BVwG W225 2144678-2

BVwGW225 2144678-26.3.2024

AVG §13
AVG §52
AVG §53
AVG §59
AVG §60
AVG §7
B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §74
GewO 1994 §77 Abs2
UVP-G 2000 Anh1 Z4
UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §17 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z5
UVP-G 2000 §19 Abs3
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs5
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5
UVP-G 2000 §6 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W225.2144678.2.00

 

Spruch:

 

W225 2144678-2/190E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M., als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Katharina DAVID und Mag. Michaela RUSSEGGER als Beisitzer über die Beschwerden der/des

- Gemeinde XXXX (Bf 1), XXXX , XXXX ,

- XXXX (Bf 2) und XXXX (Bf 3), beide XXXX , XXXX ,

- XXXX (Bf 4) und XXXX (Bf 5), beide XXXX , XXXX ,

- XXXX (Bf 6), XXXX , XXXX ,

- XXXX (Bf 7), XXXX , XXXX ,

- XXXX (Bf 8), XXXX , XXXX ,

- XXXX (Bf 9) und XXXX (Bf 10), beide XXXX , XXXX ,

- XXXX (Bf 11), XXXX (Bf 12), XXXX (Bf 13) und XXXX (Bf 14), Bf 11 bis Bf 14 vertreten durch John & John Rechtsanwälte, Reichsratsstraße 14/15, 1010 Wien,

- XXXX (Bf 15), XXXX , XXXX ,

- XXXX (Bf 16), XXXX , XXXX und

- XXXX (Bf 17), XXXX , XXXX ,

gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX 2016, Zl. XXXX , mit dem der XXXX , vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Währinger Straße 2-4/1/29, 1090 Wien, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Windpark XXXX “ erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

A)

- beschlossen:

I. Das Beschwerdeverfahren der Bf 1, Bf 8 und Bf 17 wird eingestellt.

- zu Recht erkannt:

II.1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird aufgrund der Antragsänderung vom 04.02.2019 und der dort angeführten sowie im Beschwerdeverfahren vorgelegten Projektunterlagen, welche einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden, im Punkt I a) auf Seite 9 wie folgt abgeändert:

Der Satz „acht Windkraftanlagen (WKA) der Type XXXX mit einer Nennleistung von je 3,45 MW, einer Gesamtleistung des Windparks von 27,6 MW und einer Nabenhöhe von 137 m (GD1-GD6, SD1) bzw von 117 m (SD2),“

wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„acht Windkraftanlagen (WKA) der Type XXXX mit einer Nennleistung von je 3,8 MW, einer Gesamtleistung des Windparks von 30,4 MW und einer Nabenhöhe von 137 m (GD1-GD6, SD1) bzw von 117 m (SD2),“.

II.2. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerden wie folgt abgeändert:

Die Auflagen (I.4.7.7, I.4.7.8, I.4.9.9 und I.4.9.10) des angefochtenen Bescheides werden abgeändert und lauten nun wie folgt:

„I.4.7.7 Die Windenergieanlagen dürfen in der Tages- und Abendzeit bzw. der Nachtzeit mit Windgeschwindigkeiten zwischen 3 m/s und 22,5 m/s auf Nabenhöhe betrieben werden, sofern die in den nachstehenden Tabellen angegebenen Schallleistungspegel in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit in 10 m über Boden nicht überschritten werden.

 

I.4.7.8 Binnen 6 Monaten ab Inbetriebnahme des Windparks ist die Einhaltung der in den Tabellen (Auflage I.4.7.7) angegebenen Geräuschemissionen aller Windenergieanlagen für alle jeweils betriebenen Modi und Windgeschwindigkeiten gemäß OVE/ÖNORM EN 61400-11, durch einen befugten Gutachter (akkreditierte Prüfstelle, Ziviltechniker oder allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) messtechnisch überprüfen zu lassen und das Ergebnis ist der Behörde in schriftlicher Form unverzüglich vorzulegen.“

„I.4.9.9 Die Windenergieanlagen sind bei Detektieren einer Vereisung abzuschalten und dürfen nur nach Besichtigung bzw. Feststellung der Eisfreiheit vor Ort (Kontrolle durch Mühlenwart) in Betrieb genommen werden. Eine entsprechende Dokumentation hat im Betriebsbuch oder der Anlagensteuerung zu erfolgen.

I.4.9.10 Für das Detektieren ist jede Windenergieanlage mit 2 unabhängigen Eiserkennungs-Systemen auszustatten. Mindestens ein Eiserkennungs-System (z.B. das Labkotec-System) muss auch bei Stillstand/Trudelbetrieb (Windgeschwindigkeiten 1-3 m/s) der Windenergieanalage wirksam sein.

Die Wirksamkeit der Eiserkennungs-Systeme in Kombination miteinander ist vor der Inbetriebnahme der Anlagen mittels einer Plausibilitätsprüfung einer unabhängigen Prüfstelle nachzuweisen.“

Nach der Auflage I.4.9.10 werden die folgenden Auflagenpunkte I.4.9.10.1 bis I.4.9.10.6. eingefügt:

„I.4.9.10.1 In der Betriebsvorschrift sind Maßnahmen festzulegen, die sicherstellen, dass bei Wartungsarbeiten in der Windenergieanlage im Notfall sofortige Maßnahmen gesetzt werden können. In der Betriebsvorschrift sind mindestens 2 Mühlenwarte namhaft zu machen, die mit der Bedienung der Anlage vertraut sind und über eine einschlägige Ausbildung verfügen.

I.4.9.10.2 An sämtlichen Zufahrtswegen zu Windenergieanlagen und an Wegen, welche durch einen Überwachungsbereich verlaufen, sind mindestens im Abstand des Überwachungsbereiches (Gesamthöhe der Anlage inkl. Rotor + 20 %) Warntafeln und Warnleuchten aufzustellen, welche auf die Gefahr des Eisabfalls hinweisen.

I.4.9.10.3 Die Aktivierung der Warnleuchten für Eisansatz hat spätestens bei erkanntem Eisansatz automatisch zu erfolgen. Die Deaktivierung der Warnleuchten darf nur manuell durch den Servicetechniker vor Ort bei Eisfreiheit der Rotorblätter durchgeführt werden.

I.4.9.10.4 Sämtliche Windenergieanlagen (GD1 bis GD6 sowie SD1 und SD2) sind mit einer Rotorblattheizung gemäß Stand der Technik durchzuführen.

I.4.9.10.5 Während dem Abtauvorgang von vereisten Rotorblättern ist der gesamte Überwachungsbereich um die Windenergieanlage (Gesamthöhe der Anlage inkl. Rotor + 20 %) zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen und Sachgütern von einer je nach den örtlichen und witterungsbedingten Gegebenheiten erforderlichen Anzahl von Mühlenwarten bzw. unterwiesenen Personen zu überwachen.

I.4.9.10.6 Die Eiserkennungslogik muss bei Inbetriebnahme und anschließend mindestens einmal im Jahr von dafür ausgebildetem Personal getestet werden.“

II.3. Aus dem Grundstücksverzeichnis (I.6.5.7 Grundstücksverzeichnis – Zuwegung) des angefochtenen Bescheides auf Seite 52 wird die folgende Zeile ersatzlos gestrichen:

 

II.4. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 12.06.2015 stellte die XXXX (in der Folge: Pw), einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ XXXX “.

Mit Bescheid der belangten Behörde (in der Folge: bB) vom XXXX 2016, Zl. XXXX , wurde der Pw nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „ XXXX “, nämlich zur Errichtung und zum Betrieb von a) acht Windkraftanlagen der Type XXXX mit einer Nennleistung von je 3,45 MW, einer Gesamtleistung des Windparks von 27,6 MW und einer Nabenhöhe von 137 m (GD1-GD6, SD1) bzw. von 117 m (SD2), b) der windparkinternen Verkabelung inkl. Datenleitungen sowie c) zwei Erdkabelsystemen (20 kV-Erdkabel) als externe Windparkverkabelung zum Umspannwerk XXXX und d) den Zuwegungen inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen in der Gemeinde XXXX , der Marktgemeinde XXXX , der Gemeinde XXXX und der Stadtgemeinde XXXX , im Verwaltungsbezirk XXXX , erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG).

Mit Beschluss des BVwG vom 19.12.2017, Zl. W225 2144678-1/19E, wurde die Beschwerde der Bürgerinitiative „ XXXX “ als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde nicht weiter bekämpft und somit rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 19.03.2018 zog die Bf 1 ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.

Mit der Novelle zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz vom 30.11.2018, BGBl. I Nr. 80/2018, wurde u.a. der Tatbestand der Z 6 lit. a, Spalte 2, Anhang 1, UVP-G 2000 dahingehend geändert, dass der Schwellenwert für Anlagen zur Nutzung von Windenergie auf eine Gesamtleistung von mindestens 30 MW erhöht wurde.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2019, Zl. W225 2144678-1/101E, wurde das Verfahren der Bf 1 eingestellt, den Beschwerden der weiteren Bf Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Pw als unzulässig zurückgewiesen wurde, da aufgrund der Rechtslagenänderung keine Genehmigungspflicht mehr bestand.

Mit Schreiben vom 04.02.2019, beim BVwG eingebracht am 05.02.2019, übermittelte die Rechtsvertretung (in der Folge: Rv) der Pw eine Antragsänderung, mit welcher das Vorhaben modifiziert wurde, indem die Nennleistung der einzelnen Windkraftanlagen der Type XXXX von vormals 3,45 MW auf 3,8 MW erhöht wurde.

Mit Beschluss des BVwG vom 11.04.2019, W225 2144678-2/2Z, wurde das mit Erkenntnis vom 05.02.2019, Zl. W225 2144678-1/101E, abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 VwGVG amtswegig wiederaufgenommen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2019, Zl. W225 2144678-2/4E, wurde der Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX 2016, Zl. XXXX , ersatzlos behoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.05.2021, Zl. Ra 2019/04/0071, behob dieser die Entscheidung des BVwG vom 23.04.2019 wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2021, W225 2144678-2/24E, wurde den Beschwerden der Bf Folge gegeben und der Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX 2016, Zl. XXXX , ersatzlos behoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.07.2022, Zl. Ro 2021/04/0025, behob dieser die Entscheidung des BVwG vom 18.06.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Am 01.03.2023 und am 05.09.2023 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Am Ende der Verhandlung vom 05.09.2023 wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen.

Mit Schreiben vom 06.09.2023 zog der Bf 8 seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück. Am 26.09.2023 langte eine Stellungnahme der Bf 2 bis Bf 7, der Bf 9, des Bf 10 und der Bf 15 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeines:

1.1.1. Mit Eingabe vom 12.06.2015, ergänzt um die Eingabe vom 21.06.2016, beantragte die Pw bei der belangten Behörde die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Vorhabens gemäß § 5 UVP-G 2000. Hierbei beantragte die Pw insbesondere die Errichtung und den Betrieb von acht Windkraftanlagen der Type XXXX mit einer Nennleistung von je 3,45 MW.

1.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2016, Zl. XXXX , wurde der Pw die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des oben gegenständlichen Vorhabens, nämlich zur Errichtung und zum Betrieb von a) acht Windkraftanlagen (in der Folge: Wka) der Type XXXX mit einer Nennleistung von je 3,45 MW, einer Gesamtleistung des Windparks von 27,6 MW und einer Nabenhöhe von 137 m (GD1-GD6, SD1) bzw. von 117 m (SD2), b) der windparkinternen Verkabelung inkl. Datenleitungen sowie c) zwei Erdkabelsystemen (20 kV-Erdkabel) als externe Windparkverkabelung zum Umspannwerk XXXX und d) den Zuwegungen inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen in der Gemeinde XXXX , der Marktgemeinde XXXX , der Gemeinde XXXX und der Stadtgemeinde XXXX , im Verwaltungsbezirk XXXX , erteilt.

1.1.3. Die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen XXXX (in der Folge: Sv-Schall) vom 21.05.2023 wurde dem Rv der Pw am 01.06.2023 übermittelt, da der Rv der Pw um eine Akteneinsicht gebeten hat. Die gesammelten Gutachten des Sachverständigen - Schall, der Sachverständigen für Schattenwurf XXXX (in der Folge: Sv-Schattenwurf) und des Sachverständigen für Eisabfall XXXX (in der Folge: Sv-Eisabfall) wurden am 23.08.2023 an alle Parteien, ohne Setzung einer Frist zur Stellungnahme, zum Parteiengehör ausgesendet (an die jeweiligen Rv per ERV).

1.1.4. Am Ende der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen.

1.1.5. Am 26.09.2023 langte eine Stellungnahme der Bf 2 bis Bf 7, der Bf 9, des Bf 10 und der Bf 15 ein.

1.1.6. Die Beschwerdeführer sind wie folgt wohnhaft:

Bf 2 und Bf 3: XXXX ;

Bf 4 und Bf 5: XXXX ;

Bf 6: XXXX ;

Bf 7: XXXX ;

Bf 8: XXXX ;

Bf 9 und Bf 10: XXXX ;

Bf 11: XXXX ;

Bf 12 und 13: XXXX (zudem Eigentümer des Grundstücks XXXX ;

Bf 14: XXXX ;

Bf 15: XXXX ;

Bf 16: XXXX (zudem Eigentümerin des Grundstücks XXXX und

Bf 17: XXXX .

1.2. Feststellung zur Vorhabensänderung:

Mit Schreiben vom 04.02.2019, beim BVwG eingebracht am 05.02.2019, übermittelte die Pw einen Antrag auf Änderung. Durch die beantragte Modifikation des Vorhabens wird die Nennleistung der einzelnen Wka der Type XXXX durch eine Veränderung der Software von 3,45 MW auf 3,8 MW, gesamt von 27,6 MW auf 30,4 MW, erhöht.

Durch die Änderung kommt es während der Bauphase zu keiner Veränderung der Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000.

Durch die Änderung kommt es während der Betriebsphase zu keiner Veränderung der Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000.

1.3. Auflagen im Zusammenhang mit der Vorhabensänderung:

Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben u.a. unter Vorschreibung folgender Auflagen:

„I.4.7.7 Alle Windenergieanlagen des gegenständlichen Windparks XXXX dürfen in der Tages- und Abendzeit leistungsoptimiert (Mode 0+) betrieben werden, sofern die projektgemäßen Emissionen eingehalten bzw. nachstehende LW,A - Werte in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit (v10m) nicht überschritten werden. In den Nachtstunden ist eine schallreduzierte Betriebsweise (Mode 0+ bis Mode 3) mit nachstehenden Emissionsbegrenzungen zulässig.

 

I.4.7.8 Binnen 6 Monaten ab Inbetriebnahme des gegenständlichen Windparks XXXX sind die Geräuschemissionen einer Windenergieanlage mit der Bezeichnung GD1 oder GD4 oder GD5 der Type XXXX in den Betriebsmodi Mode 0+ und Mode 2 sowie einer Windenergieanlage mit der Bezeichnung GD2 oder GD3 in den Betriebsmodi Mode 0+ und Mode 3 gemäß ÖVE/ÖNORM EN 61400-11 vom 01.05.2007, durch einen befugten Gutachter (akkreditierte Prüfstelle, Ziviltechniker oder allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) messtechnisch überprüfen zu lassen. Die Beauftragung hat an einen Gutachter zu erfolgen, welcher nicht bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens tätig war. Es ist der messtechnische / rechnerische Nachweis erbringen zu lassen, dass die prognostizierten, betriebskausalen Immissionen des gegenständlichen Windparks an den, der Beurteilung zugrunde gelegten, Immissionspunkten eingehalten werden. Der schriftliche Bericht ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.“

Diese Auflagen sind unzureichend.

Die in den geänderten Auflagen im Pkt. I.4.7.8 genannten „binnen 6 Monaten“ entsprechen dem Stand der Technik.

1.4. Feststellungen zur Beschwerdelegitimation:

Der jeweilige Wohnsitz der Bf 2 bis Bf 16 befindet sich im möglichen Immissionsbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens. Die Beschwerden gegen den am 17.11.2016 kundgemachten Bescheid wurden zwischen 01.12.2016 und 29.12.2016 zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 19.03.2018 zog die Bf 1 ihre Beschwerde zurück. Mit Schreiben vom 06.09.2023 zog der Bf 8 seine Beschwerde zurück. Der Bf 17 ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens verstorben.

1.5. Feststellungen zu den einzelnen Beschwerdepunkten in den Fachbereichen:

1.5.1. Nachtkennzeichnung:

Hinsichtlich der Nachtkennzeichnung wurde von den Bf 4, Bf 5, Bf 9, Bf 10, Bf 11 und Bf 14 vorgebracht, dass es mittlerweile Stand der Technik sei, dass die Nachtbeleuchtung mit zwei roten Lichtern nicht permanent brennen dürfe und sich die Befeuerung erst dann einschalten dürfe, wenn ein Flugzeug sich nähere.

Die aktuelle Nachtkennzeichnung entspricht dem Stand der Technik.

1.5.2. Schattenwurf:

Die Beurteilung der Auswirkungen in der UVE und im bisherigen UVP-Verfahren entspricht dem Stand der Technik.

Die Auswahl und die Lage der Immissionspunkte sind ausreichend.

