BVwG W226 2255662-1

BVwGW226 2255662-113.3.2023

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W226.2255662.1.00

 

Spruch:

 

W226 2255662-1/10E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2022, Zl. 1277295506-210538876, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2023 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 22.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

2. Im Zuge der am 23.04.2021 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an:

 

„Am XXXX hat mir und meinem Freunden jemand geholfen, dass wir aus dem Gefängnis entkommen. Ich kann nun nicht mehr im Kongo bleiben. Ich bin Aktivist der Bewegung „ XXXX “. Wir sind gegen die Diktatur und gegen die soziale Ungerechtigkeit in unserem Land. Im Dezember 2018 waren im Kongo Wahlen. Bei der Wahl konnten wir wahrnehmen, dass die Wahlmaschinen gefälscht Resultate ergeben. Die Regierung wollte, dass wir als Wähler mit diesen Maschinen unsere Stimmen abgeben. Unsere Bewegung war dagegen. Es gibt bei uns so viele Menschen, die nicht lesen und schreiben können, wie sollen diese dann mit den Maschinen wählen, das ist nicht möglich.

Wir haben oft Demonstrationen gegen diese Maschinen gemacht. Die Regierung hat die Demonstrationen unterbunden. Es gab auch immer Tote bei diesen Demonstrationen. Am 13.12.2018 ist das Lager mit all den Maschinen und Unterlagen verbrannt. Die Regierung hat unsere Bewegung dafür verantwortlich gemacht. Wir waren das aber nicht. Ich und mehrere Freunde von mir wurden verhaftet und zu 50 Jahren Gefängnis verurteilt. Ich habe das aber nicht gemacht. Das ist der Grund warum ich nicht zurück kann. Viele meiner Freunde sind dort noch im Gefängnis.“

 

Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte der BF, im Gefängnis bleiben zu müssen.

 

3. Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 30.08.2021 eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), in welcher der BF im Wesentlichen vorbrachte, dass er ab und zu Medikamente einnehme, um sich zu beruhigen. Außerdem habe er starke Zahnschmerzen und nehme dagegen Schmerztabletten. Einen Arzt habe er deshalb noch nicht aufgesucht. Der BF habe keine Dokumente, er habe lediglich für die Reise von Angola in die Türkei einen gefälschten Pass besorgt, welcher in der Türkei konfisziert worden sei. In Bezug auf sein Leben im Herkunftsland brachte der BF vor, dass er im Kongo die Grundschule und anschließend eine AHS besucht und abgeschlossen habe. Nach seinem Schulabschluss habe er als Verkäufer am Markt gearbeitet. Im Herkunftsland seien nach wie vor die Großeltern mütterlicherseits, die Mutter, ein Onkel sowie die drei Geschwister des BF aufhältig. Mit seiner Mutter stehe er in regelmäßigem Kontakt und habe ein sehr gutes Verhältnis zu ihr. Gäbe es seinen Fluchtgrund nicht, könne der BF auch wieder zu seiner Familie zurückkehren. Mit seinen Freunden und Bekannten im Herkunftsland stehe der BF zum Teil ebenso weiterhin in Kontakt. Der BF habe sein ganzes Leben bis auf 3,5 Monate, welche er in Angola verbracht habe, in der Demokratischen Republik Kongo gelebt. Am XXXX habe der BF den Kongo nach Angola verlassen, im September 2019 sei er in die Türkei und im Dezember weiter nach Griechenland gereist. Von dort aus sei er im April 2021 nach Wien geflogen. Einer seiner Brüder sei derzeit auch in Griechenland aufhältig und habe dort um Asyl angesucht. Mit ihm habe der BF im Moment aber keinen Kontakt.

 

Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF ergänzend an, dass er an einer friedlichen Demonstration gegen die Diktatur und für einen Sozialstaat teilgenommen habe. Der BF habe dann herausgefunden, dass die Regierung Maschinen für die bevorstehende Wahl angefordert hätte. Der BF und die Gruppierung, der der BF angehört habe, die XXXX sei gegen den Einsatz dieser Maschinen gewesen, da diese nicht nachvollziehbar seien. Bei einem Brand seien diese Maschinen dann zerstört worden, woraufhin die Demonstranten beschuldigt worden seien, obwohl es keine Beweise gegeben habe. Der BF habe Drohungen auf sein Handy erhalten und habe sich zuhause versteckt. Am XXXX sei dann die Polizei zum BF nach Hause gekommen und hätte ihn festgenommen. Der BF sei der Zerstörung von Regierungseigentum beschuldigt und aus diesem Grund geschlagen und gefoltert worden. Er sei zu 50 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Am XXXX sei der BF ins Gefängnis gebracht worden. Am XXXX habe er für eine Rechtsberatung für kurze Zeit das Gefängnis verlassen dürfen. Diese Chance habe der BF genutzt, um seine Mutter zu kontaktieren, welche ihm eine Tasche mit Kleidung und Geld vorbereitet habe und der BF das Land verlassen habe. Im Laufe der Einvernahme brachte der BF auf konkrete Nachfrage zu seiner Flucht aus dem Gefängnis vor, dass er am XXXX in ein anderes Gefängnis verlegt hätte werden sollen. Am Abend seien Polizisten gekommen, die den BF und weitere Häftlinge, die verlegt werden sollten, in ihren Wagen gesetzt hätten. Als sie etwa 20km vom Gefängnis entfernt gewesen seien, hätten die Polizisten angehalten und den Häftlingen gesagt, sie sollen über die Grenze flüchten. Das alles sei von einem Politiker organisiert worden, der für die Werte des BF und seiner Organisation kämpfen würde.

 

Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich befragt, brachte dieser vor, dass er gerade einen Deutschkurs besuche und gerne eine Lehre als Buchhalter machen würde. Er verfüge über eine Halbschwester in Österreich, mit welcher er regelmäßig in Kontakt stehe.

 

Im Zuge der Einvernahme legte der BF zusätzlich Fotos von Demonstrationen im Herkunftsland sowie einen USB-Stick mit Videos von Demonstrationen vor.

 

4. Am 17.09.2021 übermittelte der BF der Behörde Unterlagen zu seinem Schulabschluss im Herkunftsland.

 

5. Am 12.10.2021 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Frage, ob es tatsächlich nach dem Brand im Lager zu Verhaftungen und/oder Verurteilungen von Personen gekommen sei. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.12.2021 langte am 28.12.2021 bei der Behörde ein.

 

6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2 und § 224 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 960,- verurteilt, wobei ein Teil der Strafe in der Höhe von EUR 480,- unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

 

7. Am 12.01.2022 erfolgte eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der BF ein Fahndungsschreiben vor, wonach er im Herkunftsland gesucht werden würde. Dieses habe er von seiner Mutter erhalten, welche einen befreundeten Polizisten dafür bezahlt habe, dass er ihr dieses Schreiben ausdrucke. Seit dem XXXX werde im Herkunftsland nach dem BF offiziell gefahndet. Zwei Mal seien Polizisten zum BF nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Seine Familie werde beschattet.

 

Erneut zum Fluchtgrund befragt wurde der BF mit den Ergebnissen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.10.2021 konfrontiert. Diesbezüglich brachte der BF vor, dass diese Berichte nicht stimmen würden. Viele von der Gruppierung des BF seien festgenommen und festgehalten worden.

 

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der BF erneut allgemeine Fotos von Demonstrationen im Herkunftsland vor.

 

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.04.2021 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kongo, Demokratische Republik, abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Kongo, Demokratische Republik, zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

 

Begründend brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass keine Verfolgung aufgrund der politischen Gesinnung des BF festgestellt werden konnte. Es könne kein direkter Zusammenhang zwischen den vom BF vorgelegten Fotos mit dem BF selbst hergestellt werden. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass es in der Vergangenheit in XXXX zu gewalttätigen Protesten gegen die Regierung unter Verwendung von scharfer Munition gekommen sei. Die Behörde komme daher aufgrund der vorgelegten Videos und Fotos zusammen mit den Informationen aus den Länderberichten zu dem Ergebnis, dass der BF wahre Begebenheiten im Herkunftsland zum Anlass genommen habe, um daraus eine eigene Fluchtgeschichte zu konstruieren.

 

Der BF habe zu den Wahlen und Unruhen im Herkunftsland zwar sehr ausführliche Angaben tätigen können, doch seien diese auch den öffentlich zugänglichen Medien zu entnehmen gewesen. Der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund der von ihm vorgebrachten Ereignisse ins Visier der Polizei gekommen wäre. Auch aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gehe nicht hervor, dass es – abgesehen von den Verhaftungen der Polizisten, welche das Lager bewacht haben sollen – zu sonstigen Verhaftungen gekommen wäre. Der im Verfahren vom BF vorgelegten Kopie eines „Suchbefehls“ komme ferner keine Beweiskraft zu, da Kopien jeglicher Art von Manipulation unterliegen können und auch keiner Echtheitsprüfung unterzogen werden können. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten des BF könne auch kein Zusammenhang zwischen dem Suchbefehl und der Person des BF hergestellt werden. Ferner sei den Länderberichten zu entnehmen, dass Dokumente jeglicher Art im Herkunftsland käuflich erworben werden können.

 

Im Herkunftsland seien nach wie vor Familienangehörige des BF aufhältig und er habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er im Falle seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte.

 

9. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der BF am 24.05.2022 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation die Erzählungen des BF untermauert habe und die Behörde lediglich aktenwidrig das Gegenteil daraus schlussgefolgert habe. Entgegen der Ausführungen der Behörde drohe dem BF im Falle einer Rückkehr jedenfalls asylrelevante Verfolgung.

 

Zudem wurde – erstmals – vorgebracht, dass der BF homosexuell sei und ihn Angst und Scham bisher davon abgehalten hätten, seine sexuelle Orientierung preiszugeben. Seit seinem 16. Lebensjahr sei sich der BF seiner sexuellen Orientierung bewusst.

 

Der Beschwerde wurde ferner ein Zeitungsartikel beigelegt, aus dem hervorgehen sollte, dass der BF ein politischer Aktivist war.

 

10. Am 26.01.2023 erfolgte eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher der BF im Wesentlichen vorbrachte, dass er nach wie vor Kontakt zu seiner Mutter im Herkunftsland habe, welche schwer krank sei. Er habe einen Bruder, der gerade ein Asylverfahren in Griechenland führe. Mit ihm stehe der BF in Kontakt, seine Fluchtgründe wisse er nicht. Hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte legte der BF noch einen Zeitungsartikel und Fotos des angeblichen Prozesses vor.

 

Zum neu vorgebrachten Fluchtgrund der Homosexualität des BF befragt, brachte er vor, dass er zunächst nicht gewusst habe, dass Homosexualität in Österreich nicht verfolgt werde. Erst als er dies erfahren habe, habe er den Mut gefasst, seiner Rechtsberatung davon zu erzählen. Er führe in Österreich eine sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann, welcher ebenso aus dem Kongo stamme. Den Wohnort, den Aufenthaltsstatus oder die berufliche Tätigkeit dieses Mannes konnte der BF nicht nennen. Der angebliche Freund des BF wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch als Zeuge befragt. Ferner legte der BF Unterlagen zur Integration in Österreich und eine Stellungnahme bezüglich seiner Homosexualität vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen sowie die Einvernahme des BF und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der BF ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, bekennt sich zum katholischen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Luba. Seine Identität steht nicht fest.

