Normen
AVG §8;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 lita;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z6;
UVPG 2000 §19 Abs4;
VwRallg;
AVG §8;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 lita;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z6;
UVPG 2000 §19 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Die erstmitbeteiligte Partei plant den Lückenschluss des österreichischen Hochspannungsnetzes zwischen dem Umspannwerk Südburgenland in der Gemeinde Rotenturm an der Pinka im Bezirk Oberwart im Burgenland und dem Umspannwerk Kainachtal in der Gemeinde Zwaring im Bezirk Graz-Umgebung in der Steiermark. Das von den mitbeteiligten Parteien sowie der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts AG (BEWAG in Eisenstadt) zur Erteilung der Genehmigung nach § 17 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) eingereichte Vorhaben der "380 kV-Steiermarkleitung" umfasst die Errichtung und den Betrieb einer bundesländergrenzenüberschreitenden 380 kV-Starkstromleitung, soweit sich diese auf das Landesgebiet der Steiermark erstreckt, sowie die Errichtung und den Betrieb sämtlicher im Rahmen dieses Vorhabens vorgesehener Anlagen auf der Spannungsebene 110 kV. Das insgesamt über 97,778 km geplante Vorhaben erstreckt sich in der Steiermark über 81,106 km. Die 110 kV-Leitung wird über eine Länge von insgesamt rund 44,8 km mitgeführt, 32 km der bestehenden 110 kV-Leitungen der zweitmitbeteiligten Partei werden abgetragen. Die mitgeführten Leitungen werden in das vorhandene und bestehen bleibende 110 kV-Leitungsnetz der zweitmitbeteiligten Partei eingebaut; vorgesehen ist weiters die Errichtung und der Betrieb des Umspannwerkes in der Gemeinde Hofstätten.
Der Trassenverlauf im vorliegend relevanten Bereich wurde im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0101, dargestellt. Auf diese Entscheidung wird diesbezüglich sowie betreffend die weiteren Ausführungen im vorliegenden Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um Bürgerinitiativen iSd § 19 Abs. 1 Z. 6 UVP-G 2000, die im Verwaltungsverfahren ihre Parteistellung iSd § 19 Abs. 4 leg. cit. erlangten und Einwendungen erhoben.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 2005 wurde der erstmitbeteiligten Partei gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 die Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb der 380 kV-Steiermarkleitung und der zweitmitbeteiligten Partei (zur ungeteilten Hand mit der erstmitbeteiligten Partei) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sämtlicher im Rahmen des Vorhabens 380 kV-Steiermarkleitung vorgesehener Anlagen auf der Spannungsebene 110 kV unter Vorbehalt des Erwerbs der zur Ausführung des Vorhabens allenfalls erforderlichen Zwangsrechte und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Im Spruchpunkt I.3. wurde insbesondere ergänzend auf den im Einvernehmen mit der Steiermärkischen Landesregierung zu erlassenden erstinstanzlichen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung verwiesen.
Die Behörde erster Instanz kam in der Begründung ihres Bescheides zusammenfassend zum Ergebnis, dass das Vorhaben umweltverträglich sei. Den Einwendungen sei durch die vorgeschriebenen Auflagen und Befristungen entsprochen worden. Insbesondere auf Grund des Umstandes, dass infolge der gewählten Trassenführung bei den jeweils nächstgelegenen Wohnhäusern der Beurteilungswert von 1 µT eingehalten werde, sei eine Gesundheitsgefährdung von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn durch elektromagnetische Felder (EMF) auszuschließen. Gleiches gelte auf Grund der Konfiguration der Leitung und der Abstände zur Wohnbebauung hinsichtlich der Lärmbelastung. Die Eingriffe in Biotope und Ökosysteme sowie in den Forst seien in der Bauphase teilweise erheblich, würden jedoch im Zeitablauf durch die von den mitbeteiligten Parteien verpflichtend vorzunehmenden Ausgleichsmaßnahmen gemildert und schließlich weitestgehend ausgeglichen. Es verbleibe der unbestreitbare und abschnittsweise sehr erhebliche Eingriff in das Landschaftsbild. Dieser sei jedoch auf Grund des besonderen und dringlichen Bedarfs an der Leitung nach den Ergebnissen der vorgenommenen Gesamtbewertung hinzunehmen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Spruchpunkt I. insofern geändert, als der Einleitungssatz dieses Spruchpunktes eine neue (insbesondere einen in der Folge eingeschränkten Änderungsantrag der mitbeteiligten Parteien im Berufungsverfahren berücksichtigende) Fassung erhielt und der Entfall des Spruchpunktes I.3. vorgesehen wurde. Die im Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides vorgeschriebenen Auflagen wurden teilweise abgeändert; teilweise wurden Auflagen neu gefasst.
