VwGH 2002/04/0073

VwGH2002/04/007315.10.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde 1.) des Mag. R, 2.) des G und der MS, sowie 3.) des A und der MK, alle in H, alle vertreten durch Mory & Schellhorn OEG, Rechtsanwaltsgemeinschaft in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. April 2002, Zl. 20502-1405/6-2002, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Mitteldichte Faserplatten H GmbH & Co KG in H, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40), zu Recht erkannt:

Normen

AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §29 Abs1 Z3;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §29 Abs1 Z3;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 7. Jänner 2002 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, eines Faserplattenwerks in H, durch

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Entscheidung durch die (nach dem Abfallwirtschaftsgesetz) zuständige Behörde sowie in den ihnen gewerberechtlich gewährleisteten Nachbarrechten verletzt. Sie bringen hiezu im Wesentlichen vor, bei der als Brennstoff eingesetzten Rinde handle es sich um Abfall im Sinn des § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), weil Rindenabfälle, die von weit her (aus Tirol) zur Betriebsstätte angeliefert werden müssten, schon auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden könnten und man sich ihrer daher üblicher Weise entledige. Damit sei der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG erfüllt. Bei Rindenabfällen in der in Rede stehenden Größenordnung sei eine Erfassung und Behandlung auf jeden Fall im öffentlichen Interesse geboten, sodass auch der objektive Abfallbegriff im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG erfüllt sei. Bei Verbrennung von 85.000 t Rinde pro Jahr sei der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG erfüllt und die gesamte Betriebsanlage daher dem abfallwirtschaftlichen Genehmigungsverfahren nach § 29 Abs. 1 AWG zu unterwerfen. In Ansehung der behaupteten Verletzung der den beschwerdeführenden Parteien nach der Gewerbeordnung gewährleisteten Nachbarrechten bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, die eingeholten Sachverständigengutachten seien für die verlässliche Beurteilung von Luftschadstoffemissionen und - immissionen nicht ausreichend. Im Gutachten des chemischumwelttechnischen Amtssachverständigen seien die maximalen Luftschadstoffemissionen, die als Summe der Emissionen der einzelnen Anlagenteile zu erwarten seien, nicht dargestellt. Nirgendwo sei dargestellt, welche maximalen Mengen von Stickoxiden und Kohlenmonoxid die Feststofffeuerungsanlage emittiere, obwohl die beschwerdeführenden Parteien ihre Besorgnis zum Ausdruck gebracht hätten, dass Stickoxide als maßgebliche Vorläufersubstanzen für die Bildung von Ozon gelten. Es sei nicht ermittelt worden, mit welchen maximalen Emissionen aus der Abluftreinigung zu rechnen sei. Nicht nachvollziehbar sei die Beurteilung, wie sich die Einbringung formaldehydbelasteter Pressenabluft in die Abluftreinigungsanlage auf die Gesamtemission des Luftschadstoffes Formaldehyd auswirke. Nicht berücksichtigt worden seien auch die Immissionen des auf die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zurückzuführenden vermehrten Lkw-Verkehrs zumindest im "Nahbereich der Anlage". Das