 

Seine Muttersprache ist Lingala, zudem beherrscht er die Sprache Französisch auf sehr gutem Niveau.

 

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er wurde in XXXX , Demokratische Republik Kongo, geboren und besuchte dort von XXXX die Grundschule und anschließend von XXXX eine allgemeinbildend höhere Schule. Eine Berufsausbildung absolvierte der BF nicht. Seine Mutter sorgte für den Lebensunterhalt der Familie des BF, zusätzlich arbeitete der BF als Verkäufer am Markt.

 

Im Herkunftsland verfügt der BF nach wie vor über Familienangehörige in Form seiner Mutter und seiner drei Geschwister. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat könnte der BF wieder bei seinen Familienangehörigen Unterkunft nehmen. Mit einzelnen Freunden und Bekannten steht der BF ebenso über Soziale Medien in Kontakt.

 

Der BF verfügt über einen weiteren Bruder, welcher sich derzeit als Asylwerber in Griechenland befindet, und eine in Österreich aufhältige Halbschwester. Mit seinen Geschwistern in Europa steht der BF in Kontakt, es besteht keine finanzielle oder anders geartete Abhängigkeit von seiner Halbschwester in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft lebt.

 

Der BF reiste am XXXX aus dem Herkunftsland nach Angola aus. Dort hielt er sich 3,5 Monate auf, bevor er mit gefälschten Identitätsdokumenten in die Türkei reiste. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt reiste der BF weiter nach Griechenland und stellte dort einen Asylantrag. Das Verfahren konnte aufgrund der Ausreise des BF nicht abgeschlossen werden, der BF erhielt keinen Aufenthaltstitel. Der BF hielt sich etwa 1 Jahr und 4 Monate in Griechenland auf, bevor er am 22.04.2021 in Österreich einreiste.

 

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist arbeitsfähig.

 

Der BF hat in Österreich einen Deutschkurs begonnen, welchen er noch nicht abgeschlossen hat. Er verfügt somit lediglich über geringe Basiskenntnisse der deutschen Sprache. Er arbeitet freiwillig in einem Altenheim und führte Arbeiten für die Gemeinde durch.

 

Er ist nicht Mitglied in einem Verein und verfügt im Bundesgebiet über keine ausgeprägten sozialen Anknüpfungspunkte.

 

In Österreich weist der BF eine rechtskräftige Verurteilung auf:

 

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 960,- verurteilt, wobei ein Teil der Strafe in der Höhe von EUR 480,- unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

 

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, und zwar einen falschen französischen Personalausweis lautend auf XXXX , durch Vorweisen bei einer Identitätskontrolle im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache seiner Identität und seines Rechts auf ungehinderte Reisebewegung gebrauchte.

 

Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis des BF als mildernd gewertet. Erschwerend kam kein Umstand hinzu.

 

1.2. Zu den Fluchtgründen:

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

 

Das Gesamtvorbringen, wonach der BF im Herkunftsland aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt werde und ihm eine langjährige Haftstrafe drohe, hat sich als unglaubwürdig erwiesen und kann der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden.

 

Das Vorbringen des BF, wonach ihm aufgrund seiner Homosexualität im Herkunftsland Verfolgung drohe, wurde erst nachträglich im Beschwerdeverfahren erstattet und unterfällt somit dem Neuerungsverbot. Dieses Vorbringen erweist sich daher als unbeachtlich.

 

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:

 

Vom Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr abgesehen, können im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre oder dass er im Falle einer Rückkehr als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätte.

 

Der BF wäre im Falle seiner Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Seine Existenz ist durch eine mögliche Erwerbstätigkeit gesichert; er ist gesund und im erwerbsfähigem Alter und spricht zudem die Landessprache.

 

 

 

 

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

 

1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Demokratische Republik Kongo vom 29.06.2022:

 

1. COVID-19

Die Einreise in die Demokratische Republik Kongo ist erlaubt. Die Einreise kann über die Flughäfen in Kinshasa sowie Lubumbashi erfolgen. Grenzen für den Landverkehr sind offen. Keine Beschränkungen im lokalen Flugverkehr (BMEIA 23.5.2022).

 

Offiziell benötigen Reisende zur Einreise unabhängig vom Impfstatus weiterhin einen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf (AA 22.6.2022; vgl. FD 17.6.2022). In der Praxis wird das Vorliegen eines solchen Tests aber nur noch selten kontrolliert. Personen ab 12 Jahren ohne Impfschutz müssen bei Ankunft am Flughafen einen weiteren PCR-Test durchführen, für den sie sich im Vorfeld beim kongolesischen Gesundheitsministerium registrieren sollen. Die Kosten für diesen Test betragen je nach Zahlungsart ca. 45 USD. Der vorhandene Impfschutz kann per Impfausweis nachgewiesen werden. Alle üblichen Vakzine und Kombinationen werden akzeptiert. Nachweise über Boosterimpfungen werden nicht in Betracht gezogen (AA 22.6.2022).

 

Vollständig Geimpfte können unter Vorlage eines Impfnachweises nationale Flüge uneingeschränkt nutzen. Nicht vollständig Geimpfte müssen vor Antritt der Reise einen negativen Test vorlegen, der zum Zeitpunkt der Ankunft am Zielflughafen nicht älter als sieben Tage sein darf. An Posten der Sicherheitskräfte und Grenzen erfolgen vereinzelt Gesundheitskontrollen. Im gesamten Stadtgebiet Kinshasas gelten Abstandsregeln und die Pflicht zum Tragen eines Mund- Nasen-Schutzes an öffentlichen Orten (AA 22.6.2022).

Auf dem ganzen Staatsgebiet der DR Kongo gilt:

- Korrektes Tragen von Masken (die Nase und Mund bedecken) an allen öffentlichen Orten

- Beachtung von Präventions- und Kontrollvorrichtungen an jedem Eingang zu öffentlichen Orten

- Einhaltung der körperlichen Distanzierung an allen Orten (FD 17.6.2022).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202 , Zugriff 22.6.2022

- BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (23.5.2022): Reiseinformationen: Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/ , Zugriff 23.6.2022

- FD - France Diplomatie (17.6.2022): Conseils aux voyageurs - République démocratique du Congo, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/republique-democratique-du-congo/ , Zugriff 23.6.2022

2. Politische Lage

Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vgl. ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vgl. FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022).

Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019).

In der DR Kongo war Joseph Kabila über das verfassungsgemäße Ende seiner (zweiten und der Verfassung zufolge letzten) Amtszeit am 20.12.2016 im Amt verblieben. Die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratwahlen fanden mit über zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 statt. Überraschend wurde der aus der politischen Opposition stammende Félix Tshisekedi als Wahlgewinner von der nationalen Wahlkommission CENI ausgerufen. Präsident Tshisekedi wurde am 24.1.2019 im Amt des Präsidenten vereidigt (AA 28.8.2019).

Die Abstimmung wurde aufgrund von Wählerunterdrückung und Wahlbetrug heftig kritisiert. Beobachter der katholischen Kirche und der zivilgesellschaftlichen Koalition "Synergy of Citizen Election Observation Missions" berichteten von massivem Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine unabhängige Auszählung durch die Nationale Bischofskonferenz der römisch-katholischen Kirche im Kongo (CENCO), die von unabhängigen Rechnungsprüfern überprüft wurde, ergab, dass Fayulu, ein weiterer Präsidentschaftskandidat 60% der Stimmen erhalten hatte. Wahlbeobachtern wurde in einigen Fällen der Zugang zu den Wahllokalen verweigert und ausländische Beobachter durften nicht teilnehmen. Darüber hinaus wurden 1,2 Millionen Wähler in drei Oppositionsgebieten - dem Beni-Gebiet und Butembo in der Provinz Nord-Kivu sowie Yumbi in der Provinz Mai-Ndombe - von der Stimmabgabe ausgeschlossen (FH 28.2.2022).

 

Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform Cach auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze (AA 15.1.2021).

 

Die oben genannten Machtverhältnisse führten zu hitzigen Gefechten rund um die Ernennung von wichtigen Regierungsposten. Letztendlich gefundene Kompromisse schafften jedoch nicht die erhoffte politische Stabilität, um dringend notwendige Reformen aktiv anzugehen. Vielmehr schafften die Machtkämpfe zwischen den Regierungspartnern eine Blockadehaltung, welche derzeit noch ungelöst ist (AA 15.2.2021). Die Regierung Ilunga Ilunkamba ist seit 2019 eingesetzt, gemäß den Mehrheitsverhältnissen im Parlament nach den Wahlen vom Dezember 2018 (ANPI o.D.).

 

Das politische System in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) ist in den letzten Jahren durch die Manipulation des Wahlprozesses durch politische Eliten gelähmt worden. Die Bürger sind nicht in der Lage, grundlegende bürgerliche Freiheiten frei auszuüben (FH 28.2.2022).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022

- AA - Auswärtiges Amt (28.8.2019): Kongo (Demokratische Republik): Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/innenpolitik/203252 , Zugriff 23.6.2022

- ANPI - Agence Nationale pour la Promotion des Investissements (o.D.): Régime politique du pays, https://www.investindrc.cd/fr/Regime-politique-du-pays , Zugriff 23.6.2022

- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022 , Zugriff 20.6.2022

3. Sicherheitslage

In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022).

 

Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021).

 

Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022).

In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022).

Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022).

Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UN-Informationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord-Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022).

Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021).

Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021).

Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012 (150) geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.428. Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen, die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätzen von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202 , Zugriff 22.6.2022

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw22-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 29.6.2022

- BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (23.5.2022): Reiseinformationen: Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/ , Zugriff 23.6.2022

- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022 , Zugriff 20.6.2022

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html , Zugriff 20.6.2022

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 12.4.2022), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwerfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führt zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigen sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern münden (USDOS 12.4.2022).

Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es auch nach dem Präsidentschaftswechsel nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Nach Einschätzung von nationalen und internationalen Experten, wird es noch Jahre dauern, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Reformen werden versprochen, dürften jedoch Jahrzehnte in Anspruch nehmen, um einen nachhaltigen Erfolg zu erzielen (AA 17.2.2020).

Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Straftaten. Sie ist überlastet, aber bemüht, ihrer Aufgabe, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) zu bekämpfen, gerecht zu werden. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als das in der Ziviljustiz (AA 17.2.2020).

Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, eine unabhängige Justiz und die Unschuldsvermutung für Angeklagte vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, erforderlichenfalls mit freier Verdolmetschung, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen, was seitens der Behörden gelegentlich missachtet wird. Die Angeklagten werden nicht gezwungen, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Die Angeklagten haben das Recht, Berufung einzulegen, außer in Fällen, in denen es um die nationale Sicherheit, bewaffneten Raub und Schmuggel geht, über die in der Regel das Gericht für Staatssicherheit entscheidet (USDOS 12.4.2022).

 

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022

- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022 , Zugriff 20.6.2022

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html , Zugriff 20.6.2022

5. Sicherheitsbehörden

Die primäre Verantwortung zur Rechtsdurchsetzung obliegt der kongolesischen Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC). Diese untersteht dem Innenministerium. Die Nationale Geheimdienstagentur (National Intelligence Agency – ANR) untersteht dem Präsidenten. Ihr obliegt die interne und externe geheimdienstliche Informationsbeschaffung. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) sowie der militärische Geheimdienst unterstehen dem Verteidigungsministerium. Sie haben primär Verantwortlichkeit in Bezug auf äußere Sicherheit, in der Praxis liegt ihr Fokus primär auf der inneren Sicherheit. Dem Präsidenten unterstehen die republikanischen Garden (Republican Guard – RG). Dem Innenministerium untersteht das Direktorat für Migration, das, gemeinsam mit der Polizei, für die Grenzkontrollen verantwortlich ist (USDOS 12.4.2022).