Die beschwerdeführenden Parteien lasten dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes und (in eventu) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an.
Die belangte Behörde erstattete ebenso wie die mitbeteiligten Parteien eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, wobei die belangte Behörde den Ersatz des Schriftsatzaufwandes beantragte.
Dem Verwaltungsgerichtshof wurden von den beschwerdeführenden Parteien, den mitbeteiligten Parteien sowie der belangten Behörde auch weitere Schriftsätze übermittelt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind Bürgerinitiativen im Sinne des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000. Als solche nahmen diese Personengruppen im beschwerdegegenständlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden als Parteien (§ 19 Abs. 1 Z. 6 U-VPG 2000) teil und waren "berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben".
Die beschwerdeführenden Bürgerinitiativen hatten im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden somit Parteistellung nach Maßgabe des § 19 UVP-G 2000 mit der Berechtigung, die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften - wegen möglicher Einwirkungen des UVPpflichtigen Vorhabens auf die hinter der Bürgerinitiative stehenden natürlichen Personen - als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen (vgl. hiezu Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, Rz 26 zu § 19, Seite 213, sowie das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229). Ihre Parteistellung ist zwar unabhängig von den jeweiligen materienrechtlichen Bestimmungen über die Parteistellung, aber auf die konkrete Betroffenheit in subjektiven Rechten durch den konkreten Verfahrensgegenstand im jeweiligen Genehmigungsverfahren beschränkt (vgl. hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Rz 428, sowie das hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2008/06/0026).
1. Mit ihrem "begründeten Verdacht" daran, dass die Stellungnahmen der beschwerdeführenden Parteien zum Zeitpunkt ihrer Abgabe bei der Erstbehörde nicht iSd § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 von der erforderlichen Anzahl der in dieser Bestimmung umschriebenen Personen unterstützt worden seien, tun die mitbeteiligten Parteien nicht hinreichend konkret dar, dass die Unterschriften zur Unterstützung der schriftlichen Stellungnahmen zu einem Zeitpunkt geleistet worden seien, als diese noch gar nicht vorgelegen sind (vgl. § 19 Abs. 1 Z. 6 iVm § 19 Abs. 4 UVP-G 2000). Dass (wie die mitbeteiligten Parteien vorbringen) in den an die Erstbehörde übermittelten Texten der Stellungnahmen "die Anzahl der in den Listen enthaltenen Unterschriften angeführt" worden sei, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass der übrige (für die Einwendungen inhaltlich maßgebliche) Text der Stellungnahme den unterstützenden Personen bei Abgabe ihrer Unterstützungserklärung (was - anders als die mitbeteiligten Parteien offenbar meinen - vor dem Tag der Übermittlung der Stellungnahmen an die Erstbehörde erfolgt sein kann) nicht vorgelegen sei.
2. Bezüglich des umfassenden Vorbringens der Beschwerdeführer betreffend die Abwägung mit einer (Teil-)Verkabelung gleicht der vorliegende Beschwerdefall in seinen wesentlichen Punkten betreffend die Sach- und Rechtslage jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0097, zugrunde liegt. Aus den dort angeführten Erwägungen erweist sich dieses Vorbringen als nicht zielführend. Dies auch angesichts des Beschwerdehinweises auf das Umspannwerk bei Hofstätten an der Raab, das zwischen einem etwa 40 km langen und einem weiteren etwa 57 km langen Leitungsabschnitt liegt, zumal diese Teilung an der Länge des Vorhabens von insgesamt (wie erwähnt) etwas über 97 km nichts ändert. Auf diese Entscheidung wird diesbezüglich sowie für die weiteren Ausführungen in der vorliegenden Entscheidung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Gleiches gilt für den Einwand, infolge des Gutachtens des Amtssachverständigen für den Landschaftsschutz sei der durch das Vorhaben "beabsichtigte Eingriff in zahlreiche sensible Gebiete" als schwerwiegende Umweltbelastung und damit als "Knockout-Kriterium" zu werten, was nach § 17 Abs. 5 UVP-G zu einer Versagung hätte führen müssen.
3. Hinsichtlich der relevierten Befangenheit des humanmedizinischen Sachverständigen o. Univ.-Prof. Dr. Neuberger ist auf die Ausführungen im Erkenntnis Zl. 2007/05/0097 zu verweisen, wonach sich das vorliegende (im Wesentlichen gleichlautende) Vorbringen als nicht zielführend erweist.
