiksoberhaupts Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Zwischen Jänner und November 2022 reisten aus Tschetschenien um ca. 4.000 Personen mehr aus, als sich in Tschetschenien niedergelassen haben, ungefähr doppelt so viele wie im Jahr zuvor. Die Binnenmigration in der Republik Tschetschenien ist angestiegen. Die Anzahl derjenigen Tschetschenen, welche in andere Regionen Russlands reisen, ist merklich höher als die Anzahl der Rückkehrer (KR 15.2.2023). Die tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen auf antikaukasische Stimmungen (AA 28.9.2022). Die Migration ins Ausland hat ebenfalls stark zugenommen (KR 15.2.2023). Im Jahr 2022 verließen 1.300 Bewohner Tschetscheniens die Russische Föderation, ein Anstieg um das Vierfache im Vergleich zum Jahr zuvor. Hauptziel der Ausreisen waren Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (KR 1.3.2023). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KU 16.5.2023).
Die 'Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten' vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora (SVTR o.D.a). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (ZO 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PTR o.D.), die Vereinigung der Tschetschenen Europas (VTE o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (ACE o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow (PTR o.D.).[…]
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 04.07.2023
Wirtschaft
Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat 12.5.2023). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt (WKO 3.2023). Der Krieg und die Sanktionen wirken sich auf Wirtschaftssektoren in Russland unterschiedlich aus. In Mitleidenschaft gezogen wurden der Industriesektor sowie der Binnenhandel. Hingegen zählt die Militärproduktion zu den Profiteuren der Sanktionen. Die Energiesanktionen ließen die Staatseinnahmen beträchtlich schrumpfen (WIIW o.D.). Die Wirtschaftssanktionen des Westens haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 3.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau 2.8.2022; vgl. Watson 3.2.2023).
Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Amts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2023 gegenüber dem Vorjahr um 1,9 % gesunken (Interfax 17.5.2023). Die Inflation betrug im April 2023 nach Angaben von Rosstat 0,38 % (Interfax 12.5.2023). Um den starken Verfall des Rubels aufzuhalten, führte die Regierung strenge Devisenbeschränkungen sowie weitere einschränkende Maßnahmen zur Stabilisierung der russischen Währung und der Wirtschaft ein (WKO 3.2023). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2022 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.).
Korruption ist weitverbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOIS 9.3.2023). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Exporte von Öl und Gas haben traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren ausgemacht. Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren (WKO 3.2023). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).
Grundversorgung
Nach Angaben von Rosstat betrug im Jahr 2022 der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 10,5 %, das heißt 15,3 Millionen Personen (Rosstat 10.3.2023). Seit 2021 wird die Armutsgrenze neu berechnet. Die neue Berechnungsmethode wird als willkürliche Verschleierung der wahren Zustände kritisiert (AA 28.9.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a). Die Wirkung von Regierungsprogrammen, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, ist begrenzt. In den größeren Städten Russlands ist eine beträchtliche Anzahl von Menschen obdachlos (BS 2022).
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NPR o.D.a). Im Welthunger-Index 2022 belegt die Russische Föderation Platz 28 von 121 Ländern. Mit einem Wert von 6,4 fällt die Russische Föderation somit in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind gemäß dem Welthunger-Index unterernährt (WHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 12.2022).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (RN 16.1.2023). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 28.9.2022). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 15.669 [ca. EUR 184], für Kinder RUB 13.944 [ca. EUR 164] und für Pensionisten RUB 12.363 [ca. EUR 145] (Rosstat 10.1.2023). Die Höhe des monatlichen Mindestlohns beträgt für das Jahr 2023 RUB 16.242 [ca. EUR 191] (Duma 1.1.2023) und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 276] (RN 16.1.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2023 3,5 % (Rosstat o.D.a). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022). […]
Nordkaukasus
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Der Nordkaukasus weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). In vielen nordkaukasischen Regionen liegen Lohnniveaus und Lebensstandard weit unter dem Landesdurchschnitt (BS 2022). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern gekennzeichnet (KU 29.3.2023a). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2021 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2023).
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021; vgl. AA 28.9.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). In Tschetschenien klafft die Einkommensschere weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 15.042 [ca. EUR 176], für Kinder RUB 13.386 [ca. EUR 157] und für Pensionisten RUB 11.868 [ca. EUR 139] (Rosstat 10.1.2023).
Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Der Standard 21.5.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). In Dagestan ist die Trinkwasserqualität niedrig (KR 15.4.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Dagestan RUB 14.258 [ca. EUR 167], für Kinder RUB 13.066 [ca. EUR 153] und für Pensionisten RUB 11.250 [ca. EUR 132] (Rosstat 10.1.2023). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vgl. MT 13.7.2022).
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Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Artikel 7 der russischen Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat. Gemäß dem Verfassungsartikel 75 wird Bürgern soziale Unterstützung garantiert. Die Verfassung sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor (Duma 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Dorfbewohner (WSP o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung o.D.). Das föderale Gesetz 'Über die staatliche Pensionsversorgung in der Russischen Föderation' zählt im § 5 folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (RF 28.4.2023a).
Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen 'Fonds für Sozial- und Pensionsversicherung der Russischen Föderation' (kurz 'Sozialfonds') verschmolzen (SFR 17.1.2023). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 30.3.2023).
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Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung: 04.07.2023
Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen 10 Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 150]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 59]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 18] (RG 23.11.2022). Um den Anspruch auf monatliche Arbeitslosenunterstützung geltend machen zu können, haben sich die Arbeitslosengeldbezieher alle zwei Wochen im Arbeitsamt einzufinden. Außerdem dürfen sie beispielsweise nicht in eine andere Region umziehen und keine Pensionsbezieher sein. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die beim Rostrud registriert sind, dürfen an kostenlosen Fortbildungskursen teilnehmen, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 12.2022).
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Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Artikel 40 der russischen Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Duma 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen (IOM 12.2022; vgl. RF 28.4.2023b). Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (mindestens 12 %) (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (MK 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022).
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Alterspension
Letzte Änderung: 04.07.2023
Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben. Im Jahr 2018 betrug das Pensionseintrittsalter 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer. 2028 soll das Pensionsalter auf 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer angehoben sein. Für bestimmte Personengruppen ist keine Erhöhung des Pensionsalters vorgesehen, beispielsweise für Schwerarbeiter und Personen in gefährlichen Berufsbereichen. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Sozialpensionen, Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen. Im Jahr 2022 waren für den Anspruch auf eine Alterspension Beschäftigungsverhältnisse von mindestens 13 Jahren erforderlich (SFR 15.1.2021).
Für das Jahr 2023 beträgt die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in Russland RUB 12.363 [ca. EUR 144]. Die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in einzelnen Landesteilen stellt sich wie folgt dar (SFR o.D.b):
Moskau: RUB 16.257 [ca. EUR 189]
Moskauer Gebiet: RUB 14.858 [ca. EUR 173]
St. Petersburg: RUB 12.981 [ca. EUR 151]
Tschetschenien: RUB 11.868 [ca. EUR 138]
Dagestan: RUB 11.250 [ca. EUR 131]
Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, erhalten einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b).
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Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 04.07.2023
Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation' dar (RF 28.4.2023d). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (Präsident 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (§ 3 des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB 30.6.2022). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. (EUAA 9.2022). Regionale Behörden dürfen kostenlose Medikamente für zusätzliche Patientengruppen zur Verfügung stellen (IOM 12.2022). Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in vielen russischen Verwaltungseinheiten die Notfall-Krankenwagen nur mit einer Person besetzt, welche die notwendigen Behandlungen nicht alleine leisten kann. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder, es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB 30.6.2022).
In der Praxis müssen viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 28.9.2022). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder Privatsektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt die Höhe der Zuzahlungen gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA 9.2022). 27,76 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2020 auf Zuzahlungen (WB o.D.c.).
Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben (ÖB 30.6.2022). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 28.9.2022). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA 9.2022).
Zurückgekehrte Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA 9.2022).
Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022).
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Rückkehr
Letzte Änderung: 04.07.2023
Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vgl. RF 14.4.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Von Rückkehrern aus Europa wird manchmal die Zahlung von Bestechungsgeldern für grundsätzlich kostenlose Dienstleistungen (medizinische Untersuchungen, Schulanmeldungen) erwartet. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2022).
Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).
Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten (ÖB 12.12.2022). Bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls werden russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - nach Rückkehr in die Russische Föderation eingezogen und nach einer Ausbildung im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB 25.1.2023). Differenziert wird hier zwischen Wehrdienstleistenden oder Reservisten bzw. zur Mobilisierung einberufenen Personen, denn Grundwehrdienstleistende dürfen nicht im Ukraine-Krieg eingesetzt werden (VB 26.4.2023).
[…]
Dokumente
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 28.9.2022). Das niederländische Außenministerium berichtet über manche gefälschte europäische Visa in echten russischen Reisepässen. In der Vergangenheit traten einerseits Fälle gefälschter Einreisestempel in echten russischen Reisepässen auf und andererseits echte russische Reisepässe, welche im Besitz anderer Personen waren (NL-MFA 4.2021).