Die operative Zusammenarbeit zwischen MONUSCO (UN-Friedensmission in der DR Kongo) und der Regierung im Osten wird fortgesetzt. Die MONUSCO Force Intervention Brigade unterstützte die FARDC-Truppen in Nord-Kivu und den südlichen Ituri-Provinzen. MONUSCO-Kräfte führten Patrouillen zum Schutz von Binnenvertriebenen vor Angriffen bewaffneter Gruppen in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu und Ituri durch (USDOS 12.4.2022). Trotz einer Truppenreduzierung stellt die MONUSCO mit über 16.000 Soldaten und über 1.300 Polizisten nach wie vor eine der größten UN-Friedensmissionen weltweit dar (AA 15.1.2021).

Die Militärgerichte waren in erster Linie für die Untersuchung der Frage zuständig, ob die Tötungen durch die Sicherheitskräfte gerechtfertigt waren, und für die Verfolgung der Täter. Obwohl die Militärjustiz einige SSF-Agenten wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilte, blieb die Straflosigkeit ein ernstes Problem. Die Regierung unterhielt gemeinsame Menschenrechtsausschüsse mit der MONUSCO und nutzte verfügbare internationale Ressourcen, wie das von den Vereinten Nationen durchgeführte Programm zur technischen und logistischen Unterstützung von Militärstaatsanwälten sowie mobile Anhörungen, die von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) unterstützt wurden (USDOS 12.4.2022).

 

Die zivilen Behörden üben keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Das Militär ist notorisch undiszipliniert. Vorfälle von Informations- sowie Waffenaustausch zwischen kongolesischen Soldaten und Rebellengruppen gab es im Jahr 2021 weiterhin. Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsvergehen, wie etwa Vergewaltigung und physische Angriffe. Hochrangige Militärs gehen bei solchen Vergehen oft straffrei aus (FH 28.2.2022).

 

Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gibt der Staat nur vor, eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seitdem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Laut MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangenen Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GS o.D.).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022

- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022 , Zugriff 20.6.2022

- GS - GlobalSecurity.org (o.D.): DR Congo Army, http://www.globalsecurity.org/military/world/congo/army.htm , Zugriff 20.6.2022

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html , Zugriff 20.6.2022

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern (USDOS 12.4.2022). Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden (FH 28.2.2022).

 

Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Art. 16 der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (sogenannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 15.1.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022

- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022 , Zugriff 20.6.2022

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html , Zugriff 20.6.2022

7. Korruption

Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Beamte zwar vorgesehen, jedoch setzt die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um und korrupte Praktiken sind oft mit Straflosigkeit verbunden. Durch behördliche Korruption auf allen Ebenen sowie in Firmen in Staatsbesitz entgehen der Staatskassa hunderte Millionen US-Dollar pro Jahr (USDOS 12.4.2022).

Korruption ist in der Regierung, den Sicherheitskräften und der Mineralienindustrie weit verbreitet, der öffentliche Dienst und Entwicklungshilfeversuche sind davon unterminiert. Ernennungen zu hochrangigen Positionen in der Regierung sind von Nepotismus geprägt. Rechenschafts-Mechansimen sind schwach, und Straffreiheit ist die Norm (FH 28.2.2022).

Im Jahr 2020 schuf Präsident Tshisekedi die Agentur für die Prävention und Bekämpfung von Korruption (APLC). Als Sonderdienststelle des Präsidialamts ist die APLC für die Koordinierung aller staatlichen Stellen zuständig, die mit der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche betraut sind, für die Durchführung von Ermittlungen mit den vollen Befugnissen der Kriminalpolizei und für die Überwachung der Übergabe von Korruptionsfällen an die zuständigen Justizbehörden. Die Plattform für den Schutz von Informanten in Afrika stellte fest, dass die Bilanz der APLC durchwachsen ist und keine sichtbaren Ergebnisse zeigt (USDOS 12.4.2022). Der politische Wille zur Korruptionsbekämpfung schien jedoch 2021 nachzulassen und zivilgesellschaftliche Gruppen deckten große Korruptionsfälle in der Regierung des ehemaligen Präsidenten Kabila auf (FH 28.2.2022).

Im aktuellen Ranking von Transparency International für 2021 rangiert die DR Kongo an 169. Stelle bei insgesamt 180 gereihten Ländern (TI 2022).

Quellen:

- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022 , Zugriff 20.6.2022

- TI - Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021 , Zugriff 20.6.2022

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html , Zugriff 20.6.2022

8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aktiv und können grundsätzlich frei agieren. Menschenrechtsorganisationen erfahren auch in der Presse Rückhalt. Im Zuge der Wahlen im Dezember 2018 kam es zu massiven Einschüchterungswellen von Menschenrechtsverteidigern und aktiver Zivilgesellschaft durch staatliche Sicherheitskräfte. Nach Ernennung des neuen Staatspräsidenten Tshisekedi kam es zu ersten Anzeichen einer Entspannung und einem neuen, demokratischeren Umgang mit Menschenrechtsorganisationen. So ordnete der neue Präsident etwa die Entlassung einer Reihe politischer Gefangener an. NGO-Vertretern zufolge geschehen dennoch weiterhin nicht nachvollziehbare Verhaftungen von Aktivisten, insbesondere im, dem Wirkungskreis Kinshasas entzogenen, Osten des Landes. Das Verhältnis zwischenMenschenrechtsorganisationen und insbesondere der nationalen Polizei PNC bleibt weiterhin angespannt (AA 15.1.2021).

Tausende von NGOs sind in der DR Kongo aktiv, aber viele sehen sich Hindernissen bei ihrer Arbeit ausgesetzt. Vor allem nationale Menschenrechtsverteidiger sind Belästigungen, willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (FH 28.2.2022). Mitarbeiter des Justizministeriums treffen sich mit nationalen NGOs und antworten gelegentlich auf Anfragen seitens dieser NGOs. Die Regierung kooperiert zwar mit internationalen NGOs und der UNO, aber diese Kooperation ist nicht konsistent (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022

- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022 , Zugriff 20.6.2022

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html , Zugriff 20.6.2022

9. Wehrdienst und Rekrutierungen

Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht. Desertion kann gem. Art 45 des Militärstrafgesetzbuchs mit dem Tod bestraft werden. In den Unruheprovinzen wird Fahnenflucht strenger kontrolliert und verfolgt. Generell werden Deserteure zur Bewährung wieder an die Front geschickt (AA 15.1.2021). Im Alter von 18-45 Jahren freiwilliger (Männer und Frauen) und obligatorischer (nur Männer) Wehrdienst; es ist unklar, in welchem Umfang die Wehrpflicht angewendet wird (Stand 2021) (CIA 14.6.2022).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022

- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.6.2022): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/congo-democratic-republic-of-the/ , Zugriff 20.6.2022

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung enthält in ihrem 2. Abschnitt (Artikel 11 ff.) einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Menschenrechtslage bleibt gleichwohl unbefriedigend. Durch Soldaten der FARDC und durch die Milizen kommt es nach wie vor zu willkürlichen Tötungen, körperlichen Misshandlungen, Plünderungen und Zerstörungen. Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen treten nach wie vor insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und in Teilen Tanganykas auf. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst weiterhin für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AA 15.1.2021).

 

Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwinden; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche in Konflikten, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Schädigung der Zivilbevölkerung, gewaltsames Verschwindenlassen oder Entführungen, Folter und körperliche Misshandlungen oder Bestrafungen sowie rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten durch illegale bewaffnete Gruppen; usw. (USDOS 12.4.2022).

Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022).

Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022).

Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 12.4.2022). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Es gibt Hunderte von Parteien, von denen viele nach ethnischen oder regionalen Gesichtspunkten organisiert sind. Den meisten fehlt es jedoch an nationaler Reichweite und ihre Funktionsfähigkeit ist in der Praxis begrenzt. Oppositionsführer und -anhänger werden häufig eingeschüchtert und in ihrer Bewegungsfreiheit sowie in ihrem Recht, Kampagnen durchzuführen oder öffentliche Veranstaltungen zu organisieren, eingeschränkt (FH 28.2.2022).

NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus. Zuletzt kam es jedoch wieder zu einer Zunahme an einschlägigen Menschenrechtsverstößen (AA 15.1.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022

- AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Demokratische Republik Kongo 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070244.html , Zugriff 20.6.2022

- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022 , Zugriff 20.6.2022

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html , Zugriff 20.6.2022

11. Haftbedingungen

Der Zustand der Gefängnisse ist – auch im Vergleich zu anderen Staaten in Afrika – sehr schlecht (AA 15.1.2021). Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 12.4.2022) und durch Nahrungsmittelmangel, starke Überbelegung, unangemessene sanitäre Einrichtungen und medizinische Versorgung gekennzeichnet (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 15.1.2021). Die Behörden inhaftieren Männer üblicherweise getrennt von Frauen, Jugendliche hingegen werden gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht (USDOS 12.4.2022).

Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden oder ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen; Vergewaltigungen unter Häftlingen sind an der Tagesordnung (FH 28.2.2022).

Die UNJHRO berichtete, dass sich die Bedingungen in den Haftanstalten im Laufe des Jahres 2021 verschlechtert haben, insbesondere in den westlichen Provinzen, wo die Zunahme der Gefangenenpopulation und mangelnde Instandhaltung zum Verfall beigetragen haben. Die UNJHRO verzeichnete bis Juni 2021 insgesamt 154 Todesfälle in Haft, das sind 42 Prozent weniger als im Vorjahreszeitraum. Unterernährung, schlechte Hygiene, fehlender Zugang zu medizinischer Versorgung und Misshandlungen waren die Hauptursachen für diese Todesfälle. Ein Menschenrechtsaktivist führte den Rückgang der Todesfälle auf die verbesserte Ernährung zurück (USDOS 12.4.2022).

Üblicherweise erlaubte die Regierung dem Roten Kreuz, der UN-Mission MONUSCO und NGOs den Zugang zu offiziellen Haftanstalten des Innenministeriums, jedoch nicht zu Gefängnissen, die von der Republikanischen Garde und vom Geheimdienst betrieben wurden (USDOS 12.4.2022).

 

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022

- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022 , Zugriff 20.6.2022

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html , Zugriff 20.6.2022

12. Todesstrafe

Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 5 die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Art. 26 die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Art. 16 der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 15.1.2021). Die DR Kongo gilt als „Abolitionist de facto“. Die Letzte Exekution fand im Jahr 2003 statt. Auch im Jahr 2021 gab es keine Hinrichtungen (CLS 2022).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022

- CLS - Cornell Law School (2022): Cornell Database - Democratic Republic of the Congo, https://deathpenaltyworldwide.org/database/#/results/country?id=20 , Zugriff 21.6.2022

13. Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierungen aufgrund der religiösen Einstellung (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022) und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (FH 28.2.2022). Grundsätzlich ist die Religionsausübung nicht eingeschränkt (AA 15.1.2021).