4. Der Einwand der Befangenheit gegenüber dem zum Thema energiewirtschaftlicher Bedarfsfragen beigezogenen Dipl. Ing. Dr. Kapetanovic, das vor allem auf dessen Beschäftigung bei der E-Control GmbH gestützt wird, geht - wie im Erkenntnis Zl. 2007/05/0101 aufgezeigt - fehl.
5. Bezüglich der Einwände zu den "EMF-Immissionen" ist zunächst auf das Erkenntnis Zl. 2007/05/0097 hinzuweisen, aus dem sich insbesondere ergibt, dass die Kritik betreffend die " 'Ausnahmefälle' P und R" (einschließlich der Erwägungen betreffend die Bebauung des "Baugebiets P") fehl geht. Weiters wurde im Erkenntnis Zl. 2007/05/0101 dargelegt, dass die Vorschreibung des Vorsorgewerts von 1 µT (als "24 Stunden Mittelwert") im Wege einer Auflage nicht erforderlich war. Gleiches gilt für die Überlegungen der Beschwerdeführer, für den Störfall vorzusehen, dass "die höhere Belastung des verbleibenden Systems über den maximalen Dauerstrom hinaus maximal im kürzesten Minutenbereich erfolgt", zumal in einem solchen Fall (wie im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit der Auflage Nr. 4 ausgeführt (vgl. insbesondere S. 92) und von der Beschwerde nicht konkret in Abrede gestellt) ein sicherer Betrieb nicht mehr
möglich ist und daher "unverzüglich ... die Belastung des intakten
Systems zurückgenommen werden muss", weshalb eine solche Belastung des intakten Systems nicht als Projektbestandteil eingestuft werden kann; zudem handelt es sich bei der Belastung der Leitung mit thermischem Grenzstrom (vgl. die Begründung des bekämpften Bescheides a.a.O.) um einen "irregulären" - somit ebenfalls nicht als Projektbestandteil wertbaren - Betriebszustand. Zu den von den Beschwerdeführern genannten, ihrer Meinung nach nicht hinreichend berücksichtigten Gutachten sowie zu den Hinweisen auf Art. 2 und Art. 8 EMRK ist auf das Erkenntnis Zl. 2007/05/0101 zu verweisen, wonach dieses Vorbringen nicht zum Erfolg führt.
6. Zum Vorbringen betreffend die Schallimmissionen (insbesondere bei Nebelwetterlagen) wird auf das Erkenntnis Zl. 2007/05/0097 verwiesen, woraus sich ergibt, dass auch die vorliegenden (im Wesentlichen vergleichbaren) Einwände die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Dies gilt auch für die nicht näher konkretisierte Bemerkung, es treffe entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid tatsächlich nicht zu, dass die erforderlichen Waldschlägerungen in die schalltechnische Untersuchung einbezogen worden wären. Die Kritik, die Umweltverträglichkeitserklärung der mitbeteiligten Parteien sei bezüglich der Schallwirkungen von zahlreichen Inkonsistenten gekennzeichnet gewesen, erweist sich im Hinblick darauf, dass für das Berufungsverfahren ein eigener Sachverständiger angesichts der im erstinstanzlichen Verfahren einander gegenüberstehenden Gutachten beauftragt wurde, im Hinblick auf das Ergebnis dieses Gutachtens als nicht zielführend.