Weder die Staatendokumentation, noch der Verbindungsbeamte oder die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nachvollziehen (VB 4.3.2021).
Tschetschenien
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden (AA 28.9.2022).
[…]“
1.4.2. Coronavirus disease (COVID-19) epidemiological update - WHO (World Health Organization) vom 12.07.2023, verweisend auf https://covid19.who.int/table
Nach aktuellem Stand zum Entscheidungszeitpunkt gibt es im ganzen Land 22.967.718 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus und 399.715 Todesfälle.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den vorliegenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung zur rechtmäßigen Einreise der BF1-BF2 nach Österreich stützt sich auf eine VIS-Auskunft. Die Identität der BF1-BF2 steht aufgrund der vorgelegten Reisepasskopien und der VIS-Auskunft fest.
2.2. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit der BF1-BF2 im Herkunftsstaat gründen auf deren insofern unbedenklichen Angaben vor dem BFA, sowie auf den in ihren Beschwerden und vor allem den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben. Die Feststellungen zu den von den BF1-BF2 gesprochenen Sprachen ergeben sich aus einer Zusammenschau ihrer eigenen diesbezüglichen Angaben im erstbehördlichen Verfahren und jenen eigenen Angaben vor dem BVwG.
Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen der BF1-BF2 im Herkunftsstaat beruhen insbesondere auf den Angaben dieser in der mündlichen Verhandlung (S. 8f des VH-Prot., S. 24f des VH-Prot.). Die Feststellung, wonach die BF1 noch über ein Grundstück im Herkunftsstaat samt Haus verfügt, beruht auf ihren Angaben im Verfahren, wonach sie in der Russischen Föderation ein zerstörtes Haus habe, in welchem sie vor der Ausreise gelebt habe. Vom erkennenden Richter dazu befragt, ob das Grundstück, auf dem dieses Haus steht, der BF1 gehöre, vermeinte sie nur unsubstantiiert: „Das kann ich nicht genau sagen, ob es mir gehört“. Und auf weitere Nachfrage: „Das Grundstück hat meinem Mann gehört. Er ist gestorben. Ob das auf jemanden überschrieben ist oder nicht, weiß ich nicht“ (S. 8f des VH-Prot.). Festzuhalten ist, dass der Mann der BF1 im Herkunftsstaat verstorben ist und sie in ebendiesem Haus weiterhin mit dem BF2 gelebt hat, weshalb insgesamt davon auszugehen ist, dass das Grundstück im Besitz der BF1 ist. Im Übrigen gab der BF2 in der mündlichen Verhandlung auch zweifelsfrei auf Nachfrage an, das Grundstück gehöre seiner Oma (S. 24 des VH-Prot.). Die Feststellung, wonach der BF2 ebenfalls im Besitz eines Grundstücks ist, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BVwG (S. 24 des VH-Prot.).
2.3. Die Feststellungen zur Ausbildung und den beruflichen Tätigkeiten der BF1-BF2 in der Russischen Föderation und in Österreich, beruhen auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren, insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 6f, S. 21f des VH-Prot.) und dem vom BF2 vorgelegten College-Abschlusszeugnis, sowie eingeholten AJ-Web Auszügen. Die Feststellung, wonach der BF2 den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat nicht absolviert hat, beruht auf den gleichbleibenden Angaben des BF2 im Verfahren (S. 22f des VH-Prot.).
2.4. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen der BF1-BF2 im Bundesgebiet und in Norwegen beruhen auf deren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 9f und S. 25 des VH-Prot.). Die Feststellung, wonach mit den sonstigen in Österreich lebenden Verwandten weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, ergibt sich ebenfalls auf den Angaben der BF1-BF2 vor dem BVwG (S. 10, S. 26 des VH-Prot.)
2.5. Die Feststellung, wonach die BF1 im Bundesgebiet weder einen Deutschkurs besucht hat, noch eine Deutschprüfung abgelegt hat, beruht auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 16 des VH-Prot.). Die Feststellung, wonach die BF1 keine Deutschkenntnisse aufweist, ergibt sich zudem aus dem Eindruck, den der verhandlungsleitende Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen hat. Die BF1 konnte keine der auf Deutsch an sie gerichteten Fragen verstehen und diese nicht beantworten. Sie schüttelte lediglich den Kopf und antwortete auf Tschetschenisch.
Die Feststellung zum Besuch des BF2 eines Alphabetisierungskurses und nunmehr eines A1-Deutschkurses, beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 34 des VH-Prot.) und der vorgelegten Bestätigung des Vereins „ XXXX Die Feststellung, wonach der BF2 Deutschkenntnisse auf einfachem Niveau aufweist, ergibt sich zudem aus dem Eindruck, den der verhandlungsleitende Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen hat. Der BF2 konnte 2 der 3 auf Deutsch an ihn gerichteten Fragen verstehen und diese in einfachen Worten beantworten.
2.6. Die Feststellungen zum regelmäßigen Besuch des Boxtrainings des BF2 beruhen auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung und dem vorgelegten Unterstützungsschreiben seines Teams samt Foto. Die Feststellung, wonach die BF1-BF2 keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten in Österreich nachgegangen sind, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben vor dem BVwG (S. 17, S. 35 des VH-Prot.). Der BF2 gab zwar an: „Ja, so helfe ich“, doch legte er keine Bestätigung über die Absolvierung einer ehrenamtlichen Tätigkeit vor, weshalb eine solche nicht festgestellt werden konnte. Die Feststellung, wonach die BF1-BF2 weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation sind (mit Ausnahme des Boxclubs welchen der BF2 besucht), beruht ebenfalls auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
2.7. Die Feststellungen, wonach sich die BF1-BF2 in Grundversorgung befinden, fußen auf aktuell eingeholten GVS-Auszügen.
2.8. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1-BF2 beruhen auf den im bisherigen Verfahren getätigten Angaben. Die BF1 hat in der mündlichen Verhandlung angegeben an Diabetes und Allergien zu leiden. Außerdem sei sie im Bundesgebiet am Knie operiert worden (S. 17f des VH-Prot.), weshalb sie mehrere Medikamente wegen ihres Knies, ihrer Diabeteserkrankung und der Allergien einnehme. Die Arthroseerkrankung der BF1 an ihrem Knie und die deshalb durchgeführte Operation, sowie die aus diesem Grund von ihr einzunehmenden Medikamente ergeben sich aus dem Entlassungsbrief des Klinikum XXXX vom 07.02.2023. Trotz Aufforderung des erkennenden Richters zur Vorlage sämtlicher medizinischer Unterlagen in der mündlichen Verhandlung (S. 18 des VH-Prot.), ist die Beschwerdeseite dem nicht nachgekommen, weshalb weitere Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1 nicht getroffen werden konnten. Insgesamt ergeben sich keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen der BF1. Die Feststellung, wonach dem BF2 in der Vergangenheit in der Russischen Föderation ein Zwölffingerdarmgeschwür entfernt wurde, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BVwG in Zusammenschau mit dem vorgelegten Befundbericht des Klinikum XXXX vom 16.05.2023. Insgesamt ergibt sich keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung des BF2 und gab er in der Beschwerdeverhandlung selbst an gesund zu sein, sowie nicht in ärztlicher Behandlung zu sein und keine Medikamente zu nehmen (S. 35 des VH-Prot.).
Die Arbeitsfähigkeit des BF2 ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand in Zusammenschau mit seinem jungen Alter. Die BF1 ist aufgrund ihres Alters von 69 Jahren und ihrer Erkrankungen grundsätzlich nicht mehr arbeitsfähig.
2.9. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF1-BF2 fußen auf aktuell eingeholten Strafregisterauszügen.
2.10. Zu den Vorbringen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Fluchtgründen:
2.10.1. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer (BF1-BF2) zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat Russische Föderation vermochten diese eine asylrelevante Bedrohung nicht darzutun:
Die gegenständlich beschwerdeseitig vorgebrachte Gefährdungslage der BF1-BF2 beruht auf der Behauptung, dass der BF2 vor seiner Ausreise 2 Mal von Behördenvertretern festgenommen, zu einer Polizeistation gebracht und dort einmal eine Stunde und das zweite Mal, ca. 5 Tage später, 4 Stunden am Stück befragt, bedroht und wieder freigelassen worden sei. Der BF2 vermute, dass ihn jemand bei den Behörden angeschwärzt habe. Außerdem befürchte die BF1 wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat gequält zu werden, um herauszufinden, was sie in Österreich erzählt habe. Weiters befürchten die BF1-BF2, dass der BF2 seinen Wehrdienst im Herkunftsstaat ableisten müsste und in die Ukraine geschickt werden würde, weil er bereits in den Fokus der Behörden geraten sei. Ein Cousin des BF2 habe außerdem vor einigen Tagen Besuch von der zuständigen Polizeistelle bekommen und sei zur Mitarbeit bei der Polizei aufgefordert worden. Dies sei die gängige Methode, um den Cousin des BF2 in die Ukraine zu schicken. Die BF1 hat darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern berief sich auf die Fluchtgründe des BF2.