chemischumwelttechnische Gutachten sei solcherart eine konkrete Ermittlung, Aufschlüsselung und Gesamtbilanzierung aller umweltrelevanten, für die Gesundheit der Nachbarn maßgeblichen Luftschadstoffemissionen aus der Anlage der mitbeteiligten Partei in der geänderten Konzeption schuldig geblieben. Die belangte Behörde sei auch auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen, insbesondere nach den absoluten Schadstoffmengen nicht eingegangen; eine Ergänzung des Beweisverfahrens durch neue Sachverständigengutachten sei unterblieben. Solange jedoch keine "Gesamtmenge von Luftschadstoffen" feststehe, die von der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei emittiert werde, könne auch die Ausbreitung der Luftschadstoffe nicht beurteilt werden. Die während des Versuchsbetriebes durchgeführten Immissionsmessungen seien nirgendwo analysiert und interpretiert worden. Auch sei die Aussagekraft dieser Untersuchungen "einfach hingenommen und unterstellt" worden. Es sei aber nicht bekannt, ob "die richtigen Immissionsmesspunkte" ausgewählt worden seien, ob über "einen hinreichend langen Zeitraum" gemessen worden sei und "wie präzise und exakt" diese Immissionsmessungen überhaupt seien bzw. mit welchen Messungenauigkeiten bei derartigen Untersuchungen gerechnet werden müsse. Überdies sei die Anlage nach den Messungen geändert worden. Eine Begrenzung der zulässigen Luftschadstoffemissionen nur für Staub und Formaldehyd, nicht aber für die gleichfalls umweltrelevanten Luftschadstoffe Kohlenstoff, Stickoxide, Terpene, organische Säuren, organisch gebundener Kohlenstoff und Ammoniak festgelegt worden. Die in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen halbjährlichen Untersuchungen seien unzureichend. Es hätte ein umfassendes Messprogramm mit kürzeren Zeitabständen vorgeschrieben werden müssen; die von den beschwerdeführenden Parteien aufgeworfenen Fragen seien nicht beantwortet worden. Auf ein "umfassendes Emissions- und Immissionsmonitoring und Controlling" sei schlichtweg verzichtet worden. Es sei auch nicht untersucht worden, mit welchen die Nachbarn beeinträchtigenden Luftschadstoffemissionen bei den so genannten außerregulären Betriebszuständen zu rechnen sei. Die hiezu in der Berufung aufgeworfenen Fragen seien nicht beantwortet worden. Nicht geklärt sei, welche Luftschadstoffemissionen sich bei einem so genannten Bypass-Betrieb ergeben könnten. Ohne Feststellung dieser Grundlagen sei eine Abschätzung der zu erwartenden Immissionen und die daraus resultierende mögliche Beeinträchtigung der Nachbarn nicht möglich. Nicht ausreichend geklärt sei weiters die Frage der anlagenkausalen Geruchsbelästigungen. So seien die eigenen Sinneswahrnehmungen der Nachbarn, insbesondere der beschwerdeführenden Parteien nicht ausgewertet worden. Die beschwerdeführenden Parteien seien weiters durch die "Lichtentzugs- und Beschattungswirkungen" der Abgasfahne direkt betroffen. Diese Belästigung sei ortsunüblich, zumal es im Siedlungsgebiet bisher keine Beeinträchtigungen durch die Abgasfahnen von Industriebetrieben gegeben habe. Die Frage der Ortsüblichkeit hätte als Rechtsfrage auch nicht vom medizinischen Sachverständigen beantwortet werden dürfen. Überdies seien die psychologischen Auswirkungen der Abgasfahne in die behördliche Beurteilung nicht einbezogen worden.