7. Bezüglich der von der Beschwerde durch das Vorhaben befürchteten Feinstaubbelastung wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt (vgl. S. 185 ff), dass sich der Erstbescheid mit den im Erstverfahren erfolgten Einwendungen unter Heranziehung des Teilgutachtens Luft und Klima von Dipl. Ing. Dr. Pongratz, auf dem die humanmedizinischen Sachverständigen aufbauten, einlässlich und nachvollziehbar auseinandersetzte (vgl. S. 296 ff und S. 240 des Erstbescheids). Deren Stellungnahmen kamen zum Schluss, dass die befürchteten gesundheitlichen Auswirkungen nicht mit projektbedingten Schadstoffimmissionen, sondern allgemein und auch im Gebiet der Steiermarkleitung mit Kraftfahrzeugabgasen, Tabakrauch, Holzheizung etc. in Zusammenhang zu bringen seien. Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren angesichts der Berufungseinwendungen und einer geplanten Änderung des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L) durch Einholung einer neuerlichen Stellungnahme des im Erstverfahren beigezogenen Amtssachverständigen. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 27. Jänner 2006 zu dem Schluss, dass nach Inkrafttreten der Novelle keine Änderungen im Bescheid bezüglich dieser Fragen erforderlich seien und Feinstaub - mit Ausnahme der Zeit der Bautätigkeit - im Emissionsverhalten einer Hochspannungsleitung nicht von Bedeutung sei. Für den Bereich der Bautätigkeit enthalte der angefochtene Bescheid im Fachbereich Luftreinhaltung die Auflagen 31 bis 36 (die Auflagen 35 bis 36 wurden an eine neue Rechtslage angepasst). Die IG-L-Maßnahmenverordnung des Landeshauptmannes von Steiermark erwähne elektrische Freileitungen verständlicherweise wegen ihres Freiseins von Feinstaubemissionen nicht. (Im Übrigen bringe die auf Grundlage des § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 erlassene Verordnung BGBl. II Nr. 262/2006 zwar für einige Vorhabenstypen, nicht aber für Starkstromfreileitungen niedrigere Schwellenwerte für ein UVP-Verfahren.) Der humanmedizinische Sachverständige habe in seiner lufthygienischen Beurteilung die prognostizierten Zusatzbelastungen mit Staub bzw. PM10 durch das Projekt Steiermarkleitung für unbedenklich erachtet und festgehalten, dass Befürchtungen unbegründet seien, wonach ihr Betrieb eine Änderung der Depositionseigenschaften von Partikeln durch Ionisation und ein erhöhtes Lungen- und Hautkrebsrisiko hervorrufen würden. Für das Gebiet der Steiermarkleitung werde "der Erfolg der Sanierung (Luftreinhaltung)" nicht durch das vorliegende Projekt gefährdet, dieser hänge von der Reduktion anderer Quellen ab.
Diesen Ausführungen wird in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten. Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführer, sie hätten im vorliegenden Verfahren ein umfangreiches Vorbringen bezüglich der Feinstaubbelastung (auch durch "Feinstäube (PM 2,5)") erstattet, nichts zu ändern. Insoweit die geltendgemachten "Ionisationswirkungen" die sogenannte Henshaw-Hypothese betreffen, wird auf die zutreffende Begründung auf Seite 163 ff des angefochtenen Bescheides verwiesen, wobei die Behörde schlüssig zum Ergebnis kommt, dass sich mit dieser Hypothese eine Gesundheitsgefährdung durch das vorliegende Vorhaben nicht erweisen lasse.
8. Fehl geht auch - wie im Erkenntnis Zl. 2007/05/0097 festgehalten - das Argument, durch eine Teilverkabelung würde hinsichtlich des Landschaftsschutzgebietes 31 (bezüglich dessen der Amtssachverständige für den Landschaftsschutz Dipl. Ing. Kolp den Eingriff in das Landschaftsbild als "nicht umweltverträglich" bezeichnet habe) die Umweltverträglichkeit erhöht; zur genannten Beurteilung des Amtssachverständigen ist weiters auf Punkt II.14.2. des Erkenntnisses Zl. 2007/05/0101 hinzuweisen, wonach diese Stellungnahme eine rechtliche Beurteilung nicht zu ersetzen vermag. Ausgehend davon erweist sich auch die in der Beschwerde geäußerte Vermutung, zwei weitere Sachverständige, der Amtssachverständige für örtliche Raumplanung, Dipl. Ing. Opl, und der nichtamtliche Sachverständige für örtliche Raumplanung, Dipl. Ing. Eichberger, seien einer klaren Beurteilung als umweltverträglich oder umweltunverträglich ausgewichen, als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Der Hinweis, diese beiden Sachverständigen hätten das Umweltverträglichkeitsgutachten aus dem Jahr 2004 nicht unterschrieben, vermag daran nichts zu ändern, zumal dieses Gutachten nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten nur von den Sachverständigen gezeichnet wurde, die die "Koordination" bewerkstelligten (vgl. Seite 304 dieses Gutachtens).
Der Vorwurf, im bekämpften Bescheid werde nur mehr das Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. Opl, nicht aber jenes von Dipl. Ing. Eichberger genannt, trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass in dessen Begründung unter "10. Natur- und Landschaftsschutz" sowohl die Stellungnahmen von Dipl. Ing. Eichberger als auch von Dipl. Ing. Opl angeführt werden (vgl. "10.1.4. Ermittlungsverfahren des Umweltsenates"); zudem wird im angefochtenen Bescheid auch auf den Vorwurf der Befangenheit betreffend Dipl. Ing. Eichberger eingegangen (Punkt 6.5. der Begründung).