2.10.2. Zum Vorbringen des BF2 aufgrund der Festnahme durch Behördenvertreter im Herkunftsstaat einer Gefährdung zu unterliegen:
Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass der BF2 dieses Vorbringen im bisherigen Verfahren durchwegs widersprüchlich, vage und unkonkret, sowie inhaltlich gesteigert präsentiert hat:
2.10.2.1. Der BF2 gab bei seiner Erstbefragung noch an, eine Vorladung von der Polizei bekommen zu haben und 2 Mal von dieser abgeholt worden zu sein, wobei er einmal 2 Stunden und einmal 4 Stunden bei der Polizei gewesen sei. Außerdem sei der BF2 von Polizisten aufgefordert worden gegen andere Person auszusagen und zu kooperieren, weil er sonst verschwinden würde (S. 6 des EB-Prot.). Entgegen dieser Angaben, wusste der BF2 bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.11.2022 von einer Vorladung der Polizei nichts mehr zu berichten. Darüber hinaus gab der BF2 sogar in Widerspruch zu seinen Angaben bei der Erstbefragung in zeitlicher Abweichung an, beim ersten Mal etwa eine Stunde, einvernommen worden zu sein. Im Übrigen war sich der BF2 plötzlich auch nicht mehr sicher, ob er tatsächlich von der Polizei, oder nicht doch der privaten Polizei abgeholt worden sei (S. 8 des BFA-Prot.).
Auch hinsichtlich des Umstandes, ob die vermeintlichen Befrager Uniform oder Zivilkleidung getragen hätten und, ob diese Drohungen gegen den BF2 ausgesprochen hätten, verstrickten sich die BF1-BF2 in zahlreiche Widersprüche. Gab der BF2 vor dem BFA noch an, bei der ersten Mitnahme hätten ihn eine Person in Zivilkleidung und zwei Personen in Uniform abgeholt (S. 8 des BFA-Prot.), vermeinte er abweichend davon vor dem BVwG wiederum, dass eine Person in Uniform und zwei Personen in Zivilkleidung gewesen seien (S. 28 des VH-Prot.). Neuerlich in Widerspruch zu diesen Angaben des BF2, führte die BF1, welche bei der ersten Mitnahme des BF2 anwesend gewesen sein soll, in der Beschwerdeverhandlung aus, sie habe 3 Personen gesehen, welche alle in Zivilkleidung gewesen seien (S. 12 des VH-Prot.).
Dieses massiv widersprüchliche Vorbringen der BF1-BF2 erweckt nicht den Eindruck als würden die BF1-BF2 von tatsächlich Selbsterlebtem berichten.
2.10.2.2. Vor dem BFA sprach der BF2 auch neuerlich von Drohungen gegen seine Person, ohne diese inhaltlich wiederzugeben („Jedesmal wurde mein Leben bedroht“, S. 8 des BFA-Prot.). Auch bei seiner Erstbefragung vermeinte der BF2 bereits zur Kooperation aufgefordert worden zu sein, weil er sonst verschwinden würde (s. oben). Erst vor dem BVwG – und da auch erst auf Nachfrage – sprach der BF2 neuerlich über die Inhalte der Drohungen, wobei sich auch diese als mehrfach widersprüchlich herausstellten. So vermeinte der BF2 beispielsweise auf Frage des erkennenden Richters, ob seine Familie bedroht worden sei: „Ja, die Drohungen waren auch gegen die Familie. Aber bis jetzt ist nichts geschehen“. Auf neuerliche Nachfrage welcher Art diese Drohungen gewesen seien, relativierte der BF2 jedoch plötzlich seine zuvor getätigten Angaben und führte aus: „Sie haben nichts Konkretes gegen die Familie gesagt, aber, da sie gemeint haben, „Du wirst weiter Probleme haben“, das bedeutet auch für die Familie“ (S. 30 des VH-Prot.). Etwas später vermeinte der BF2 neuerlich entgegen seiner zunächst getätigten Angaben, wonach seine Familie auch bedroht worden sei: „Gegen die Familie haben sie Drohungen nicht geäußert, aber jeder weiß, wenn jemand Probleme bekommt, bekommt das auch die ganze Familie“ (S. 31 des VH-Prot.). Sohin erwies sich das Vorbringen des BF2 hinsichtlich des Umstandes, ob seine Familie nun bedroht worden sei oder nicht, ebenfalls gleich mehrfach als widersprüchlich.
Im Übrigen wusste der BF2 von Aufforderungen der Befrager an den BF2 gegen andere Personen auszusagen oder mit ihnen zu kooperieren – widrigenfalls er verschwinden würde – vor dem BFA gar nichts mehr zu berichten und gab vor dem BVwG explizit dazu befragt, ob er bei den Befragungen zu einem konkreten Tun oder Unterlassen aufgefordert worden sei, an: „Nein. Es war so in einem alles“ (S. 30 des VH-Prot.). Insgesamt ist es für das erkennende Gericht schlicht unglaubhaft, dass der BF2 derartige Aufforderungen (wie bei der Erstbefragung berichtet) vor dem BFA schlichtweg vergessen hätte zu erwähnen, wären solche tatsächlich an ihn gerichtet worden, zumal solche Drohungen von tschetschenischen Behördenvertretern durchaus ernstzunehmen wären. Spätestens in der Beschwerdeverhandlung, als der BF2 vom erkennenden Richter konkret dazu befragt worden ist, ob er zu einem konkreten Tun oder Unterlassen aufgefordert worden sei, hätte es dem BF2 einfallen müssen, dass er aufgefordert worden sei gegen andere Personen auszusagen bzw. mit den Befragern zu kooperieren, hätte sich dieser Vorfall tatsächlich so zugetragen. Vielmehr hat der BF2 dies vor dem BVwG jedoch sogar verneint, weshalb der Eindruck entsteht der BF2 bedient sich eines wenig durchdachten Erzählkonstruktes, welches er nach Belieben den Gegebenheiten anpasst.
2.10.2.3. Behauptete der BF2 bei seiner Erstbefragung noch zu „einer Gruppe von Leuten“ zu gehören, wobei eines der Mitglieder dieser Gruppe zur Polizei gegangen sei und behauptet habe, sie hätten etwas gegen die Regierung gesagt, der BF2 daher angeschwärzt worden sei, spielte der BF2 diese Behauptung vor dem BVwG auf Nachfrage wieder herunter: „Ich habe es dort so gesagt, nicht, dass ich zu dieser Gruppe gehöre, sondern die Leute, die mich verhört haben, haben gemeint, dass ich zu einer Gruppe gehöre“. Auf neuerliche Nachfrage, welche Gruppe die Behördenvertreter gemeint hätten, gab der BF2 neuerlich widersprüchlich an: „Es ist nicht so eine Gruppe gemeint. Gemeint sind generell die Leute. Es war keine Gruppe gemeint“ (S. 31 des VH-Prot.). Damit vermochte der BF2 nach Ansicht des erkennenden Gerichts in keinster Weise zu überzeugen. Bei seiner Erstbefragung hat der BF2 eindeutig von einer Gruppe gesprochen, welcher er selbst angehören würde und sei er von einem anderen Mitglied bei der Polizei angeschwärzt worden. Dies geht aus dem Wortlaut der Angaben des BF2 bei seiner Erstbefragung eindeutig hervor. Dass der BF2 diese Angaben nun später vor dem BVwG relativiert hat, erhärtet den Verdacht, dass sich der BF2 eines nicht durchdachten Erzählkonstrukes bedient, welches er nach Belieben ändert, ergänzt und wieder verwirft, je nach gerade vermuteter Erfolgsaussicht.
Im Übrigen ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der BF2 überhaupt vermeintlich im Herkunftsstaat befragt worden ist und was der Zweck dieser Befragung war. So vermeinte der BF2vor dem BFA lediglich vage, ihm sei gesagt worden, dass „ihnen“ zu Ohren gekommen sei, dass der BF2 unzufrieden sei und sollte der BF2 nicht versuchen zu lügen. Ein konkretes Thema sei nie genannt worden, sondern habe es auf den BF2 gewirkt, als hätten „sie“ gewollt, dass er selbst „irgendetwas angebe“ (S. 9 des BFA-Prot.). Auch vor dem erkennenden Richter vermochte der BF2 die Gründe für seine Befragungen im Herkunftsstaat nicht hinreichend zu substantiieren. Dazu befragt, wonach der BF2 konkret bei den Interviews gefragt worden sei, gab er nur unsubstantiiert an: „Das war der gleiche Ort, aber es waren andere Leute. Die Fragen waren in dieser Art, als ob ich etwas wüsste. Sie wollten mich verängstigen. Es war für mich eine so schwierige Situation, dass mir gar nicht klar war, was ich wissen müsste. Ich wusste nicht, was sie von mir verlangen. Sie wollten von mir hören, dass ich etwas Falsches sage“ (S. 31 des VH-Prot.). Für das erkennende Gericht ist es nicht nachvollziehbar, dass der BF2 ohne ersichtlichen Grund, vermeintlich von der Polizei, festgenommen, befragt und bedroht worden sein soll, zumal nicht ersichtlich ist, was diese vom BF2 eigentlich wissen hätten wollen.