Schattenwurf ist in der Bauphase nicht relevant.

Bei Umsetzung der Maßnahmen, die durch den Sachverständigen für Umwelthygiene konkretisiert wurden, ist mit keiner erheblichen Belästigung in der Betriebszeit bei der nächsten Wohnnachbarschaft im Bereich von schutzwürdigen Räumen zu rechnen.

Von der Bf 12, Bf 13 und Bf 14 wird geltend gemacht, dass im Bescheid fälschlicherweise auf einen anderen Windpark Bezug genommen worden sei, ohne eine persönliche Beeinträchtigung dadurch zu behaupten oder zu belegen.

Die von den Bf 12 und Bf 13 genannte Tourismuseinrichtung XXXX steht nicht im Eigentum der Bf 12 und Bf 13.

Die vom Bf 6 genannte „ XXXX “ befindet sich nicht auf dessen Grundstück.

Im Gutachten der Sv-Schattenwurf wird u.a. das Folgende angeführt:

„Grundlagen des Gutachtens

Unterlagen der UVE und UVP zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere:

[…]

Technische Normen und Richtlinien, Literatur

[…]

Windenergie-Erlass, 2002: Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und Staatskanzlei (Deutschland); Windenergie-Erlass vom 03.05.2002

[…]

Befund

[…]

Die in der Genehmigungspraxis verwendete Richtlinie WEA-Schattenwurf-Hinweise (2002) und der Windenergie-Erlass (2002) haben in der UVP bzw. der UVE Anwendung gefunden.

[…]

Widersprüchliche bzw. missverständliche Angaben betreffend Maßnahmen zur Reduktion der Eingriffserheblichkeit in den UVE-Unterlagen (UVE Einlage 91 - Schattenwurfimmissionsgutachten, UVE Einlage 116 - UVE Fachbeitrag Gesundheit und Wohlbefinden Rev.1) werden vom Sachverständigen für Umwelthygiene entsprechend der WEA-Schattenwurf-Hinweise (2002) und dem Windenergie-Erlass (2002) klargestellt (Abschaltung entsprechend der Kriterien für astronomisch maximal möglichen Schattenwurf oder realen meteorologischen Schattenwurf und der unterschiedlichen anzusetzenden Grenzwerte). Entsprechende Auflagen sind im UVP-Teilgutachten und in der zusammenfassenden Bewertung konkretisiert. Die Auflagen sind im UVP-Bescheid übernommen.

[…]

Genehmigungsrelevant sind in diesem Zusammenhang die Grenzwerte nach WEA-Schattenwurf-Hinweise (2002) und Windenergie-Erlass (2002) sowie deren Einhaltung, gegebenenfalls unter Anwendung von Maßnahmen und Auflagen eben dieser.“

Bei einer Eingabe von „Windenergie-Erlass, 2002“ in das Suchfeld einer gängigen Suchmaschine (z.B. www.google.at ) findet sich als erster Treffer der genannte Erlass (siehe die folgende Abbildung - Stand 07.02.2024).

 

 

1.5.3. Eisabfall:

Die gegenständlich projektierten Maßnahmen entsprechen dem Stand der Technik.

Eine Gefährdung von Personen oder Sachgütern im Nahbereich von Wka kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Gefährdung geht nicht über die Gefährdung durch Eisabfall von sonstigen in Grenznähe errichteten Baulichkeiten hinaus. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Stelle und damit eine sich zum Zeitpunkt des Eisabfalles dort befindliche Person außerhalb der vom Rotorblatt überstrichenen Fläche und innerhalb des Überwachungsbereiches während des Eisabfallereignisses von einem von einer stillstehenden Wka herabfallenden Eisstück getroffen wird, kommt im Bereich von ca. 10-6 bis 10-7 pro Jahr zu liegen und befindet sich damit unter dem gesellschaftlich allgemein akzeptierten Risiko, welches zwischen 10-4 und 10-6 liegt.

Das Grundstück der Bf 15 ist 1.800 m von der nächsten Wka entfernt. Bei dieser Entfernung ist von keinem Auftreffen von signifikanten Eisfragmenten zu rechnen.

Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben u.a. unter Vorschreibung folgender Auflagen:

„I.4.3.1 Die Warntafeln und Warnleuchten sind in regelmäßigen Abständen (zumindest einmal jährlich vor Beginn der Wintersaison) sowie nach entsprechenden Hinweisen zu kontrollieren. Die Funktionsweise ist sicherzustellen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzustellen.

I.4.3.2 Die Mühlenwarte sind zumindest jährlich in Bezug auf den risikorelevanten Eisansatz zu schulen und fortzubilden.

[…]

I.4.9.9 Ein Betrieb der Anlagen bei Vereisung ist gem. der Typenprüfung nicht zulässig und sind daher bei Vereisung die Windkraftanlagen außer Betrieb zu setzen. Eine Wiederinbetriebnahme darf erst nach Sicherstellung der Eisfreiheit (z. B. Kontrolle durch eine entsprechend unterwiesene Person/Mühlenwart, oder geeignetes Eiserkennungssystem) erfolgen. Eine entsprechende Dokumentation hat im Betriebsbuch oder der Anlagensteuerung zu erfolgen.

I.4.9.10 Die Windenergieanlagen des ggst. Windparks sind mit einem Eiserkennungssystem auszurüsten, welches eine Vereisung bei Betrieb und bei Stillstand/Trudeln der Anlagen erkennt und ein automatisches Starten bei Vereisung der Anlagen wirksam verhindert. Hierüber ist eine entsprechende Bestätigung bei der Behörde vorzulegen.“

Diese Auflagen sind nicht ausreichend.

Projektbestandteil ist u.a. der folgende Punkt:

„I.6.9.16 Eisansatz und Eisabfall

Zur Reduktion des Risikos für Personen und Sachgüter im Gefahrenbereich um die Anlagen, werden an allen öffentlichen Wegen Hinweisschilder im Abstand von 240m bzw. bei der Anlage SD2 - 216m aufgestellt. Zusätzlich werden Blinklichter so positioniert, dass eine Sichtbarkeit von den Eiswarntafeln aus gewährleistet ist. Die Blinklichter werden im Falle von Eisdetektion durch die Anlagen aktiviert. (Die Kommunikation und Stromversorgung der Blinklichter erfolgt teilweise durch Verlegung von Erdkabel welche die Anbindung zur nächstgelegenen Anlage sicherstellt bzw. durch eine Funk/Batterie Kombination, bei welchem das Blinklicht per Funk aktiviert wird und die Stromversorgung durch eine Solar/Batterie Einheit gesichert ist.)“

Vom Bf 6 wurde vorgebracht, dass Gefahrenzonen im Bescheid nicht aufgelistet seien, „Eiswarn-Tafeln“ aus dem Projekt zu entfernen seien und die Grundstücke im Bescheid aufzulisten seien. Eine persönliche Beeinträchtigung wird nicht vorgebracht/behauptet.

Vom Bf 6 wurde in der Verhandlung folgender Antrag gestellt: „Ich beantrage die Vorlage der Typenprüfung, insbesondere jener Typenprüfung, die sich auf die nunmehr beantragten WKA mit 3,8 mW beziehen.“

Die Typenprüfung besteht aus mehreren Teilen. Der für den Eisansatz relevante Teil befindet sich in der gutachterlichen Stellungnahme „Maschinengutachten“ im Dokument 30 des Einreichoperates.

1.5.4. Schall/Infraschall:

1.5.4.1. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Genehmigungsvoraussetzung von Messungen der ortsüblichen Situation mit zufälliger Geräuschcharakteristik abhängig gemacht.

1.5.4.2. Die Auswertung der Messergebnisse entspricht einer österreichischen Vorgangsweise, die sich aber wesentlich vom Stand der Technik in Europa unterscheidet.

1.5.4.3. Es entspricht nicht dem Stand der Technik in Europa, die Beurteilung von Belästigung und Gesundheitsgefährdung von Messungen abhängig zu machen, die zufällige Ereignisse beinhalten, wie sie für jede Jahreszeit, jeden Ort in bewohnter Umgebung und jedes Nachbarschaftsverhältnis gerade unterschiedlich sind.

1.5.4.4. Die in der UVE/UVGA dargestellten vorhabensbedingten Immissionen durch den Betrieb allein sind nachvollziehbar, schlüssig und plausibel. Das daraus abgeleitete resultierende Belastungsausmaß, welches auf einer Messung einer Hintergrundbelastung beruht, ist es im Hinblick auf alle anderen bekannten Regelungen Europas sowie den aktuellsten WHO Arbeiten nicht.

1.5.4.5. Die dänischen Regelungen weisen die strengsten Richtwerte in der praktischen Anwendung bei mehreren Wka auf.

Nach der dänischen Richtlinie für besonders sensible Gebiete mit reiner Wohnnutzung sind bei 6 m/s 37 dB und bei 8 m/s 39 dB einzuhalten.

Im Immissionspunkt 2 liegt eine Überschreitung (bei einem Sicherheitszuschlag von 3 dB) von bis 1,5 dB vor (38,2 dB bei 6m/s bzw. 40,5 bei 8 m/s), wenn man die Grenzwerte für lärmsensitive Gebiete anwendet.

Werden die angenommenen Schallemissionen bei der messtechnischen Nachkontrolle nach Betriebsbeginn eingehalten, so bedingt der Sicherheitszuschlag in der Höhe von 3 dB, dass die tatsächlichen Betriebsimmissionen um mindestens 1,5 dB niedriger sein werden und es dadurch jedenfalls zur Einhaltung der eben genannten Kriterien kommt.

Dies muss durch eine lärmtechnische Kontrollmessung aller Anlagen gewährleistet werden. Die Auflagen diesbezüglich sind nicht ausreichend.

Auch in allen anderen Immissionspunkten werden die Grenzwerte eingehalten.

Nachdem der strengste dänische Grenzwert bei 37 dB und 6 m/s liegt, kommt diese, dem internationalen Stand der Technik entsprechenden Beurteilung, zu keinem anderen Ergebnis, als die UVP mit ihren zufälligen, aber mehrfach korrigierten Messergebnissen.

Der Sachverständige XXXX (in der Folge: Bf-Sv) geht in seiner Stellungnahme vom 20.03.2023 von einem nicht aktuellen Stand der Technik aus.

1.5.4.6. Der Ersteller der Messberichte hat im Verfahren Eichscheine der verwendeten Messgeräte vorgelegt. Die Messungen fanden bis 11.07.2014 statt. Verwendet wurden dabei die folgenden Schallpegelmesser:

- 2 Schallpegelmesser XXXX Typ 2238 (geeicht am 11.02.2013 bzw. am 01.02.2012),

- 1 Schallpegelmesser XXXX Typ 2250 (geeicht am 11.02.2013) und

- 1 Schallpegelmesser XXXX Typ 140 (geeicht am 04.01.2012).

1.5.4.7. Die für die Bf aus XXXX , XXXX sowie XXXX relevanten Ergebnisse stammen konkret aus den tatsächlich durchgeführten Messungen an den Messpunkten MP 1, MP 2 und MP 10.

1.5.4.8. Einwendungen hinsichtlich der Baulärmimmissionen wurden zum ersten Mal in der Stellungnahme vom 27.03.2023 vorgebracht. Die Bf hätten bereits vielfach die Möglichkeit gehabt diesen Einwand vorzubringen. Die Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.03.2023 waren neu strukturiert.

1.5.4.9. Die konkret zu erwartenden Immissionen im Infraschallbereich liegen, selbst unter Berücksichtigung einer Leistungssteigerung (bis inklusive 3,8 MW) und den bekannten Abständen der Wka zu den Anrainern, für das zu genehmigende Projekt weit unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle bzw. den Richtwerten aus fachlich dafür geeigneter internationaler Regelungen.

1.5.4.10. Infraschallimmissionen aus Wka haben keine nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen auf den Menschen. Diese sind nicht als erheblich belästigend oder gesundheitsgefährdend einzustufen.

Die Beurteilung der Auswirkungen entspricht dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften.

1.5.4.11. Das Gutachten des Sv-Schall besteht einerseits aus einem Befund, wo der Sv-Schall unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden Tatsachenfeststellungen trifft. Andererseits finden sich in dem genannten Gutachten Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt.

1.5.4.12. Die Bf 4, Bf 5, Bf 11, Bf 12, Bf 13 und Bf 14 bringen nicht vor, dass diese selbst Probleme mit den englischsprachigen Dokumenten gehabt hätten.

1.6. Sachverständige:

1.6.1. Fachliche Kompetenz bzw. Befangenheit des Sachverständigen für den Fachbereich „Eisabfall“:

Der Sv-Eisabfall ist seit XXXX für den XXXX tätig.

Er verfügt über ein Masterstudium im Bereich „Industrielle Energietechnik“.

Seine beruflichen Aufgaben umfassen u.a. das Erstellen von Gutachten als nichtamtlicher Sachverständiger im Bereich der Energietechnik. Er verfügt über Berufserfahrung im Bereich des Fachgebietes für „Eisabfall“ und ist für die Einschulung von neuen Mitarbeitern, die auf dem Fachgebiet „Eisabfall“ tätig werden sollen, zuständig.

Innerhalb des XXXX ist ein Kompetenzzentrum nicht amtlicher Sachverständiger eingerichtet. In diesem Kompetenzzentrum stehen ca. 105 regelmäßig geschulte und erfahrene nichtamtliche Sachverständige in erster Linie zur Beschleunigung von behördlichen Genehmigungsverfahren für unterschiedliche Fachbereiche bereit. Innerhalb des Kompetenzzentrums ist es den Sachverständigen möglich weisungsfrei und ohne Interessenskonflikt sowie unabhängig und objektiv Gutachten zu erstellen.

Im Kompetenzzentrum für nichtamtliche Sachverständige nehmen die für Behördeneinsätze bestellten Personen regelmäßig an Weiterbildungen teil.

1.6.2. Fachliche Kompetenz bzw. Befangenheit des Sachverständigen für den Fachbereich „Windenergieanlagen“ (in der Folge: Sv-Wka):

Der Sv-Wka ist seit Jahren als Fachprüfer im Bereich der Windenergieanlagen für den XXXX tätig und verfügt über jahrelange Berufserfahrung im Bereich von Wka.

In der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen gibt es keinen Eintrag für Wind-Großkraftwerke.

Der Sv-Wka hat im Rahmen einer Initiative Mitarbeiter der XXXX als Energieeffizienzberater ausgebildet. Während seiner Zeit als Geschäftsführer des XXXX hatte der Sv-Wka keine anderweitigen Geschäftsbeziehungen zu der XXXX . Der Sv-Wka war in vielen Verfahren tätig, wo die XXXX teils Klägerin und teils Beklagte war.

1.7. Sonstiges:

1.7.1. Das Grundstück XXXX steht im Eigentum der Bf 12 und Bf 13.

1.7.2. Von der Pw wurde das in Pkt. II.1.7.1. genannte Grundstück mit Antragsänderung vom 05.04.2016 aus dem Projekt ausgeschieden.

1.7.3. Von den Bf 12, Bf 13 und Bf 14 wurde lediglich vorgebracht, dass der Mindestabstand nur um wenige Meter eingehalten werde und dies deshalb von einem Vermessungstechniker zu überprüfen sei.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Allgemeines:

Die getroffenen Feststellungen zum verfahrenseinleitenden Antrag der Pw vom 12.06.2015 bzw. vom 21.06.2016 und zum in Beschwer gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2016, Zl. XXXX , ergeben sich aus dem vollständigen und unbeanstandet gebliebenen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens sowie dem Gerichtsakt.

Die Feststellung hinsichtlich der ausgesendeten Gutachten ergibt sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt (Oz 133 und 158) sowie der Verhandlungsschrift (in der Folge: Vhs) vom 05.09.2023 (S. 6).

Die Feststellung hinsichtlich dem Schluss des Ermittlungsverfahrens ergibt sich aus der Vhs vom 05.09.2023 (S. 27 f.).

Die Feststellung hinsichtlich dem Einlangen einer Stellungnahme der Bf 2 bis Bf 7, Bf 9, Bf 10 und Bf 15 am 26.09.2023 ergibt sich aus dem Gerichtsakt (Oz 178).

Die Feststellung zu den Wohnorten der Bf bzw. der Eigentumsverhältnisse ergibt sich aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus den Beschwerdeschriftsätzen der Bf und sind unbestritten.

2.2. Vorhabensänderung:

Insbesondere ergibt sich aus den Akten des BVwG auch, dass die Pw mit Antrag vom 04.02.2019, hg. eingebracht am 05.02.2019, ihr Vorhaben abänderte, indem die Nennleistung der einzelnen Wka erhöht wurde.

Dass es durch die Änderung zu keinen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 während der Bauphase kommt, ergibt sich aus dem Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen XXXX für Wka (Sv-Wka) vom 14.02.2023. Darin wird nachvollziehbar angeführt, dass es im Hinblick auf die Fachbereiche Schall/Lärm, Landschaftsbild, Boden/Wasser/Landnutzung, Biologische Vielfallt, Luft und andere UVP-Schutzgüter keine negative Veränderung geben würde (Gutachten des Sv-Wka, S. 5 und 11). Hinsichtlich des Fachbereiches Schattenwurf wird dies auch durch die Sv-Schattenwurf in der mündlichen Verhandlung bestätigt (Vhs vom 05.09.2023, S. 27).