 

Obwohl sich religiöse Gruppen bei der Regierung registrieren lassen müssen, um anerkannt zu werden, arbeiten nicht registrierte Gruppen in der Regel ungehindert. Einige religiöse Einrichtungen, Mitarbeiter und Dienste sind von der Gewalt in Konfliktgebieten betroffen. Trotz allgemeiner Toleranz reagierten die Behörden aggressiv auf Protestaktionen der katholischen Kirche und einiger protestantischer Gruppen nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse im Jahr 2019 (FH 28.2.2022). Die Beziehungen zwischen der Regierung und religiösen Organisationen haben sich nach Angaben von Religionsführern und Medienberichten weiter verbessert, auch wenn es im Zusammenhang mit der Rolle religiöser Gruppen bei der Ernennung des Präsidenten der Wahlkommission zu Spannungen kam (USDOS 2.6.2022).

 

Die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat im Irak und in Syrien - Demokratische Republik Kongo (ISIS-DRC), die im März 2021 von den Vereinigten Staaten als terroristische Organisation eingestuft wurde, operierte weiterhin im Land. ISIS-DRC griff in der Regel wahllos Zivilisten, Krankenhäuser und Schulen in den Provinzen Nord-Kivu und Ituri an, nahm aber gelegentlich auch Kirchen und muslimische Führer ins Visier (USDOS 2.6.2022).

 

Sowohl in Kinshasa als auch in den Provinzen kommt es immer wieder zu Übergriffen gegen Personen, die der Hexerei beschuldigt werden. Der Hexenglaube ist im Land in allen Bevölkerungsschichten weit verbreitet. Übergriffe geschehen meist durch Privatpersonen und werden von der Polizei nicht geahndet. Opfer sind in der Regel von ihren Eltern wegen des Hexereiverdachts verstoßene Straßenkinder. „Charismatische“ und im Grunde auf Gelderwerb angelegte „freie Kirchen“ im Land – deren Zahl in Kinshasa allein auf 1.500 geschätzt wird – machen sich den Hexenglauben zunutze und befördern ihn noch (AA 15.1.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022

- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022 , Zugriff 20.6.2022

- USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073974.html , Zugriff 21.6.2022

14. Ethnische Minderheiten

Insgesamt leben in der Demokratischen Republik Kongo mehr als 200 afrikanische ethnische Gruppen, von denen die meisten Bantu sind; die vier größten Stämme - Mongo, Luba, Kongo (alle Bantu) und die Mangbetu-Azande (Hamitic) - machen etwa 45 % der Bevölkerung aus (CIA 14.6.2022). 80 % der Menschen in der DR Kongo sind Bantu, aber es gibt mehr als 250 ethnische Gruppen im Lande. Zu den anderen Gruppen gehören die Zentralsudanesen/Ubangier, die Miloten und die Pygmäen (WPR 2022).

Quellen:

- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.6.2022): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/congo-democratic-republic-of-the/ , Zugriff 20.6.2022

- WPR - World Population Review (2022): DR Congo Population 2022 (Live), https://worldpopulationreview.com/countries/dr-congo-population , Zugriff 21.6.2022

15. Relevante Bevölkerungsgruppen

15.1. Homosexuelle

Während es keine Gesetze gibt, die spezifisch Homosexualität oder homosexuelle Handlungen verbieten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 15.1.2021), sind Personen, die öffentlich homosexuelle Handlungen tätigen, der Verfolgung unter den Bestimmungen bezüglich öffentlicher Ordnung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022) und sexueller Gewalt unterworfen (USDOS 12.4.2022).

Gleichgeschlechtliche Handlungen sind gesellschaftlich geächtet (AA 15.1.2021). Sich öffentlich als homosexuell zu bekennen bleibt ein kulturelles Tabu. LGBTI Personen sind Belästigungen, Stigmatisierung und Gewalt, inklusive „korrektiver“ Vergewaltigung, ausgesetzt (USDOS 12.4.2022).

 

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022

- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022 , Zugriff 20.6.2022

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html , Zugriff 20.6.2022

16. Bewegungsfreiheit

Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).

Die Sicherheitskräfte errichten Sperren und Kontrollpunkte auf Straßen, Flughäfen und Märkten, sowohl aus Sicherheitsgründen als auch um die Bewegungen im Zusammenhang mit den Ebola- und COVID-19-Ausbrüchen zu verfolgen. Der Reiseverkehr war 2021 aufgrund von Vorschriften, mit denen die Verbreitung des COVID-19 eingedämmt werden sollte, erheblich eingeschränkt. Die Sicherheitskräfte schikanieren und erpressen routinemäßig Geld von Zivilisten für angebliche Verstöße und halten sie manchmal fest, bis sie oder ein Verwandter zahlten. Die Regierung verlangt von den Reisenden, dass sie sich bei Inlandsreisen sowie bei der Ein- und Ausreise in die bzw. aus der Stadt an Flughäfen und Häfen Kontrollen unterziehen (USDOS 12.4.2022).

Die Bewegungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, wird in der Praxis aufgrund von bewaffneten Konflikten und anderen Sicherheitsproblemen stark eingeschränkt. Verschiedene bewaffnete Gruppen und Regierungskräfte erlegen Reisenden illegale Zölle bei der Durchreise durch von ihnen kontrolliertes Gebiet auf (FH 28.2.2022).

Quellen:

- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022 , Zugriff 20.6.2022

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html , Zugriff 20.6.2022

17. Grundversorgung und Wirtschaft

Die Demokratische Republik Kongo ist zwar reich an natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden), aber ein armes Land. Bergbauprodukte, insbesondere Kupfer, Diamanten, Gold und Coltan sind die wichtigsten Devisenbringer und die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Die Einwohnerzahl liegt bei 90 Millionen, das BIP pro Kopf bei rund 500 US-Dollar (WKO 2022).

 

Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern (AA 15.1.2021). Die Arbeitslosigkeit bei den 15-64-jährigen beträgt 5,4% (WKO 4.2022).

 

Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2020 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 15.1.2021).

 

Das kongolesische Sozialversicherungssystem stützt sich im Wesentlichen auf die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Diese deckt nur die Arbeitnehmer des formellen Sektors ab, die in Wirklichkeit weniger als 20% der Arbeitnehmer des Landes ausmachen. Die Mehrheit der Kongolesen verlässt sich stattdessen auf einen Sozialschutz, der auf familiären oder anderen informellen Bindungen beruht. Die Vereinten Nationen schätzten, dass im Jahr 2020 25,6 Millionen Bürger der Demokratischen Republik Kongo auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (BS 23.2.2022).

 

Rund 27 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sind zwischen September und Dezember 2021 von einer hohen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 3 oder höher) betroffen, davon rund 6,1 Millionen Menschen von einer kritischen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 4). Das Land hat weltweit die größte Anzahl von Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Diese Ernährungsunsicherheit ist das Ergebnis einer Kombination aus Konflikten, wirtschaftlichem Niedergang, hohen Lebensmittelpreisen und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Obwohl die jüngste Analyse im Vergleich zu den Zahlen des letzten Jahres (27,3 Millionen) eine leichte Verbesserung darstellt, sind die Zahl und der Schweregrad der Fälle weiterhin unannehmbar hoch. Von den insgesamt 179 analysierten Gebieten wurden fünf Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft, hauptsächlich Djugu (Provinz Ituri), Kamonia und Luebo (Provinz Kasai) sowie Dibaya und Luiza (Provinz Zentral-Kasai). Im Projektionszeitraum von Jänner bis Juni 2022 werden sich voraussichtlich 25,9 Millionen Menschen oder 25% der untersuchten Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befinden, darunter 5,4 Millionen in der Notlage (IPC-Phase 4). Die Lage in Irumu (Provinz Ituri) und Gungu (Provinz Kwilu) wird sich wahrscheinlich verschlechtern, sodass diese Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft werden, in denen 65% bzw. 45% der Bevölkerung von kritischer Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 10.11.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022

- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Congo, DR, https://bti-project.org/en/reports/country-report/COD , Zugriff 21.6.2022

- IPC - Integrated Food Security Phase Classification (10.11.2021): Democratic Republic of Congo: Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Situation September 2021 - August 2022, https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1155280/ , Zugriff 21.6.2022

- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2022): Länderprofil DR KONGO, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-dr_kongo.pdf , Zugriff 21.6.2022

- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2022): Demokratische Republik Kongo: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/demokratische-republik-kongo-wirtschaft-recht-steuern.html , Zugriff 21.6.2022

18. Medizinische Versorgung

Die Demokratische Republik Kongo hat eine der höchsten Armutsraten und eines der schlechtesten Gesundheitssysteme in Afrika südlich der Sahara. Der Kampf des Landes mit der Gesundheitsversorgung hängt mit vielen anderen sozioökonomischen Problemen zusammen, mit denen das Land zu kämpfen hat. Die Gesundheitsversorgung im Kongo ist für seine Bürger nicht gewährleistet. Dies ist auf die lang anhaltende Armut und die mangelnde Effizienz des Gesundheitswesens im Lande zurückzuführen. Da es in der DR Kongo keine Krankenhäuser gibt, die eine kostenlose Versorgung anbieten, muss jeder Patient selbst zahlen. Arztrechnungen können zwischen 50 und 100 US-Dollar liegen. Das durchschnittliche Jahresgehalt im Kongo beträgt jedoch nur 400 US-Dollar, was die medizinischen Kosten unerschwinglich macht. Hinzu kommt, dass 71% der Bevölkerung in Armut leben und das Gesetz nicht vorschreibt, dass die Menschen trotz ihrer wirtschaftlichen Lage Zugang zur Gesundheitsversorgung haben (TBG 20.1.2021).

Der bewaffnete Konflikt hat die Fähigkeit des Landes, die Gesundheitsversorgung zu verbessern, über Jahrzehnte hinweg immer wieder beeinträchtigt. Der mit dem Konflikt verbundene Mangel an Stabilität hat die Situation noch verschlimmert. Auf 10.000 Einwohner kommen 0,28 Ärzte und 1,91 Krankenschwestern und Hebammen im Land. Im Kongo haben sich das Personal im Gesundheitswesen und das Niveau der Versorgung verschlechtert. Es gibt keine Koordinierungsstruktur, die es den Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitspersonal ermöglicht, den aktuellen Bedürfnissen des Gesundheitssystems Rechnung zu tragen. In den Ausbildungsstätten fehlt es an materiellen und finanziellen Ressourcen. Die Patienten müssen einen Termin bei ihrem Arzt vereinbaren, um untersucht zu werden. In den meisten Fällen haben die Ärzte nur an bestimmten Tagen in der Woche Sprechstunden. Da es nur wenige Gesundheitszentren mit Ärzten gibt, müssen die Patienten lange warten, bis sie behandelt werden können. Derzeit gibt es im Kongo 401 Krankenhäuser. Darüber hinaus ist der Zugang zur medizinischen Grundversorgung in den Kleinstädten begrenzt, sodass viele Einwohner weiterhin Schwierigkeiten haben, eine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten. Diese Krankenhäuser verfügen auch nicht über die notwendigen Geräte und Materialien, um die meisten gesundheitlichen Probleme der Patienten zu lösen. Unter anderem wegen des bewaffneten Konflikts gehen den Krankenhäusern oft wichtige Rezepte und Materialien für verschiedene Leistungen aus (TBG 20.1.2021).

