BVwG G313 2131720-2

BVwGG313 2131720-225.10.2021

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §32 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:G313.2131720.2.00

 

Spruch:

G313 2000308-3/11Z

G313 2131720-2/9Z

I.

1.

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX , geb. XXXX , StA.: Kosovo, (BF1) und der XXXX , geb. XXXX , StA.: Kosovo, (BF2), BF2 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter (BF1), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, Zl. XXXX (BF1) und XXXX (BF2):

A)

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 VwGVG wird die Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2019, Zl. G313 2000308-3/8E und G313 2131720-2/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verfügt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

G313 2000308-3/12EG313 2131720-2/10EG313 2122959-2/28E

II.

2.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX , geb. XXXX , StA.: Kosovo, (BF1), der XXXX , geb. XXXX , StA.: Kosovo, (BF2), und des XXXX , geb. XXXX , StA.: Kosovo, (BF3), BF2 und BF3 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter (BF1), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, Zl. XXXX (BF1), XXXX (BF2) und Zl. XXXX (BF3), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2021 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuerkannt.

III. Den BF wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

IV. Die Spruchpunkte VI. und VII. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit den im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 01.03.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 07.04.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

2. Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben.

3. Am 20.04.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten ein.

4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2019 wurden im Zuge einer die BF1, BF2 und BF3 betreffenden Sammelentscheidung, Zl. G313 2000308-3/8E, 2131720-2/7E, G313 2122995-2/7E, die Beschwerden der BF als unbegründet abgewiesen.

5. Mit Schreiben vom 27.10.2019 wurde gegen das den BF3 betreffende Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2019, Zl. G313 2122995-2/7E, außerordentliche Revision erhoben.

Da nur gegen das den BF3 betreffende Erkenntnis des BVwG außerordentliche Revision erhoben wurde, sind die beiden Erkenntnisse der Mutter und Schwester des BF3 – der BF1 und BF2 – in Rechtskraft erwachsen und deren Asylverfahren rechtskräftig beendet worden.

6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.06.2020, Zl. Ra 2019/18/0441-8, wurde das angefochtene den BF3 betreffende Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2019, Zl. G313 2122995-2/7E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

7. Am 17.03.2021 wurde mit der Mutter als gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen BF3, einer Mitarbeiterin der Kinder- und Jugendhilfe und einer Dolmetscherin für die albanische Sprache eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, durchgeführt.

Im Zuge dieser wurde ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen betreffend den (psychischen) Gesundheitszustand der BF vorgelegt, die auch den psychischen Gesundheitszustand der BF1 und BF3 in der Zeit, bevor die die BF1 und BF2 betreffende negative Asylentscheidung des BVwG vom 06.09.2019 in Rechtskraft erwachsen ist, bescheinigen.

8. Am 21.05.2021 langten beim BVwG die von einer niederösterreichischen Polizeiinspektion (im Folgenden: nö PI) angeforderten den ehemaligen Lebensgefährten der BF1 bzw. Kindesvater betreffenden polizeilichen Unterlagen in Kopie ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF sind Staatsangehörige aus dem Kosovo. Die BF1 stammt aus einer Stadt im Westen der Republik Kosovo. Die BF gehören der albanischen Volksgruppe und der muslimischen Religion an. Ihre Muttersprache ist Albanisch.

Die BF1 ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der BF2 und BF3. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt ist die im Mai 2016 geborene BF2 fünf und ihr minderjähriger Bruder, der im Jänner 2014 geborene BF3, sieben Jahre alt.

1.2. Die BF1 hat ihren ehemaligen Lebensgefährten im Kosovo kennen gelernt, wurde in ihrem Herkunftsstaat schwanger, und ist ihm nach Österreich nachgefolgt.

Im österreichischen Bundesgebiet wurde im Jänner 2014 der BF3, ihr Sohn, geboren.

1.3. Der ehemalige Lebensgefährte der BF1 wurde in Österreich im März 2014 wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und war wegen der dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen von Dezember 2013 bis Juni 2015 in Haft.

Er stellte am 19.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2016 eine rechtskräftig negative Asylentscheidung samt durchsetzbarer Rückkehrentscheidung und einem einjährigen Einreiseverbot nach sich gezogen hat.

Mit Sammelerkenntnis des BVwG vom 06.04.2016, Zl. G307 2000308-2/10E, 2122959-1/4E, erging betreffend den Asylantrag der BF1 von Dezember 2013 und den Asylantrag des BF3 von Februar 2014 eine rechtskräftige negative Asylentscheidung samt durchsetzbarer Rückkehrentscheidung. Die BF2 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren.

Der ehemalige Lebensgefährte der BF1 lebte nach seiner Haftentlassung mit den BF1 und BF3 in einem Flüchtlingsheim zusammen.

Er hat die BF1 dort geschlagen. Dies musste der minderjährige BF3 im Kleinkindalter miterleben. Die BF1 hat die von ihrem Lebensgefährten erfahrene Gewalt nicht zur Anzeige gebracht bzw. zur Anzeige bringen wollen.