Die Kritik, die belangte Behörde habe in ihrer Begründung auf Seite 219 des angefochtenen Bescheids nur den Gemeinden Empersdorf und Krumegg eine "hohe Gesamtbelastung" zugebilligt, übersieht, dass die belangte Behörde dort - im Rahmen ihrer "Interessenabwägung" für den Bereich "Natur- und Landschaftsschutz" - (zusammengefasst) das Ergebnis des Amtssachverständigen für die örtliche Raumplanung im Umweltverträglichkeitsgutachten aus dem Dezember 2004 wiedergibt, wonach für die beiden genannten Gemeinden (das seien die am meisten belasteten Gemeinden) eine hohe Gesamtbelastung mit punktuell sehr hohen Belastungsspitzen zu erwarten sei; von daher ist die behauptete Diskrepanz zu Punkt 11.2.8. der Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens aus dem Dezember 2006, wonach "im Bezug auf Regionalentwicklung, Freizeit, Erholung und Tourismus ... der Eingriff durch das Vorhaben bei 16 Gemeinden als gering bis vernachlässigbar, bei 14 Gemeinden als mittel bis hoch und bei 2 Gemeinden als sehr hoch beurteilt" werde (auch mit Blick auf das Vorbringen, dass bezüglich St. Ulrich a.W. die Eingriffserheblichkeit als "hoch" eingestuft worden sei), nicht zu erkennen.
Zum Hinweis, zum Zeitpunkt der gutachterlichen Tätigkeit der beiden genannten Sachverständigen sei das Genehmigungsverfahren für das "GDK Mellach" noch nicht eingeleitet gewesen und die aus dem "Zusammentreffen der aus den unterschiedlichen Projektvorhaben (380 kV-Leitung und GDK Mellach) resultierenden Auswirkungen" potenzierten "die zu erwartenden Umweltbeeinträchtigungen vor allem in den Gemeindegebieten Werndorf/Mellach und Umgebung", ist auf die als nicht unschlüssig zu erkennende Begründung im angefochtenen Bescheid hinzuweisen, wonach (ungeachtet der Notwendigkeit der Errichtung und des Betriebs der 380 kV-Leitung unabhängig vom Ausbau des GDK Mellach aus dem Blickwinkel des Bedarfs, was beides als unterschiedliche Projekte qualifiziere) - von der Beschwerde nicht konkret in Abrede gestellt - nach den Ausführungen der Erstbehörde in ihrem "Mellach-Bescheid" ohnehin eine materielle Prüfung der Projektauswirkungen vorgenommen worden sei, wonach eine (gar nicht vorzunehmende) "kumulative" Betrachtung der Auswirkungen beider Projekte zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Projekts zu führen hätte (vgl. S. 120 des bekämpften Bescheides unter Einholung von fachlichen Stellungnahmen aus den dort genannten Bereichen).
9. Dem Vorbringen, die Oststeirische Gemeindeinitiative habe auch Erhebungen betreffend Horststandorte für den Wespenbussard und den Schwarzstorch vorgelegt, der angefochtene Bescheid gehe aber lediglich auf Weißstorchhorste ein, ist entgegenzuhalten, dass die Behörde ohnehin festgehalten, hat, ihr Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass gute Bestände von Schwarzstorch und Wespenbussard gegeben und diese in der Umweltverträglichkeitserklärung unterschätzt worden seien (vgl. Seite 205 f des bekämpften Bescheides). Weiters ist auf Auflage 93 hinzuweisen, die (in ihrem Punkt 1.4.) Vorsorge für die Sicherung von Schwarzstorchhorsten trifft (Seite 21 des bekämpften Bescheides); auch bezüglich des Wespenbussards hat der von der belangten Behörde beigezogene nichtamtliche Sachverständige Dr. Traxler Erhebungen gepflogen und "Fremddaten von/aus BirdLife Österreich" verarbeitet (vgl. Seite 210 f). Zudem ergibt eine Zusammenschau der Auflagen betreffend die Markierung der Starkstromleitungen im Zusammenhang mit dem Schutz der Vögel im Erstbescheid bzw. im bekämpften Bescheid, dass die in Auflage 91.2. des Erstbescheides angegebenen, von Auflage 90 des bekämpften Bescheides übernommenen zu markierenden Trassenabschnitte (durch Mastnummern gekennzeichnet) als "Begründung" mehrfach auch der Wespenbussard und der Schwarzstorch genannt werden, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass Auflage 90 des bekämpften Bescheides jedenfalls auch diesen im Erstbescheid zur Begründung angegebenen Arten dient. Zu dem auf die Auflage 92 bzw. darauf gerichteten Vorbringen, dass im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit geschützten Arten keine ausreichenden Schutzmaßnahmen vorgesehen worden seien, wird auf das Erkenntnis Zl. 2007/05/0101 verwiesen.
10. Wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 96/391/EG und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG, ABl. Nr. L 262 vom 22. September 2006, S 1-23, im Zusammenhang mit der Beurteilung des Bedarfs an der Steiermarkleitung niemals Gegenstand des Parteiengehörs gewesen sei, ist festzuhalten, dass das Parteiengehör der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts dient (vgl. § 37 AVG) und es daher nicht erforderlich ist, den Inhalt einer einschlägigen Rechtsvorschrift dem Parteiengehör zu unterwerfen. Anhang III ("Transeuropäische Energienetze") dieser Entscheidung nennt unter Punkt 3.61. ("Verbindungsleitung Südburgenland (AT)-Kainachtal (AT)") auch die Steiermarkleitung. Wie bereits im Erkenntnis Zl. 2007/05/0101 erwähnt, treffen nach Art. 6 Abs. 5 dieser Entscheidung die Mitgliedstaaten alle von ihnen für erforderlich angesehenen Maßnahmen, um die Verwirklichung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern und zu beschleunigen und um Verzögerungen so gering wie möglich zu halten, wobei gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und internationale Übereinkommen zum Umweltschutz einzuhalten sind, insbesondere im Zusammenhang mit zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Vorhaben; insbesondere müssen die erforderlichen Genehmigungsverfahren rasch abgeschlossen werden. Daran vermag die in der Beschwerde relevierte, in Abs. 2 des Art. 13 ("Einschränkungen") dieser Entscheidung enthaltene Vorkehrung, dass diese Entscheidung die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung unberührt lässt und die Ergebnisse von nach dem Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfungen berücksichtigt werden, bevor über die Durchführung der Vorhaben nach dem Gemeinschaftsrecht entschieden wird, nichts zu ändern. Gleiches gilt für den Hinweis der Beschwerdeführer, dass die Steiermarkleitung nach der genannten Entscheidung zudem als "Vorhaben von europäischem Interesse" iS ihres Art. 8 zählt (vgl. Anhang I, unter EL.2.), weil sie (auch) "erhebliche Auswirkungen auf die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten" hat. Im Übrigen ist bezüglich des Fehlens eines lokalen Bedarfs auf das Erkenntnis Zl. 2007/05/0101 zu verweisen, wonach dieser Gesichtspunkt die von der belangten Behörde angenommene Notwendigkeit des vorliegenden Vorhabens nicht erschüttern kann.
11. Abgesehen davon, dass dieser Aspekt keinen Bezug zu den Umweltvorschriften, die von den Beschwerdeführern als subjektives Recht geltend gemacht werden können, aufweist, zählt der Gesichtspunkt der behaupteten Grundwertminderung (samt einer befürchteten negativen Baulandentwicklung, wobei ein Verlust der Verwertbarkeit der Substanz nicht konkretisiert wird) nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 23. September 2002, Zl. 2000/05/0137, Slg. Nr. 15.909/A) nicht zu den Gesichtspunkten, die von der belangten Behörde bezüglich der Notwendigkeit des vorliegenden Vorhabens bzw. des bestehenden Bedarfs zu berücksichtigen seien und die vorgenommene Beurteilung als rechtswidrig erweisen könnte. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen betreffend die Möglichkeit einer (Teil-)Verkabelung der vorliegenden Freileitung gilt gleiches auch für die Streckenabschnitte, hinsichtlich derer die Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang in einer Teilverkabelung eine Alternative sieht.
12. Dass der Entscheidung der belangten Behörde für die verschiedenen sachlichen Teilbereiche kein einheitliches "Bewertungsschema" (die Beschwerde nennt in einer mehrgliedrigen Skala etwa die Stufen "unbedenklich", "vertretbar", "bedingt vertretbar" oder "bedenklich") zugrunde liegt, bedeutet entgegen der Beschwerde nicht, dass die behördliche vorgenommene Beurteilung für sich nicht jeweils den rechtlichen Vorgaben entspräche bzw. schlüssig wäre.
Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Identifikation, Beschreibung und Bewertung des beantragten Projekts hinsichtlich u. a. der Faktoren Mensch, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Sachgüter und kulturelles Erbe sowie der Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ohnehin davon ausgegangen ist, dass nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 (dem Wortlaut dieser Bestimmung entsprechend) auf Wechselwirkungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. auch S. 80 des bekämpften Bescheides betreffend die Ausführungen zur "Mitbenutzung von Starkstromfreileitungsanlagen"). Ein konkretes Vorbringen dahin, welche Wechselwirkungen konkret nicht einbezogen wurden, wird nicht erstattet. Vor diesem Hintergrund ist dem in Rede stehenden Einwand kein Erfolg beschieden. Gleiches gilt für den Vorwurf, es würden extrem negative Auswirkungen "in (geographischen) Teilabschnitten dieses Großprojekts - wie eben für die Gemeinde St. Ulrich a.W., Krumegg oder Empersdorf amtsgutachterlich festgestellt - ... völlig willkürlich durch wenige extreme Auswirkungen in anderen Teilabschnitten relativiert", zumal diese kritisierte Relativierung nicht näher dargestellt wird.