Dass es durch die Änderung zu keinen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 während der Betriebsphase kommt, ergibt sich aus dem Gutachten des Sv-Wka vom 14.02.2023 sowie dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2023. Im Gutachten wird dahingehend nachvollziehbar angeführt, dass sich durch den Wechsel des Betriebsmodus auf den „Leistungsmodus PO11“ weder der Standort, noch das Erscheinungsbild, die Nutzung des Standortes und der Betrieb der Windenergieanlagen ändern würde (S. 11) und es keine negativen Auswirkungen auf die Bereiche Schattenwurf, Eisansatz und Eisfall, Landschaftsbild, Boden/Wasser/Landnutzung, Biologische Vielfallt, Luft und andere UVP-Schutzgüter geben würde. Auch würde die Betriebsdauer bzw. Betriebszeit der Anlagen durch die Änderung nicht geändert werden (S. 9 f.).

Im Hinblick auf den Bereich Schall/Lärm führte der Sv-Wka in seinem Gutachten ursprünglich zwar an, dass es durch die Änderung zu einer nachteiligen Abänderung im Hinblick auf die Lärmemissionen komme. Dies revidierte der Sv-Wka jedoch in der mündlichen Verhandlung nach einer umfassenden Erläuterung durch die Pw nachvollziehbar und führte entsprechend an, dass sich aus der mit Schriftsatz vom 24.02.2023 vorgelegten Tabelle ergeben würde, dass die im Bescheid vorgesehenen Grenzwerte eingehalten werden würden. Nachdem bei Geschwindigkeiten von über 10 m/s die Emissionen nicht erhöht seien, ergebe sich natürlich auch, dass es zu keinen zusätzlichen Immissionen komme (Vhs vom 01.03.2023, S. 15).

2.3. Auflagen:

Die Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der genannten Auflagen geht aus dem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides selbst hervor.

Dass die Auflagenpunkte I.4.7.7 und I.4.7.8 nicht ausreichend ausgearbeitet waren, ergibt sich aus der Diskussion in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wo der Sv-Wka und der Sv-Schall als Konsequenz daraus die geänderten Auflagenvorschläge für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens formuliert haben (Vhs vom 01.03.2023, S. 17 f.).

Dass die in den ergänzten Auflagen angeführten „binnen 6 Monaten“ dem Stand der Technik entsprechen, geht aus den nachvollziehbaren Aussagen des Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2023 hervor. Dort führte dieser an, dass ihm keine Literatur bekannt sei, die eine tendenzielle Erhöhung der Schallleistungspegel über die Zeit berichte und die gewählten sechs Monate dem Stand der Technik entsprechen würden (Vhs vom 01.03.2023, S. 18).

2.4. Beschwerdelegitimation:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den eingebrachten Beschwerdeschriftsätzen. Dass die Bf 2 bis Bf 16 im möglichen Immissionsbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens wohnhaft sind, geht aus den Wohnsitzangaben der Bf in ihren Beschwerdeschriftsätzen hervor, woraus sich für das BVwG keine Zweifel an der möglichen Betroffenheit der Bf durch das Vorhaben ergeben. Aus dem Akteninhalt ergibt sich zudem, dass die Bf 1 und Bf 8 ihre Beschwerde zurückgezogen haben. Dass der Bf 17 verstorben ist, ergibt sich aus dem Gerichtsakt.

2.5. Beschwerdepunkte in den Fachbereichen:

2.5.1. Nachtkennzeichnung:

Die Feststellung unter Pkt. II.1.5.1. ergibt sich aus den Beschwerdeschriftsätzen und der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 (Vhs vom 05.09.2023, S. 29).

Dass die Nachtkennzeichnung aktuell dem Stand der Technik in Österreich entspricht, ergibt sich aus den umfangreichen und nachvollziehbaren Angaben der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023. Dort führte diese an, dass derzeit beim BMK eine Arbeitsgruppe eingerichtet sei, welche aktuell überprüfe, ob eine flugzeugabhängige Befeuerung in Österreich überhaupt möglich bzw. zulässig wäre. Daher kann nicht davon gesprochen werden, dass eine flugzeugabhängige Befeuerung aktuell der Stand der Technik sei.

2.5.2. Schattenwurf:

Dass die Beurteilung der Auswirkungen in der UVE und im bisherigen UVP-Verfahren dem Stand der Technik entspricht, ergibt sich aus dem Gutachten der im Beschwerdeverfahren bestellten Sv-Schattenwurf vom 15.05.2018 (S. 27) sowie deren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 (Vhs vom 05.09.2023, S. 25).

Dass die Auswahl und die Lage der Immissionspunkte ausreichend sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten der Sv-Schattenwurf (S. 12).

Die Feststellungen hinsichtlich der Beeinträchtigung durch den Schattenwurf ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Sv-Schattenwurf in ihrem Gutachten. Dort wird im Detail angeführt, dass betreffend die Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf den Schattenwurf sich keine Änderungen im Vergleich zum UVP-Verfahren und zur Einschätzung der UVP-Behörde bzw. des Sachverständigen für Umwelthygiene ergeben würden. Schattenwurf sei in der Bauphase nicht relevant. In der Betriebsphase überschreite die Beschattungsdauer durch den geplanten Windpark lediglich an einem Immissionspunkt die zulässigen Grenzwerte. Bei Umsetzung der Maßnahmen, die durch den Sachverständigen für Umwelthygiene konkretisiert worden seien, sei jedoch mit keiner erheblichen Belästigung der nächsten Wohnnachbarschaft im Bereich von schutzwürdigen Räumen zu rechnen.

Ergänzend wird darin zudem angeführt, dass aus fachlicher Sicht die Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen zum gegenständlichen Vorhaben betreffend den Themenbereich Schattenwurf von Seiten der Pw und der belangten Behörde im Wesentlichen vollständig, richtig, plausibel und nachvollziehbar seien. Gewisse Unschärfen in den UVE-Unterlagen betreffend Schattenwurfimmissionsberechnung wurden erörtert und konnten durch eine Prüfberechnung mittels „windPRO Umwelt-Modul SHADOW“ nachvollzogen werden und seien für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit nicht relevant. Die Beschwerden, welche nicht gutachterlich untermauert waren, bezüglich unrichtiger Berechnung der Schattenwurferheblichkeit in der UVE, Anzahl der Immissionspunkte und Ungeeignetheit von Maßnahmen durch minutenweises Abschalten seien zudem aus fachlicher Sicht nicht zu bestätigen.

Hinsichtlich der Behauptung des Bf 11, dass die Berechnung der Schattenwurferheblichkeit hinsichtlich seines Grundstückes („ XXXX “) evident unrichtig sei, da in dem in der Nähe des Projektgebiets gelegenen Ort XXXX gemäß Wikipedia mit einer Sonnenscheindauer von etwa 2.000 Stunden und in der ebenfalls nahen Gemeinde XXXX mit etwa 1.900 Stunden zu rechnen sei, was mehr als 166 Tage entsprechen würde, führte die Sv-Schattenwurf an, dass die Sonnenscheindauer mit der Beschattungsdauer vermischt sein dürfte. Die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer ergebe sich neben dem Sonnenstand und der Orographie (Gelände) aus geometrischen Gegebenheiten, wie Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Rotorblatttiefe, Abstand von Immisionspunkt (Ip) zu Wka etc. „Ip 2 – XXXX “ sei auf Basis dieser Gegebenheiten nur von 17.11. bis 25.01. von Schattenwurf betroffen. In der restlichen Zeit des Jahres sei das Zusammenwirken von Sonne, Gelände, Wka und Ip für Schattenwurf nicht gegeben. Damit würden sich die in der UVE Einlage 91 und 92 genannten 70 Tage ergeben, an welchen Schattenwurf auftreten würde. Dieser Wert decke sich zudem mit der Prüfberechnung für das gegenständliche Gutachten. Für das Gericht ergibt sich kein Grund, an der Aussage der Sv-Schattenwurf zu zweifeln.

Hinsichtlich dem Einwand des Bf, dass ein minutenweises Abschalten der Wka pro Tag als „Ausgleichsmaßnahme“ vollkommen ungeeignet sei, zumal der Schattenwurf auch zerrbildartig - also besonders störend - auf die Liegenschaft des Bf einwirken würde und die Genehmigung deshalb nicht erfolgen hätte dürfen, führte die Sv-Schattenwurf plausibel an, dass der tägliche Grenzwert für Schattenwurf bei 30 Minuten pro Tag liegen würde und im Falle einer Überschreitung, so auch für „IP 2 – XXXX “, zur Vermeidung von erheblicher Belästigung die betroffene Anlage abgeschaltet werden würde. Eine Genehmigung zur Errichtung des Windparks könne laut WEA-Schattenwurf-Hinweise (2002) und Windenergie-Erlass (2002) erteilt werden, wenn Maßnahmen, formuliert in den Auflagen, zur Begrenzung auf die zulässigen Grenzwerte ergriffen werden würden. Entsprechende Maßnahme seien sowohl in den WEA-Schattenwurf-Hinweisen (2002) als auch in den Auflagen vorgesehen bzw. vorgeschrieben. Die verbleibenden 30 Minuten pro Tag (an Tagen mit Überschreitung) seien als nicht erheblich belästigend anzusehen und seien für eine Genehmigung zulässig.

Hinsichtlich dem Einwand der Bf 4, Bf 5, Bf 12, Bf 13 und Bf 14, wonach die Mindestabstände nur knapp eingehalten werden würden und diese daher zu überprüfen wären, konnte die Sv-Schattenwurf darlegen, dass dies nicht relevant sei, da in diesem Zusammenhang die Grenzwerte nach WEA-Schattenwurf-Hinweise (2002) und Windenergie-Erlass (2002) sowie deren Einhaltung, gegebenenfalls unter Anwendung von Maßnahmen und Auflagen eben dieser, relevant seien.

Die Feststellung hinsichtlich des Vorbringens der Bf 4, Bf 5, Bf 12, Bf 13 und Bf 14, dass es Widersprüche im Bescheid gebe, ohne dass damit eine Beeinträchtigung behauptet wird, ergibt sich aus den Beschwerdeschriftsätzen.

Dass die Tourismuseinrichtung XXXX nicht im Eigentum der Bf 12 und Bf 13 steht, ergibt sich aus der Einsicht in den Verfahrensakt und wurde von den Bf auch nicht behauptet.

Die Feststellung zu den Ausführungen im Gutachten der Sv-Schattenwurf ergibt sich aus dem Gutachten selbst (S. 7).

Die Feststellung, dass bei einer Eingabe von „Windenergie-Erlass, 2002“ in das Suchfeld einer gängigen Suchmaschine (www.google.at ) sich als erster Treffer der genannte Erlass findet, ergibt sich aus der Diskussion in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 (Vhs vom 05.09.2023, S. 26) sowie einer testweisen Eingabe des Gerichtes am 07.02.2024.

Dass sich die „ XXXX “ nicht auf dem Grundstück des Bf 6 befindet, ergibt sich aus der Diskussion in der mündlichen Verhandlung und wurde von diesem auch nicht behauptet (Vhs vom 05.09.2023, S. 26).

2.5.3. Eisabfall:

Die Feststellungen hinsichtlich dem Stand der Technik und der Gefährdung ergeben sich aus dem Gutachten des behördlichen Sachverständigen XXXX vom 11.06.2018 (S. 13 ff.), und den Erläuterungen des Sv-Eisabfall in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 (Vhs vom 05.09.2023, S. 19 ff.).

Aus dem Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 11.06.2018 (S. 10) ist hinsichtlich der Gefährdung ersichtlich, dass das Gesamtrisiko einer sich außerhalb der vom Rotorblatt überstrichenen Fläche und innerhalb des Überwachungsbereiches (Gesamthöhe der Anlage inkl. Rotor + 20 %) befindlichen Person, von herabfallenden Eisstücken an Leib und Leben Schaden zu nehmen im Bereich einiger 10-6 bis 10-7 pro Jahr und Wka liegen würde und mit Entfernung zum Überwachungsberiech noch abnehmen würde. Dass das gesellschaftlich allgemein akzeptierten Risiko bei 10-6 liegt, geht aus der Risikobewertung des XXXX (Gutachten zum Eisabfall Risiko des geplanten Windpark XXXX vom 19.05.2015), welche vom Sv-Eisabfall als nachvollziehbar, schlüssig und dem Stand der Technik entsprechend bewertet wurde, hervor. Dort wird auf Seite 2 begründet angeführt, dass in der einschlägigen Risikoliteratur sich unter den Begriffen „gesellschaftlich akzeptiertes Risiko“ bzw. „weithin akzeptiertes Risiko“ Werte von 10-4 bis 10-6 befinden würden. 10-4 pro Jahr sei das maximal tolerierbare Risiko für die Öffentlichkeit und 10-6 das weithin akzeptierte Risiko.

Dem Einwand des Bf 13, dass bei der Anlage SD 2 das Herausziehen des Fundamentes nicht berücksichtigt worden sei, konnten die Pw sowie der Sv-Eisabfall entkräften. Diesbezüglich führten die Pw an, dass das Fundament bei allen Anlagen herausgezogen werden solle (siehe Kapitel 3.4.9 der Vorhabensbeschreibung - Revision 1 vom August 2016, S. 32). Dies wurde zudem auch im Gutachten des Sv-Eisabfall im erstinstanzlichen Verfahren berücksichtigt, wo angeführt wird, dass die Fundamente als herausgezogene Flachgründungen (2,9 m über Gelände) bzw. Tiefgründungen (GD4 und GD5) bzw. Hybridlösungen hergestellt werden würden (Gutachten des Sv-Eisabfall, Bearbeitungszeitraum Juli bis November 2015, Seite 6, Kapitel 4.1).

Ergänzend führte der Sv-Eisabfall schlüssig an, dass für die gegenständlichen Wka mit der Nabenhöhe von 137 m (plus 3 m Fundamenterhöhung) ab einer Entfernung von ca. 180 m eine Trefferwahrscheinlichkeit zu erwarten sei, welche sich im Bereich des allgemein akzeptieren Risikos befinde. Die angegebenen Überwachungsbereiche und damit die Abstände der Hinweisschilder zu den Wka seien daher als Ausreichend zu betrachten. Bezogen auf die Risikobetrachtung würden sich dahingehend keine negativen Auswirkungen ergeben. Dies gelte auch für die XXXX .

Die Entfernung des Grundstückes der Bf 15 von der nächsten Wka ergibt sich aus deren Angabe in der mündlichen Verhandlung (Vhs vom 05.09.2023, S. 22.). Dass bei dieser Entfernung von keinem Auftreffen von signifikanten Eisfragmenten zu rechnen ist, ergibt sich aus den plausiblen Angaben des Sv-Eisabfall in der mündlichen Verhandlung (Vhs vom 05.09.2023, S. 22.).

Die Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der unter Pkt. II.1.5.3. genannten Auflagen geht aus dem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides selbst hervor.

Dass die unter Pkt. II.1.5.3. genannten Auflagenpunkte zu ändern bzw. zu ergänzen waren, ergibt sich aus dem Gutachten des XXXX vom 11.06.2018 (S. 1 ff.), welches vom Sv-Eisabfall in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 erläutert und bestätigt wurde (Vhs vom 05.09.2023, S. 19 ff.).

Die Feststellung hinsichtlich des Projektbestandteils „I.6.9.16 Eisansatz und Eisabfall“ ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde (S. 66).

Dass vom Bf 6 vorgebracht wurde, dass Gefahrenzonen im Bescheid nicht aufgelistet seien, „Eiswarn-Tafeln“ aus dem Projekt zu entfernen seien und die Grundstücke im Bescheid aufzulisten seien und der Bescheid daher nichtig sei, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz des Bf 6 und der Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.09.23 (S. 20).

Auch das Vorbringen der Bf, dass es durchaus möglich sei, dass bei Temperaturen von unter -15 Grad Celsius das Enteisungssystem wirkungslos sei, da dieses nur in einem Temperaturfester von -15 Grad Celsius und +7 Grad Celsius arbeiten würde, konnte in der mündlichen Verhandlung entkräftet werden. Dort wurde von den Pw plausibel angeführt, dass das Enteisungssystem und das Eiserkennungssystem zwei unterschiedliche Systeme seien und das Eiserkennungssystem selbstverständlich im gesamten Temperaturbereich wirksam sei (Vhs vom 05.09.2023, S. 23 f.).

Die Feststellung hinsichtlich des Antrages des Bf 6 in der Verhandlung ergibt sich aus der Einsicht in die Verhandlungsschrift (Vhs vom 05.09.2023, S. 23).

Die Feststellung hinsichtlich der Typenprüfung ergibt sich aus der unbestrittenen Angabe des Pw (Vhs vom 05.09.2023, S. 24).