Aufgrund gerichtlicher Bewilligung ordnete die Staatsanwaltschaft am 26.10.2016 zur Sicherung der Auslieferung des ehemaligen Lebensgefährten der BF1 in den Kosovo dessen Festnahme an.

Als Begründung dafür führte die Staatsanwaltschaft Folgendes an (im Folgenden anstelle des Namens des Kindesvaters „V“ für Vater der BF2 und BF3):

„Laut internationalem Fahndungsersuchen des Liaison Büro UNMIK vom (…).10.2016 ist V dringend verdächtig, im Zeitraum Juni bis August 2009 im Kosovo fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, elf Mobiltelefone und Getränke, den Verfügungsberechtigten von vier Geschäften und Bars mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er zur Ausführung der Tat unter Verwendung einer Pickaxt und eines Schraubendrehers in Gebäude einbrach.

Der Beschuldigte wurde hiefür mit - laut Fahndungsunterlagen in seiner Anwesenheit verkündetem - Urteil vom 26.09.2016 im Kosovo zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wovon noch ein Jahr und elf Monate zu vollziehen sind.

Nach der Verdachtslage hat der Beschuldigte dadurch das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 StGB begangen.

Der Tatverdacht gründet sich auf die kriminalpolizeilichen Ermittlungen.

 Fluchtgefahr § 170 Abs. 1 Z. 2 StPO) liegt vor, weil der Beschuldigte ausländischer Staatsangehöriger ist, im Inland bereits ein rechtskräftiger Abschiebetitel vorliegt und er sich der Strafvollstreckung im Kosovo durch Flucht ins Ausland entzog, sodass anzunehmen ist, er werde sich auf freiem Fuß neuerlich ins Ausland absetzen und sich verborgen halten.

 Tatbegehungsgefahr/Tatausführungsgefahr (§ 170 Abs. 1 Z. 4 StPO) liegt angesichts der Mehrzahl an Angriffen über einen mehrmonatigen Zeitraum, der im Inland vorliegenden Vorstrafe und den tristen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten vor, sodass anzunehmen ist, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens neuerlich eine Tat mit nicht bloß leichten Folgen gegen fremdes Vermögen, insbesondere neuerlich Einbruchsdiebstähle oder andere qualifizierte Vermögensdelikte begehen, um seinen Lebensunterhalt aufzubessern.

Die Anordnung der Festnahme ist zur Sicherung der Auslieferung zur Strafvollstreckung erforderlich. Festnahme und Anhaltung stehen in Ansehung des Gewichtes der Straftat, des Verdachtsgrades und des angestrebten Erfolgs zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis. (…).“

Mit Beschluss des zuständigen Straflandesgerichtes vom 28.10.2016 wurde die Anordnung der Staatsanwaltschaft aus den in der Anordnung angeführten Gründen bewilligt.

Der ehemalige Lebensgefährte der BF1 war von da an in Österreich erneut in Haft, und zwar bis zu seiner Auslieferung in den Kosovo am 28.02.2017.

Die BF1 stellte nach rechtskräftiger Beendigung ihres ersten Asylverfahrens, nachdem sie in Österreich in einem Flüchtlingsheim von ihrem ehemaligen Lebensgefährten Gewalt erfahren hatte, am 07.04.2017 für sich und ihre beiden unmündig minderjährigen Kinder einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der ehemalige Lebensgefährte der BF1 weist in Österreich mit Tagesdatum „26.10.2016“ insgesamt acht kriminalpolizeiliche Eintragungen – jeweils wegen Einbruchsdiebstählen – auf und wurde im März 2014 wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Am 26.10.2016 wurde er aufgrund einer durch die Staatsanwaltschaft erfolgten „Anordnung der Festnahme“ zur Sicherung seiner Auslieferung in den Kosovo zur Vollstreckung einer dort gegen ihn wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls verhängten Strafe festgenommen, in Haft genommen, und bis zu seiner Auslieferung in den Kosovo am 28.02.2017 in Österreich in Haft gehalten.

Befragt danach, ob er wolle, dass eine Person seines Vertrauens über seine Festnahme verständigt wird, hat er die BF1 als Vertrauensperson angeführt. Diese möge von der Polizei über seine Festnahme verständigt werden.

Die BF1 hat ihren ehemaligen Lebensgefährten dann in Haft besucht, zuletzt vor seiner Auslieferung am 15.02.2017.

Dass die BF1 von ihrem ehemaligen Lebensgefährten vom Kosovo aus am Telefon bedroht worden ist, konnte mangels bei der Polizei aufliegender diesbezüglicher Anzeige nicht festgestellt werden.

Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF1, die in Österreich von ihrem ehemaligen Lebensgefährten Gewalt erfahren hat, bei einer Rückkehr in den Kosovo von ihm bedroht werden bzw. erneut Gewalt erfahren würde.

Die BF1 möchte nicht mehr mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten zusammenleben. Sie hat von ihm Gewalt erfahren, was ihr minderjähriger Sohn im Kleinkindalter miterleben musste.

1.4. Diese Gewalterfahrung haben nicht nur bei der BF1, sondern auch beim minderjährigen BF3 psychische Probleme bzw. eine starke psychische Beeinträchtigung verursacht.