 

 

Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. In den entlegenen Landesteilen haben große Teile der Bevölkerung de facto überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Der UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Ein funktionierendes Krankenversicherungssystem für die Bevölkerungsmehrheit existiert nicht. Nur im formellen Sektor (ca. 1,5 Mio. Beschäftigte, darunter der öffentliche Dienst) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung mit einem sehr eingeschränkten Leistungsspektrum. In der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Nur wenn der Patient über die notwendigen Geldmittel verfügt, können die meisten vorkommenden Krankheiten überhaupt diagnostiziert und – mit Einschränkungen – fachgerecht behandelt werden. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten, vor allem in Kinshasa und Lubumbashi, hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa mehrere Apotheken, die gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern können (AA 15.1.2021).

 

Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 22.6.2022).

 

In der Demokratischen Republik Kongo kommt es immer wieder zu lokalen Ebola-Fieber-Ausbrüchen vor allem im Osten, seltener im Norden / Nordwesten des Landes. Zuletzt wurden im April 2022 Fälle in der Provinz Equateur gemeldet (AA 22.6.2022).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202 , Zugriff 22.6.2022

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022

- TBG - The Borgen Project (20.1.2021): Examining the Healthcare System in the Congo, https://borgenproject.org/healthcare-in-the-congo/ , Zugriff 22.6.2022

19. Rückkehr

Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 15.1.2021).

 

Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 15.1.2021).

 

Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation könnte sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen (AA 15.1.2021).

 

OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können die französischen Reintegrationsbüros nutzen (BMI o.D.).

 

Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022

- BMI - Bundemsinisterium für Inneres [Österreich] (o.D.): Demokratische Republik Kongo - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/kongo_drc/kongo_drc_deutsch.html , Zugriff 22.6.2022

20. Dokumente

Angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden kann eine Vielzahl an Dokumenten (Reisepass, Personalausweis, Heirats- und Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, Scheidungsurteil, Haftbefehl, offizielle Bestätigungsschreiben jeglicher Art) mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden. Zudem werden viele Personenstandsfälle nicht ordnungsgemäß bei den Standesämtern registriert, selbst wenn die Registrierung erfolgt ist, sind ältere Personenstandsregister oft zerstört, da insbesondere während der Plünderungen Anfang der 90er Jahre die Register vieler Standesämter vernichtet wurden (AA 15.1.2021).

 

Seit Jänner 2016 werden im Kongo neue, biometrische Reisepässe ausgestellt. Diese kosten zwischen 200 und 300 Dollar, abhängig davon, wie schnell der Pass ausgestellt werden soll und wie gut die Verbindungen des jeweiligen Antragstellers ins Außenministeriums sind. Reisepässe sind kein zuverlässiger Nachweis der Identität, da sie entweder mit einem bestimmten Inhalt gekauft werden oder schon die bei ihrer Ausstellung vorzuweisenden Dokumente gefälscht oder inhaltlich unrichtig (z. B. aufgrund einer ohne weitere Nachprüfung ausgestellten „attestation de naissance“) sein können (AA 15.1.2021).

Quelle:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022

 

1.4.2. Anfragebeantwortung zur DR Kongo: Information zu Verhaftungen bzw. Verurteilungen nach einem Bran in einem Warenlager in Kinshasa im Dezember 2018 vom 17.12.2021:

 

Im Dezember 2018 berichten mehrere Quellen über einen Brand in einem Lagerhaus der Wahlkommission in Kinshasa, der am 13. Dezember 2018 stattgefunden habe und bei dem

 

 

 

 

 

 

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit) ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF aus dem unstrittigen Akteninhalt. Seine Identität stet mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest.

 

Die Feststellungen zum Familienstand des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor der Behörde (AS 247). Der Geburtsort sowie die Schul- und Berufslaufbahn des BF konnten ebenso aufgrund seiner Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden (AS 248f).

 

Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen und Freunden bzw. Bekannten im Herkunftsland, dem bestehenden Kontakt zu seiner Mutter und einzelnen Freunden sowie dem Umstand, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie im Herkunftsland leben könnte, ergeben sich aus den Angaben vor der Behörde (AS 250f).

 

Hinsichtlich der Feststellungen zu seinem in Griechenland aufhältigen Bruder und seiner in Österreich aufhältigen Halbschwester ist auf seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verweisen (Verhandlungsprotokoll S. 3ff, 17). Dass der BF in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Halbschwester in Österreich steht, ergibt sich aus dem Umstand, dass er zu keinem Zeitpunkt diesbezügliche Angaben machte und sich auch aus dem Akteninhalt keine diesbezüglichen Anzeichen ergaben.

 

Dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF in einer Beziehung lebt, ergibt sich aus dem Umstand, dass sein Vorbringen, eine homosexuelle Beziehung mit dem in Österreich asylberechtigten Zeugen G.M. zu führen, untrennbar mit seinem erst im Beschwerdeverfahren erstatteten, dem Neuerungsverbot unterliegenden Fluchtvorbringen bezüglich seiner behaupteten Homosexualität verknüpft ist (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.2.2.2.). Selbst bei der Annahme, dass tatsächlich eine Beziehung zwischen den beiden besteht, kann angesichts des Umstandes, dass sie sich erst im Oktober 2022 kennenlernten, über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügen und auch kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis behauptet wurde, jedenfalls noch nicht von einer intensiven Beziehung gesprochen werden.

 

Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsland ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (AS 11) in Zusammenschau mit dem im Akt enthaltenen Informationsschreiben der griechischen Behörden für Migration und Asyl vom 01.06.2021 (AS 99) sowie der im Akt enthaltenen Kopie des gefälschten angolanischen Reisepasses des BF (AS 213).

 

Der Gesundheitszustand ergibt sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. Die Arbeitsfähigkeit konnte aufgrund des Umstandes festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet vereinzelten Tätigkeiten nachging.

 

Dass der BF in Österreich über keine ausgeprägten sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt.

 

Die Feststellungen zu den Integrationsleistungen des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 18) in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen (Empfehlungsschreiben der XXXX vom 27.12.2022, Nachweis ehrenamtlicher Tätigkeit der XXXX vom 04.07.2022, Arbeitsbestätigung des Amtes der XXXX Landesregierung vom 03.10.2022). Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus seinen Angaben (AS 338).

 

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus der Einsicht in einen aktuellen Strafregisterauszug sowie aus dem im Akt enthaltenen Strafurteil zu GZ XXXX (AS 393ff).

 

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

 

Dass der BF im Herkunftsland im Falle seiner Rückkehr keiner staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

 

Zusammengefasst brachte der BF zu seinem Fluchtgrunde befragt vor, dass er im Herkunftsland Mitglied einer politischen Organisation gewesen sei und zusammen mit weiteren Mitgliedern dieser Bewegung gegen die Regierung demonstriert habe. Die Regierung habe für die Wahl im Dezember 2018 „Wahlmaschinen“ einsetzen wollen und die Organisation des BF sei dagegen gewesen. Mitte Dezember 2018 seien die Wahlmaschinen bei einem Brand zerstört worden und die Regierung habe unter anderem den BF dafür verantwortlich gemacht. Er sei daher festgenommen und zu 50 Jahren Haft verurteilt worden.

 

In der Beschwerde brachte der BF zusätzlich vor, homosexuell zu sein. Dies sei ihm bereits seit seinem 16. Lebensjahr bewusst und er führe in Österreich erstmals eine sexuelle Beziehung. Aufgrund seiner Homosexualität drohe ihm im Herkunftsland ebenso Verfolgung.

 

Das Vorbringen des BF erweist sich insgesamt als nicht glaubhaft bzw. unterliegt das Vorbringen hinsichtlich der Homosexualität dem Neuerungsverbot und kann daher der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

 

2.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Glaubwürdigkeit des BF generell stark in Zweifel steht, zumal ersichtlich ist, dass der BF nicht vor der Nutzung von gefälschten Dokumenten zurückschreckt.

 

Dabei ist zu erwähnen, dass der BF bereits selbst vorbrachte, sich für die Reise von Angola in die Türkei eines gefälschten Reisepasses bedient zu haben (AS 245, 213) und auch eine rechtskräftige Verurteilung eines österreichischen Landesgerichts aufgrund des Umstandes vorliegt, dass der BF einen gefälschten französischen Personalausweis für die Einreise nach Österreich verwendete (AS 393). Aus diesen Umständen ergibt sich bereits, dass der BF keinerlei Scheu davor hat, gefälschte Dokumente zu organisieren bzw. diese auch im Rechtsverkehr zu nutzen.

 

In diesem Zusammenhang fällt ferner auf, dass auch die Echtheit des in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Zeitungsartikels in Frage zu stellen ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der Beschwerde vom 24.05.2022 bereits dieser Artikel in Form eines Screenshots als Beilage angehängt und als Beweis dafür vorgebracht wurde, dass der BF ein politischer Aktivist war (AS 554). Auffallend ist dabei jedoch, dass der Wortlaut des in der Beschwerde vorgebrachten Online-Artikels exakt mit jenem, vom BF in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Zeitungsartikel übereinstimmt, sich die darin aufgelisteten Namen aber völlig unterscheiden. So wurden in dem Zeitungsartikel zum Teil andere Namen aufgelistet als in dem Online-Artikel und unterscheiden sich die Namen auch in der Reihenfolge. So wurde der BF in dem Online-Artikel erst als vierte Person genannt, während er im Zeitungsartikel bereits als zweiter genannt wurde. Hinsichtlich der weiteren aufgelisteten Personen wurden bei beiden Artikeln (bis auf einen) unterschiedliche Namen genannt.

 

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Schriftbild im Zeitungsartikel auffällig wirkt, zumal der Vorname des BF eine ganze Zeile einnimmt und dabei in die Länge gezogen scheint. Diese Schreibweise hebt sich dabei offensichtlich von den anderen genannten Namen, aber auch vom Schriftbild der gesamten Zeitung ab, wodurch mit Sicherheit anzunehmen ist, dass der Name nachträglich eingefügt und der Artikel manipuliert wurde.

 

Auch angesichts des Umstandes, dass der Wortlaut des Artikels ident ist und im Online-Artikel lediglich die Hälfte des letzten Absatzes fehlt, die Namen sich jedoch unterscheiden, ist jedenfalls anzunehmen, dass es sich um einen manipulierten bzw. gefälschten Artikel handelt.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche vom BF vorgelegten Fotos im Rahmen der Beweiswürdigung nicht herangezogen werden konnten, zumal sie mit dem BF nicht in Zusammenhang gebracht werden konnten. Bei den Aufnahmen handelt es sich um Fotos von Demonstrationen im Herkunftsland oder auch anderen Ländern, doch ist auf keinem der Bilder der BF zu erkennen. Auch auf den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Bildern, auf denen der BF laut eigenen Angaben zum Teil zu sehen sei, konnte er nicht zweifelsfrei erkannt werden. Auch diese konnten daher nicht als Beweismittel herangezogen werden. Unabhängig von der Frage, warum solche Bilder, die etwa den BF in einer Gerichtsverhandlung zeigen sollen, erst nach Jahren überraschend auftauchen, ist festzuhalten, dass der BF auf diesen Fotos gar nicht zu erkennen ist, da der BF behauptet, eine Person zu sein, von der man „leider nur den Hinterkopf“ schemenhaft sehen kann.