2.5.4. Schall/Infraschall:

Die Feststellung unter II.1.5.4.1. bis II.1.5.4.4. ergib sich aus dem Gutachten des im gerichtlichen Verfahren bestellen Sv-Schall vom 27.07.2018. Dort wird angeführt, dass die Auswertung der Messergebnisse einer österreichischen Vorgangsweise entspreche, die sich aber wesentlich vom Stand der Technik in Europa unterscheide. Die Ist-Situation, ermittelt durch zufällige Messungen, gehe in keiner vergleichbaren europäischen Regelung alleine in die Beurteilung ein. Wenn sie eingehe, dann ausschließlich ab einem Schwellwert. Die Ableitung der Geradengleichung entspreche dem erforderlichen Zweck, wie er in einer Beurteilungsmethode des UVGA verwendet werde. Diese Beurteilung basiere auf dem L95 wie er sich durch eine Trendlinie gegenüber der Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe ergebe. Durch Verwendung einer Ausgleichsgerade werde ein mittlerer L95 bestimmt. Insgesamt fänden sich aber weltweit keine vergleichbaren Regelungen, sondern andere Beurteilungskonzepte. Diese gewählte Beurteilungsmethodik basiert auf der in Österreich etablierten Methode der im UVP-G zitierten Bestimmung des § 77 Abs. 2 GewO 1994. Die Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse werde für den Wirkfaktor Lärm mit der Änderung einer schalltechnischen Größe gleichgesetzt. Damit werde automatisch unterstellt, dass die Änderung dieser schalltechnischen Größe eine unzumutbare Belästigung oder darüberhinausgehend eine Gesundheitsgefährdung bewirke. Es sei eine reine Hypothese, dass die in diesem Fall messtechnisch ermittelte schalltechnische Größe von 1 Minutenwerten LA,95 im Vergleich mit dem betriebsspezifischen Beurteilungspegel Lr der Wka zur Bestimmung von Belästigung und Gesundheitsgefährdung dienen könne. In der internationalen Literatur sei dies nicht mittels Evidenz belegt. Vielmehr zeige der internationale Stand der Lärmwirkungsforschung, auch in den aktuellsten Literaturübersichten zur Entwicklung der WHO Richtlinien, einen Zusammenhang zwischen der spezifischen Immission durch den Betrieb und der Belästigung, nicht aber einen Zusammenhang mit der Änderung einer schalltechnischen Größe im Untersuchungsraum (Gutachten Sv-Schall vom 27.07.2018, S. 28 f.).

Dahingehend müsse die Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse viel mehr danach beurteilt werden, ob sich durch die vorhabensbedingte Veränderung, nämlich den Betrieb der Wka gegenüber dem Zustand ohne Betrieb, eine Belästigung ergebe, die unzumutbar sei. Keine einzige der aufgefundenen internationalen Richtlinien, WHO Empfehlungen und gesetzlichen Grenzwerte in anderen Ländern lege für das Vorliegen einer nennenswerten Belästigung einen Grenzwert von unter 35 dB für den spezifischen Betriebslärm fest. Die schalltechnischen Größen seien nicht direkt vergleichbar, aber jedenfalls sei ein bestimmter LAeq zu jeder Tageszeit zulässig. Das gelte für besonders schützenswerte Wohngebiete. Damit sei es unerheblich, wie ein durch zufällige und nicht reproduzierbare Messungen ermittelter Wert die ortsüblichen Verhältnisse beschreiben soll. Jedoch gehen im speziellen Fall von Windparks evidenzbasierte Regelungen, wie beispielsweise in Dänemark, auch davon aus, dass windinduzierte Geräusche zu einer Maskierung der Betriebsgeräusche führen. Diese definieren daher einen Wert bei einer bestimmten Windgeschwindigkeit als Grenzwert, wiederum davon abhängig, ob es sich um reine Wohngebiete oder im Freiland befindliche Einzelbauten handle (für letztere gelte ein geringeres Schutzmaß). Diese Regelung sei nachvollziehbar und reproduzierbar anwendbar. Es sei davon auszugehen, dass die windinduzierten Geräusche in besiedelten Gebieten in Europa ähnlich seien und nicht durch eine Messung jedes Mal neu zu bestimmen wären. Diese und viele andere internationalen Regelungen seien bedeutend evidenzbasierter als die vollkommen singulär stehende österreichische Erfindung. (Gutachten Sv-Schall vom 27.07.2018, S. 29 f.).

Die Feststellungen unter Pkt. II.1.5.4.5. ergeben sich ebenfalls aus dem oben gennannten Gutachten des Sv-Schall vom 27.07.2018. Dort wird Folgendes angeführt:

„Die durch Berechnung prognostizierten Beurteilungspegel aufgrund des Betriebs der Anlage sind plausibel. Dabei ist ein Sicherheitszuschlag von 3 dB inkludiert worden.

Korrigiert man die gemessenen windinduzierten Hintergrundgeräusche aufgrund des nicht Vorliegens von tatsächlich gemessenen Wertepaaren bei hohen Windgeschwindigkeiten zeigt sich eine Überschreitung nach dem in der UVE und dem UVP Teilgutachten selbst erstellten Grenzwertsystems für den Immissionspunkt 2 auf. Es zeigt sich die Unsicherheit der Methode insgesamt, die durch zufällige Messergebnisse und Interpretationen jeweils andere Beurteilungsergebnisse liefert.

Vollkommen unabhängig von allen durchgeführten Messungen erfolgt eine Beurteilung auf einem internationalen Stand der Technik. Nachdem die dänischen Regelungen die strengsten Richtwerte in der praktischen Anwendung bei mehreren Windkraftanlagen aufzeigen werden diese angewandt. Die dänischen Regelungen werden in allen Immissionspunkten, ausgenommen Immissionspunkt 2 eingehalten. Im Immissionspunkt 2 liegt eine geringfügige Überschreitung von bis 1,5 dB vor, wenn man die Grenzwerte für lärmsensitive Gebiete anwendet. Nun lag jedoch bei der Berechnung der betriebsspezifischen Immissionen ein Sicherheitszuschlag von 3 dB vor. Werden nun die angenommenen Schallemissionen bei der messtechnischen Nachkontrolle nach Betriebsbeginn eingehalten, so bedingt der Sicherheitszuschlag, dass die tatsächlichen Betriebsimmissionen um mindestens 1,5 dB niedriger sein werden, und es dadurch zur Einhaltung der Kriterien kommt. Dies muss aber durch eine lärmtechnische Kontrollmessung aller Anlagen gewährleistet werden, und nicht wie derzeit in den Auflagen vorgesehen nur für Stichproben. Dahingehend wird eine Änderung der Auflage vorgeschlagen. Zeigen die Kontrollmessungen keine Einhaltung der Kriterien, müssen weitere Anlagen und erweiterte Windgeschwindigkeitsbereiche in stärker lärmreduzierenden Modi betrieben werden bzw. im Extremfall auch ganz abgeschalten werden. Dazu wird die entsprechende Auflage noch zusätzlich ergänzt.“ (Gutachten Sv-Schall, S. 23).

Hinsichtlich der eingewendeten Lärmmessungen des Bf-Sv konnte der Sv-Schall nachvollziehbar anführen, dass die Lärmmessung des Bf-Sv nach der ÖNORM S 5004 durchgeführt worden sei, aber keine ausreichende Dokumentation, um die Ergebnisse völlig nachzuvollziehen zu können, enthalte. Es würde die Angabe der relativen Luftfeuchtigkeit fehlen und die Angabe zur Schneelage sei aufgrund eines möglichen Tippfehlers nicht eindeutig zu plausibilisieren. (Gutachten Sv-Schall, S. 26 f.)

In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Bf-Sv nach Ansicht des Gerichtes von einem nicht aktuellen Stand der Technik ausgeht. Dies aus den folgenden Erwägungen:

In der Stellungnahme der Bf 11 bis Bf 14 vom 27.03.2023 wird auf die Stellungnahme des Bf-Sv vom 20.03.2023 verwiesen. Darin wird angeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass in der schalltechnischen Bewertung kein +5dB Zuschlag gemäß der ÖAL RI.3 Bl.1 angewandt worden sei, da das gegenständliche Windkraftprojekt als Anlage zu bewerten sei. Auch bei der Beurteilung auf den Basispegel LA95 sei ein +5dB Zuschlag erforderlich. Grundlage zur Bildung eines Beurteilungspegels sei die gültige ÖNORM S 5004. In dieser würde zwingend der Beurteilungspegel unter Berücksichtigung von Zuschlägen gebildet werden, wobei diese deutlich höher als 4 dB sein könnten. Um ein einheitliches Beurteilungsschema zu erlangen, sei der allgemeine Anpassungswert mit + 5dB mit der ÖAL RI.3 Bl.1 eingeführt worden. Dieser Stellungnahme konnte der Sv-Schall jedoch nachvollziehbar entgegenhalten, dass die Behauptung einer rechtlichen Verbindlichkeit zur Bildung von Beurteilungspegeln unter Berücksichtigung von Zuschlägen fachlich grob falsch sei. Erstens wäre eine ÖNORM nur durch Nennung in einem Gesetz oder einer Verordnung rechtlich bindend. Zweitens finde sich in der zitierten ÖNORM S 5004 (aktueller Stand: 2020-04) der Begriff „Beurteilungspegel“ gar nicht, da es sich um die Norm zur „Messung von Schallimmissionen“ handle und um keine Beurteilungsrichtlinie (in der Verhandlung vom 05.09.2023 wurde die ÖNORM S 5004 vom 15.04.2020 sowie die ältere Version vom 01.12.2008 an die Wand projiziert und gemeinsam mit den Anwesenden durchgesehen). Nur im jedenfalls niemals verbindlichen, sondern als „informativ“ gekennzeichneten Anhang C der Norm, finde sich das Folgende: „Die Ermittlung von Anpassungswerten für derartige Geräusche ist in zahlreichen Normen (z. B. ISO 1996-2) und anderen Publikationen dargelegt. Die Anwendung solcher Anpassungswerte ist jedoch in jedem Einzelfall nachvollziehbar zu begründen.“ Die diesbezügliche Aussage des Bf-Sv, wonach nach ÖNORM S 5004 zwingend ein Beurteilungspegel unter Berücksichtigung von Zuschlägen zu bilden ist, sei daher fachlich unrichtig.

Hinsichtlich der Zitierung aus dem „Windenergieanlagen - Anforderungskatalog für die Beurteilung von kleinen Windenergieanlagen samt Erläuterungen - 2019, S. 23“ der Bf 11 bis Bf 14 in der Stellungnahme vom 27.03.2023 konnte der Sv-Schall darlegen, dass die Zitierung aus dem Zusammenhang gerissen sei. Dies, da der Zuschlag nur in Zusammenhang mit der vollständigen Beurteilungsgrundlage gesehen werden dürfe und auf das konkrete Verfahren mit den völlig anderen Bautypen großer Wka nicht anwendbar sei. Im Vorwort sei zudem das Folgende vermerkt: „Dem Anforderungskatalog samt Erläuterungen kommt kein verbindlicher Charakter zu.“ (siehe Vhs vom 05.09.2023, S. 7)

Hinsichtlich des Einwandes, dass auch im „Teilgutachten Lärmschutz“ des XXXX vom „Juni 2015 bis November 2015“ die „ÖAL-Richtlinien Nr. 3 Blatt 1“ als „Einschlägige Fachliteratur sowie technische Richtlinien und Normen“ bezeichnet und damit als Stand der Technik anerkannt worden sei, ist anzumerken, dass der Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert hat, dass sich die Zitierung der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 im besagten Fachgutachten auf die Verwendung von Anpassungswerten für den Baulärm und nicht den Betriebslärm der Windenergieanlage bezogen habe und im erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl Anpassungswerte für die Geräuschcharakteristik von Baulärm vorgenommen worden seien.

Zudem konnte der Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung zusätzlich erläutern, dass der Anpassungswert nach der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 lediglich zur wirkungsäquivalenten Darstellung verschiedener Geräusche diene. Bereits in der Definition des Beurteilungspegels werde zudem der Anpassungswert unter dem Verweis „wenn nötig“ eingeführt.

Zudem wird in der ÖAL 3 das Folgende angeführt: „In diesem Zusammenhang ist die Eliminierung des „Zuschlagssystems“ (also die Vergabe von Anpassungswerten für bestimmte Geräuschcharakteristika) aus dieser Richtlinie zu begrüßen. Wenngleich in typischen betriebsanlagenrechtlichen Konstellationen die Vergabe von Zuschlägen durch die höchstgerichtliche Rechtssprechung gedeckt war (vgl. VwGH 22.5.2003, 2001/04/0113), hat diese in atypischen Konstellationen (wie bei Beurteilung des Schießplatzlärms, VwGH-Erkenntnis vom 16.12.2003, 2001/05/0212) versagt. Gefordert ist in derartigen Sonderkonstellationen vielmehr das Zusammenwirken zwischen medizinischem und lärmtechnischem Sachverständigen und eine Einzelfallbeurteilung mit einer zwischen diesen Sachverständigen abgestimmten, problemadäquaten Methode.“

Weiters führte der Sv-Schall an, dass, nachdem eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung durchgeführt worden sei, entsprechend ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 der Abschnitt 4.2.4 „Rechnerische Ermittlung des Beurteilungspegels“ heranzuziehen wäre. Danach sei die Höhe des gewählten Anpassungswertes zu argumentieren. Es werde explizit darauf hingewiesen, dass dieser auch 0 dB betragen könne. Dies sei im erstinstanzlichen Beurteilungsverfahren angewandt worden und sei nachvollziehbar, da die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse entgegen der ÖAL Richtlinie 3 durch den niedrigeren Basispegel und nicht den energieäquivalenten Dauerschallpegel beschrieben werde.

Ergänzend führte der im gerichtlichen Verfahren bestellte nichtamtliche Sachverständigen für Humanmedizin XXXX (in der Folge: Sv-Humanmedizin) an, dass der Anpassungswert in der ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 ein Teil zur Bildung des sogenannten planungstechnischen Grundsatzes sei. Dieser stelle ein Irrelevanzkriterium dar, bei dessen Einhaltung sich aus fachlicher Sicht eine gesonderte human-/umweltmedizinische Beurteilung erübrige. Ein zwingender Zuschlag eines Anpassungswertes von +5 dB leite sich insbesondere dann nicht ab, wenn, wie im gegenständlichen Verfahren geschehen, eine gesonderte humanmedizinische Beurteilung erfolge.

Hinsichtlich dem Einwand des Rv der Bf 11 bis Bf 14, dass das Zitat hinsichtlich des Schießlärms mit dem gegenständlichen Verfahren nicht das Geringste zu tun habe, weil es sich hier nicht um Schießlärm handle, sondern um einen Dauerlärm wie bei Betriebsanlagen und dieses Zitat für diesen Sachverhalt nicht zulässig sei, konnte der Sv-Schall wie folgt entkräften. Nach seiner für das Gericht plausiblen Ansicht handle es sich gegenständlich sehr wohl um eine atypische Konstellation, da die Geräusche aus den Wka nur bei Vorliegen von entsprechenden Windgeschwindigkeiten auftreten könnten und daher nicht mit üblichen Dauergeräuschen von Anlagen vergleichbar seien. Das Zitat aus der ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 beziehe sich eben auf atypische Konstellationen und nenne Schießlärm nur als Beispiel.

Dies wurde auch vom Sv-Humanmedizin in der mündlichen Verhandlung bekräftigt (siehe Vhs vom 05.09.2023, S. 9 ff.).

Hinsichtlich des MP10, welcher von den Bf (2, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13 und 14) zusammengefasst aufgrund seiner Wahl kritisiert wurde, führte der Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung überzeugend an, dass dieser in seinem Gutachten dargestellt habe, dass die angesprochenen Unsicherheiten sehr wohl in der ersten Instanz berücksichtigt worden seien. Es hätten Nachmessungen an mehreren Punkten stattgefunden und die LA,95 Werte würden für die Anrainer im Bereich des IP10, mit Ausnahme eines einzigen Punktes, zudem die minimalsten Werte im gesamten Untersuchungsgebiet aufweisen. Daher sei es für ihn schlüssig und plausibel, dass die von den Bf angesprochenen möglichen Störgeräusche (Bauarbeiten im Jugendheim, Fußballübertragung usw.) nicht in der Lage gewesen seien, den windabhängigen Basispegel maßgeblich zu Ungunsten der Anrainer zu beeinflussen. Weiters habe der Sv-Schall diese möglichen Unsicherheiten, die zudem nur einen Einfluss auf MP2 hätten, dahingehend berücksichtigt, dass er dem Gericht einen Vorschlag für zusätzliche Auflagen gemacht habe, um ein enges Monitoring der tatsächlich prognostizierten Immissionen zu gewährleisten. Für den IP10 sehe der Sv-Schall keine Veranlassung, an den Beurteilungsergebnissen zu zweifeln, weil die Betriebsimmissionen am unteren Ende liegen würden und auch die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse unterdurchschnittlich niedrig berücksichtigt worden seien.

Hinsichtlich des Einwandes des Bf 11, wonach zum Zeitpunkt der Messungen die Getreideernte stattgefunden habe, führte der Sv-Schall zudem plausibel an, dass er bereits auf Seite 16 seines Gutachtens darauf eingegangen sei und zum Schluss gekommen sei, dass selbst unter Zugrundelegung der Messwerte des Privatgutachtens der Bf, der windabhängige Basispegel zu keinem anderen Gesamtergebnis als in seinem Gutachten dargestellt führe. Zudem erwähnte der Sv-Schall nochmals, dass der Ausgangswert der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse der bereits erläuterte Basispegel sei und nicht der dem Betrag nach höhere Dauerschallpegel, wie er im üblichen Anlageverfahren verwendet werde. Dies führe zudem dazu, dass die Betrachtung im Sinne der Anrainer durchgeführt worden sei.