Die gesamte Familie, die BF1, BF2 und BF3 benötigt und erhält deswegen Familienintensivbetreuung.

Nachdem mit Sammelerkenntnis des BVwG vom 06.09.2019 die gegen die Bescheide des BFA vom 01.03.2018 erhobenen Beschwerden der BF1, BF2 und BF3 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen worden waren, wurde nur gegen das den minderjährigen BF3 betreffende Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2019 außerordentliche Revision erhoben. Die die BF1 und BF2 betreffenden Erkenntnisse des BVwG sind in Rechtskraft erwachsen.

Folglich wurde am 17.03.2021 vor dem BVwG, Außenstelle Graz, mit der BF1 als gesetzlichen Vertreterin des BF3, einer Mitarbeiterin der Kinder- und Jugendhilfe und einer Dolmetscherin für die albanische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Im Zuge dieser wurde ein Konvolut von ärztlichen Unterlagen betreffend den (psychischen) Gesundheitszustand der BF bzw. von den (psychischen) Gesundheitszustand der BF bescheinigenden Unterlagen vorgelegt, darunter

 ein den BF3 betreffender „Patientenkurzbrief“ einer Klinischen Psychologin und Psychotherapeutin der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde eines Landesklinikums vom 31.08.2018 über einen stationären Aufenthalt des BF3 dort am 20.08.2018, in welchem Folgendes festgehalten ist:

„Diagnosen:

F43.0 Akute Belastungsreaktion

Z63.5 Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung

Entlassungsempfehlungen:

- eigenes Bett

- (…) soll auch am Nachmittag im Kindergarten bleiben können

- Gespräche für die Mutter: Familienzentrum der Caritas in (…)

- Weiterbetreuung durch Frau DSA (…)“;

 ein „ärztlicher Entlassungsbrief“ der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde eines Landesklinikums vom 13.09.2018, in welchem über einen stationären Aufenthalt der im Mai 2016 geborenen BF2 als Patientin, ihrer Mutter und ihres Bruders vom 20.08.2018 bis 31.08.2018 Folgendes berichtet wurde:

(…) Aufnahmegrund(…) wurde gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder an der Psychosomatischen Station aufgenommen, um sich ein Bild der gesamten Familiensituation zu machen.

Diagnosen bei Entlassung

F43.0. Akute Belastungsreaktion

Z63.5 Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung

Neurodermitis

Zusammenfassung des Aufenthalts

(…) war gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem älteren Bruder 2 Wochen, mit einer Wochenendbeurlaubung, an der psychosomatischen Abteilung aufgenommen. Sie nahm an den Angeboten für Kleinkinder teil. Mit der Mutter wurden regelmäßige Gespräche geführt. Außerdem fand ein gemeinsames Spielvideo mit der Mutter und dem Bruder statt. Es wurde mit Frau DSA (…) telefoniert.

An unserer Abteilung befolgte das Mädchen altersadäquat Anweisungen. Bei Konflikten mit ihrem Bruder wurde (…) immer von ihrer Mutter „in Schutz“ genommen und (…) musste auf sie Rücksicht nehmen. (…) ließ sich nichts gefallen und war sehr selbstständig.

Auf der Station und während den Gesprächen fiel auf, dass die Mutter mit ihren eigenen Problemen und Themen verständlicherweise beschäftigt war. Sie zeigte große Angst vor der, eventuell bevorstehenden Abschiebung (Frau… hatte noch keinen positiven Asylbescheid). Sie fühlte sich ungerecht behandelt und ihr größter Wunsch war eine eigene Wohnung und sie hatte nach eigenen Angaben viel Stress. Auf diese, sie belastende Situation reagierte die Mutter mit psychosomatischen Beschwerden (Kopfschmerzen, krampfende Schmerzen in den Armen, in den Handgelenken und in den Beinen) und mit der Angst vor Erkrankungen (Epilepsie). Deshalb erscheinen entlastende Gespräche für Frau (…) unbedingt notwendig.

(…)

Erhobene Befunde

(…)

Zusammenfassung:

Das Mädchen ist für 2 Jahre sehr selbstständig. Sie spricht sehr wenig, und das albanisch. Meistens spielt sie mit ihrem Bruder und ahmt seine Handlungen nach.

(…)

Anamnese:

(…)

Frühkindliche Entwicklung:

Die frühkindliche Entwicklung verlief altersadäquat. (…) hat bereits keine Windeln mehr.

(…)

Familienanamnese:

Vater Drogenabusus

Sozialanamnese:

Die Familie stammt aus dem Kosovo und ist seit 5 Jahren in Österreich. Der Vater hat Kokain konsumiert, war während der Schwangerschaft im Gefängnis und wurde dann in den Kosovo abgeschoben.