2.10.2.4. Die Kürze (bei der Erstbefragung eine Stunde, vor dem BFA hingegen 2 Stunden) der vermeintlichen ersten Befragung des BF2 begründete dieser vor dem BFA gegenüber nicht. Erst vor dem BVwG begründete der BF2 die nur sehr kurze erste Befragung erstmals und damit in inhaltlicher Steigerung wie folgt: „Es hat kurz gedauert. Ich weiß nicht, was passiert war, aber es ist etwas vorgefallen und die Befrager mussten schnell weg. Es hat ca. eine Stunde gedauert“ (S. 29 des VH-Prot.). Abweichend davon vermeinte die BF1 jedoch zuvor bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.12.2022, dass jene Männer, die den BF2 abgeholt hätten, gesagt hätten, dieser sei in einer Stunde wieder zurück (S. 7 des BFA-Prot.). Dieser Angabe der BF1 zur Folge war damit die erste Befragung des BF2 von Anfang an nur für eine Stunde geplant gewesen und nicht – wie vom BF2 vor dem BVwG behauptet – aufgrund irgendeines vermeintlichen Zwischenfalls kurzfristig abgekürzt worden. Insgesamt erweisen sich die diesbezüglichen Angaben der BF1 und des BF2 als ebenfalls widersprüchlich, weshalb das Vorbringen neuerlich schwer mit Unglaubhaftigkeit belastet ist.
2.10.2.5. Erstmals im Verfahren und damit in inhaltlicher Steigerung seiner Fluchtgründe gab der BF2 vor dem BVwG an, dass er im ersten Interview von einer Person befragt worden sei, wobei eine zweite Person hinzugekommen sei und seien diese Personen auch nicht jene gewesen, welche den BF2 von zu Hause abgeholt hätten. In weiterer inhaltlicher Steigerung vermeinte der BF2, dass die Befrager in Uniform gewesen seien und eine der Personen eine Waffe in einem Holster getragen hätte (S. 29 des VH-Prot.). Dieses Vorbringen erstattete der BF2 nunmehr erstmalig. Auch von einer Bewaffnung wusste der BF2 bis dato zu keinem Zeitpunkt zu berichten. Vielmehr entsteht neuerlich der Eindruck eines wenig durchdachten Erzählkonstruktes, welches der BF2 nach Belieben inhaltlich abändert und steigert.
2.10.2.6. Insgesamt ist dieses Vorbringen zu den beiden vermeintlichen Befragungen des BF2 zu vage, wenig konkret und vielfach widersprüchlich. Gegen den BF2 wurden im Herkunftsstaat weder konkrete Verfolgungshandlungen gesetzt, sondern sei dieser lediglich 2 Mal befragt worden, wobei er beide Male danach problemlos freigelassen worden sei. Der BF2 wurde weder zu einem konkreten Tun oder Unterlassen durch die Behörden aufgefordert, noch wurde er jemals körperlich bedrängt oder misshandelt, sondern sei er nur „sprachlich verängstigt“ worden (S. 30f des VH-Prot.). Sämtliche Familienmitglieder des BF2 leben unbehelligt von den Behörden (und von den behaupteten Problemen des BF2) noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt als die BF1-BF2 ausgereist sind (S. 9, S. 24f des VH-Prot.), weshalb aufgrund dieses Vorbringens zu den vermeintlichen Befragungen des BF2 nicht von einer tatsächlich vorliegenden asylrelevanten Verfolgung von entsprechender Intensität auszugehen ist.
2.10.2.7. Hinsichtlich der Probleme des Cousins des BF2 ist auszuführen, dass der BF2 diese erst ganz am Ende der Verhandlung erstmals vorbrachte. Zuvor wusste der BF2 in der mündlichen Verhandlung zu seinen Fluchtgründen befragt, davon noch gar nichts anzugeben. Der Cousin des BF2 sei vermeintlich von der Polizei aufgefordert worden, Polizist zu werden, um diesen dann in die Ukraine zu schicken (S. 36 des VH-Prot.). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts vermag dieses Vorbringen nicht auf den BF2 durchzuschlagen, zumal ein Konnex zu seiner Person nicht erkannt werden kann. Im Übrigen wäre es den B1-BF2 auch möglich und zumutbar sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen (s. noch unten).
2.10.2.8. Insgesamt entsteht vielmehr der Eindruck, dass eine medizinische Betreuung der BF1 in Österreich der maßgebliche Beweggrund des BF2 dafür war, dass er seine Großmutter auf die beschwerliche Reise nach Österreich mitgenommen hat. Aufgrund ihrer familiären Anknüpfungspunkte in Österreich dürfte den BF1-BF2 die medizinische Versorgung im Bundesgebiet bekannt gewesen sein. Auch der Umstand, dass die BF1-BF2 nicht bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben, sondern erst 6 Tage später in Österreich, damit selbst gewählt haben, in welchem Land die BF1-BF2 um internationalen Schutz angesucht hätten, spricht vielmehr für eine Ausreise aus ökonomischen, medizinisch motivierten und familiären Erwägungen, als für eine konkrete Angst der BF1-BF2 vor einer asylrelevanten Bedrohung von entsprechender Intensität oder eine ausweglose Situation im Herkunftsstaat. Dies bestätigen auch die Angaben des BF2 vor dem BFA, wonach sie in Ungarn keinen Asylantrag gestellt hätten, weil Österreich bessere Gesetze habe. Außerdem hätten sie (die BF1-BF2) das von Anfang an so geplant, weil die BF1 ihren Bruder in Österreich habe und dieser ihnen helfen habe wollen.
2.10.3. Hinsichtlich der geäußerten Befürchtung des BF2 zum Wehrdienst eingezogen und in die Ukraine in den Kampfeinsatz geschickt zu werden:
Mit 21.09.2022 wurde eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet. Nach Angaben von Verteidigungsminister XXXX werden im Rahmen der Teilmobilmachung 300.000 Reservisten einberufen, welche ihren Wohnort nicht mehr verlassen dürfen. Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden, Personen, welche rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien. Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten und für Studierende. Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: Pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit bestimmten Beeinträchtigungen; kinderreiche Familien (mindestens vier Kinder unter 16); Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; und Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen. Der Kreml räumt Fehler bei der bisherigen Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke und Studierende. Die Teilmobilmachung wurde Ende Oktober 2022 beendet, wenngleich der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung - nach wie vor - in Kraft ist und es Hinweise darauf gibt, dass es derzeit zu einer verdeckten Mobilisierung kommt.
2.10.3.1. Der BF2 hat nach eigenen Angaben seinen Grundwehrdienst in der Russischen Föderation nicht abgeleistet. Zwar hat der BF2 mit 18 die Stellung absolviert, wobei er bereits mit 16 nach eigenen Angaben einen Stellungsbefehl erhalten habe, welchem der BF2 auch Folge geleistet habe. Nach den Angaben des BF2 müsse mit 18 jeder hingehen (Anm.: zur Stellung), doch seien Tschetschenen, als er 18 Jahre alt gewesen sei, nicht zum Wehrdienst einberufen worden (S. 23 des VH-Prot.). Festzuhalten ist, dass dem BF2 nach den Stellungsuntersuchungen (im Jahr 2018 oder 2019) mitgeteilt worden sei in welcher Waffengattung er dienen würde, er daher als gesund und wehrtauglich eingestuft wurde (S. 23 des VH-Prot.), weshalb ein Einzug des BF2 zum Wehrdienst vor dem Hintergrund seines Alters (s. dazu noch unten) grundsätzlich möglich ist.
2.10.3.2. Da der BF2 seinen Wehrdienst im Herkunftsstaat jedoch noch nicht abgeleistet hat, würde dieser auch nicht der Gruppe der Reservisten angehören.
2.10.3.3. Festzuhalten ist, dass die Teilmobilmachung vor allem Reservisten betroffen hat. Diese wurde jedoch in Tschetschenien nicht durchgeführt. Nach dem LIB gilt als Reservist jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt, welches prinzipiell alle Personen erhalten, die den Wehrdienst abgeleistet haben. Es häufen sich nach dem LIB jedoch Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen. Zur Gruppe der Reservisten gehört der BF2 daher nicht. Ebenso wenig verkannt wird, dass es nach dem LIB auch zu Fehlern bei der Umsetzung der Teilmobilmachung gekommen ist und auch Personen einberufen wurden, welche eigentlich von der Teilmobilisierung ausgenommen waren. Der Kreml hat auch Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt. Aus dem LIB ergibt sich jedoch keine systematische Missachtung der vorgesehenen Regelungen für die Umsetzung der Teilmobilisierung, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um einzelne Fälle handelt. Aktuell gibt es dem LIB zu Folge auch keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine. Im Übrigen ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Teilmobilisierung abgeschlossen ist, wenngleich Putin am 31.10.2022 das Ende der Teilmobilmachung lediglich mündlich bestätigte und gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung von Jänner 2023, der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung - nach wie vor - in Kraft ist.