Die Ansicht der u.a. Bf 2 und Bf 3, wonach die Aussagekraft der Trendlinie am MP02 beeinträchtigt sei, da ca. 75% der Messwerte in der Nachtkernzeit unbrauchbar seien, da Störgeräusche sogar bis ca. 05:33 aufgetreten seien und durch das Weglassen der Störgeräusche in der Auswertung aber gerade die in der Nachtkernzeit zu erwartenden niedrigen Geräuschpegel statistisch nicht erfasst worden seien und damit die ermittelte Trendlinie mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich überhöht sei, konnte der Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung entkräften. Dieser führte überzeugend an, dass es bei der Ermittlung der Trendlinie wesentlich sei, dass sich nur jene Wertepaare als brauchbar erweisen würden, die ab einer Windgeschwindigkeit von 3 m pro Sekunde auftreten würden. In diesem Verfahren seien Basispegel bei Vorliegen der maßgeblichen Windgeschwindigkeiten zur Darstellung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse herangezogen worden. An den Messpunkten 1, 2 und 10, die für die Beschwerdeführer maßgeblich seien, seien die tatsächlich gemessenen verwendet worden. Die Nachmessungen an anderen Punkten im Untersuchungsgebiet, welche von den Bf 2 und Bf 3 im konkreten Fall beanstandet wurden, könnten lediglich zur Plausibilitätsprüfung herangezogen werden, seien aber für die Bf völlig unerheblich, weil diese zu weit entfernt seien. Zudem bekräftigte der Sv-Schall nochmals, dass die angesprochenen Unplausibilitäten und Unsicherheiten ja gerade im durchgeführten UVP-Verfahren berücksichtigt und behoben worden seien. Zudem führte der Sv-Schall plausibel an, dass wenn ein Basispegel zum Zeitpunkt ohne Wind erhoben worden sei, dieser für die Beurteilung nicht wesentlich sei, weil für den Zustand ohne Wind kein spezifischer Betriebslärm vorliegen würde. Dies deshalb, weil sich ein Windrad ohne Wind nicht in Bewegung setzen und dieses somit keinen Lärm erzeugen könne (siehe Vhs vom 05.09.2023, S. 12).

Den Einwand der Bf 11 bis Bf 14 in der Stellungnahme vom 27.03.2023, dass die Beurteilung des Sv-Schall ausdrücklich auf den unrichtigen Ergebnissen des XXXX aufbaue, und daher auch der Beurteilung des Sv-Schall die rechtlich unabdingbare Grundlage entzogen sei, konnte der Sv-Schall entkräften. Dieser führte an, dass er für seine Beurteilung im Gutachten Korrekturen vorgenommen habe und auch Werte aus dem Gutachten des Bf-Sv mitberücksichtigt habe (siehe Vhs vom 05.09.2023, S. 14). Dies wird auch durch das Gutachten des Sv-Schall bestätigt (Gutachten Sv-Schall, S. 8 ff.).

Auch die Einwände der Bf 2 und Bf 3 in ihrer Stellungnahme vom 17.03.2023 konnte der Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 gänzlich entkräften. So führte der Sv-Schall nachvollziehbar an, dass er der Kritik, dass sich in seinem Gutachten ein für ihn fachlich nachvollziehbares internationales Beurteilungsschema wiederfinde, entgegenhalten möchte, dass er sowohl mit diesem als auch mit dem in Österreich üblichen Abstellen auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zum selben Gesamtergebnis komme. Zudem schlage sein Gutachten sogar eine Verschärfung vor, nachdem der in der UVE gewählte Sicherheitszuschlag von 3dB nicht einfach angenommen werden dürfe, sondern durch tatsächliche Messungen nach Inbetriebnahme verifiziert werden müsse. Hinsichtlich des Einwandes der Bf 2 und Bf 3, dass systematische Abweichungen bei den zugrundeliegenden Messungen stattgefunden hätten, führte der Sv-Schall für das Gericht nachvollziehbar an, dass er diese als behoben ansehe, wenn, wie im konkreten Fall geschehen, vom Gutachter Messwerte plausibilisiert, nachgefordert, ergänzt und nach Fachkunde ausgewählt worden seien (siehe Vhs vom 05.09.2023, S. 15).

Auch die Kritik hinsichtlich der nichtnachvollziehbaren Annahmen/Festlegungen für die Berechnung der „gebietsbezogenen Trendlinie“ konnte der Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung entkräften. U.a. die Bf 2 und Bf 3 führten dahingehend an, dass für die Ermittlung der Steigung der „gebietsbezogenen Trendlinie“ in der UVE-Nachreichung der Mittelwert aus den Steigungen der Trennlinien der vom erstinstanzlichen Sachverständigen nicht beanstandeten Messpunkte (MP01, MP02, MP03, MP09 und MP10) herangezogen worden seien. Diese Annahme sei willkürlich und führe zu dem schlechtmöglichsten Wert für die betroffenen Anrainer. Der Mittelwert aus den nicht beanstandeten Messungen betrage 2,0318, der Mittelwert aus allen Messungen 1,5667 und der Mittelwert aus den ursprünglichen Messungen 1,1106. Dem konnte der Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung jedoch entgegenhalten, dass die Steigung der Trendlinie am MP10, der für die Beurteilung der Bf 2 und Bf 3 diene, für den LA95 mit 0,94 den minimalsten Wert im Vergleich zu anderen Punkten betrage (siehe Vhs vom 05.09.2023, S. 15).

Die Feststellung unter Pkt. II.1.5.4.6. ergibt sich aus dem Gutachten des Sv-Schall. Dort wird auf Seite 26 angeführt, dass der Ersteller der Messberichte im Verfahren Eichscheine der verwendeten Messgeräte vorgelegt habe und nach diesen Dokumenten die Messgeräte zum Zeitpunkt der Messung entsprechend den gesetzlichen Regelungen laut Maß- und Eichgesetz (MEG) gültig geeicht gewesen seien. Zudem wurde Einsicht in das Dokument „Lärmtechnische Begutachtung - XXXX - Windabhängige Schallmessung vom 09.02.2015“ und die daran angehängten Eichscheine genommen.

Die Feststellung unter Pkt. II.1.5.4.7. ergibt sich aus den Angaben des Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung (Vhs vom 05.09.2023, S. 12). Anzumerken ist, dass dies zudem unbestritten ist (Vhs vom 05.09.2023, S. 12).

Die Feststellungen unter Pkt. II.1.5.4.8. ergeben sich aus der Einsicht in den Verfahrensakt, der Angabe des Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 (Vhs vom 05.09.2023, S. 14) und der Stellungnahme der Bf 11, Bf 12, Bf 13 und Bf 14 vom 27.03.2023 selbst.

Die Feststellung unter Pkt. II.1.5.4.9. ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Sv-Schall in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 21.05.2023. Dort führt dieser an, dass im Wesentlichen die fehlende Behandlung der potentiellen Auswirkungen von Infraschall auf die Gesundheit der Anrainer eingewandt worden sei. Neben der Zitierung einer allgemeinen Einleitung zu einer „Machbarkeitsstudie zur Wirkung von Infraschall“ ohne Bezug auf das konkrete Projekt einer Wka, werde auf einen Text des XXXX und Herrn XXXX verwiesen. Neben allgemeinen Ausführungen zur Erläuterung von Infraschall und rechtlichen Ausführungen (für Gesetze und Verwaltungsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland) fänden sich darin jedoch keine fachlich relevanten Argumente zur Unterstützung der Einwendungen. Lediglich ein Verweis auf den Akt „Pierpont, Wind Turbine Syndrom, Testimony before the New York State Legislatory, Energy Commitee 2006“ diene als Zitat zur Forderung von Mindestabständen zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren durch Infraschall von Wka. Dem Verweis auf durch 2006 bzw. 2008 publizierte Aufsätze über ein durch Infraschall ausgelöstes „Wind Turbine Syndrom“ als Gesundheitsgefahr könne nicht gefolgt werden. Die fachlich grob mangelhaften Ausführungen dieser angeblichen „Studien“ wurden durch eine Vielzahl wissenschaftlich hochkarätiger Fachpublikationen entkräftet.

Ergänzend führt der Sv-Schall weiter an, dass der Stand der Technik und der Stand der medizinischen Wissenschaften aus rezenten Original- und Übersichtsarbeiten der internationalen Fachliteratur sowie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) abgeleitet werden würde. Sie alle würden sich auf die Argumentation stützen, dass durch Wka entstehende, aber nicht hörbare Schallimmissionen im Infraschallbereich, keine nachteiligen Gesundheitsauswirkungen bewirken würden. Auf dieser Grundlage seien im erstinstanzlichen Verfahren Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen gezogen worden, die weder unzumutbare Belästigungen noch Gesundheitsgefahren durch die Wka und deren Infraschallimmissionen ergeben würden. Dies sei aus fachlicher Sicht der Schalltechnik vollständig, richtig, plausibel und nachvollziehbar. Sie entsprächen dem Stand der Technik sowie insbesondere dem Stand der medizinischen Wissenschaften aus dem Bereich der Medizinphysik. Die konkret zu erwartenden Immissionen im Infraschallbereich würden für das gegenständliche Projekt weit unter Wahrnehmbarkeitsschwellen als auch den Richtwerten der fachlich dafür geeigneten internationalen Regelungen liegen. (Gutachterliche Stellungnahme Sv-Schall vom 21.05.2023, S. 2 ff.)

Die Feststellung unter Pkt. II.1.5.4.10. ergibt sich aus dem eben ausgeführten und den nachvollziehbaren Angaben des Sv-Humanmedizin in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 31.07.2023. Dort führt dieser an, dass die zugrunde gelegten immissionstechnischen Daten durch den vom BVwG bestellten Sv-Schall geprüft und bestätigt worden seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass durch Infraschallimmissionen aus Wka zum aktuellen Kenntnisstand keine nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen auf den Menschen belegt werden würden, die als erheblich belästigend oder gesundheitsgefährdend einzustufen seien. Die vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen zum gegenständlichen Vorhaben, betreffend den Themenbereich Infraschall, seien aus Sicht der Umwelthygiene aus fachlicher Sicht vollständig, richtig, plausibel und nachvollziehbar. Die Beurteilung der Auswirkungen entspreche dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften. (Gutachterliche Stellungnahme Sv-Umweltmedizin vom 31.07.2023, S. 5 f.)

Anzumerken ist zudem, dass die Bf diesen Aussagen auch in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 nicht weiter entgegengetreten sind und sich in diesem Themenbereich über Widmungsregeln beschwert haben, welche jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind (Vhs vom 05.09.2023, S. 16 ff.).

Die Feststellung unter Pkt. II.1.5.4.11. ergibt sich aus der Einsicht in das Gutachten des Sv-Schall vom 27.07.2018.

Die Feststellung unter Pkt. II.1.5.4.12. ergibt sich aus der Einsicht in die Beschwerdeschriftsätze der Bf 4, Bf 5, Bf 11, Bf 12, Bf 13 und Bf 14 bzw. dem Gerichtsakt.

2.6. Sachverständige:

2.6.1. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.6.1. ergeben sich aus der Stellungnahme der XXXX vom 28.08.2023. Es hat sich im Verfahren kein Anlass ergeben, an den Ausführungen in dieser Stellungnahme zu zweifeln.

2.6.2. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.6.2. ergeben sich aus der Stellungnahme des Sv-Wka vom 02.01.2023 und der Einsicht in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen. Es hat sich im Verfahren kein Anlass ergeben, an den Ausführungen in der Stellungnahme zu zweifeln.

2.7. Sonstiges:

2.7.1. Die Feststellung unter Pkt. II.1.7.1. ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz der Bf 12 und Bf 13 vom 28.12.2016 (S. 45) und ist unbestritten.

2.7.2. Die Feststellung unter Pkt. II.1.7.2. ist unbestritten und ergibt sich aus der Antragsänderung vom 05.04.2016 (RU4-U-794/033-2016, S. 577 ff.).

2.7.3. Die Feststellung unter Pkt. II.1.7.3. ergibt sich aus den Beschwerdeschriftsätzen der Bf 12, Bf 13 und Bf 14.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerdelegitimation und allgemeine Rechtsvorschriften:

Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das BVwG.

Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Bei den Bf 2 bis Bf 17 handelt es sich offenkundig um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten. Sie sind daher als Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren.

Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15.10.2015, C-137/14, wurde die bis dahin vertretene Auffassung der Präklusionswirkung für die „betroffene Öffentlichkeit“ u. a. in UVP-Verfahren dahingehend beseitigt, dass diese ihre Vorbehalte gegen die Genehmigung eines Projekts nunmehr auch ohne Bindung an gesetzliche Fristen geltend machen kann.

Die Bf 1 bis Bf 17 sind unzweifelhaft Teil der „betroffenen Öffentlichkeit“ iSd UVP-RL. Eine Nachprüfung, ob sie rechtzeitig Einwendungen im behördlichen Verfahren erhoben haben, konnte im gegenständlichen Verfahren somit unterbleiben.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurden die Beschwerden der Bf 2 bis Bf 17 innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Beschwerden der Bf 2 bis Bf 17 erweisen sich somit auch als rechtzeitig.

 

Auszug aus dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG:

„§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

[…]

 

§ 13. […]

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. […]

 

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.

 

§ 53. (1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

(2) Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.

 

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.“

 

Auszug aus dem Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG):

„§ 7. […]

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

 

[…]

 

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

 

Auszug aus dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit - UVP-G 2000:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. […]

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

[…]

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.

[…]

(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.

[…].

Änderungen

§ 3a. […]

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

[…]

Umweltverträglichkeitserklärung

§ 6. (1) […]2. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.

[…]

§ 19. (1) Parteistellung haben1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

[…]5. Gemeinden gemäß Abs. 3;6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4;

[…]

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

[…]

Entscheidung

§ 17. […]

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, diea) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oderc) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß § 4 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Z 1 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.

[…]

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.

 

Rechtsmittelverfahren

§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

[…]

(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 12 Abs. 7 ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.

[…]

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

 

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.

 

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

 

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

[…]

 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

Energiewirtschaft

 

 

[…]

 

 

 

Z 4

 

a)

Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 30 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW;

b)

Anlagen zur Nutzung von Windenergie über einer Seehöhe von 1.000 m mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW;

c)

Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.

    

[…]“

Auszug aus der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994:

„§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

[…]

§ 77.

[…]

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

[…]

§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

[…]“

Auszug aus dem Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz – MEG)

„5. Nacheichpflicht

§ 14. Die eichpflichtigen Meßgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen.

§ 15. Die Nacheichfrist beträgt:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 72/2017)2. zwei Jahre

bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,[…]

§ 16. Die Nacheichfrist beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr.“

 

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Zu Spruchpunkt A) I.:

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach der Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt u.a. dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG). Die Einstellung hat in jenen Verfahren zu erfolgen, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG, Anm. 5).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 74 [Stand 1.7.2005, rdb.at]).

Durch die mit den Schreiben vom 19.03.2018 und 05.09.2023 unmissverständlich formulierten Parteiwillen der Bf 1 und Bf 8, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des BVwG die Grundlage entzogen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. VwGH vom 10.03.1994, 94/19/0601; 22.11.2005, 2005/05/0320).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) erlischt die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Bf durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189).

Das Verfahren ist nur dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (VwGH 08.09.1998, 97/08/0151). Eine Pflicht der Behörde, einen solchen Parteiwechsel von Amts wegen aufzugreifen, besteht nicht (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 30.10.1990, 89/04/0127, [hier zum Wechsel in der Person des Antragstellers]).

Anzumerken ist, dass weder etwaige Erben noch der Nachlass des Bf 17 bis zur Erlassung dieser Entscheidung erklärt haben, das Beschwerdeverfahren des bereits im Jahr XXXX verstorbenen Bf 17 fortsetzen zu wollen. Anzumerken ist, dass die Beschwerde des Bf 17 ident mit jener des Bf 4 und 5 ist und somit ohnehin vollinhaltlich behandelt wurde.

Das Verfahren des Bf 17 war daher ebenfalls einzustellen.

Zu Spruchpunkt A) II.:

3.2.2. Zur Antragsänderung:

Die Änderung eines Antrages ist gemäß § 13 Abs. 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens und somit auch in der Rechtsmittelinstanz zulässig (VwGH 29.03.2007, 2006/07/0108), sofern das Wesen der Sache sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit gewahrt bleiben. Diese im Grundsatz bestehenden Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Antragsänderung wurden jedoch durch die Rechtsprechung des VwGH (gerade auch für den Bereich der UVP) hinsichtlich des Vorliegens einer wesentlichen Antragsänderung entsprechend konkretisiert. So ist von einer wesentlichen Antragsänderung auszugehen, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist bei den Nachbarn neue bzw. größere Beeinträchtigungen herbeizuführen (VwGH 26.03.1996, 94/05/0332). Nur dann, wenn weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berührt werden, liegt keine wesentliche Änderung des (verfahrenseinleitenden) Antrags vor (VwGH 23.10.2007, 2006/06/0343). Schließlich ist ein geändertes Projekt dann als „aliud“ zu qualifizieren, wenn die Modifikationen nach Art und Ausmaß nicht (mehr) geringfügig sind (VwGH 21.03.2007, 2006/05/0172).