Die Mutter (…) hat noch keinen positiven Asylbescheid und lebt mit den Kindern (…) in einem Zimmer. (…);

 eine „Bestätigung“ einer Psychotherapeutin vom 12.03.2019, womit bestätigt wurde, dass der BF3 am 13.11.2018, 19.12.2018, 15.01.2019, 12.02.2019 und 12.03.2019 im Ambulatorium für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen kriseninterventionsmäßig betreut wurde;

 ein die BF1 betreffender Befundbericht eines Facharztes für Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin vom 17.06.2019 mit folgendem Wortlaut:

„Diagnose: F41.2 Angst und depressive Störung, gemischt

V.a. GAD

V.a. dissoziative Anfälle

Therapie: Lyrica Hartkps 75mg 1-0-1-0Seroquel Xr Ret Tbl 50 mg 0-0-0-1Mutan Ftbl 20mg 1-0-0-0-Nächste fachärztliche Kontrolle 9/2019“;

 ein Arztbericht über die Behandlung der BF1 auf der Abteilung für Innere Medizin eines Landesklinikums vom 01.10.2020, mit folgendem Wortlaut:

„(…)

Anamnese, 01.10.2020

Die Pat. kommt mit der Rettung und einer Freundin in Begleitung. Diese berichtet sie waren zusammen spazieren, die Pat. habe von viel Stress heute und die letzten Tage erzählt. Die Begleitung erzählt die Pat. habe sich plötzlich schwach gefühlt und am Boden gesetzt und habe zu zittern angefangen. Dazwischen immer wieder aufgehört jedoch insgesamt etwa 40 min angedauert. Danach sei die Pat erst langsam wieder aufgeklart.

Die Pat. berichtet bei ihr ist eine Epilepsie bekannt die sich immer so äußert, normalerweise jedoch kürzer in der Dauer. Bis jetzt nur über den Hausarzt behandelt, kein behandelnder Neurologe. Anfälle manchmal im Abstand von 2,3 Monaten und manchmal bis zu 5 pro Monat, je nach Stress. Der letzte Anfall heute Früh um etwa 9 Uhr für ca. 10 min. Zusätzlich gibt die Pat. Schmerzen im Magen an seit 1 Woche, diesbezüglich noch nicht beim Hausarzt gewesen, gestern einen Termin vereinbart.

DM:

Seroquel XR 50mg 1-0-1

Blopress 16 mg 1-0-0

Ambrobene 15 mg/5ml ½ MB morgens

(…)

Mutan 20 mg 0-0-1

(…)

Pantoloc 20mg 1-0-0“;

 ein den BF3 betreffendes „Schulpsychologisches Gutachten“ vom 20.10.2020, in welchem Folgendes festgehalten ist:

„(…) wird der Schulpsychologin auf Antrag der Schule vorgestellt. Die Klassenlehrerin erzählt, dass (…) dieses Jahr eingeschult worden sei und in Kürze die Umstellung auf den Vorschullehrplan erfolgen werden. Der Junge sei prinzipiell ein lieber Bub, welcher sich jedoch wie ein Kleinkind benehme (schreie, wälze sich am Boden, krabble, etc.) Auch im sprachlichen Ausdruck würde sich das bemerkbar machen….

Je länger der Schultag andauere umso schwieriger werde für (…) das Bewältigen dieses. Ab zehn Uhr, sei dies gar nicht mehr möglich. (…) suche Kontakt zu anderen Kindern ausschließlich über Schreien und rempeln. Die Beratungslehrerin sei involviert.

Die Beratungslehrerin berichtet, dass (…) ein (im Einzelsetting) liebes Kind sei, welches in der Gruppe große Schwierigkeiten betreffend seines Verhaltens habe. (…) sei früher bereits auf der KJPP gewesen. Auch Institutionen wie die (…) wären involviert gewesen. Familienintensivbetreuung fände statt.

Die Kindesmutter erzählt, dass Schwangerschaft, Geburt und frühkindliche Entwicklung unauffällig verlaufen seien. Als (…) ein Kleinkind gewesen sei, habe er familiäre Gewalt als Zeuge mitbekommen und sei dann im Krankhaus (…) betreut worden. Der Junge sei ein sehr nervöses Kind, welches sich viele Sorgen mache und nicht gut schlafen könne. Er höre häufig nicht, was jedoch nicht an seinem Hörvermögen liege. (…) bekäme zu Hause nur sehr wenige Grenzen gesetzt, da die Kindesmutter nicht möchte, dass er weine.Ergebnisse der Testung

In der Einzelsituation präsentiert sich (…) als netter Junge mit extremer motorischer Unruhe und stark erhöhter Ablenkbarkeit. (…) kann sich kaum konzentrieren und Arbeitsaufträge ausführen. Defizite beim aktiven und passiven Gebrauch der deutschen Sprache zeigen sich.

Im Klassenverband geht (…) trotz genauer Anweisung der Klassenlehrerin ständig spazieren, hüpft herum und versucht andere Kinder von der Arbeit abzulenken. Selbstständiges Arbeiten ist nicht möglich.

In den Satzergänzungen wird deutlich, dass sich (…) von seiner Mutter geliebt fühlt. (…)

Im Color how you feel Test malt sich (…) braun (=glücklich) und gelb (=traurig) übereinander und erzählt er male sich deswegen braun, weil seine Mama braune Menschen möge.