Gemäß § 29Abs. 1 Z. 3 des - im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden - Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 i.d.F. BGBl. I Nr. 108/2001, (AWG) bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 t einer Genehmigung des Landeshauptmannes. Diese Genehmigung ersetzt gemäß § 29 Abs. 2 AWG die ua. im Bereich des Geweberechts nach bundesrechtlichen Vorschriften für das Vorhaben erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.

Die geänderte Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei bedürfte einer die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung und insoweit die Zuständigkeit der Gewerbebehörde ausschließenden Genehmigung des Landeshauptmannes nach § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG, wären mindestens 10.000 t von den zur Feuerung jährlich vorgesehenen Brennstoffen als (nicht gefährliche) Abfälle im Sinn des AWG anzusehen.

Die belangte Behörde hat die Abfalleigenschaft von Rinde, die in der Anlage der mitbeteiligten Partei zur Erzeugung von Prozesswärme im Ausmaß von 85.000 t pro Jahr eingesetzt wird, mit der Begründung verneint, es handle sich dabei um ein Produkt, das nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmten Verwendungszwecken, u. a. jenen als Brennstoff diene. Weder sei der subjektive, noch der objektive Abfallbegriff des § 2 AWG erfüllt.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG sind Abfälle im Sinn dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Mit ihrem Vorbringen, es treffe auf Rindenabfälle "zweifellos" zu, dass man sich ihrer üblicherweise entledige und es sei die Erfassung und Behandlung von Rindenabfällen im öffentlichen Interesse geboten, zeigen die beschwerdeführenden Parteien nicht auf, dass die Auffassung der belangten Behörde unzutreffend wäre. Weder legt die Beschwerde die Grundlagen ihrer Auffassung dar, üblicherweise entledige man sich der in Sägewerken als Nebenprodukt gewonnenen und in der Folge als Brennstoff vermarktbaren Rinde, noch führt sie konkrete Umstände ins Treffen, denen zufolge im Falle der von der mitbeteiligten Partei als Brennstoff eingesetzten Rinde der subjektive Abfallbegriff erfüllt wäre. Aus dem Hinweis auf das Berufungsvorbringen , der Heizwert von Rinde sei geringer als jener von Hackschnitzeln und Rinde bewirke auch einen höheren Aschenanfall, lässt sich jedenfalls kein sicherer Anhaltspunkt für die Annahme gewinnen, die Abgabe der Rinde vom Produzenten an die mitbeteiligte Partei erfolge in Entledigungsabsicht.

Was die Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG anlangt, so behaupten die beschwerdeführenden Parteien zwar, es bestehe ein öffentliches Interesse im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG an der Erfassung und Behandlung der Rinde der mitbeteiligten Partei als Abfall. Konkrete Umstände, aus denen dieses öffentliche Interesse abzuleiten wäre, sind allerdings weder ersichtlich, noch werden sie von den beschwerdeführenden Parteien dargelegt.

Die Auffassung der belangten Behörde, es handle sich bei der von der mitbeteiligten Partei als Brennstoff eingesetzten Rinde nicht um Abfall im Sinn des § 2 AWG und es liege daher auch kein Fall des § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG vor, ist somit nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Recht der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ...

Die Betriebsanlage ist gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Ob Belästigungen der Nachbarn i.S.d. § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf der Grundlage der eingeholten Gutachten gewonnene Auffassung zu Grunde, die verfahrensgegenständliche Änderung der genehmigten Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei würde unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Auflagen die Nachbarn weder durch Luftschadstoffe, noch durch Lärmimmissionen noch durch Geruch oder durch (von der Abgasfahne herrührende) Beschattung in ihrer Gesundheit gefährden oder unzumutbar belästigen bzw. beeinträchtigen. Weder bei Staub noch bei Formaldehyd sei immissionsseitig im Bereich der Nachbarn ein Einfluss durch das Werk der mitbeteiligten Partei gegeben. In seltenen Fällen (an 3 % der Tage zumindest für einen Halbstundenmittelwert) bestehe zwar die Möglichkeit einer Wahrnehmbarkeit holzartigen Geruches; dies sei allerdings nicht als besonders belästigend und das Wohlbefinden beeinträchtigend zu werten. Gleiches gelte für die leichte Verminderung der Besonnung durch die Abgasfahne.

Die beschwerdeführenden Parteien erachten die sachverständigen Grundlagen dieser Auffassung für mangelhaft. Es fehle eine Aufschlüsselung und Gesamtbilanzierung aller - nach Meinung der beschwerdeführenden Parteien - umweltrelevanten und für das Rechtsgut der Nachbarn "Gesundheit" maßgeblichen Luftschadstoffemissionen aus der geänderten Betriebsanlage und zwar nicht nur als Darstellung von Verhältniswerten, sondern in absoluten Mengen. Mangels konkreter Daten über die Konzentrationen von relevanten Luftschadstoffen im Bereich der Liegenschaften und Wohnungen der Nachbarn hänge die medizinische Beurteilung "in der Luft".

Der chemisch-umwelttechnische Amtssachverständige hat sein Gutachten auf im Einzelnen genannte Unterlagen, insbesondere auf Messberichte gestützt, die sich auf den Versuchsbetrieb beziehen, wobei diese Messungen - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - auch die von den beschwerdeführenden Parteien vermissten Stickoxid- und Kohlenmonoxidemissionen zum Gegenstand hatten. Aus diesem Datenmaterial hat der chemisch-umwelttechnische Amtssachverständige die relevante Gesamtemission der Betriebsanlage wie folgt beschrieben:

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