13. Zum Hinweis auf Diskrepanzen zwischen dem Forstsachverständigen Dipl. Ing. Wögerer und dem schon genannten Sachverständigen Dr. Traxler ist festzustellen, dass der angefochtene Bescheid in der dort normierten Auflage 93 ein Ausgleichsflächenkonzept vorschreibt, das auf den Vorschlägen beider Sachverständigen aufbaut (vgl. die Vorschläge der Sachverständigen in der Ergänzung zum Umweltverträglichkeitsgutachten vom Dezember 2006, S 148 ff bzw. S 156 ff, sowie die Begründung auf S 97 ff des bekämpften Bescheides). Insoweit die Beschwerde auf die zuvor zwischen den Sachverständigen geführte Diskussion verweist, bezieht sie sich auf einen davor liegenden Verfahrensstand und nicht auf den angefochtenen Bescheid. Zum Vorbringen betreffend Ausgleichsmaßnahmen für Fledermäuse ist auf Punkt 1.3. der Auflage 93 hinzuweisen, der zur Förderung der Lebensräume von Fledermäusen Vorsorge trifft, wo ohnehin (als eine Alternative) die Sicherung von 1000 potentiellen Quartierbäumen (in der Region Steirisches Vorland inklusive Täler) vorgesehen wird. Dass der angefochtene Bescheid bezüglich dieser Anordnungen nicht klar wäre, ist nicht zu erkennen. Zur Gestaltung der Markierungen für den Vogelschutz ist auf die (schon erwähnte) Auflage 90 des bekämpften Bescheides hinzuweisen, aus der erkenntlich ist, wie die Markierungen für den Vogelschutz tatsächlich ausfallen; dies gilt auch für die von der Beschwerde angesprochenen durch "Erdseil + Leiterseil" zu markierenden Leitungsabschnitte.
14. Zur Befürchtung, dass durch das gegenständliche Projekt (gemeint: alleine) im Gemeindegebiet von St. Ulrich a.W. "auf Dauer ... eine Fläche von ca. 3,5 ha gerodet" werde, ist darauf hinzuweisen, dass der Amtssachverständige Dipl. Ing. Wögerer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten ausführte, dass "im ggst. Projekt (gemeint: insgesamt) auf Dauer nur eine Fläche von ca. 3,5 ha gerodet" würde (vgl. Seite 89 der Ergänzung zum Umweltverträglichkeitsgutachten aus dem Dezember 2006).
15. Da - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten (vgl. S. 175) - nach § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. c UVP-G 2000 unzumutbare Belästigungen (iSd dort verwiesenen § 77 Abs. 2 GewO 1994) nur physische Einwirkungen erfassen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2002/04/0073, mwH), geht auch die Kritik, dass hohe Masten aus psychohygienischer Sicht vermieden werden sollten, ins Leere.
16. Zum Einwand betreffend die Verletzung des Parteiengehörs betreffend "das Gutachten der TU Graz" im Zusammenhang mit dem n-1- Kriterium ist auf das hg. Erkenntnis Zl. 2007/05/0097 hinzuweisen, aus dem sich ergibt, dass dieses Vorbringen nicht zielführend ist.
17. Mit dem Vorwurf, die mündliche Verhandlung vor der Erstbehörde habe noch während der vierwöchigen Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens (in seiner Fassung vor dieser Verhandlung) in der zweiten Oktoberhälfte 2004 stattgefunden, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan, ist doch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer jedenfalls im Berufungsverfahren keine Möglichkeit gehabt hätten, ihre Einwände gegen den Erstbescheid samt den diesem zugrunde liegenden Ergebnissen in der mündlichen Verhandlung geltend zu machen.