2.10.3.4 Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes ’Über die Wehrpflicht und den Militärdienst’ werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen, weshalb der BF2 mit seinen 22 Jahren noch im wehrpflichtfähigen Alter ist und zum Wehrdienst einberufen werden könnte. Die Pflichtdienstzeit in der Russischen Föderation beträgt ein Jahr und legt der Präsident jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden.
Festzuhalten ist jedoch nach dem LIB, dass zwischen Wehrdienstleistenden oder Reservisten bzw. zur Mobilisierung einberufenen Personen zu unterscheiden ist. Grundwehrdienstleistende dürfen nicht im Ukraine-Krieg eingesetzt werden (LIB S. 113).
2.10.3.5. Insgesamt lässt sich daraus daher keine allgemeine Gefahr dahingehend ableiten, wonach der BF2 bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Grundwehrdiener an die Front geschickt würde, zumal er weder seinen Grundwehrdienst abgeleistet hat, noch überhaupt irgendeinen Einberufungsbefehl erhalten hat (S. 23, S. 33 des VH-Prot.). Zwar gab der BF2 in der Beschwerdeverhandlung an, dass zu Hause nach ihm gefragt worden sei, er wisse jedoch nicht, wer das gewesen sei und es würde immer geschaut, wo sich die wehrpflichtigen Jugendlichen befänden. Als er auf der Uni gewesen sei, sei auch gesagt worden, dass jeder, der die Wehrpflicht ableisten wolle, mit der Uni aufhören könne (S. 23 des VH-Prot.). Dabei handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts, um ein unsubstantiiertes Vorbringen, zumal der BF2 selbst angab, dass „immer geschaut würde, wo sich die Wehrpflichtigen befänden“. Von einer konkreten Aufforderung seiner Person den Wehrdienst zu absolvieren, oder gar dem Erhalt eines Einberufungsbefehls wusste der BF2 demgegenüber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens etwas zu berichten.
Sofern in der beschwerdeseitigen Stellungnahme vom 13.07.2023 ausgeführt wurde, dass es schon zahlreiche Anklagen gegen Deserteure gäbe, ist festzuhalten, dass Desertion gemäß § 338 des russischen Strafgesetzbuches das eigenmächtige Verlassen der militärischen Einheit oder des Dienstortes bedeute, mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Da der BF2 weder einen Einberufungsbefehl zum Wehrdienst, noch zur Mobilisierung erhalten hat, kann der BF2 auch derzeit keine Desertion begehen. Die Verweigerung der Einberufung zum Wehrdienst zieht nach den Länderberichten auch lediglich eine Verwaltungsstrafe nach sich – sollte der BF2 tatsächlich bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat zum Wehrdienst eingezogen werden und die Absolvierung des Wehrdienstes verweigern-, wobei er als Wehrpflichtiger nicht im Ukraine-Krieg eingesetzt werden dürfte und es derzeit auch keine Hinweise darauf gibt.
2.10.3.6. Grundsätzlich ist darüber hinaus anzuführen, dass nach dem LIB das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Art. 59 der Verfassung garantiert ist. Nach dem LIB beträgt die Zivildienstzeit 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder der Feuerwehr. Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist. Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes ’Über den alternativen Zivildienst’). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft, wobei keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen darf, wer bereits den Wehrdienst ableistet. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird und eine negative Entscheidung gerichtlich angefochten werden kann. Dem LIB ist auch zu entnehmen, dass die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes bei Verkündung einer Mobilmachung in Einrichtungen der russischen Streitkräfte, sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet ist. Demzufolge wurde denjenigen Personen, welche bereits einen Einberufungsbefehl zur Mobilisierung erhalten haben, nicht die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes eingeräumt, doch hat der BF2 in casu weder einen Einberufungsbefehl zur Mobilisierung, noch zum Grundwehrdienst erhalten. Zutreffenderweise ist dem LIB zu entnehmen, dass mit Stand Februar 2023 in Tschetschenien und Dagestan niemand gemäß der Statistik den alternativen Zivildienst absolviert habe. Aus dem LIB ergibt sich jedoch nicht, dass die Absolvierung eines Zivildienstes in Tschetschenien nicht grundsätzlich möglich wäre. Dem BF2 wäre daher die Ableistung eines Zivilersatzdienstes im Herkunftsstaat – allenfalls in anderen Gebieten der Russischen Föderation – grundsätzlich möglich.
Grundsätzlich ist die Einziehung zum Grundwehrdienst an sich – ohne hinzukommen weiterer Aspekte – nicht als Asylgrund zu werten (vgl. VwGH vom 21.05.2021, Ro 2020/19/0001).
2.10.3.7. Nicht verkannt wird – laut aktuellem LIB-, dass Tschetschenien – nach wie vor – Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukrainekrieg schickt. Weiters wird nicht verkannt, dass Behörden in Tschetschenien eine aggressive Anwerbekampagne betreiben, um Einheimische als „freiwillige“ Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen. Es ist dem BF jedoch möglich und auch zumutbar, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen, wo er vor den o.a. Freiwilligenrekrutierungen in Tschetschenien unbehelligt ist. Dem BF wäre es möglich und zumutbar in anderen Teilen der Russischen Föderation, wie beispielsweise in Moskau, St. Petersburg, Rostow, Krasnodar, Stawropol und Astrachan, Sicherheit vor einer Freiwilligenrekrutierung in Tschetschenien erlangen.
2.10.4. Die tschetschenische Diaspora ist nach den Länderberichten in allen russischen Großstädten stark angewachsen, so sollen 200.000 Tschetschenen allein in Moskau leben. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Bewegungsfreiheit innerhalb der Russischen Föderation gewährleistet ist. Tschetschenen steht genauso - wie allen russischen Staatsbürgern - das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes, sowie des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu und kann der BF grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation flüchten und leben, zumal dieser über fundierte Schulausbildung, einen Collegeabschluss, sowie sogar Hochschulbildung (wenn auch nicht abgeschlossen) und Berufserfahrung im Herkunftsstaat verfügt. Zutreffend ist jedoch nach den Länderberichten, dass Tschetschenen dort immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen treffen.
2.10.5. Zum Vorbringen der BF1 wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland einer Gefährdung im Herkunftsstaat zu unterliegen:
Sofern die BF1 unsubstantiiert ausführt, wegen ihrer Rückkehr aus Europa einer Gefährdung im Herkunftsstaat zu unterliegen (S. 15 des VH-Prot.) und dies auch im beschwerdeseitigen Schriftsatz vom 13.07.2023 für den BF2 betont wird, ist dem entgegenzuhalten, dass den BF1-BF2 im Falle der Rückkehr keine Gefahr als ehemals Asylberechtigte droht: Nach den Länderberichten besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern. Es gäbe einige wenige Fälle in denen Tschetschenen nach ihrer Abschiebung unrechtmäßig verfolgt worden seien. Insbesondere seien Rückkehrer einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, wenn sie bereits zuvor Probleme mit Sicherheitskräften gehabt hätten. In casu wurde aber gerade eine solche Problematik des BF2 mit Sicherheitskräften für unglaubhaft befunden und führt eine Asylantragstellung im Ausland nach dem Länderinformationsblatt nicht prinzipiell und automatisch zu einer Verfolgung in der Russischen Föderation.
In einer Gesamtschau sind die von Beschwerdeseite zum gegenständlichen Fluchtgrund vorgebrachten Angaben in sich widersprüchlich, unplausibel und in der inhaltlich gesteigerten Darstellung des behaupteten Geschehens unglaubhaft. Es ist den Beschwerdeführern (BF1-BF2) somit nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen.
2.10.6. Das aufgezeigte, unglaubhafte Vorbringen der Beschwerdeführer führt in der Folge nicht nur zur Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens, sondern indiziert auch die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF2 (siehe Pkt. 2.13.).