Zur Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Änderung kommt es hierbei auf eine abstrakte Beurteilung aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 an und nicht darauf, ob bei einer konkreten Beurteilung der Auswirkungen der Änderungen die einzelnen Änderungen oder das neue Vorhaben insgesamt als vorteilhafter, nachteiliger oder indifferent im Verhältnis zum ursprünglichen zu werten sind. Von einer wesentlichen Projektänderung ist daher dann auszugehen, wenn das geänderte Vorhaben in seinen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 ungünstiger ist als das ursprüngliche (VwGH 23.10.2007, 2006/0343; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 5 Rz 14-16).

Die Pw hat den zugrundeliegenden Antrag dahingehend geändert, dass die Megawattleistung des gegenständlichen Vorhabens erhöht wird.

Wie unter Pkt. II.1.2. festgestellt, kommt es durch die Änderung zu keinen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000. Auch bleibt die sachliche und örtliche Zuständigkeit gewahrt.

Bei der beantragten Änderung handelt es sich daher um keine wesentliche Änderung und es ist somit von der Zulässigkeit der Antragsänderung auszugehen.

Im Falle einer zulässigen Änderung im Rechtsmittelverfahren darf die Rechtsmittelinstanz nur mehr über das geänderte Projekt absprechen (VwGH 28.09.2010, 2009/05/0316).

3.2.3. Auflagen:

Gemäß § 17 Abs. 4 zweiter Satz UVP-G 2000 ist durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstigen Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

Die Auflagenerteilung durch die Behörde darf jedoch nur soweit gehen, als dadurch nicht der Gegenstand des Verfahrens geändert wird. Ausgeschlossen sind daher projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Bewilligungswerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derart wesentlich verändern, dass man von einem „aliud“ sprechen müsste (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0069). Außerdem unterliegen Auflagen dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG (VwGH 23.06.2008, 2006/05/0015). Eine Auflage ist idS als solche nur geeignet, wenn ihre Einhaltung einerseits von der Behörde jederzeit und aktuell überprüft werden kann (VwGH 25.11.1997, 97/04/0111) und dem Adressaten andererseits die Möglichkeit eingeräumt ist, der Verpflichtung zu entsprechen. Es reicht aus, wenn bei Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten, diese den Inhalt der Auflage eindeutig erkennen können (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G2 (2010), § 17 UVP-G Rz 64 samt Verweis auf US 08.03.2007, 9B/2005/8-431).

Wie in den Feststellungen unter Pkt. II.1.3., II.1.5.3. und 1.5.4.5. angeführt, waren die dort genannten Auflagen ungenau bzw. unzureichend ausgearbeitet und daher entsprechend abzuändern bzw. zu ergänzen.

Die geänderten Auflagen I.4.7.7. und I.4.7.8. entsprechen den Vorschlägen der Sv-Wka und Sv-Schall im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung und lauten wie folgt:

„I.4.7.7. Die Windenergieanlagen dürfen in der Tages- und Abendzeit bzw. der Nachtzeit mit Windgeschwindigkeiten zwischen 3 m/s und 22,5 m/s auf Nabenhöhe betrieben werden, sofern die in den nachstehenden Tabellen angegebenen Schallleistungspegel in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit in 10 m über Boden nicht überschritten werden.

 

I.4.7.8. Binnen 6 Monaten ab Inbetriebnahme des Windparks ist die Einhaltung der in den Tabellen (Auflage I.4.7.7) angegebenen Geräuschemissionen aller Windenergieanlagen für alle jeweils betriebenen Modi und Windgeschwindigkeiten gemäß OVE/ÖNORM EN 61400-11, durch einen befugten Gutachter (akkreditierte Prüfstelle, Ziviltechniker oder allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) messtechnisch überprüfen zu lassen und das Ergebnis ist der Behörde in schriftlicher Form unverzüglich vorzulegen.“

Die geänderten Auflagen I.4.9.9 und I.4.9.10 sowie die neuen Auflagen entsprechen den Vorschlägen des Sachverständigen XXXX und des Sv-Eisabfall und lauten wie folgt:

„I.4.9.9 Die Windenergieanlagen sind bei Detektieren einer Vereisung abzuschalten und dürfen nur nach Besichtigung bzw. Feststellung der Eisfreiheit vor Ort (Kontrolle durch Mühlenwart) in Betrieb genommen werden. Eine entsprechende Dokumentation hat im Betriebsbuch oder der Anlagensteuerung zu erfolgen.

I.4.9.10 Für das Detektieren ist jede Windenergieanlage mit 2 unabhängigen Eiserkennungs-Systemen auszustatten. Mindestens ein Eiserkennungs-System (z.B. das Labkotec-System) muss auch bei Stillstand/Trudelbetrieb (Windgeschwindigkeiten 1-3 m/s) der Windenergieanalage wirksam sein.

Die Wirksamkeit der Eiserkennungs-Systeme in Kombination miteinander ist vor der Inbetriebnahme der Anlagen mittels einer Plausibilitätsprüfung einer unabhängigen Prüfstelle nachzuweisen.“

Die neuen Auflagen lauten wie folgt:

„I.4.9.10.1 In der Betriebsvorschrift sind Maßnahmen festzulegen, die sicherstellen, dass bei Wartungsarbeiten in der Windenergieanlage im Notfall sofortige Maßnahmen gesetzt werden können. In der Betriebsvorschrift sind mindestens 2 Mühlenwarte namhaft zu machen, die mit der Bedienung der Anlage vertraut sind und über eine einschlägige Ausbildung verfügen.

I.4.9.10.2 An sämtlichen Zufahrtswegen zu Windenergieanlagen und an Wegen, welche durch einen Überwachungsbereich verlaufen, sind mindestens im Abstand des Überwachungsbereiches (Gesamthöhe der Anlage inkl. Rotor + 20 %) Warntafeln und Warnleuchten aufzustellen, welche auf die Gefahr des Eisabfalls hinweisen.

I.4.9.10.3 Die Aktivierung der Warnleuchten für Eisansatz hat spätestens bei erkanntem Eisansatz automatisch zu erfolgen. Die Deaktivierung der Warnleuchten darf nur manuell durch den Servicetechniker vor Ort bei Eisfreiheit der Rotorblätter durchgeführt werden.

I.4.9.10.4 Sämtliche Windenergieanlagen (GD1 bis GD6 sowie SD1 und SD2) sind mit einer Rotorblattheizung gemäß Stand der Technik durchzuführen.

I.4.9.10.5 Während dem Abtauvorgang von vereisten Rotorblättern ist der gesamte Überwachungsbereich um die Windenergieanlage (Gesamthöhe der Anlage inkl. Rotor + 20 %) zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen und Sachgütern von einer je nach den örtlichen und witterungsbedingten Gegebenheiten erforderlichen Anzahl von Mühlenwarten bzw. unterwiesenen Personen zu überwachen.

I.4.9.10.6 Die Eiserkennungslogik muss bei Inbetriebnahme und anschließend mindestens einmal im Jahr von dafür ausgebildetem Personal getestet werden.“

Hinsichtlich der Auflage I.4.9.10.6 ist anzumerken, dass vom Sachverständigen die Formulierung „Die Eiserkennungslogik sollte bei Inbetriebnahme und anschließend mindestens einmal im Jahr von dafür ausgebildetem Personal getestet werden“ gewählt wurde. Das Wort „sollte“ würde jedoch dazu führen, dass dem Pw keine Verpflichtung zur Überprüfung auferlegt werden würde und ihre Einhaltung von der Behörde somit nicht überprüft werden könnte. Daher wurde vom Gericht die oben genannte Formulierung („muss“ anstatt „sollte“) gewählt.

3.2.4. Beschwerdepunkte:

3.2.4.1. Nur Nachbarn als Beschwerdeführer:

Vorab ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren „nur“ Nachbarn eine Beschwerde erhoben haben.

Nach der Rechtsprechung des VwGH kommen Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 die durch § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c leg. cit. gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Die den Nachbarn gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen. Sie können somit nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden. Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes beispielsweise sind davon ebenso wenig umfasst (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115) wie die Forderung der Begrenzung von Schadstoffemissionen nach dem Stand der Technik gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 (VwGH 27.06.2003, 2002/04/0195 oder VwGH 24.10.2001, 98/04/0181).

Auch Vorschriften, die zu unbestimmt gehalten sind oder lediglich eine objektive Umweltvorsorge normieren, gewähren keine subjektiv-öffentlichen Rechte.

Mit der Entscheidung zur Zahl 2010/06/0262 hat der VwGH zudem klargestellt, dass dann, wenn (lediglich) Nachbarn gegen den Genehmigungsbescheid Beschwerde erheben, es dem BVwG (damals: US) verwehrt ist, eine umfassende Prüfung sämtlicher öffentlicher Interessen, die durch das Projekt betroffen sein könnten, vorzunehmen. In einem derartigen Fall steht es dem BVwG nur zu, zu prüfen, ob die subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn selbst durch das Projekt gefährdet werden (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262; 11.12.2012, 2011/05/0038; US 02.09.2011, 3D/2011/6-14, Graz Ost Landesstraßenspangen; 25.02.2011, 4B/2010/21-8, Westendorf). (siehe dazu auch Altenburger in Altenburger (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 40 UVP-G Rz 7)

3.2.4.1. Auswirkungen:

§ 17 Abs. 2 UVP-G 2000 sieht eine Reihe von Genehmigungsvoraussetzungen in Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge vor, soweit diese nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 ist die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten, wobei unter anderem jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 führen.

3.2.4.1.1. Nachtkennzeichnung:

Von den Bf 4, Bf 5, Bf 9, Bf 10, Bf 11 und Bf 14 wurde lediglich vorgebracht, dass der Stand der Technik durch die Art der Nachtkennzeichnung nicht erfüllt sei. Damit wird jedoch, wie oben bereits angeführt, kein subjektives Recht geltend gemacht, sondern lediglich die Begrenzung der Emission nach dem Stand der Technik gefordert. Nicht behauptet und auch nicht dargelegt wurde, dass sie dadurch in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden würden. Der Einwand ist daher unzulässig. Anzumerken ist jedoch, dass die gewählte Art der Nachtkennzeichnung, wie oben angeführt, aktuell dem Stand der Technik entspricht.

3.2.4.1.2. Schattenwurf:

3.2.4.1.2.1. Hinsichtlich des von den Bf 12, Bf 13 und Bf 14 geltend gemachten Einwandes, dass im Bescheid fälschlicherweise auf einen anderen Windpark Bezug genommen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass damit keine persönliche Beeinträchtigung behauptet oder geltend gemacht wurde. Der Einwand ist daher unzulässig.

3.2.4.1.2.2. Auch mit dem Einwand der Bf 12 und Bf 13, dass die Tourismuseinrichtung XXXX beeinträchtig sei, wird kein subjektiv-öffentliches Rechts geltenden gemacht, da die Tourismuseinrichtung nicht im Eigentum der Bf 12 und Bf 13 steht. Der Einwand ist daher unzulässig.

3.2.4.1.2.3. Hinsichtlich des Einwandes des Bf 6, dass sich in ungefähr 800 m Entfernung zur Wka eine „ XXXX “, welche ein Naturdenkmal bzw. eine Pilgerstätte sei und diese durch die Wka beeinträchtigt werden würde, wird kein den Nachbarn gewährtes subjektiv-öffentliches Recht vorgebracht, da sich die „ XXXX “ nicht auf dem Grundstück und daher auch nicht im Eigentum des Bf 6 befindet. Der Einwand ist daher unzulässig.

3.2.4.1.2.4. Hinsichtlich des Einwandes in der mündlichen Verhandlung, dass die Quellenangabe bezogen auf den Windenergie-Erlass mangelhaft sei, da keine Internetadresse oder Link angeführt sei, ist das Folgende festzuhalten:

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 23.08.2013, 2011/03/0131; VwSlg. 18.673 A; VwGH 20.09.2018, Ra 2017/11/0284).

Gegenständlich wurde von der Sv-Schattenwurf in ihrem Gutachten eindeutig angeführt, dass eine der Grundlagen für das Gutachten der Windenergie-Erlass vom 03.05.2022 sei und im Befund darauf zurückgegriffen und schlussendlich im Gutachten (im engeren Sinn) Schlussfolgerungen daraus gezogen. Nur weil die genaue Internetadresse bzw. der Link des Erlasses (welcher im Gutachten genau bezeichnet wird und sich ohne weiteres im Internet finden lässt) nicht angeführt wird, handelt es sich nicht um eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt. Somit ist das Gutachten mit keinem Mangel behaftet und als Beweismittel brauchbar.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sämtliche im gegenständlichen Verfahren relevanten Auswirkungen auf Schutzgüter iSd UVP-G 2000 bereits im Administrativverfahren durch Sachverständige untersucht wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195). Nur Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden (VwGH 20.10.2005, 2005/07/0108).

Wie oben dargelegt, konnte die Sv-Schattenwurf alle von den Bf vorgebrachten Bedenken schlüssig widerlegen. Daher konnten das Gutachten der Sachverständigen und die darin getätigten Äußerungen den Feststellungen zugrunde gelegt werden, weshalb eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch Schattenwurf auszuschließen ist.

3.2.4.1.3. Eisabfall:

3.2.4.1.3.1. Von den Bf wurde mehrfach angeführt, dass ihr Eigentum (Grundstück) eingeschränkt werden würde und dies nicht zulässig sei. Grundsätzlich ist der Eigentumsschutz gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit a UVP-G 2000 auf die Nachbarn beschränkt. Für Nachbarn leiten sich aus dem Eigentumsschutz subjektiv-öffentliche Rechte ab. § 75 Abs. 1 GewO, dem das UVP-G diesbezüglich nachgebildet ist, stellt ausdrücklich klar, dass unter einer Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts des Eigentums zu verstehen ist. Das UVP-G 2000 und die GewO schützen das Eigentum eines Nachbarn somit nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich wird (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171). Hingegen ist die Minderung des Verkehrswerts einer Sache (insbesondere einer Liegenschaft) oder die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen keine Gefährdung des Eigentums (vgl. § 75 GewO; VwGH 24.06.2009, 2007/05/0115). So können z.B. Nachbarn mit dem Vorbringen, durch die geplante Anlage werde die Nutzung der Liegenschaften für touristische Zwecke ausgeschlossen, eine solche Gefährdung nicht dartun. Auch bloße Minderungen der Vermietbarkeit einer Liegenschaft stellen keine Eigentumsgefährdung dar.

Wie oben festgestellt, geht die Gefährdung hinsichtlich des Eisabfalles von den geplanten Wka nicht über die Gefährdung durch Eisabfall von sonstigen in Grenznähe errichteten Baulichkeiten hinaus. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Stelle und damit eine sich zum Zeitpunkt des Eisabfalles dort befindliche Person außerhalb der vom Rotorblatt überstrichenen Fläche und innerhalb des Überwachungsbereiches während des Eisabfallereignisses von einem von einer stillstehenden Wka herabfallenden Eisstück getroffen wird, kommt im Bereich von ca. 10-6 bis 10-7 pro Jahr zu liegen und befindet sich damit unter den gesellschaftlich allgemein akzeptierten Risiken, d.h. des unvermeidlichen Alltagsrisikos. Somit kann von einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des oben Angeführten nicht gesprochen werden.

3.2.4.1.3.2. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit den Verweisen der Bf 4, Bf 5 und Bf 11 darauf, dass Grundstücke anderer Personen beeinträchtigt werden würden, kein ihnen zustehendes subjektiv-öffentliches Recht (siehe dazu Pkt. II.3.1.4.1.) geltend gemacht wird und diese Einwände daher unzulässig sind.

3.2.4.1.3.3. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass auch für diesen Fachbereich von den Bf kein Gutachten vorgelegt worden ist (siehe dazu bereits Pkt. II.3.1.4.2. für detaillierte Ausführungen).

Wie oben dargelegt, konnte der Sv-Eisabfall alle von den Bf vorgebrachten Bedenken schlüssig widerlegen. Daher konnten das Gutachten des Sachverständigen und die darin getätigten Äußerungen den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Die gegenständlich projektierten Maßnahmen entsprechen dem Stand der Technik und eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch Eisabfall ist damit auszuschließen und die Genehmigungsvoraussetzung eingehalten.

Bezüglich des Einwandes (u.a. der Bf 16), dass durch die Windräder, aufgrund der Gefahr des Eisabfalles, Anspannung und Unlust entstehen würde und diese der Gesundheit und dem Wohlbefinden schaden würde, ist anzumerken, dass hinsichtlich der Berücksichtigung von „psychologischen Auswirkungen“ allein aufgrund des Anblickes der Betriebsanlage, der VwGH ausgeführt hat, „dass unter den im § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nur physische Einwirkungen zu verstehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/04/0009). Durch den Anblick einer Betriebsanlage oder ihrer Abgasfahne hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens fallen nicht darunter.“ (siehe VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073)

Auch im Anwendungsbereich des UVP-G 2000 muss daher analog gelten, dass das Gefühl des Ärgers, der Anspannung oder der Unlust und die damit einhergehende psychische Belastung, keine relevante Auswirkung eines Vorhabens ist (VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132). Dem Einwand war daher nicht weiter zu folgen.