 

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch der vom BF vorgelegten Fahndungsmeldung nicht als Beweismittel herangezogen werden konnte. Der BF gab diesbezüglich zunächst vor der Behörde an, dass seine Mutter zu einem befreundeten Polizisten gegangen sei und diesen bezahlt hätte, damit er ihr das Schreiben ausdruckt. Dies sei alles im Geheimen geschehen, da es für die Mutter des BF zu gefährlich gewesen sei, das Schreiben offiziell anzufordern (AS 334).

Im Gegensatz dazu brachte der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass seine Mutter selbst zur kongolesischen Geheimpolizei gegangen sei und darum gebeten hätte, sie mögen ihr den Haftbefehl zeigen, damit sie ein Foto davon machen könne (Verhandlungsprotokoll S. 8). Auch auf konkrete Nachfrage, ob die Mutter selbst zum Sitz der Behörde gegangen sei, bejahte der BF dies (Verhandlungsprotokoll S. 8). Davon, dass das Ganze im Geheimen abgelaufen wäre, war dabei keine Rede mehr.

 

Dieser Widerspruch im Vorbringen des BF in Zusammenschau mit den Ausführungen in den Länderberichten, wonach angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden eine Vielzahl an Dokumenten (Reisepass, Personalausweis, Heirats- und Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, Scheidungsurteil, Haftbefehl, offizielle Bestätigungsschreiben jeglicher Art) mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden können, führt zu berechtigten Zweifeln an der Echtheit des vorgelegten Haftbefehls.

 

Hinzu kommt, dass das Fluchtvorbringen des BF generell Widersprüche und Ungereimtheiten aufweist. So brachte der BF in der Einvernahme am 30.08.2021 zu seiner Flucht aus der angeblichen Haft an, dass er XXXX eine Art Rechtsberatung bekommen habe und dafür für kurze Zeit das Gefängnis verlassen durfte. Als er draußen war, habe er nach einem Handy gefragt und seine Mutter angerufen. Diese habe ihm eine Tasche mit Kleidung und Geld vorbereitet und der BF habe einen LKW-Fahrer gefragt, ob er ihn nach XXXX , eine Stadt zwischen dem Kongo und Angola, bringen könne (AS 254). In der selben Einvernahme wurde der BF erneut zu der Flucht aus dem Gefängnis befragt. Dabei brachte im Gegensatz zum vorher Gesagten an, dass am XXXX ein Anruf gekommen sei, dass der BF und die anderen Aktivisten in ein anderes Gefängnis verlegt werden sollten. Am Abend seien dann die Polizisten gekommen, die sie in einen Jeep setzten. Etwa 20km vom Gefängnis entfernt, hätten die Polizisten angehalten, den BF und die anderen Aktivisten freigelassen und ihnen gesagt, dass sie sofort über die Grenze flüchten sollten. Dies sei von XXXX , einem Politiker, der für dieselben Werte wie der BF und die anderen Aktivisten kämpfe, organisiert worden (AS 259). In der Beschwerdeverhandlung auf diesen Widerspruch angesprochen, führte der BF aus, dass es sich bei der ersten Version um ein Missverständnis oder eine falsche Übersetzung gehandelt habe, das Vorbringen, wonach der Oppositionsführer XXXX bei der Flucht geholfen habe, sei richtig (Verhandlungsprotokoll S. 20).

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem BF das Protokoll der Einvernahme vom 30.08.2021 wortwörtlich rückübersetzt wurde und der BF keine Einwendungen gegen die Niederschrift geltend machte. Er selbst gab an, dass alles korrekt sei und er nichts mehr hinzuzufügen habe (AS 266). Hätte es sich tatsächlich um ein Missverständnis bzw. einen Übersetzungsfehler gehandelt, so wäre anzunehmen, dass dieser bei der Rückübersetzung aufgefallen wäre, zumal es sich um eine gänzlich andere Geschichte handelt und dies bei wortwörtlicher Rückübersetzung auffallen müsste. Vielmehr ist somit anzunehmen, dass es sich um ein konstruiertes Vorbringen handelt, wodurch es zu einem derartigen Widerspruch kam.

 

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht hervorgeht, dass es tatsächlich zu Verhaftungen von Aktivisten gekommen sei. Zwar ist den Berichten zu entnehmen, dass es unter den Polizisten, welche das Lager bewachten, in denen die Wahlmaschinen aufbewahrt wurden, zu Festnahmen gekommen sei, Anzeichen für die Festnahme von Aktivisten ergaben sich jedoch keine. Warum der vom BF erwähnte angebliche Prozess und zahlreiche erfolgte Festnahmen in der medialen Berichterstattung fehlen sollten, ist daher unerklärlich.

 

Auch angesichts des Umstandes, dass der BF angab, dass die Gruppierung, bei welcher er Mitglied gewesen sei, XXXX , nur etwa 25 Mitglieder hat, und es einige derartiger Bewegungen im Kongo gebe (AS 258), führt zu Zweifeln an dem Vorbringen des BF. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb gerade die Gruppierung des BF verdächtigt werden sollte, insbesondere wenn es zahlreiche solcher Gruppierungen gab und jene des BF mit 25 Mitgliedern jedenfalls keine besondere Größe erreicht hätte.

 

Eine Verfolgung aufgrund der politischen Betätigung des BF ist somit nicht ersichtlich. Angesichts der obigen Ausführungen ist somit von keiner staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung des BF im Herkunftsland auszugehen.

 

2.2.2. Hinsichtlich dem erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtgrund der Homosexualität des BF ist auszuführen, dass dieses Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt.

 

§ 20 Abs. 1 BFA-VG idgF BGBl I Nr. 146/2020 lautet:

 

„(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

 

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

 

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

 

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

 

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.“

 

In § 20 Abs. 1 BFA-VG ist ein Neuerungsverbot normiert, wie es weitgehend wortgleich (und in der Sache gleich) bereits in § 32 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 (in der Folge: AsylGNov 2003), BGBl I 101/2003 idF BGBl I 129/2004, und - bis zum 31.12.2013 - im AsylG 2005 (§ 40 in der Stammfassung und in der Fassung des Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl I 4/2008) enthalten war. Da das nachträgliche Vorbringen des BF bezüglich der Gefahr einer Verfolgung seiner Person in der Demokratischen Republik Kongo aufgrund seiner behaupteten Homosexualität erstmalig im Rahmen der Beschwerde vom 24.05.2022 erstattet wurde, ist die Zulässigkeit dieser Neuerung an § 20 Abs. 1 BFA-VG zu messen (vgl. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0084).

 

Bereits in VfSlg 13.838/1994 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, das Ermittlungsverfahren - wie damals vorgesehen - beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellten, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirke, sachdienliche Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstatte und nicht durch ein späteres Vorbringen das Verfahren verzögern könne, stünden im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt, seien zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich und verstießen nicht gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip. Solche Vorschriften entsprächen der Besonderheit des Asylverfahrens. Mit VfSlg 17.340/2004 hob der Verfassungsgerichtshof eine Wortfolge in § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 idF der AsylGNov 2003 auf und sprach aus, dass der verbleibende Teil des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 (dem nunmehr § 20 Abs. 1 BFA-VG entspricht) verfassungskonform sei; dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, sei auch dadurch Rechnung getragen, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 1997 genannten Fälle beschränkt würden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten seien, nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen (damit wird auf den verbliebenen Teil des § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 abgezielt). Somit bleibe vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versuche. Beschränkungen, die bloß dazu führten, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stünden im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. Es liege schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung sei jedoch die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen könne. Zu § 40 Abs. 1 AsylG 2005 sprach der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.790/2013 aus, dass das darin verankerte Neuerungsverbot nicht dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Art. 47 GRC widerspreche.

 

Von dem durch das VfSlg 17.340/2004 geprägten Verständnis des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 ging - "im Sinne verfassungskonformer Interpretation" - auch der Verwaltungsgerichtshof aus (vgl. VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313; 17.10.2006, 2005/20/0012; 27.02.2007, 2006/01/0919; 26.03.2007, 2007/01/0074; 17.04.2007, 2006/19/0675; 30.08.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280). Keinen "Missbrauch" in diesem Sinn sah der Verwaltungsgerichtshof z.B. darin, dass ein Asylwerber erst in der Berufung Berichte über den für das Verfahren zuständigen Staat vorlegte, da ihm die Verhältnisse in diesem nicht bekannt sein müssten (und zwar auch nicht bei der - relativ bald auf die Ersteinvernahme folgenden - Zweiteinvernahme; VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), ebenso unter bestimmten Voraussetzungen bei neuem Vorbringen zu einer - nach damaliger Rechtslage für die Zulassung des Verfahrens relevanten - Traumatisierung oder Folter (vgl. VwGH 17.04.2007, 2006/19/0163; 17.04.2007, 2006/19/0675; 30.08.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280; 21.01.2009, 2008/23/0256).

 

Infolge der rechtlichen Sichtweise, wie sie nunmehr aus unionsrechtlichen Gründen – EuGH 9.9.2021, C-18/20 – Platz zu greifen hat, ist jenes Vorbringen, das der Revisionswerber nicht schon im hier in Rede stehenden (angemerkt: ersten) Asylverfahren geltend machen konnte, in einem weiteren Asylverfahren nicht von vornherein der Überprüfung entzogen. Damit ist dann aber auch sichergestellt, dass in der rechtsstaatlich gebotenen Weise eine Verletzung des Refoulement-Verbots hintangehalten werden kann (vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0155).

 

Fallgegenständlich brachte der BF in der Beschwerde vom 24.05.2022 erstmalig neu vor, dass ihm im Herkunftsland aufgrund seiner Homosexualität die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung drohe. Ihm sei seine sexuelle Orientierung seit seinem 16. Lebensjahr bewusst, bisher hätten ihn Angst und Scham davon abgehalten, seine sexuelle Orientierung preiszugeben. Im Rahmen seiner Befragung vor der Behörde sei dem BF auch nicht bewusst gewesen, dass Homosexualität in Österreich nicht geächtet ist, sodass er bislang im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG nicht in der Lage gewesen sei, dieses Vorbringen zu erstatten.

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF im gesamten Administrativverfahren, welches sich über einen Zeitraum von etwa einem Jahr erstreckte (von der Antragstellung am 22.04.2021 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 19.04.2022) sowohl in der Erstbefragung, als auch im Zuge seiner beiden niederschriftlichen Einvernahmen vor der Behörde als Fluchtgrund ausschließlich geltend machte, dass er im Herkunftsland aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt worden sei und ihm bei einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe drohe.

 

In beiden niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde wurde der BF explizit danach gefragt, ob er alle Angaben zu seinem Fluchtgrund vorgebracht habe, und ob er noch etwas ergänzen möchte. In diesem Zusammenhang wurde der BF auch beide Male ausdrücklich auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Die Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsland aufgrund seiner sexuellen Orientierung brachte der BF aber zu keinem Zeitpunkt vor (AS 255, 336).