Das Vorgeben des Begabungstests AID 3 (ausgewählte Teile) ist aufgrund der enorme Unruhe und Ablenkbarkeit des Kindes (obwohl es sich um ein Einzelsetting handelt) nicht länger als zwei Subtests lang durchführbar. Auch in diesen zwei Untertests (Alltagswissen und Realitätssicherheit) kann sich (…) so schwer konzentrieren, dass die Vermutung naheliegt, dass die erzielten unterdurchschnittlichen Werte nicht das eigentliche Können abbilden.Zusammenfassung und Empfehlung

Die gesammelten Befunde zeigen eine sehr hohe Ablenkbarkeit und motorische Unruhe. (…) kann sich auch in der Einzelsituation am späteren Vormittag nicht konzentrieren und Aufgaben angemessen bearbeiten. Um die Möglichkeit eines verkürzten Schultages in Betracht ziehen zu können wäre das Andenken einer sonderpädagischen Stützung möglich. Allenfalls sollte eine Abklärung zwecks Vorliegen einer ADHS-Symptomatik stattfinden“;

 ein die BF1 betreffender Befund der Abteilung „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ eines Landesklinikums vom 02.12.2020, in welchem Folgendes steht:

„(…) Die Pat. ist bei Dr. (…) in psychiatrischer Behandlung, habe aber erst im Jänner wieder einen Termin bekommen. Die Pat. spricht ein wenig Deutsch, die Muttersprache ist Albanisch. Es ist hier nicht zu klären, ob die Pat. meint, dass sie nach der Einnahme von Lyrica so müde sei, oder ob sie müde und antriebslos im Rahmen einer depressiven Verstimmung sei. Es wird mit der Pat. vereinbart (da sie aktuell nicht warten möchte) dass sie am Monat, den 07.12.2020 um 10:00 Uhr wieder hierher komme und ein Gespräch mit einem Videodolmetsch (albanisch) geführt wird.

Lt. Begleitung habe die Pat. vor kurzem einen epileptischen Anfall gehabt, es werde nun wieder abgeklärt, ob dieser neurologisch im Sinne eines epileptischen Anfalls gewesen sei oder ob es sich um einen dissoziativen Anfall gehandelt habe. Die Abklärung wurde bereits eingeleitet durch den HA. (…)“;

 der die BF1 betreffende Befund der Abteilung „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ eines Landesklinikums vom 07.12.2020, in welchem Folgendes steht:

„(…) Die Pat. kommt wie vereinbart zur Kontrolle (heute wird ein Dolmetsch Gespräch Albanisch geführt). Die Pat. berichtet, dass die Aufteilung der Medikation (Lyrica 150 mg auf 75/75mg) eine deutliche Verbesserung gebracht hätte. Sie sei jetzt am Morgen nicht mehr so müde und könne ihren Alltag deutlich besser schaffen. Sie berichtet von großem Stress. (…)

Die berichtet von großen Belastungen, einerseits durch das unklare Asylverfahren bzgl. Ihrer Kinder, die hier geboren sind (7 und 5 Jahre). Sie berichtet von körperlicher Gewalt des Kindesvaters gegen sie (als sie schwanger war mit der jüngeren Tochter) und gegen den Sohn. Dieser habe auch miterlebt, wie der Vater sie geschlagen habe. Der Sohn sei sehr ängstlich. Er würde es kaum aushalten in einem Zimmer alleine zu sein und sei auch in der Schule ängstlich. Sie habe jetzt einen Termin für den Sohn bei einer Psychiaterin/Psychologin.

Sie selbst berichtet von Flashbacks, Albträumen, von Angstsymptomen. Sie sei sehr schreckhaft. Sie Pat. berichtet von einer Durchschlafstörung, sie erwachse fast stündlich. Seit 2 Tagen habe sie Kopfschmerzen in einer noch nie dagewesenen Intensität. Diese würden nicht permanent vorhanden sein, sondern mal da und mal weg sein. Die Schmerzmittel, die sie eingenommen habe, Diclofenac und Mexalen, hätten nicht geholfen. Sie habe zwar immer wieder Kopfschmerzen, aber noch nie wie die jetzigen. Sie berichtet, dass sie vor ca. 3-4 Wochen beim EEG gewesen sei. Sie habe aber noch keinen Befund (wegen eines Anfalls vor ca. 1 Monat) da sei sie bewusst los gewesen, Dr. (…) habe ihr daraufhin Lyriaca verordnet in einer Tagesdosis von 150 mg), (…)

(…)

Diagnose:

Posttraumatische Belastungsstörung

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Symptomatik

Empfehlung:

(…)

Medikation: Lyrica vorerst weiter wie bisher, 75mg 1-0-0-1

Quetialan 25mg 0-0-0-1, und bedarfsweise bei Anspannung, Unruhe, Gedankenkreisen 1-3 Tbl/24h zusätzlich

Mutan 40 mg 1-0-0-0(…)“;

 ein die BF1 betreffender Ambulanzbefund des Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin eines Landesklinikums vom 21.12.2020, in welchem Folgendes festgehalten wurde:

„Diagnose:

Posttraumatische Belastungsstörung

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Symptomatik

Empfehlung:

 Quetialan XR 150 mg 0-0-1-0 weiter sowie Quetialan 25mg 0-0-0-1 und bedarfsweise bei Anspannung und Unruhe, Gedankenkreisen 1 bsi 3 Tbl pro 24 Stunden zusätzlich.