3.2.4.1.3.4. Hinsichtlich des Einwandes der Bf 16, dass nicht verständlich sei, warum es den Betreibern gestattet sei, dass diese auf öffentlichen Wegen Eiswarntafeln aufstellen dürften und Erholungssuchenden die Benützung somit verwehrt sei, wird kein den Nachbarn gewährtes subjektiv-öffentliches Recht vorgebracht (siehe Pkt. II. 3.1.4.1.). Der Einwand ist daher unzulässig.

3.2.4.1.3.5. Hinsichtlich dem Einwand des Bf 6, dass Gefahrenzonen im Bescheid nicht aufgelistet seien, „Eiswarn-Tafeln“ aus dem Projekt zu entfernen seien, die Grundstücke im Bescheid aufzulisten seien und der Bescheid daher nichtig sei, ist anzuführen, dass damit kein den Nachbarn gewährtes subjektiv-öffentliches Recht vorgebracht wurde (siehe Pkt. II. 3.1.4.1.). Der Einwand ist daher unzulässig.

3.2.4.1.3.6. Auch mit dem Einwand der Bf 16, dass im Bescheid die Anrainergrundstücke sowie die Grundstücke in der Gefahrenzone nicht aufscheinen würden, wird kein den Nachbarn gewährtes subjektiv-öffentliches Recht vorgebracht wurde (siehe Pkt. II. 3.1.4.1.). Der Einwand ist daher unzulässig.

3.2.4.1.3.7. Hinsichtlich des Vorbringens des u.a. Bf 14, dass eine Abtauautomatik bzw. eine Abtauvorrichtung im Bescheid nicht vorgesehen sei und auch nicht ersichtlich sei, wo Warntafeln und Warnleuchten zu positionieren seien, ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlich projektierten Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen. Zudem geht aus dem Bescheid hervor, dass die Wka des gegenständlichen Windparks mit einem Eiserkennungssystem auszurüsten sind, welches eine Vereisung bei Betrieb und bei Stillstand/Trudeln der Anlagen erkennt und ein automatisches Starten bei Vereisung der Anlagen wirksam verhindert. Zudem ist es ein Projektbestandteil, dass zur Reduktion des Risikos für Personen und Sachgüter im Gefahrenbereich um die Anlagen, an allen öffentlichen Wegen Hinweisschilder im Abstand von 240 m (bei der Anlage SD2 216 m) aufgestellt werden. Zusätzlich werden die Blinklichter so positioniert, dass eine Sichtbarkeit von den Eiswarntafeln aus gewährleistet ist. Die Blinklichter werden im Falle von Eisdetektion durch die Anlagen aktiviert. Der Einwand ist daher nicht gerechtfertigt.

3.2.4.1.4. Schall/Infraschall:

3.2.4.1.4.1. Vorab ist, wie bereits oben ausführlich angeführt (siehe Pkt. II.3.1.4.2), vorauszuschicken, dass ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden kann.

Hinsichtlich des Einwandes, dass das Gutachten des im gerichtlichen Verfahren bestellten Sv-Schall nicht den Anforderungen an ein Gutachten entspreche, da ein inkonziser Verweis auf „eine europäische Methode“ nicht ausreiche um die Qualität eines Gutachtens zu erreichen, ist das Folgende auszuführen:

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten, wie bereits oben angeführt, einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (vgl. VwGH 23.08.2013, 2011/03/0131; VwSlg. 18.673 A; VwGH 20.09.2018, Ra 2017/11/0284, mwH). Wie sich aus den Feststellungen unter Pkt. II.1.5.4.11. ergibt, besteht das Gutachten einerseits aus einem Befund, wo der Sv-Schall unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden Tatsachenfeststellungen trifft. Andererseits finden sich in dem genannten Gutachten Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt. Somit ist nicht erkennbar, dass der Sv-Schall weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt und das Gutachten daher unbrauchbar wäre. Auch legt der Sv-Schall dar, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. Somit entspricht das Gutachten des Sv-Schall der ständigen Judikatur des VwGH.

Das BVwG verkennt nicht, dass vom Bf 11 ein Gutachten des Bf-Sv vorgelegt worden ist. Wie unter Pkt. II.1.5.4.5. festgestellt, geht der Bf-Sv jedoch in seiner Stellungnahme von einem nicht aktuellen Stand der Technik aus, da dieser den Inhalt aktueller ÖNORMEN falsch wiedergibt und somit fachlich grob falsche Aussagen tätigt (siehe Pkt. II.2.5.4.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten des Bf-Sv auch vom Sv-Schall berücksichtigt worden ist.

Den Bf ist es somit nicht gelungen das Gutachten des vom Gericht herangezogenen Sv-Schall fachlich zu entkräften, da dieser alle Beschwerdepunkte, wie oben unter Pkt. II.2.5.4. ausführlich dargelegt, nachvollziehbar entkräften konnte. Von der Einholung eines weiteren Gutachtens konnte daher abgesehen werden.

3.2.4.1.4.2. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist unvermeidbar mit Schall bzw. Infraschall zu rechnen. Es werden jedoch alle Grenzwerte unterschritten.

Eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn ist damit auszuschließen und der Bestimmung des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 entsprochen.

3.2.4.1.4.3. Aufgrund des Ausgeführten ist daher auch keine Gefährdung, wie vom Bf 14 vorgebracht, der Schulkinder im Ortsgebiet von XXXX gegeben. Unabhängig davon wird mit dem allgemeinen Vorbringen, dass Schulkinder auf dem Schulweg in XXXX gefährdet seien, kein den Nachbarn gewährtes subjektiv-öffentliches Recht vorgebracht (siehe Pkt. II. 3.1.4.1.). Der Einwand ist daher unzulässig.

3.2.4.1.4.4. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Bf denkmöglich nur durch die MP 1, MP 2 und MP 10 hinsichtlich ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte betroffen sein können. Jegliches Vorbringen der Bf 2, Bf 3, Bf 4, Bf 5, Bf 7, Bf 9, Bf 10, Bf 11, Bf 12, Bf 13 und Bf 14 hinsichtlich anderer MP, welche für die Bf irrelevant sind, sind daher unzulässig.

3.2.4.1.4.5. Hinsichtlich der erstmaligen Einwendung von Baulärm im Beschwerdeverfahren ist auf das Folgende hinzuweisen.

§ 40 Abs. 1 UVP-G 2000 besagt, dass wenn in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht werden, diese nicht zulässig sind, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.„Missbräuchlich oder unredlich ist ein erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren dann, wenn es dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, das Vorbringen bereits innerhalb der im Verwaltungsverfahren dafür vorgesehenen oder gesetzten Fristen zu erstatten und ihn/sie an der Unterlassung nicht nur ein leichtes Verschulden trifft oder der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen. Maßgeblich ist, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Vorwurf gemacht werden kann und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht. Die Beurteilung eines missbräuchlichen oder unredlichen Vorbringens obliegt dem Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall.“ (ErläutRV 1901 BlgNR XXVII. GP 13)

Im konkreten Fall wurden die Einwendungen hinsichtlich des Baulärms das erste Mal nach der ersten mündlichen Verhandlung vom 01.03.2023 eingebracht. Die Beschwerdeführer hätten diese Einwendungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorbringen können. Für das BVwG entsteht gegenständlich der Eindruck, dass der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht, um das Verfahren zu verzögern. Bestärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass die gegenständlichen Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.03.2023, ohne erkennbaren Grund, völlig neu strukturiert worden sind, was dazu geführt hat, dass nur schwer zu erkennen war, welche Fragen bereits behandelt worden sind, welche Vorbringen neu, aber zu bereits Eingebrachtem ergänzend waren bzw. was völlig neu thematisiert worden ist. Dies hat die Bearbeitung wesentlich erschwert und das Verfahren entsprechend verzögert. Daher kann den Bf 11, Bf 12, Bf 13 und Bf 14 bei einer Gesamtbetrachtung der Vorwurf gemacht werden, dass der Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht hat um das Verfahren zu verzögern. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Rv der oben genannten Bf bereits in den drei Beschwerdeschriftsätzen vom 28.12.2016 einen großen Teil der Vorbringen, obwohl diese zu einem großen Teil ident waren, in unterschiedlicher Reihenfolge und Zusammensetzung vorgebracht hat, was die Bearbeitung der Beschwerden verlängert hat. Daher waren die Einwendungen hinsichtlich des erstmals vorgebrachten Baulärms gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 unzulässig.

3.2.4.1.4.6. Hinsichtlich dem Einwand der Bf 11, dass die Messgeräte nicht richtig geeicht gewesen seien, ist auf das Folgende hinzuweisen:

Gemäß § 11 Z 4 MEG unterliegen Messgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden, der Eichpflicht. Gemäß § 14 MEG sind die eichpflichtigen Messgeräte innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen. Diese Frist beträgt gemäß § 15 MEG zwei Jahre bei allen Messgeräten, soweit in den Z 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere (längere) Frist festgesetzt ist. Die Nacheichfrist beginnt gemäß § 16 MEG mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr. Gegenständlich fanden die Messungen im Jahr 2014 statt. Die Schallpegelmesser wurden allesamt im Jahr 2012 bzw. 2013 geeicht. Somit hat die Nacheichfrist der Schallpegelmesser am 31.12.2014 bzw. am 31.12.2015 geendet. Es wurde den gesetzlichen Erfordernissen damit eindeutig entsprochen.

3.2.4.1.5. Ornithologie/Landschaftsbild:

3.2.4.1.5.1. Hinsichtlich des Einwandes der Bf 11, Bf 12, Bf 13 und Bf 14, dass das ornithologische Gutachten unzureichend sei, wird kein den Nachbarn gewährtes subjektiv-öffentliches Recht vorgebracht. Die Einwände bzw. auch die Anträge, das ornithologische Gutachten zu ergänzen, sind daher unzulässig.

3.2.4.1.5.2. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Bf 4, Bf 5, Bf 11, Bf 12, Bf 13 und Bf 14, dass das Landschaftsbild nicht ausreichen geprüft worden sei und auch der Naturpark bzw. der dortige Tourismus negativ beeinträchtigt sei. Hinsichtlich der behaupteten Befangenheit ist zudem darauf hinzuweisen, dass Nachbarn die Befangenheit nur gegenüber Sachverständigen rügen können, die nachbarschaftsrelevante Themen bearbeiten (z.B. Lärmschutz, Medizin; nicht aber z.B. Naturschutz).

3.2.4.1.6. Sonstiges:

Mit den allgemeinen Vorbringen der Bf, dass im Bescheid keine Grundstückverzeichnisse seien, Widmungen rechtswidrig bzw. unzureichend seien (Bf 4, Bf 5, Bf 11, Bf 12, Bf 13 und Bf 14), Grundstücke ein Europaschutzgebiet betreffen würden (Bf 4, Bf 5, Bf 11, Bf 12, Bf 13 und Bf 14), das Vorhaben das Radarsystem beeinflusse und eine Stellungnahme des BMLVS nicht vorliege bzw. auch das hochfrequenztechnisch Gutachten obsolet sei (Bf 4, Bf 5, Bf 11, Bf 12, Bf 13 und Bf 14), der Antrag eingeschränkt worden sei (Bf 4, Bf 5, Bf 11 und Bf 14; siehe hinsichtlich der Bf 12 und Bf 13 Pkt. II.3.2.4.1.12.), das Klima und Energiekonzept nicht dem Stand der Technik entspreche (Bf 11, Bf 12, Bf 13 und Bf 14), das öffentliche Interesse fehle (Bf 4, Bf 5, Bf 11, Bf 12, Bf 13 und Bf 14), sowie diverse Widersprüche bzw. offensichtliche Schreibfehler (u.a. XXXX anstatt XXXX ) im Bescheid zu finden seien (Bf 4, Bf 5, Bf 11, Bf 12, Bf 13 und Bf 14), unklar sei, wie/ob der Baustellenverkehr durch das Ortsgebiet von XXXX geführt wird (Bf 4 und Bf 5), dass die Voraussetzungen für eine Enteignung, welche die Bf nicht betrifft, nicht gegeben seien (Bf 4 und Bf 5) wird nicht dargelegt, dass die Bf dadurch in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden würden. Damit haben sie auch kein den Nachbarn gewährtes subjektiv-öffentliches Recht vorgebracht. Die Einwände sind daher ebenfalls unzulässig.

Hinsichtlich des Einwandes der Bf 4, Bf 5, Bf 11, Bf 12, Bf 13 und Bf 14, dass diverse Unterlagen nur in englischer Sprache verfügbar gewesen seien, ist auszuführen, dass die Bf lediglich angeführt haben, dass es nicht für jedermann verständlich gewesen sei. Nicht vorgebracht bzw. behauptet wurde, dass dies für die Bf selbst eine Einschränkung gewesen sei. Daher war auch dieser Einwand unzulässig.

3.2.4.1.7. Behauptete Befangenheit bzw. fehlende fachliche Kompetenz des bereits im Behördenverfahren beigezogenen Sachverständigen für den Fachbereich Eisabfall:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, welche geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das gilt nicht nur für Amtssachverständige, sondern auch für nichtamtliche Sachverständige (Zellenberg in Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Sachverständigenrecht3, Rz 3.048).

Das Vorliegen von Befangenheit ist nach der Rechtsprechung nur dann ein wesentlicher, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen (VwGH 21.11.2013, 2010/11/0120).

Grundsätzlich ist auszuführen, dass es auch nicht genügt, die Fachkenntnisse in Zweifel zu ziehen, wenn keine konkreten Einwendungen gegen die Ergebnisse des Gutachtens erstattet werden (VwGH 21.02.2013, 2012/06/0189). Die allgemeine Behauptung, der Sachverständige sei befangen, lässt nicht erkennen, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht die Bf sich verletzt erachten.

Nach der Judikatur des VwGH hat der Vorwurf einer Befangenheit somit konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers oder Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung/Beurteilung möglich ist (VwGH 12.11.2012, 2011/06/020). Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH 24.03.2015, 2012/03/0147; VwGH 25.06.2009, 2007/07/0050; VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 u.a. mwN).

Die Rüge muss die „verfahrensrechtliche Relevanz“ der (vermeintlich) tendenziös unterbliebenen oder verfehlten Ermittlungen darlegen, und die Befangenheit kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung des Verwaltungsorgans ergeben (VwGH 21.02.2013, 2012/06/0189; VwGH 31.03.2005, 2004/07/0199).

Die Aussage, er wäre eventuell zu einem kritischeren Gutachten gekommen, zeigt nicht auf, inwieweit das Verfahrensergebnis ohne die angebliche Befangenheit des Amtssachverständigen ein anderes gewesen wäre (VwGH 11.03.1997, 96/07/0777).

Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus. Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit, etwa eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen, lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG zu werten (VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Auch kann den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Daher kann das BVwG, wenn andere Einwände im Sinne des § 7 AVG gegen die Sachverständigen nicht vorgebracht wurden, davon ausgehen, dass diese nicht befangen sind.

Wie der VwGH bereits mehrfach - und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - ausgeführt hat, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird, wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen ist. Dies gilt umso mehr für Amtssachverständige, die keine Bediensteten der belangten Behörde sind (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/07/0092). Diese Überlegungen sind erst recht auf die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen (die nicht organisatorisch in eine Behörde eingegliedert sind) zu übertragen.

Auch die Tatsache, dass ein Sachverständiger bereits im behördlichen Verfahren ein Gutachten erstattete bzw. zu einem früheren Zeitpunkt bereits als Privatgutachter für die Konsenswerberin tätig war, ist allein deshalb noch nicht als wichtiger Grund iSd § 7 Abs. 1 Z 4 AVG zu werten.

Die Bf hätten die Relevanz der behaupteten Befangenheit für das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens aufzeigen müssen (VwGH 06.05.2021, Ra 2019/03/0040). Dies wurde jedoch verabsäumt und lediglich pauschal angeführt, dass es grundsätzlich ein Verstoß gegen den Grundsatz des „fair trial“ als auch der allgemeinen Rechtsstaatlichkeit sei.

Wie der VwGH auch schon früher (vgl. etwa VwGH 26.09.2017, Ra 2017/05/0158) ausgesprochen hat, führt selbst die Unrichtigkeit eines Gutachtens - die freilich nach Ansicht des BVwG gegenständlich ohnehin nicht gegeben ist - nicht zur Befangenheit eines Sachverständigen.

Auch der EGMR hegt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bestellung von Sachverständigen, die bereits in einem früheren Verfahren tätig waren, wenn bestimmte ausgleichende Maßnahmen erfolgen (vgl. etwa Beschluss vom 24.09.2020, Berg gegen Österreich, Appl. 11216/15; Urteil vom 15. Dezember 2015, Schatschaschwili gg Deutschland [GK], Appl. 9154/10, Z 100-131; Beschluss vom 10. Juni 2021, Striedinger ua. gegen Österreich, Appl. 62162/13 ua.).