 

Es ist nicht Aufgabe der Asylbehörden, Fluchtgründe zu erfragen, die nicht vorgebracht werden. Denn nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht zwar in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Zur Vorgängerbestimmung, nämlich § 28 AsylG 1997, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits festgehalten, dass sich daraus keine Verpflichtung der Behörde ableiten lässt, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 21.09.2000, 2000/20/0226; 07.06.2001, 99/20/0434, jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die Pflicht des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, mwN; 03.07.2020, Ra 2019/14/0608). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Grenze zwischen der Verpflichtung der Behörde, die Wahrheit amtswegig zu erforschen, und der Behauptungslast des Asylwerbers daher so zu ziehen, dass es dem Beschwerdeführer oblegen wäre, auf eine konkrete Gefährdung in seinem Herkunftsstaat als Angehöriger einer sexuellen Minderheit von sich aus hinzuweisen. Die belangte Behörde war nicht verpflichtet, ohne weiteres anzunehmen, dass im gegenständlichen Fall eine Prüfung der Verfolgungsgefahr aufgrund einer eventuell bestehenden Homosexualität des BF vorzunehmen wäre. Vielmehr durfte sie erwarten, dass der BF auf eine konkrete Frage, welche Gründe es noch für seine Asylantragstellung gebe, entsprechend antworten würde. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verfahren vor dem BFA insoweit mangelhaft im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gewesen wäre.

 

Insgesamt steht es außer Frage, dass es sich bei dem Vorbringen des BF, im Herkunftsland aufgrund seiner Homosexualität Verfolgung ausgesetzt zu sein, um eine Neuerung handelt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht ersichtlich, dass dieses Vorbringen vom Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG umfasst wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF bisher nicht in der Lage gewesen sei, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen, da ihn Angst und Scham davon abgehalten hätten und er auch nicht gewusst habe, dass Homosexualität in Österreich nicht geächtet wird, vermag sein erst in der Beschwerde erstmalig ergänztes Fluchtvorbringen nicht schlüssig zu erklären.

 

Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass er im Zuge seiner Rechtsberatung Vertrauen gefasst und sich gegenüber seiner Rechtsberatung geoutet habe. Angesichts des Umstandes, dass sich der BF erst nach Erhalt des angefochtenen Bescheides zur Rechtsberatung der BBU begeben hat und innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beschwerde gegen diesen Bescheid einlangte, somit nur wenige Wochen vergangen sind, bevor sich der BF seinem Rechtsberater gänzlich geöffnet und ihm berichtet haben soll, dass er homosexuell sei, ist davon auszugehen, dass Scham nicht der Grund dafür gewesen sein konnte, dass er seine Homosexualität nicht schon früher vorbrachte. Wenn er sich bereits nach wenigen Wochen Bekanntschaft mit seiner Rechtsberatung öffnen kann und von seiner Homosexualität berichtet, ist auch anzunehmen, dass er davor schon anderen Bekannten in Österreich davon erzählt hätte, wodurch ihm aufgefallen wäre, dass Homosexualität in Österreich nicht geächtet ist.

 

Hinzu kommt, dass auch nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der BF - sofern er denn davon ausgegangen sei, dass Homosexuelle auch in Österreich, wohl vergleichbar mit seinem Herkunftsstaat, keine Rechte genießen und Akzeptanz erfahren würden - überhaupt die Auseise nach Europa angetreten und hier einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hätte, wenn er seiner eigenen Einschätzung zur Folge auch hier abermals dazu genötigt gewesen wäre, seine Sexualität nur im Geheimen ausleben zu können. Es wäre anzunehmen, dass ein Schutzsuchender, der sich in Sicherheit weiß (wovon aufgrund einer Asylantragstellung in Österreich wohl auszugehen ist), zumindest ansatzweise all jene Gründe darlegt, die ihn zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat gezwungen haben und daran hindern, wieder in diesen zurückzukehren, zumal auch bei dem zweifellos sensiblen Thema der eigenen Sexualität zu erwarten gewesen wäre, dass ein wegen seiner sexuellen Orientierung im Herkunftsstaat angefeindeter oder verfolgter Mensch diesen Grund unter anderem nennt, ohne gleich auf intime Aspekte eingehen zu müssen.

 

Zum Zeitpunkt seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde befand sich der BF bereits etwa 9 Monate in Österreich, knüpfte Kontakte und kam mit der österreichischen Gesellschaft in Berührung. Es ist angesichts der Dauer seines Aufenthalts jedenfalls davon auszugehen, dass der BF in dieser Zeit bemerkt haben muss, dass Homosexualität in Österreich weder geächtet, noch verfolgt wird, weshalb der BF spätestens bei seiner Einvernahme am 12.01.2022 die Möglichkeit gehabt hätte, seine Homosexualität vor der Behörde preiszugeben.

 

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des erhobenen Sachverhaltes daher davon aus, dass die erstmalig in der Beschwerde vom 24.05.2022 vorgebrachten Neuerungen des BF unter Berücksichtigung der vorzitierten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG verstoßen. Weder liegt ein im Sinne der Z 1 leg. cit. nachträglich geänderter Sachverhalt vor, noch war das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft (Z 2) oder waren dem BF die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich (Z 3). Auch ist entgegen der in der Beschwerdeergänzung vertretenen Auffassung nicht ersichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, dieses Vorbringen bereits vor dem Bundesamt zu erstatten (Z 4).

 

Da dem BF sein nunmehr neu vorgebrachter Fluchtgrund, wie er zuletzt in der Beschwerdeverhandlung noch einmal ausdrücklich bestätigte, bereits seit seinem 16. Lebensjahr in der Demokratischen Republik Kongo bekannt gewesen wäre, ihm offensichtlich bewusst sein musste, welche Relevanz dieser für das gegenständliche Verfahren haben musste und er ihn erstmalig im Beschwerdeverfahren, etwa ein Jahr nach seinem Asylantrag und nach dessen erstinstanzlicher Abweisung, vorbrachte, ist überdies davon auszugehen, dass das betreffende Vorbringen offenkundig mit dem Vorsatz, das Asylverfahren durch eine neuerliche Verbreiterung des Beweisthemas in missbräuchlicher Weise zu verlängern, erstattet wurde (zur für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens vgl. zuletzt VwGH 30.03.2020, Ra 2019/14/0318, mwN).

 

Aus dem Gesagten unterliegt das seitens des BF erst nachträglich im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen, wonach er aufgrund seiner Homosexualität im Herkunftsland der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, dem Neuerungsverbot. Es erweist sich daher als unbeachtlich und wird der rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Verfahren nicht zugrunde gelegt.

 

Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass dieses Ergebnis zu Härten führen kann, insbesondere wenn das Vorbringen zutreffen sollte und, würde es berücksichtigt, allenfalls zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnte. Ob das Vorbringen zutrifft, ist gegenständlich jedoch nicht zu beurteilen, weil gerade darin der Sinn des Neuerungsverbotes liegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr das Gesetz anzuwenden (Art. 18 Abs. 1 B-VG), das - bzw. dessen Vorgängerbestimmung - vom Verfassungsgerichtshof als verfassungskonform befunden worden ist.

 

Das Vorbringen der behaupteten Homosexualität des BF bedarf einer detaillierten Prüfung und ist jedenfalls davon auszugehen, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers lag, das gesamte behördliche Verfahren zu überspringen und ein Fluchtvorbringen erst durch die Rechtsmittelinstanz prüfen zu lassen. Genau um solche Konstellationen zu vermeiden wurde das Neuerungsverbot eingeführt und liegen im gegenständlichen Fall keine Gründe vor, weshalb das neuerliche Vorbringen nicht vom Neuerungsverbot umfasst sein sollte. Die detaillierte Prüfung, ob dieses Vorbringen des BF – der bislang nicht davor zurückscheute, gefälschte Dokumente und Beweismittel vorzulegen – wahr ist oder ob er eine Beziehung zur als Zeugen namhaft gemachten Person allenfalls nur aus verfahrenstaktischen Gründen eingegangen wäre, wäre jedoch nach der dargestellten Judikatur (VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0155, 19.10.2021, Ra 2019/14/0006) in einem weiteren Verfahren vorzunehmen und wäre ein solcher weiterer Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

2.3. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:

 

Wie soeben dargelegt, hat der BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu befürchten. Sonstige Gründe, die einer Rückkehr, entgegenstehen, wurden von ihm nicht substantiiert vorgebracht und sind auch anhand der Länderfeststellungen nicht objektivierbar.

 

Die Feststellung, wonach die Existenz des BF im Falle seiner Rückkehr nicht bedroht wäre, erschließt sich aus seinen individuellen Umständen. Wie bereits dargelegt, befindet sich der BF im erwerbsfähigem Alter, ist gesund und arbeitsfähig, weshalb es ihm möglich und zumutbar ist, eine Arbeit im Herkunftsstaat aufzunehmen und somit seinen Lebensunterhalt, wenn auch auf bescheidenem Niveau, zu bestreiten. Der BF spricht mit Lingala eine der Landessprachen muttersprachlich und lernte in der Schule mit Französisch zwölf Jahre lang eine weitere Landessprache. Er kann eine mehrjährige Schulbildung aufweisen und schloss diese mit Matura ab. Anschließend arbeitete er zudem als Verkäufer auf einem Markt. Die Schulbildung sowie die Berufserfahren werden dem BF bei der Arbeitssuche behilflich sein. Es sind somit keinerlei Gründe ersichtlich, warum der BF im Herkunftsstaat keiner Arbeit nachgehen könnte. Angesichts seiner langjährigen Schulbildung sowie seiner Berufserfahrung wäre es ihm zudem jedenfalls zumutbar, innerhalb kürzester Zeit eine Beschäftigung zu finden und sich selbst zu erhalten.

 

Der BF verfügt nach seinen eigenen Angaben im Herkunftsland nach wie vor über soziale Kontakte, die ihn im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo – zumindest anfänglich – finanziell unterstützen könnten und brachte der BF auch selbst vor, wieder zu seiner Familie zurückkehren zu können, wenn es seinen Fluchtgrund nicht gebe.

 

Der BF ist in Demokratischen Republik Kongo geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er ist somit mit den dort herrschenden Gepflogenheiten bestens vertraut.

 

Zwar ergibt sich aus den Länderberichten generell eine schlechte Versorgungslage in der Demokratischen Republik Kongo, doch ist auf die Schulbildung, Berufserfahrung und das nach Ansicht des Gerichts wahrscheinlich bestehende soziale Netzwerk des BF hinzuweisen.

 

Wenngleich in der Demokratischen Republik Kongo eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF – als gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung – festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls nicht gesprochen werden kann.

 

Laut den Länderberichten bleiben Rückkehrer unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt.

 

Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Es hat sich beim BF keine besondere Immunschwächeerkrankung oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankung ergeben. Er ist gesund und wurde auch nicht vorgebracht, dass der BF derzeit an COVID-19 leiden würde. Der BF fällt weder in die Risikogruppe der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen, sodass auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der BF bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte (siehe dazu die allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO und CDC, der Covid-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl. 203. Verordnung, Jahrgang 2020, ausgegeben am 07.05.2020, Teil II), die – oben erwähnte – aktuelle Überwachung der weltweiten Lage durch genannte Organisationen sowie die unbedenklichen tagesaktuellen Berichte.

 

2.4. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat:

 

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln und ist ihnen der BF auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

 

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

 

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz oder anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).

 

Zu A)

 

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

 

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der BF eine an asylrelevanten Merkmalen anknüpfende Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen nicht glaubhaft vorgetragen und kann eine individuelle Verfolgung aus seinen Angaben nicht abgeleitet werden.