 Mutan 40mg 1-0-0-0 weiter wie bisher.

 Lyrica langsam ausschleichen, vorerst reduzieren auf 25 mg -0-0-75mg, nach einer Woche 0-0-0-75mg und jede Woche um 25mg reduzieren.

 Kontrolle bei Dr. (..) wie vereinbar.

(…)

Die im Therapievorschlag angegebenen Medikamente können von Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin durch anderslautende Medikamente mit demselben Wirkstoff ersetzt werden“;

 ein den BF3 betreffender Bescheid der niederösterreichischen Bildungsdirektion vom 26.01.2021, mit welchem festgestellt wurde, dass für den BF3 aufgrund einer Verhaltensbehinderung sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, und entschieden wurde, dass der BF3 in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule (inklusive Vorschule) und nach den Richtlinien des Lehrplanes der Sondererziehungsschule zu unterrichten ist; im Zuge der Begründung des Bescheides wurde Folgendes festgehalten:

„(…)

Anamnese.

Familiäre Situation:

(…) lebt seit seiner Geburt mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester (…) im gemeinsamen Haushalt. Die Kindesmutter stammt ursprünglich aus dem Kosovo und befindet sich seit (…) asylwerbend in Österreich. Es besteht kein positiver Asylbescheid. Die Mutter ist alleinerziehend. Während (…) Schwangerschaft befand sich der Kindesvater im Gefängnis. Die Familie erlebte häusliche Gewalt durch den Kindesvater. Es folgte eine mehrfache Betreuung durch die Organisation (…), bis einschließlich 04/2019. Der Vater wurde in den Kosovo abgeschoben. Es besteht kein Kontakt zu ihm. (…) Die Familie wird seit einigen Jahren von der Kinder- und Jugendhilfe betreut. Derzeit befindet sich eine Familienintensivbetreuung in der Familie.

(…) besuchte ab seinem dritten Lebensjahr den Kindergarten. Im Sommer 2018 befand sich die Mutter, die Schwester und (…) für zwei Wochen wegen hyperaktiven und aggressiven Verhaltens auf der psychosomatischen Abteilung des LKH (…). Seit September 2020 besucht er die erste Klasse Volksschule (…). Die Schulpsychologie wurde wegen (…) Verhaltensauffälligkeiten angefordert. Eine schulpsychologische Stellungnahme liegt vor, allerdings konnten wegen geringer Aufmerksamkeit- und Konzentrationsfähigkeit keine aussagekräftigen Schlüsse gezogen werden. Seit 10/2020 wird er in der ersten Klasse nach dem Vorschulplan im außerordentlichen Status unterrichtet.

Gesundheitliche Situation:

Schulpsychologische Stellungnahme, 14/10/2020Ärztlicher Entlassungsbrief, LKH (…), 13/08/2018:F43.0. Akute BelastungsstörungZ63.5 Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung(…)Zusammenfassung:

(…) besucht in seinem 1. Schulbesuchsjahr die 1. Klasse Volksschule und wird nach dem Vorschullehrplan unterrichtet. Bei dem Schüler zeigen sich massive Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten. Die Grob- und Feinmotorik sind entwicklungsverzögert und nicht altersadäquat. Der Schüler braucht intensive pädagogische Unterstützung, damit er seine Arbeitsaufträge richtig und zur Gänze durchführen kann. Das Sozialverhalten ist nicht altersadäquat entwickelt. Dem Schüler fällt es schwer Kontakte zu seinen Mitschülern/innen aufzubauen und sie altersadäquat zu gestalten. Insgesamt ist der Schüler in der derzeitigen Klasse trotz gesetzter Maßnahmen überfordert. Es wird eine sozial-emotionale Entwicklungsverzögerung festgestellt.

Feststellung:

 Es wird ein sonderpädagogischer Förderbedarf aufgrund einer Verhaltensbehinderung festgestellt. Der Schüler wird nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet.

 Der Schüler wird nach den SE Richtlinien unterrichtet.

Weiters legte die Erziehungsberechtigte folgende private Unterlagen vor:

o Schulpsychologisches Gutachten vom 20.10.2010 (…)

o Ärztlicher Entlassungsbrief vom 13.09.2018 vom Landesklinikum (…), Abt. Kinder- und Jugendheilkunde

Sowohl das sonderpädagogische Gutachten als auch das private schulpsychologische Gutachten ergeben, dass eine Verhaltensbehinderung vorliegt.