2.11. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer (BF1-BF2) im Herkunftsstaat:
2.11.1. Die volljährigen BF1-BF2 haben in der Russischen Föderation 2 (BF1) bzw. 11 (BF2) Jahre die Grundschule besucht und hat der BF2 ebendort ein 2-jähriges College als Zahnarztassistent abgeschlossen, sowie 2 Jahre lang die Universität für Zahnmedizin besucht, wenngleich er dieses Studium nicht abgeschlossen hat. Zutreffend verfügt die BF1 über keine Berufsausbildung im Herkunftsstaat, doch hat sie Arbeitserfahrung als Landwirtin und auf Baustellen gesammelt. Außerdem hat die BF1 im Herkunftsstaat bereits eine Pension bezogen und wäre bei Rückkehr somit weiterhin pensionsberechtigt. Der BF2 hat im Herkunftsstaat neben seinem Studium als Zahnarztassistent gearbeitet und mehrere medizinische Praktika auf der Uni absolviert. Im Übrigen ist der BF2 auch von seinen Eltern unterstützt worden. Die BF1-BF2 haben vor ihrer Ausreise in XXXX im Haus der BF1, welches zwar zum Teil zerstört worden sei, sie jedoch zumindest ein Zimmer renoviert hätten, zusammengewohnt und hat der BF2 seine Großmutter im Herkunftsstaat auch finanziell zusätzlich unterstützt. Dieses Grundstück ist im Übrigen noch im Besitz der BF1 und verfügt der BF2 ebenfalls über ein Grundstück im Herkunftsstaat. Es wäre den BF1-BF2 daher möglich und zumutbar, den Lebensunterhalt für sich, wie bereits zuvor im Herkunftsstaat, selbst zu erwirtschaften, wenn auch zunächst durch etwaige Gelegenheitsjobs. Der BF2 könnte sich seine in Österreich angeeigneten Deutschkenntnisse auf dem russischen Arbeitsmarkt ebenfalls zu Nutze machen. Im Übrigen verfügen die BF1-BF2 noch über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, welche ebenfalls über eigene Häuser verfügen, weshalb die BF1-BF2 jedenfalls vor Obdachlosigkeit bewahrt wären und es den BF1-BF2 sicherlich mit Unterstützung ihrer Familie in einer Anfangsphase gelingen wird, bei ihrer Rückkehr in der Russischen Föderation neuerlich beruflich Fuß zu fassen und für sich den Lebensunterhalt zu verdienen. Die BF1 könnte nach dem LIB auch als Rückkehrerin neuerlich Pension beziehen. Gegenteiliges wurde im Übrigen beschwerdeseitig nicht substantiiert dargetan. Der Vater des BF2 ist als Zahnarzt in der Russischen Föderation tätig und wurde der BF2 bereits vor seiner Einreise nach Österreich von seinen Eltern unterstützt. Es wurde beschwerdeseitig nicht dargetan, dass die Eltern des BF2 diesen und die BF1 – zumindest in einer Anfangsphase – nicht wieder unterstützen würden.
2.11.2. Aufgrund der obigen Überlegungen und dem Umstand, dass die BF1-BF2 im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, wird es diesen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich sein mit Unterstützung ihrer Familie – vor allem in der Anfangsphase – im Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen, sich bald ein ausreichendes Einkommen zu sichern und in keine aussichtslose Lage geraten.
Dafür spricht zuletzt auch die Tatsache, dass die BF1-BF2 legal mit einem Schengenvisum nach Österreich gekommen sind, wobei sie sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen mussten.
2.11.3. Zudem haben die BF1-BF2 die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und verfügt die Russische Föderation über ein Sozialsystem.
2.11.4. Es ist dem erkennenden Gericht daher nicht nachvollziehbar, warum es den BF1-BF2 nicht möglich und zumutbar sein soll, sich im eigenen Heimatland, wo sie mit der Kultur, den Sitten und Gebräuchen, sowie der Sprache vertraut sind und sich im Rahmen einer Großstadt rasch an die örtlichen Gegebenheiten anpassen könnten, ebenfalls eine Lebensgrundlage in kurzer Zeit für sich und ihre Familie schaffen zu können. Die BF1-BF2 befinden sich erst seit Jänner 2022 im Bundesgebiet und haben daher den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Russischen Föderation gelebt. Die BF1-BF2 sprechen muttersprachlich Tschetschenisch und spricht der BF2 gut Russisch. Die BF1 verfügt zumindest über einfache Russischkenntnisse. Auch miteinander sprechen die BF1-BF2 Tschetschenisch und hat der BF2 allenfalls rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache.
2.11.5. Insgesamt konnten die BF1-BF2 eine Gefährdungssituation nicht hinreichend substantiieren, welcher sie im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation in exponierter Weise ausgesetzt wären. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage, sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, berufliche Tätigkeit, usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr der BF1-BF2 in die Russische Föderation möglich und zumutbar ist.
2.12. Zu den Länderfeststellungen:
Die zur Lage in der Russischen getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführer dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach den BF1-BF2 allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage - ohne Hinzutreten individueller Faktoren - in der Russischen Föderation aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihnen im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Es bleibt festzuhalten, dass die Russische Föderation am 24.02.2022 eine militärische Großoffensive auf die Ukraine begonnen hat, wobei die laufenden Kampfhandlungen jedenfalls auf das Staatsgebiet der Ukraine beschränkt sind. Eine bewaffnete Auseinandersetzung findet somit – im Unterschied zu den seinerzeitigen zwei Tschetschenienkriegen – nicht auf dem Territorium der Russischen Föderation statt. Inzwischen wurden bereits Sanktionspakete westlicher Staaten gegen die Russische Föderation auf den Weg gebracht, so hat die EU u.a. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien (u.a. Technologien für die Ölveredelung, Mikroprozessoren, etc…) in die Russische Föderation untersagt. Insgesamt ist derzeit aus diesen Gründen auch keine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in der Russischen Föderation ersichtlich und auch nicht erkennbar, dass deshalb die Grundversorgung ebendort nicht mehr gewährleitet wäre.
Die Situation im Herkunftsland hat sich auch seit dem Zeitpunkt der Verhandlung vom 02.06.2023 in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Hierbei ist anzumerken, dass es sich bei der Russischen Föderation zwar um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).
Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation auch kein Grund erkannt werden kann, wonach die BF1-BF2, die sich bis zu ihrer Ausreise nach eigenen Angaben selbst erhalten konnten, sowie beide im Herkunftsstaat in der Vergangenheit berufstätig gewesen waren, der BF2 über eine fundierte Ausbildung verfügte und die BF1 Pensionsbezieherin war, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten würden. Der BF2 hat im Herkunftsstaat neben seinem Studium als Zahnarztassistent gearbeitet und war die BF1 in der Russischen Föderation in der Vergangenheit in der Landwirtschaft, sowie der Baubranche erwerbstätig und hat bereits eine Pension bezogen. Auch Rückkehrende haben Anspruch auf Teilhabe am Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen, weshalb die BF1 neuerlich Pension im Herkunftsstaat beziehen könnte. Ihnen wird es daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit neuerlich möglich sein, nach einer Übergangsphase, den Lebensunterhalt für sich im Herkunftsstaat selbst zu verdienen. Ihr familiäres Netz in der Russischen Föderation könnte die BF1-BF2 im Falle ihrer Rückkehr auch nach Kräften unterstützen, zumal die Familienangehörigen der BF1-BF2, mit welchen sie auch regelmäßig in Kontakt sind, im Herkunftsstaat Eigentumshäuser besitzen und die BF1-BF2 auch selbst im Besitz von Grundstücken sind, weshalb die BF1-BF2 jedenfalls vor Obdachlosigkeit bewahrt wären.
Was die Ausbreitung des Corona Virus in der Russischen Föderation betrifft, ist festzuhalten, dass die BF1-BF2 an keinen schwerwiegenden Krankheiten leiden. Die BF2 leidet an Diabetes, Allergien und Arthrose, weshalb sie im Bundesgebiet ein künstliches Knie erhalten hat. Der BF2 ist gesund. Es ist daher anzunehmen, dass die BF1 aufgrund ihres Alters und den Vorerkrankungen zu einer Risikogruppe gehört bei einer Erkrankung mit Covid-19 einen schwerwiegenden Verlauf zu erleiden. Die BF1-BF2 waren jedoch auch bereits an Covid-19 in der Vergangenheit erkrankt und sind 2 Mal geimpft. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF2 persönlich bei einer Rückkehr eine Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf erleiden würden, weil er nicht zur Risikogruppe zählt. Die absoluten Zahlen in der Russischen Föderation erweisen sich mit 22.967.718 Erkrankten als so hoch, wie in kaum einem anderen Land. Dennoch erweisen sich die Todesfälle, mit insgesamt 399.715 Toten als, verglichen mit anderen Ländern, verhältnismäßig gering. Sieht man die absolute Zahl der Erkrankten jedoch im Verhältnis zur Einwohnerzahl, zeigt sich die Zahl der Erkrankungen pro 100.000 Einwohner noch davon entfernt, ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, in der Russischen Föderation an einer Lungenkrankheit Covid-19 (mit schweren Verlauf) zu erkranken. Die Russische Föderation hat als eines der ersten Länder mit landesweiten Impfungen ihrer Bevölkerung begonnen und sind mittlerweile mehrere heimische Impfstoffe zugelassen, die für die Bevölkerung kostenlos zur Verfügung stehen. Darüber hinaus stehen diverse Medikamente zur Behandlung von Covid-19 zur Verfügung und erfolgt eine medizinische Covid-Versorgung für die Bevölkerung kostenlos. Insgesamt ist, vor dem Hintergrund der umfangreich gegebenen medizinischen Covid-Versorgung in der Russischen Föderation, dieser Umstand nicht dazu geeignet ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, um jene geforderte Schwelle der Exzeptionalität der Umstände zu erreichen, obwohl die BF1 zu einer Risikogruppe zählt.
2.13. Zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF2:
Das widersprüchliche, gesteigerte und unplausible Fluchtvorbringen führt nicht nur zur Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern indiziert auch - wie im vorliegenden Fall - die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des BF2, welche durch die widersprüchlichen Angaben des BF2 zu seinen Reisedokumenten, noch verstärkt wird.