Hinsichtlich des Vorwurfes, dass der Sv-Eisabfall für die XXXX tätig sei und diese im Sektor „ XXXX “ die „ XXXX “ sowie „ XXXX “ als ihre Partner anführe, ist darauf hinzuweisen, dass es den Sachverständigen möglich ist, auftragsbezogen weisungsfrei und ohne Interessenskonflikt unabhängig und objektiv Gutachten zu erstellen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige zur wahrheitsgemäßen Erstattung des Gutachtens verpflichtet ist und diesen eine strafrechtlich sanktionierte Wahrheitspflicht trifft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 [Stand 1.7.2005, rdb.at]).

Zusammenfassend kann somit ausgeführt werden, dass von den Bf keine sonstigen wichtigen Gründe gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG vorgebracht wurden, welche geeignet wären, die volle Unbefangenheit derjenigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tätigen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, die bereits in den zugrundeliegenden Behördenverfahren tätig waren.

Als Sachverständige dürfen, wie auch aus § 52 Abs. 2 AVG hervorgeht („geeignete“ Personen), nur natürliche Personen herangezogen werden, welche die im (Materien-)Gesetz vorgesehenen Qualifikationserfordernisse erfüllen, also z.B. hochbautechnischen Sachverstand (vgl. § 24 Abs 4 TBO) aufweisen (VwGH 02.07.1992, 89/06/0143). In Ermangelung einer solchen ausdrücklichen Regelung muss, da es einen allgemeinen gesetzlichen Begriff des Sachverständigen nicht gibt, auf den Grundsatz zurückgegriffen werden, dass nur eine Person zum Sachverständigen bestellt werden darf, die über jene besondere Sachkunde (jene fachliche Befähigung [VwSlg 10.811 A/1982; VwGH 10.06.1999, 96/07/0191]) - samt den erforderlichen technischen Geräten - verfügt, welche die Einholung des Gutachtens iSd § 52 Abs. 1 AVG notwendig macht (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195; näher dazu Attlmayr, Recht 67ff, 116f; siehe auch Rz 9ff, 22, 28, 33). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 [Stand 1.7.2005, rdb.at])

Insofern spielt es keine Rolle, ob der Sachverständige ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist. Lediglich von Relevanz ist, dass der Sachverständige, wie oben dargelegt, über eine umfangreiche Expertise auf dem Fachgebiet „Eisabfall“ verfügt. Der Einwand der Bf, dass der Sv-Eisabfall kein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für ein Gebiet sei und er deshalb nicht als Sachverständiger bestellt werden dürfe, entbehrt jeglicher Grundlage.

3.2.4.1.8. Behauptete Befangenheit bzw. fehlende fachliche Kompetenz des beigezogenen Sachverständigen für den Fachbereich Windenergieanlagen:

Der Sv-Wka konnte, wie oben angeführt, darlegen, dass er lediglich im Rahmen einer Initiative Mitarbeiter der XXXX als Energieeffizienzberater ausgebildet hat. Während seiner Zeit als Geschäftsführer des XXXX ( XXXX ) hatte der Sv-Wka keine anderweitigen Geschäftsbeziehungen zu der XXXX . Zudem war der Sv-Wka in vielen Verfahren tätig, wo die XXXX teils Klägerin und teils Beklagte war. Sohin ist nicht zu sehen, dass der Sv-Wka befangen wäre.

Wie bereits oben angeführt, spielt es keine Rolle, ob der Sachverständige ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist bzw. mit welchen Zertifizierungen der Sachverständige in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragen ist. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Sachverständige über den notwendigen Sachverstand verfügt. Dies ist bei einem Sachverständigen, welcher seit Jahren als Fachprüfer im Bereich der Windenergieanlagen für den XXXX tätig ist und über jahrelanger Berufserfahrung im Bereich von Windkraftwerken verfügt, zweifellos gegeben. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass es in der Liste keinen Eintrag für Wind-Großkraftwerke gibt. Der Einwand geht daher ins Leere.

3.2.4.1.9. Antrag XXXX zur Standortgemeinde zu erheben bzw. Einwand, dass die Unterlagen nicht in der Gemeinde XXXX aufgelegt gewesen seien:

Bei den Gemeinden ist zwischen der Standortgemeinde und den an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzenden Gemeinden zu unterscheiden. Als Standortgemeinde gilt jede Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben zur Gänze oder zumindest zum Teil ausgeführt werden soll. Berührt ein (Trassen-)Vorhaben das Gemeindegebiet mehrerer Gemeinden, so ist jede von ihnen eine Standortgemeinde (VfGH 13.12.2007, V 87/06). Die Tatsache, dass ein Vorhaben Auswirkungen auf die Umwelt einer Gemeinde haben wird, macht diese hingegen nicht zur Standortgemeinde. (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 19 UVP-G [Stand 1.7.2011, rdb.at])

Daher handelt es sich bei XXXX , da sich das Vorhaben auch nicht zum Teil auf dem Gebiet von XXXX befindet, um keine Standortgemeinde. Unabhängig davon, wird mit dem genannten Antrag auch kein den Nachbarn gewährtes subjektiv-öffentliches Recht vorgebracht. Der Antrag der Bf 15, XXXX zur Standortgemeinde zu erheben, ist daher unzulässig.

Hinsichtlich dem Einwand, dass die Unterlagen nicht in der Gemeinde XXXX aufgelegen seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 den Genehmigungsantrag, die in § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung, soweit technisch verfügbar und möglich, in elektronischer Form zu übermitteln hat und die Unterlagen bei der Behörde und bei der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen sind (siehe auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 9 UVP-G Rz 5 f [Stand 1.7.2011, rdb.at]). Dem Einwand war daher nicht zu folgen. Diesbezüglich waren die Einwendungen der Bf, welche nicht in XXXX wohnhaft sind (Bf 4, Bf 5, Bf 11, Bf 12, Bf 13 und Bf 14), unzulässig.

3.2.4.1.10. Stellungnahmen nach Schluss des Ermittlungsverfahrens:

Gemäß § 39 Abs. 3 AVG kann die Behörde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklären, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung zu ergehen. Gemäß § 40 Abs. 6 UVP-G 2000 ist § 39 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 AVG erster und zweiter Satz, wonach das Ermittlungsverfahren auf Antrag fortzusetzen ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden, ist in UVP-Verfahren nicht anzuwenden.

Es handelt sich dabei um eine spezielle Ausformung der Prozessförderungspflicht der Parteien, die ihre Einwendungen so zeitgerecht zu erstatten haben, dass das Verfahren möglichst rasch, jedenfalls in der vorgesehenen Verfahrensdauer beendet werden kann (Lampert, UVP-G [2020], § 16 Rz 3). Die Schlusserklärung dient zur Verfahrensbeschleunigung und zur Vermeidung der Verzögerung des Verfahrens durch zahlreiche „last minute“ Beweisanträge kurz vor Erlassung der verfahrenserledigenden Entscheidung. Die Verkündung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens hat zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt keine neuen Tatsachen und Beweise vorgebracht werden und verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweise nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Die Entscheidung weist keinen Begründungsmangel auf, wenn sie auf das spätere Vorbringen nicht eingeht (Marko, Der Schluss des Ermittlungsverfahrens im UVP-G 2000, ÖZW 2019, 113). Die Bf 2 bis Bf 10 und Bf 15, die nach Schluss des Ermittlungsverfahrens noch eine umfangreiche Stellungnahme eingebracht haben, hatten in den mündlichen Verhandlungen ausreichend Gelegenheit zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ausführlich Stellung zu nehmen, Fragen zu stellen und sowohl mit der Pw als auch mit den gerichtlichen Sachverständigen detailliert über alle von ihnen aufgeworfenen Fragen zu diskutieren. Die Verkündung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens erfolgte nach ausführlicher Anhörung aller Parteien und im Bewusstsein aller vorgebrachten Beweismittel zu Recht.

Die nach Schluss des Ermittlungsverfahrens eingebrachte Stellungnahme der oben genannten Bf war daher nicht mehr zu berücksichtigen.

3.2.4.1.11. Missachtung des Gleichbehandlungsgebotes:

Hinsichtlich der Beschwerde des Rv der Bf 11, Bf 12, Bf 13 und Bf 14, dass die gutachterliche Stellungnahme des Sv-Schall vom 21.05.2023 diesem erst mit monatelanger Verzögerung, konkret am 23.08.2023 während seines Auslandsurlaubes, zugestellt wurde, während die genannte Stellungnahme dem Rv der Pw mit E-Mail des BVwG vom 01.06.2023 (ON 133) übermittelt wurde, eine evidente Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Gleichbehandlung der Parteien sei, ist das Folgende auszuführen.

Gemäß § 17 Abs. 2 AVG muss in Mehrparteienverfahren die Akteneinsicht allen am Verfahren beteiligten Parteien auf ihr Verlangen in gleichem Umfang gewährt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 12 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Es wäre dem Rv und allen anderen Bf jederzeit möglich gewesen Akteneinsicht zu nehmen. Dahingehend ist anzumerken, dass das Gericht der Partei die Akteneinsicht bloß zu gestatten hat, aber nicht verpflichtet ist, die Akten an die von der Partei gewünschte Behörde zum Zweck der leichteren Ermöglichung der Akteneinsicht zu übersenden (VwGH 15.11.2017, Ra 2016/08/0184). Dies bedeutet aber nicht, dass ein digitales übersenden, gegenständlich per E-Mail, verboten wäre.

Zudem ist auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Durch diese Bestimmung wird der bereits in § 37 AVG grundlegend verankerte und für das Verwaltungsverfahren sowie für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht fundamentale Grundsatz des Parteiengehörs für das Beweisverfahren bekräftigt und konkretisiert. Auf Grund des Zusammenhalts dieser Bestimmungen (vgl. auch § 43 Abs. 3 und § 65 AVG) ist mit diesem Grundsatz daher postuliert, dass den Parteien im Ermittlungsverfahren im Allgemeinen und im Beweisverfahren im Besonderen Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen (VwSlg 15.701 A/2001; VfSlg 20.362/2020). Grundlegend hat der VfGH in diesem Sinn festgehalten, dass die Parteistellung dem am Verfahren Beteiligten ermöglichen soll, „seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage darzutun und der Behörde alle zweckdienlichen Beweismittel und sonstigen Erkenntnisquellen an die Hand zu geben, gegebenenfalls auch Rechtsmittel zu ergreifen und dies alles mit dem Ziel, eine ihm günstige Entscheidung zu erwirken“ (VfSlg 20.362/2020). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 [Stand 1.3.2023, rdb.at])

Der VwGH hat die Anforderungen an die Art und Weise, wie die Behörde Parteiengehör einzuräumen hat, im Erkenntnis vom 05.09.1995, 95/08/0002, prägnant zusammengefasst. Danach ist es von

- Amts wegen,

- ausdrücklich,

- in förmlicher Weise,

- unter Einräumung einer angemessenen Frist und

- unter Beachtung des § 13a AVG

zu gewähren.

Eine dem Grundsatz des Parteiengehörs entsprechende Möglichkeit zur Stellungnahme erfordert auch, dass eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Frist gesetzt wird (VwSlg 15.701 A/2001). Gegenständlich wurden die Gutachten dem Rv der Bf 11 bis Bf 14, welcher in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, dass die Frist zur Stellungahme hinsichtlich der gutachterlichen Stellungnahme des Sv-Schall zu kurz gewesen sei, am 23.08.2023 per ERV übersendet. Es wurde dabei keine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt. Daher hätte der Rv die Möglichkeit gehabt, auch noch in der mündlichen Verhandlung am 05.09.2023 eine Stellungnahme abzugeben. Anzumerken ist zudem, dass die gutachterliche Stellungnahme lediglich auf die von den Bf aufgeworfenen Beschwerdepunkte eingeht und einen Umfang von lediglich fünf Seiten aufweist. Dem Rv der Bf 11 bis Bf 14 hätte es nach Ansicht des Gerichtes jedenfalls möglich sein müssen, in dieser Zeit eine Stellungnahme zu verfassen. Das BVwG verkennt dabei auch nicht, dass bei der Bemessung zu veranschlagen ist, dass das Recht zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG auch das Recht umfasst, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es darum geht, einem Sachverständigengutachten wirksam entgegenzutreten (VwSlg 4896 A/1959; VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090; VwGH 24.11.2014, 2013/04/0153; vgl. auch VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0092 zum Ergänzungsgutachten).

Diesfalls muss die Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw. für die Vorlage eines Gegengutachtens ausreichen (siehe auch VwSlg 15.701 A/2001 zur unzureichenden Setzung einer Frist von bloß sieben Tagen), wobei die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen ist (VwGH 07.06.2022, Ra 2019/11/0198).

Gegenständlich hat sich der Rv der Bf 11 bis Bf 14 bereits des Bf-Sv bedient. Somit wurde von diesen Bf bereits ein entsprechender Sachverständiger ausgewählt, welcher von den Bf auch nicht in die mündliche Verhandlung bestellt worden ist, wo dieser der gutachterlichen Stellungnahme des Sv-Schall entgegentreten hätte können.

Hinsichtlich dem Einwand des Rv, dass dieser im Urlaub gewesen sei, was die Stellungnahmefrist zusätzlich verkürzt habe, ist anzumerken, dass das Gericht nicht in die Urlaubsplanung eines Rv eingebunden ist und daher auch nicht darüber Bescheid weiß, wann ein Rv urlaubsbedingt abwesend ist. Ein Rv muss somit auch während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit, insbesondere in zeitlicher Nähe zu einer mündlichen Verhandlung, damit rechnen, Verfahrensstücke zugestellt zu bekommen.

Den oben genannten Erfordernissen ist das BVwG mit der Übersendung der gesammelten Gutachten des Sv-Schall, Sv-Schattenwurf und Sv-Eisbafall am 23.08.2023 somit nachgekommen. Der Einwand geht daher ins Leere.

3.2.4.1.12. Einschränkung des Antrags:

Abgesprochen werden kann nur über etwas, das überhaupt beantragt wurde. Insofern ist die UVP-Behörde an den Inhalt des Antrages gebunden. Es ist ihr verwehrt, einseitig von diesem Inhalt abzuweichen. Der Antrag bestimmt sohin die Sache des Genehmigungsverfahrens (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115). Freilich kann der verfahrenseinleitende Antrag von der Pw in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 8 AVG geändert werden, wenn das „Wesen“ des Projektes nicht geändert wird.

Das Grundstück der Bf 12 und 13 XXXX wird vom Vorhaben unbestritten nicht mehr in Anspruch genommen. Daher durfte die belangte Behörde darüber nicht mehr absprechen, weshalb der Beschwerde dahingehend stattzugeben und der Bescheid dahingehend abzuändern ist.

3.2.4.1.13. Vorwurf des mangelhaften Behördenverfahrens:

Die Bf wenden diverse Verfahrensmängel im Behördenverfahren sowie mangelnde Objektivität der belangten Behörde ein, da das Vorhaben in deren wirtschaftlichem Interesse sei. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (VwGH 22.03.2018, Ra 2018/22/0057). Die Bf hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit sich zum Beschwerdegegenstand zu äußern und haben von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Zudem wurden auf Basis der vorgelegten Beschwerden ergänzende Gutachten eingeholt, welche im Rahmen der mündlichen Verhandlungen ausführlich erläutert wurden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 AVG sich weder auf eine Behörde als solche (VwGH 23.05.2007, 2005/03/0094) noch auf eine juristische Person (z.B. eine Gemeinde; vgl. VwSlg 2221 A/1951; VwGH 31.03.2004, 2002/06/0002) noch auf eine Dienststelle (VwGH 12.11.1991, 91/05/0083) beziehen kann. Daher war diesen Einwänden nicht weiter zu folgen.

3.2.4.1.14. Antrag auf Nachmessung:

Hinsichtlich der Anträge der Bf 12, Bf 13 und Bf 14, dass, da die Abstände gemäß dem ROG nur knapp eingehalten werden würden, die Abstände nochmals durch einen Vermessungstechniker nachzumessen seien, ist das Folgende anzuführen.

Es wird von den Bf keine fundierte Behauptung, welche zudem durch keine Beweise untermauert wird, aufgestellt. Der Antrag stellt sich somit als reiner und unzulässiger Erkundungsbeweis dar (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0161).

3.2.4.1.15. Antrag auf Vorlage der Typenprüfung:

Vom Bf 6 wurde zudem die Vorlage der Typenprüfung der Wka, welche sich ohnehin in der gutachterlichen Stellungnahme „Maschinengutachten“ im Dokument 30 des Einreichoperats befunden hat, beantragt, ohne darzulegen, was damit bewiesen werden soll. Insofern handelt es sich auch dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis.

3.2.4.1.16. Zu sonstigen Einwendungen:

Weitere ausreichend substantiierte Vorbringen waren den Beschwerdeschriftsätzen nicht zu entnehmen und sind im Zuge des Verfahrens auch nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der unbestrittenen Teile des Bescheides der XXXX Landesregierung vom XXXX , wird daher auf diesen verwiesen.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH bereits eindeutig beantwortet. Das BVwG folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.

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