Auf Grund der vorliegenden nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten und aus der Zusammenschau der erhobenen Beweismittel kann davon ausgegangen werden, dass (…) der Schüler (…) ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Die Behörde hat daher nach sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens als erwiesen angenommen, dass eine Verhaltensbehinderung vorliegt und der Schüler in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule (inklusive Volksschulstufe) und nach den Richtlinien des Lehrplanes der Sondererziehungsschule zu unterrichten ist. (…)“;

 ein den BF3 betreffender Bericht der Sozialpädagogischen Leitung teilstationärer Bereich eines niederösterreichischen sozialpädagogischen Betreuungszentrums vom 16.03.2021 mit folgendem Wortlaut:

„(…) wird seit 12.01.2021 im Sozialpädagogischen Betreuungszentrum (…) im teilstationären Bereich betreuet.

In dieser Zeit ist es (…) gelungen, Anschluss an die Gruppe zu finden. Er hat sich rasch und gut integriert, schnell Kontakt mit den anderen Kindern hergestellt. (…) Die klare Struktur gibt dem Buben viel Stabilität, die er dringend braucht, um die hohe Unsicherheit im Kontext des Aufenthaltsstatus einigermaßen gut aushalten zu können. Darüber hinaus verschafft ihm die Freizeitgestaltung eine Zeit, die er weitgehend sorgenfrei im Betreuungszentrum verbringen kann.

Frau (…) ist in gutem Austausch mit der Betreuungseinrichtung und den SozialpädagogInnen. Sie ist zuverlässig, gut erreichbar und bemüht, ihren Sohn bestmöglich zu unterstützen, obwohl die unklare Aufenthaltssituation eine immense Belastung für sie ist.“.

Dieses Konvolut an Unterlagen, welche den Gesundheitszustand der BF und da vor allem den psychischen Gesundheitszustand der BF1 und BF3 bescheinigen, legte die BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.03.2021 vor.

Die Vorlage der ihre familiäre und psychische Situation vor Eintritt der Rechtskraft des mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2019 negativ beendeten Asylverfahrens der BF1 und BF2 bescheinigenden Unterlagen war der BF1 zu einem früheren Zeitpunkt aus psychischen Gründen nicht möglich gewesen.

Der BF1 war bereits mit Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 17.06.2019 unter anderem „F41.2 Angst und depressive Störung, gemischt“ diagnostiziert worden. Sie wurde laufend auch medikamentös behandelt bzw. therapiert. In einem die BF1 betreffenden Ambulanzbefund der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin eines Landesklinikums vom 21.12.2020 wurden die Diagnosen „Posttraumatische Belastungsstörung; Anpassungsstörung mit längerer depressiver Symptomatik“ festgehalten.

Ihrem minderjährigen Sohn wurde nach einem stationären Aufenthalt in der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde eines Landesklinikums vom 20.08.2018 mit „Patientenkurzbrief“ vom 31.08.2018 „F43.0 Akute Belastungsreaktion, Z63.5 Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung“ diagnostiziert.

Erst nachdem ihr durch Streitigkeiten und miterlebte Gewalt psychisch mitgenommener minderjähriger Sohn, der BF3, der einem sonderpädagogischen Gutachten folgend kein altersadäquates Sozialverhalten und eine sozial-emotionale Entwicklungsverzögerung aufweist und für den ein sonderpädagogischer Förderbedarf aufgrund einer Verhaltensbehinderung festgestellt wurde, in einem Sozialpädagogischen Betreuungszentrum psychischen Halt gefunden hatte, legte die BF1 im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.03.2021 den eine gute Integration des BF3 dort bescheinigenden Bericht vom 16.03.2021 und sämtliche weitere Unterlagen sowohl den psychischen Gesundheitszustand des BF3 als auch den psychischen Zustand der BF1 betreffend vor.

Darunter finden sich folgende vor Eintritt der Rechtskraft des mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2019 negativ beendeten Asylverfahrens der BF1 und BF2 erstellte ärztliche Unterlagen:

 ein von einer Klinischen Psychologin und Psychotherapeutin verfasster „Patientenkurzbrief vom 31.08.2018 über einen stationären Aufenthalt des BF3 in der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde eines Landesklinikums am 20.08.2018, in welchem dem BF3 „F43.0 Akute Belastungsreaktion, Z63.5 Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung“ diagnostiziert wurde,

 ein ärztlicher Entlassungsbrief eines Landesklinikums vom 13.09.2018 über einen stationären Aufenthalt der drei BF an der Psychosomatischen Station in der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde vom 20.08.2018 bis 31.08.2018,

 eine Bestätigung eines Ambulatoriums für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen vom 12.03.2019, welche eine kriseninterventionsmäßige Betreuung des BF3 – am 13.11.2018, 19.12.2018, 15.01.2019, 12.02.2019 und 12.03.2019 bescheinigt, und

 ein die BF1 betreffender „Befundbericht“ eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 17.06.2019, in welchem unter anderem die Diagnose „F41.2 Angst und depressive Störung, gemischt“ festgehalten wurde.