Festzuhalten ist, dass der BF2 im Verfahren behauptet hat die russischen Auslandsreisepässe in Ungarn vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der Schlepperin zurückgelassen zu haben. Bei seiner Erstbefragung am 08.01.2022 vermeinte der BF2, dass der Pass bei einer Frau sei, die sie begleitet habe. Diese habe gemeint, es wäre klüger den Pass zurückzulassen, um nicht abgeschoben zu werden (S. 5 des EB-Prot.). Ähnliche Angaben tätigte der BF2 vor dem BFA, wonach sich sein Reisepass in Ungarn bei einer Dame befinde, welche ihnen bei der Ausreise behilflich gewesen sei. Sie habe gesagt, dass es gut sei, wenn der BF2 den Reisepass bei ihr lasse, damit er nicht abgeschoben werden könne (S. 5 des BFA-Prot.). In der Beschwerdeverhandlung vermeinte der BF2 hingegen auf Frage des erkennenden Richters, ob er selbst von der Asylrelevanz seines Fluchtgrundes nicht völlig überzeugt sei, weshalb er seinen Verbleib im Bundesgebiet mit einem Hinauszögern seiner Abschiebung erwirken habe wollen, nur: „Ich habe nichts davon gewusst, wie das ist und wie mir geraten wurde, so habe ich das gemacht. Aber, dass ich nicht zurück nach Russland will oder kann, davon bin ich überzeugt“ (S. 21 des VH-Prot.). Damit vermochte der BF2 in keinster Weise zu überzeugen. Vielmehr ist aufgrund des zuvor beschriebenen Ablaufs der Ereignisse davon auszugehen, dass der BF2 die Reisepässe bewusst bei der Schlepperin zurückgelassen hat, da er scheinbar seine eigenen Fluchtgründe nicht als vollends überzeugend befunden hat und dadurch den Verbleib seiner Person, sowie seiner Großmutter im Bundesgebiet durch ein zeitliches Herauszögern ihrer Abschiebung zu erwirken beabsichtigt hat. Die BF1 hat das Land nach eigenen Angaben nur wegen des BF2 verlassen (S. 13 des VH-Prot.) und vermochte sie im Verfahren keine verlässlichen Aussagen zu den Reisumständen zu treffen, weshalb ihr wegen des Zurücklassens des Reisepasses bei der Schlepperin persönlich kein Vorwurf zu machen ist. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass der BF2 zwar die Reisepässe bei der Schlepperin zurückgelassen hat, dennoch aber Kopien dieser in das Bundesgebiet mitgenommen hat, für sein sehr bewusstes und strategisches Vorgehen des BF2.
Auch die bei Ersteinvernahme getätigten Ausführungen des BF2 zu seiner – nicht näher definierten – Gruppenzugehörigkeit iZm seinem Fluchtvorbringen, welche er vor dem BVwG wieder relativiert bzw. verworfen hat, führen zur Unglaubwürdigkeit seiner Person (Pkt. 2.10.2.3.).
Unter Berücksichtigung des widersprüchlichen, gesteigerten und unplausiblen Vorbringens, auch in Bezug auf persönliche Angaben, hinterlässt der BF2 in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck. Die evidente Bedeutung des persönlichen Eindrucks hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen betont (siehe etwa VwGH vom 24.06.1999, Zl .98/20/0435 bzw. VwGH vom 20.05.1999, Zl. 98/20/0505).
Aus diesen Gründen war der BF2 als persönlich unglaubwürdig zu beurteilen.
2.14. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Spruchteil A
Die BF1 ist die Großmutter des volljährigen BF2, weshalb im Verhältnis der BF1-BF2 zueinander, kein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliegt.
3.5. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH vom 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH vom 27.05.1998, 97/13/0051).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH vom 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).
3.5.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass die Beschwerdeführer (BF1-BF2) keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen konnten.
3.5.2. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht.
3.5.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die begründete Furcht der Beschwerdeführer (BF1-BF2), in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.
3.5.4. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
3.5.5. Wie in der Beweiswürdigung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse dargetan, ist es den Beschwerdeführern (BF1-BF2) insgesamt nicht gelungen eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen. Die BF1 hat, abgesehen von ihrer Befürchtung wegen ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu unterliegen, keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich auf die Fluchtgründe des BF2 berufen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, des fehlenden Reservistenstatus des BF2 und des vom BF2 nicht abgeleisteten Wehrdienstes im Herkunftsstaat, sowie der Ermangelung einer bereits erfolgten Einberufung des BF2 zum Grundwehrdienst, kann daher nicht erkannt werden, dass den BF1-BF2 im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.5.6. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Es kann nicht angenommen werden, dass die BF1-BF2, die der Volksgruppe der Tschetschenen angehören, muslimischen Glaubens sind und auch eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnten, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wären. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante, gegen die BF1-BF2 gerichtete, Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche von ihnen auch nicht hinreichend substantiiert behauptet oder glaubhaft gemacht.
3.5.7. Da die Beschwerdeführer (BF1-BF2) sohin keine Verfolgungshandlungen in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation glaubhaft gemacht haben, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor und war die Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide deshalb gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH vom 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.2001, 98/21/0427).
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; vom 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
3.6.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Im Falle der BF1-BF2 ergeben sich aus den Feststellungen zu ihrer persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat Russische Föderation.
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte die Beschwerdeseite eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführer auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
3.6.2. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in ihren durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt würden. Hierzu bleibt festzuhalten:
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).
In diesem Kontext sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008 zu B 2400/07-9, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammenfasst. Der VwGH hat, unter Verweis auf die entsprechenden Urteile des EGMR, ausgeführt, dass sich aus diesen ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückgelegte Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, 41738/10 Paposhvili gg Belgien). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich). Aus dieser Judikaturlinie des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).
Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Zl. Ro 2019/19/0006-3, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes bekräftigt, dass dieser an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann.
3.6.3. Zunächst kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, dass den Beschwerdeführern (BF1-BF2) im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK):
Bei der BF1 ist aufgrund ihres Alters nicht mehr von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sie hat im Herkunftsstaat zumindest 2 Jahre die Schule besucht und war in der Landwirtschaft, sowie auf Baustellen tätig. In der Russischen Föderation hat die BF1 bereits eine Pension bezogen und wäre es ihr bei einer Rückkehr neuerlich möglich von der bereits zuvor bezogenen Pension zu leben. Im Übrigen wurde sie in der Vergangenheit vom BF2 unterstützt, mit welchem sie auch im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Der BF2 hat im Herkunftsstaat 11 Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Außerdem hat er einen Collegeabschluss zum Zahnarztassistenten und 2 Jahre die Universität für Zahnmedizin besucht, wenngleich er dieses Studium nicht abgeschlossen hat. Neben seinem Studium hat der BF2 als Zahnarztassistent gearbeitet und hat er mehrere Medizinpraktika auf der Uni absolviert. Dem BF2 war es in der Vergangenheit durch diese Arbeit bzw. durch die zusätzliche Unterstützung seiner Eltern möglich, den Lebensunterhalt für sich und die BF1 zu finanzieren, weshalb nicht ersichtlich ist (und auch nicht dargetan wurde), warum ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Die BF1-BF2 verfügen im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, vor allem in den Personen der Eltern und Geschwister des BF2, sowie den Kindern und Geschwistern der BF1, mit welchen auch regelmäßig Kontakt besteht, weshalb nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgebracht wurde, dass die BF1-BF2 bei einer Rückkehr von diesen nicht auch nach Kräften unterstützt würden. Der BF2 wurde bereits zuvor von seinen Eltern finanziell unterstützt und haben die BF1-BF2 auf dem Grundstück der BF1 gewohnt, welches immer noch in ihrem Besitz ist. Im Übrigen verfügt auch der BF2 über ein eigenes Grundstück im Herkunftsstaat und haben die BF1-BF2 auch vorgebracht, dass deren Familienangehörigen in der Russischen Föderation über eigene Häuser verfügen, sowie ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdienen würden. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die BF1-BF2 im Fall ihrer Rückkehr auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnten, weshalb diese vor Obdachlosigkeit und existentieller Notlage bewahrt wären.
Nicht verkannt wird, dass die BF1 bereits 69 Jahre alt ist, doch war es ihr auch möglich vor 1 ½ Jahren die beschwerliche Reise nach Österreich auf sich zu nehmen und sich in einer völlig neuen, unbekannten Umgebung einzuleben und Fuß zu fassen. Die BF1-BF2 verfügen über eine sehr innige Beziehung und würden gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren (s. unten), weshalb der BF2 weiterhin, wie derzeit und in der Vergangenheit, eine Stütze für die BF1 sein könnte und ihr auch (neuerlich) finanziell unter die Arme greifen könnte. Im Übrigen verfügen die BF1-BF2 über ein sehr großes Unterstützungsnetzwerk in der Russischen Föderation, wohingegen sich jenes in Österreich als viel kleiner darstellt.
3.6.4. Der BF2 ist gesund und befindet sich weder in ärztlicher Behandlung, noch nimmt er Medikamente. Die BF1 leidet an Diabetes, Allergien und Arthrose, weshalb sie im Bundesgebiet ein künstliches Kniegelenk erhalten hat. Weder aufgrund der Angaben der BF1, noch der vorgelegten Befunde ergeben sich Hinweise auf eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung der BF1.