 

Der erst nachträglich im Beschwerdeverfahren geltend gemachter Fluchtgrund, wonach der BF aufgrund seiner Homosexualität im Herkunftsland der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, unterliegt hingegen - wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.2. dargelegt - dem Neuerungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG, erweist sich daher als unbeachtlich und wird der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt.

 

Dem BF ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den BF war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

 

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

 

3.3. Zur Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

 

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).

 

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).

 

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

 

Die allgemeine Situation in der Demokratischen Republik Kongo ist nicht derart gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Asylwerbers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR 09.04.2013, Nr. 70073/10 und 44539/11 H. und B./Vereinigtes Königreich, sowie zuletzt die Urteile vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07). Die allgemeine Situation in der Demokratischen Republik Kongo steht daher als solche einer Rückführung des BF im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entgegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).

 

Im vorliegenden Fall ist Folgendes festzuhalten:

 

Wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, ist im gegenständlichen Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ersichtlich.

 

Aus den Länderfeststellungen ergaben sich zudem keine Umstände, wonach in der Demokratischen Republik Kongo aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin – bzw. konkret nach XXXX – zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

 

Der BF ist im erwerbsfähigen Alter, leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten und ist arbeitsfähig. Er besuchte die Grundschule und schloss anschließend eine allgemeinbildende höhere Schule ab. Ferner ist zu beachten, dass er etwa 20 Jahre im Herkunftsland gelebt hat und somit mit der Sprache, den örtlichen Gegebenheiten und den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates umfassend vertraut ist. Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von welchem zu erwarten wäre, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, welche ebenso für ihre Existenzsicherung aufkommen kann und muss.

 

Wenngleich die Versorgungs- und Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo nicht mit jener in Österreich vergleichbar ist, so ist die Lage in XXXX jedenfalls als hinreichend stabil anzusehen und ist aufgrund des Vorbringens des BF auch kein besonderes individuelles Risiko zu erblicken. Hinsichtlich der obigen Ausführungen besteht somit im gegenständlichen Fall kein hinreichender Grund zur Annahme, dass der BF in Anbetracht seiner individuellen Lebensumstände aufgrund generell schwankender Versorgungssicherheit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten könnte. Schwierige Lebensumstände allein genügen jedenfalls nicht für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005.

 

Die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Eine reale Gefahr hinsichtlich existenzbedrohender Verhältnisse aufgrund einer besonderen Vulnerabilität des BF wurden von diesem in concreto nicht glaubhaft aufgezeigt.

 

Auch bei Betrachtung der gesundheitlichen Situation des BF in Bezug auf die COVID-19-Pandemie ergibt sich keine andere Beurteilung. Es hat sich bei dem BF keine besondere Immunschwächeerkrankung oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankung ergeben. Er ist gesund und es wurde auch nicht vorgebracht, dass er derzeit an COVID-19 leiden würde. Der BF fällt weder in die Risikogruppe der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen, sodass auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass er bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte.

 

Der BF hat seit seiner Geburt in der Demokratischen Republik Kongo gelebt und verfügt dort über sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte, da nach seinen Angaben sowohl die Mutter, als auch die Geschwister des BF sowie weitere Freunde und Bekannte nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Er kann somit von seinen Familienangehörigen - zumindest anfänglich - finanziell unterstützt werden und – wie sich auch aus seinen Angaben vor der Behörde ergibt – bei ihnen wieder Unterkunft nehmen.

 

Dem BF ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich mithilfe der Unterstützung seines familiären Netzwerks wieder im Herkunftsland einzufinden, eine Arbeit zu finden und seine Existenz wiederaufzubauen. Dafür, dass der BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

 

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung in die Demokratischen Republik Kongo und Rückkehr nach XXXX in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr nach XXXX entgegenstehen würden.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.

 

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

 

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,

(...)

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.

 

3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

 

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

 

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

 

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

 

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).

 

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

 

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

 

So fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; vom 26.01.2006, 2002/20/0423 und 2002/20/0235, vom 08.06.2006, 2003/01/0600; vom 29.03.2007, 2005/20/0040-0042).

 

Im vorliegenden Fall verfügt der BF im Bundesgebiet über eine von ihm getrennt lebende Halbschwester. Seine sonstigen sozialen Kontakte gehen – abgesehen von seiner angeblichen Liebesbeziehung zu einem in einem anderen Bundesland lebenden Fremden - nicht über bloße Bekanntschaften hinaus bzw. konnten – wie bereits beweiswürdigend dargelegt – keine tiefergehenden Beziehungen festgestellt werden. Eine Abhängigkeit bzw. besondere Beziehungsintensität des BF zu einer „Vertrauensperson“ in Österreich ist somit im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Es liegen daher keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeiten oder faktische Familienbindungen vor, die unter den Begriff des "Familienlebens" fallen, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK des BF auszuschließen ist.

 

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.

 

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

 

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

 

Im gegenständlichen Fall ist der BF spätestens am 22.04.2021 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des BF in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat.

 

In Österreich lebte der BF von der Grundversorgung. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und schloss auch noch keinen Deutschkurs ab. Wenngleich er sowohl ehrenamtlich in einem Altenheim arbeitete als auch Arbeiten für seine Heimatgemeinde durchführte, liegt jedenfalls keine außergewöhnliche Integration des BF vor.

 

Der BF konnte in Österreich einige Bekanntschaften knüpfen, jedoch konnten keine intensiven Beziehungen festgestellt werden, auch der als Zeuge namhaft gemachte „Bekannte“ lebt getrennt vom BF in einer weit entfernten Ortschaft in einer Unterkunft für Schüler. Diesbezüglich sind auch nur sporadische Treffen vorgetragen worden.

 

Insgesamt kann daher von einer nicht übermäßig gegebenen Integration ausgegangen werden.

 

Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des BF zur Demokratischen Republik Kongo auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in der Demokratischen Republik Kongo sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch eine Landessprache muttersprachlich und lernte die Amtssprache mehrere Jahre in der Schule. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in der Demokratischen Republik Kongo aufweist, nämlich seine Mutter und seine drei Geschwister. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit kann auch nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sich der BF in der Demokratischen Republik Kongo problemlos wieder eingliedern wird können.

 

Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner wenigen privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der BF durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

 

Hinzu kommt, dass der BF eine rechtskräftige Vorstrafe im österreichischen Bundesgebiet aufweist, die das Interesse am Aufenthalt des BF im Bundesgebiet weiter schmälern und hinter das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung treten lassen.

 

Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

 

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.

 

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

 

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

 

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist ebenfalls nicht geboten.

 

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG liegen vor: Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.

 

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der BF hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

 

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.

 

3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

 

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verneint (siehe zu Spruchpunkt II.).

 

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe zu Spruchpunkt I).

 

Die Abschiebung ist nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Demokratische Republik Kongo nicht.

 

Die Abschiebung des BF in die Demokratische Republik Kongo ist daher zulässig.

 

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt V. seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abzuweisen.

 

3.7. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

 

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 52 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Derartige Gründe wurden im vorliegenden Fall nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die für eine längere Frist sprächen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.8. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

 

Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 FPG vom Bundesamt ein Einreiseverbot erlassen werden (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Einreiseverbote enthalten die normative Anordnung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH vom 14.11.2017 Ra 2017/21/0151). Die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes verlangt eine Einzelfallprüfung, wobei das gesamte Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten ist, ob der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH vom 20.09.2018 Ra 2018/20/0349). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist dabei nicht zwingend erforderlich (vgl. VwGH vom 24.05.2018 Ra 2017/19/0311). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt indessen keine derartige Gefährdung dar (vgl. VwGH vom 24.06.2018 RA 2018/19/0125). Die Dauer des Einreiseverbotes ist daher abhängig vom bisherigen Unrechtsgehalt des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH vom 24.05.2018 RA 2017/19/0311). Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, wird grundsätzlich ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein (vgl. § 53 Abs 3 FPG). Ist aber keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erwarten, ist grundsätzlich ein kurzfristiges Einreiseverbot sachgerecht wie z.B. bei der bloßen Erfüllung eines der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (vgl. VwGH vom 04.08.2016 RA 2016/21/0207). Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigt grundsätzlich ein Einreiseverbot im Ausmaß von mindestens 18 Monaten. Die Ausschöpfung der Höchstfristen kommt bei der bloßen Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG jedoch regelmäßig nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 15.12.2011 2011/21/0237).

 

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

 

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

 

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. - 9. […]

 

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

 

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

 

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

 

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

 

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

 

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

 

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.

 

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

 

Nach dem nunmehr geltenden § 53 Abs. 2 zweiter Satz FPG ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch die bei einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259).

 

Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289; 24. März 2015, Ra 2014/21/0049).

 

Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15. Dezember 2011, 2011/21/0237).

 

Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).

 

Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

 

Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das verhängte Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG, zumal der BF von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2 und § 224 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 960,- verurteilt, wobei ein Teil der Strafe in der Höhe von EUR 480,- unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX , somit innerhalb von drei Monaten nach Einreise, am Flughafen XXXX einen falschen französischen Personalausweis lautend auf seinen Namen durch Vorweisen bei einer Identitätskontrolle im Rechtsverkehr zum der Tatsache seiner Identität und seines Rechts auf ungehinderte Reisebewegung gebraucht hat.

 

In Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF auch angab, seine Reise von Angola in die Türkei unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses durchgeführt zu haben, ist deutlich erkennbar, dass der BF keine Scheu davor hat, gefälschte Dokumente zu besorgen und diese im Rechtsverkehr auch zu nutzen. Angesichts dessen zeigt sich die Ablehnung des BF der in Österreich geltenden Gesetze und scheint dies für den BF zur „Normalität“ zu gehören, zumal auch weitere im Verfahren vorgelegte Beweismittel – wie umfangreich ausgeführt – offensichtlich manipuliert und verfälscht wurden.

 

In Anbetracht dessen ist die Annahme der Behörde, dass vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, jedenfalls gerechtfertigt und begründet. Beim BF ist deutlich erkennbar, dass er kein Interesse zeigt, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Er nutzte bereits wiederholt gefälschte Dokumente, obwohl ich das Unrecht seiner Taten jedenfalls bewusst sein musste, weshalb im vorliegenden Fall jedenfalls von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen ist.

 

Was die zu berücksichtigenden privaten und familiären Interessen des BF betrifft, ist anzuführen, dass der BF über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, zumal seine Halbschwester im Bundesgebiet aufhältig ist. Wie bereits ausgeführt liegt im gegenständlichen Fall jedoch keine intensive Beziehung zwischen dem BF und seiner im Bundesgebiet aufhältigen Halbschwester vor.

 

Die im Bundesgebiet vorhandenen familiären und privaten Bindungen müssen fallgegenständlich somit gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer Straftaten zurücktreten. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt konnte im Fall des BF aber keine intensiven Beziehungen im Bundesgebiet erkannt werden. Zu seiner in Österreich aufhältigen Halbschwester sowie zu seinem Freundes- und Bekanntenkreis könnte der BF nach wie vor über Soziale Medien sowie über das Telefon in Kontakt bleiben.

 

Es ist daher der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, zuzustimmen und wird das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich durch sein strafrechtswidriges Verhalten stark gemindert.

 

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ist somit als gerechtfertigt anzusehen und erweist sich die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes in der Höhe von zwei Jahren angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessen, um einen Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung prognostizieren zu können.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war demnach als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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