18. Das Vorbringen, zwei Beschwerdeführer hätten Fristerstreckungsanträge gestellt, um die dem Parteingehör unterzogenen umfangreichen Verfahrensunterlagen ausreichend prüfen und umfangreich hiezu Stellung nehmen zu können, denen nicht entsprochen worden sei, erweist sich ebenfalls als nicht zielführend, wird doch nicht dargetan, welches Vorbringen die Beschwerdeführer bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensmangels erstattet hätten, das zu einem anderen Bescheid hätte führen können. Da dem in § 45 Abs. 3 AVG verankerten Recht auf Parteiengehör auch durch die Aufforderung zur Akteneinsicht bei der Behörde und zur Abgabe einer Stellungnahme (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz 34, u.a. unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2001, Zl. 2000/07/0090) Rechnung getragen werden kann, geht das Vorbringen fehl, dass Unterlagen zum Parteiengehör nur bei wenigen Gemeindeämtern aufgelegt worden seien. Dass die Behörde die Unterlagen auch den Sachverständigen zur Verfügung stellen musste, vermag daran nichts zu ändern.
19. Wenn kritisiert wird, bei der mündlichen Verhandlung im Oktober 2006 seien die Beschwerdeführer vom Verhandlungsleiter aufgefordert worden, ihre Wortmeldungen nachträglich selbst zu Protokoll zu geben, die von den Beschwerdeführern ins Protokoll reklamierten Wortmeldungen der angesprochenen Gutachter seien nicht ins Protokoll aufgenommen worden, die offizielle Verhandlungsschrift sei in vielen Teilen unvollständig und verwirrend gewesen und Einsprüche der Beschwerdeführer seien nicht bearbeitet worden, bleiben diese Vorwürfe pauschal und werden nicht weiter konkretisiert, sodass auf ihrer Grundlage eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden kann. Ungeachtet dessen wird auch nicht dargetan, woran die Beschwerdeführer durch den behaupteten Mangel vorzubringen gehindert gewesen seien, was zu einem anderen Bescheid hätte führen können.
20. Mit dem Vorbringen, es sei nicht durch Zitat kenntlich gemacht worden, welche Teile im Umweltverträglichkeitsgutachten aus den vom Projektwerber beauftragten Gutachten bzw. aus den Gutachten einzelner Amtssachverständigen abgeschrieben wurde, und es seien die seitens der Gemeinden (bzw. der Projektgegner) vorgelegten Gutachten nicht in entsprechender Weise wiedergegeben worden, wird eine Unschlüssigkeit der den Ausführungen der belangten Behörde zugrunde liegenden Sachverständigengutachten nicht konkret dargetan, weshalb dieses Vorbringen fehl geht. Gleiches gilt für den Einwand, es seien im Laufe des gesamten Verfahrens keine durchgängigen Fachbereichsbezifferungen und keine systematischen Benennungen eingehalten worden, weswegen die Verfahrensunterlagen unsystematisch und im Nachvollzug verschleiernd erschienen.
21. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, dass sie ihre Unterlagen der Behörde in elektronischer Form übermittelt, von der Behörde aber Unterlagen auf Anfrage "nur auf Anfrage per Post" erhalten hätten bzw. zur Einsichtnahme zu einem Gemeindeamt hätten fahren müssen, wird auf dem Boden des schon zu § 45 AVG Gesagten keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Außerdem wird nicht dargelegt, inwieweit die Behörde bei Vermeidung des behaupteten Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Letzteres gilt auch für die Vermutung der Beschwerdeführer, dass sie im Vergleich zu den Projektwerbern von der belangten Behörde bezüglich der Übermittlung von Unterlagen schlechter gestellt worden seien.
22. Da gemäß Art. 8 B-VG die deutsche Sprache (unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, was aber vorliegend nicht bedeutsam ist) die Staatssprache der Republik Österreich und daher auch im Verkehr von Ämtern und Behörden in Österreich anzuwenden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 97/03/0323), ist nicht erkennbar, inwiefern das Verlangen der belangten Behörde betreffend die Übersetzung eines "wichtigen englischsprachigen Gutachtens" aus dem Bereich Humanmedizin in die deutsche Sprache rechtswidrig sein soll.
23. Zur Beschwerderüge, vier im Spannfeld der Masten 46 bis 47 überspannte Grundstücke, und zwar die Gst. Nr. 364, 369, 371 und 370 der KG Wutschdorf, seien im bekämpften Bescheid - da im Spruch des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheids nicht genannt - nicht enthalten, ist festzuhalten, dass die vorliegende Genehmigung "nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Projektunterlagen" erteilt wurde, und dass die vier besagten Grundstücke nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten in diesen Projektunterlagen aufscheinen (vgl. den Plan mit der Bezeichnung "(Bau-M.Nr.):(44)-(47) WP13-WP14") und damit von der Genehmigung umfasst sind. Ungeachtet dessen ist anzumerken, dass ein Bezug dieses Aspekts zu den Umweltvorschriften, die von den Beschwerdeführern als subjektives Recht geltend gemacht werden können, nicht erkennbar ist.
24. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
25. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. Juni 2009
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