Die Behandlung von Diabetes in der Russischen Föderation ist möglich und erhalten Diabetes-Patienten zuckersenkende Medikamente kostenlos, ebenso wie Insulin-Pens und Nadeln. Auch die Behandlung von Allergien und Arthrose ist in der Russischen Föderation möglich, zumal dort die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, welche für russische Staatsangehörige auch kostenlos ist. Diese steht nach dem LIB auch zurückgekehrten Staatsbürgern im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung zur Verfügung. Die BF1 könnte daher bei einer allenfalls benötigten Operation am anderen Knie auch im Herkunftsstaat ein weiteres künstliches Kniegelenk erhalten.
Dass den BF1-BF2 im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden dringend benötigte ärztliche Versorgung oder Medikamente im Herkunftsstaat nicht zugänglich wären, brachten sie zu keinem Zeitpunkt ihres Verfahrens vor und ist anhand des zitierten Länderdokumentationsmaterials auch nicht ersichtlich. Die BF1 litt bereits vor ihrer Ausreise an Diabetes und Arthrose, zumal der BF2 angab, nach ihrer Covid-19 Erkrankung im Herkunftsstaat (aufgrund welcher der Ehemann der BF1 ebendort verstorben sei) habe sich sowohl die Diabeteserkrankung der BF1, als auch ihre Arthrose verschlechtert. Eine weitere Behandlung der BF1 im Herkunftsstaat wäre daher (neuerlich) möglich, zumal die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation gesichert ist. Ein kritischer Gesundheitszustand bzw. außergewöhnliche Verschlechterung als Rückkehrhindernisse wurden im Übrigen auch nicht substantiiert vorgebracht, sondern wurde in der Beschwerde lediglich lapidar darauf hingewiesen, dass eine fehlende medizinische Versorgung zu einer rapiden irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands der BF2 bzw. eine Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen könnte, weshalb eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Vor dem Hintergrund der gesicherten Grundversorgung in der Russischen Föderation und der bei der BF1 diagnostizierten Erkrankungen kann eine solche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei einer Rückverbringung in die Russische Föderation nicht hinreichend substantiiert ersehen werden.
Diesbezüglich ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).
3.6.5. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH vom 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.
3.6.6. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF1-BF2 mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.
3.6.7. Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.6.8. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände der Beschwerdeführer, sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und VfGH und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide der BF1-BF2 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zur Abweisung der Beschwerden betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
3.7.1. Die BF1-F2 befinden sich seit Jänner 2022 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.7.2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, waren die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.7.3. Die BF1-BF2 sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.7.4. Die BF1-BF2 haben bis 19.01.2022 über gültigen Schengenvisa verfügt. Seit diesem Zeitpunkt sind sie zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz, welche sich als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich.
Im Bundesgebiet hält sich der Bruder der BF1, welcher österreichischer Staatsbürger ist, mit seiner Familie auf. Außerdem verfügen die BF1-BF2 über den Neffen des Halbbruders des verstorbenen Ehemannes der BF1 (samt dessen Eltern) im Bundesgebiet. Mit dem im Bundesgebiet lebenden Verwandten besteht jedoch kein gemeinsamer Haushalt und ist zu diesen auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen. Die BF1-BF2 würden gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren, weshalb ein Familienleben der BF1-BF2 iSd Art. 8 EMRK, in welches durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingegriffen werden könnte, im Bundegebiet nicht vorliegt.
3.7.5. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen:
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
3.7.6. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der BF1-BF2 in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der BF1-BF2 aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:
3.7.6.1. Die BF1-BF2 halten sich erst seit Jänner 2022 im Bundesgebiet auf und verfügten die BF1-BF2 mit Ausnahme ihrer bis 19.01.2022 gültigen Schengenvisa nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Es handelt sich im Übrigen bei einer Aufenthaltsdauer von 1 ½ Jahren (seit Jänner 2022), um eine sehr kurze. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
3.7.6.2. Zu den Gunsten der BF1-BF2 ist der Kontakt zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten und den gewonnenen Freunden zu werten.
Zu Gunsten des BF2 sind seine Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs und an einem A1-Deutschkurs, sowie sein großes Bemühen um die Erlernung der deutschen Sprache zu werten. Der BF2 verfügt über einfache Deutschkenntnisse und besucht er regelmäßig das Boxtraining, wodurch er auch zahlreiche Freunde gewonnen hat.
3.7.6.3. Die BF1 hat sich bis dato weder sprachlich, noch sozial integriert und verfügt bestenfalls über rudimentäre Deutschkenntnisse. Sie konnte keine der vom erkennenden Richter auf Deutsch gestellten Fragen in der Beschwerdeverhandlung verstehen und somit auch nicht beantworten. Der Umstand, dass sich die BF1 im Bundesgebiet nicht beruflich integriert hat, ist dieser nur bedingt vorzuwerfen, da sie sich mit 69 Jahren grundsätzlich nicht mehr im berufstätigen Alter befindet. Die BF1-BF2 waren nicht ehrenamtlich oder vereinsmäßig aktiv (abgesehen vom regelmäßigen Boxtraining des BF2) und haben keine sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildungen im Bundesgebiet absolviert. Die BF1-BF2 sind nicht selbsterhaltungsfähig und befinden sich in Grundversorgung. Der BF2 hat sich auch beruflich im Bundesgebiet nicht integriert.
3.7.6.4. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die BF1-BF2 nach gerade einmal 1 ½ Jahren den Bezug zum Herkunftsland verloren hätten, wo sie aufgewachsen sind, ihre Schulbildung erfahren haben, sozialisiert wurden, den deutlich überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens verbracht haben, Arbeitserfahrung gesammelt haben und wo sie mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten sehr gut vertraut sind. Die BF1-BF2 konnten im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestreiten bzw. hat die BF1 von ihrer Pension und der Unterstützung des BF2 gelebt. Der BF2 wurde bis zu seiner Ausreise in der Russischen Föderation von seinen Eltern unterstützt und hat neben seinem Studium darüber hinaus gearbeitet. Die BF1-BF2 verfügen im Herkunftsstaat über ein großes familiäres Netzwerk und kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1-BF2 während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich oder kulturell von ihrem Hintergrund entwurzelt worden wären.
Das Interesse der BF1-BF2 an der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich die BF1-BF2 bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die BF1-BF2 durften sich nach Ablauf ihrer Schengenvisa nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH vom 20.02.2004, 2003/18/0347; vom 26.02.2004, 2004/21/0027; vom 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist vielmehr davon auszugehen, dass die BF1-BF2 aus ökonomischen und medizinisch motivierten, allenfalls familiären Erwägungen nach Österreich gereist sind, womit eine missbräuchliche Asylantragstellung unter Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen naheliegt, um die Regelungen des NAG bzw. des FPG zu umgehen.
3.7.6.5. Dass die BF1-BF2 in Österreich strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
3.7.6.6. Den BF1-BF2 ist es insgesamt in Zukunft zumutbar die Beziehung zum Bruder der BF1 und dessen Familie, sowie der Familie des Neffen des Halbbruders des verstorbenen Mannes der BF1 durch Treffen in der Russischen Föderation oder in Drittstaaten fortzuführen. Zu beachten ist, dass der Bruder der BF1 österreichischer Staatsbürger ist, weshalb dieser die BF1-BF2 in der Russischen Föderation besuchen könnte. Der Neffe des Halbbruders des verstorbenen Mannes der BF1 verfügt über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet, weshalb diesem ein Besuch der BF1-BF2 im Herkunftsstaat ebenso wenig verwehrt bliebe. Soweit in diesem Zeitraum ein persönlicher Kontakt zwischen den BF1-BF2 und ihren im Bundesgebiet lebenden Verwandten nur eingeschränkt möglich sein wird, ist festzuhalten, dass dieser Kontakt zwischenzeitig im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann (so wie dies auch bis zur Ausreise der BF1-BF2 aus dem Herkunftsstaat der Fall war).
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es den BF1-BF2 bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).
3.7.7. Den schwach ausgeprägten, privaten Interessen der BF1-BF2 an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH vom 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der BF1-BF2 am Verbleib in Österreich.
3.7.8. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF1-BF2 im Bundesgebiet, das persönliche Interesse der BF1-BF2 am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF1-BF2 in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
3.7.9. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF1-BF2 in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar und ist zurecht erlassen worden.
3.8. Zur Abweisung der Beschwerden gegen die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte V. der angefochtenen Bescheide):
3.8.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
3.8.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes ist in casu zu verneinen.
3.8.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes ist in casu zu verneinen.
3.8.4. Wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat, konnten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass die BF1-BF2 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Verfolgungsgefährdung iSd. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären und wäre diesen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF1-BF2 in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.8.5. Eine Abschiebung der BF1-BF2 in die Russische Föderation ist daher zulässig.
3.9. Zur Abweisung der Beschwerden gegen die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide):
3.9.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.9.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).
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