In dem vorgelegten, den BF3 betreffenden Bescheid der nö Bildungsdirektion von Jänner 2021, mit dem ein sonderpädagogischer Förderbedarf aufgrund einer Verhaltensbehinderung des BF3 festgestellt wurde, wurde auf ein sonderpädagogisches Gutachten Bezug genommen, in welchem zur familiären Situation unter anderem Folgendes festgestellt wurde:

„Die Mutter ist alleinerziehend. (…) Die Familie erlebte häusliche Gewalt durch den Kindesvater. Es folgte daher eine mehrfache Betreuung durch die Organisation (…), bis einschließlich 04/2019. (…).“

Erlebte häusliche Gewalt durch den Kindesvater machte somit während der laufenden Asylverfahren der BF vor dem BVwG eine mehrfache kriseninterventionsmäßige Betreuung bis einschließlich 04/2019 erforderlich.

Nachweise für die psychischen Beeinträchtigungen der BF bzw. BF1 und BF3 in Zusammenhang mit (mit-) erlebter häuslicher Gewalt konnte die BF1 aus psychischen Gründen erst im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.03.2021 vorlegen.

Festgestellt wird, dass die BF1 stark mit ihrem nunmehr sieben Jahre alten Sohn, dem BF3, verbunden ist. Die BF1 gab diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft an (im Folgenden „BF3“ statt sein Vorname):

„(…) Wir waren beim Psychiater und bei verschiedenen Ärzten. Sie haben gesagt, wenn es mir nicht gut geht, geht es BF3 auch nicht gut. Die Ärzte haben gemeint, dass BF3 mit mir sehr verbunden ist.“ (VH-Niederschrift, S. 10)

1.5. Die BF1 hat keine Schulausbildung und keinen Beruf erlernt. Vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo lebte sie bei ihrem Onkel und dessen Familie. Ihr Onkel hat für ihren Lebensunterhalt gesorgt, konnte sie jedoch zuletzt nicht mehr finanziell unterstützen. Einen anderen familiären Rückhalt im Herkunftsstaat hatte sie nicht. Die BF1 hat nunmehr zu ihrer älteren Schwester im Kosovo, die verheiratet ist und nicht mehr an ihrem Herkunftsort, sondern woanders lebt, Telefonkontakt.

In Österreich hat sie außer ihren beiden minderjährigen Kindern keine Familienangehörigen.

Die BF1 hat im Kosovo keine familiäre Bezugsperson, die ihr bei einer Rückkehr hilfreich zur Seite stehen und sie und ihre beiden minderjährigen, nunmehr fünf und sieben Jahre alten, Kinder (finanziell) unterstützen und ihnen Unterkunft und Halt bieten könnte, und wäre als alleinstehende, alleinerziehende Mutter von zwei unmündig minderjährigen Kindern gänzlich auf sich alleine gestellt.

1.6. Die BF leben in Österreich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Die BF2 geht in den Kindergarten und der BF3 besucht die Schule.

2. Zur Lage im Kosovo wird festgestellt:

2.1. Sicherheitsbehörden

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15%; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im kosovarischen Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig. Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sind auf niedrigem Niveau. Organisierte Kriminalität und Korruption befinden sich laut „United Nations Office on Drugs and Crime“ (UNODC) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau (AA 9.12.2015, vgl. EC 10.11.2015).

Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat (PIK) und der KP Disziplinarabteilung funktioniert gut. 2014 erhielt das PIK 1.304 Beschwerden und Informationen auf deren Basis 132 Fälle an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden. Anzeigen wegen Kriminalität wurden gegen 28 Verdächtige erstattet, die bei den entsprechenden Gerichten anhängig sind (EC 10.11.2015). Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, ist rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen

Vergleich (BAMF 5.2015).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in

der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als

sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

- EC - European Commission (10.11.2015): KOSOVO* 2015 REPORT,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156524_20151110-report-kosovo.pdf , Zugriff

30.6.2016

2.2. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte war vorhanden. Gerichtsurteile wurden von den Behörden im Allgemeinen respektiert. EULEX setzte seine Arbeit im Justizbereich fort und operierte unabhängig oder in Zusammenarbeit mit heimischen Anklägern. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Das Justizministerium betrieb eine justizielle Integrationsabteilung mit zwei Gerichtsverbindungsbüros, die Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten unterstützen und ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs zur Verfügung stellten (USDOS 13.4.2016).

Ein effizientes Disziplinarverfahren ist vorhanden. Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte verschiedener Ethnie tätig. Zum Teil gibt es noch erhebliche Ausbildungsdefizite. Eine Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Diese unterhält elf Verbindungsämter, um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen. Dennoch ist von allen Institutionen das Justizwesen am schwächsten entwickelt und weist trotz gewisser Fortschritte immer noch erhebliche Mängel auf. Neben unzureichenden Ressourcen und Fähigkeiten des Personals, fehlt es oft an der Bereitschaft zur Strafverfolgung und Korruptionsbekämpfung. Die Gehälter und die soziale Absicherung des Personals sind dürftig. Die starke Vernetzung in traditionellen Clan- und Großfamilienstrukturen führt dazu, dass Amtsträger oft starkem sozialen Druck und Bestechungsversuchen ausgesetzt sind. Es gibt immer wieder Berichte über Korruption, politische Einflussnahme und über mangelnde Effizienz im Gerichtswesen (BAMF 5.2015, vgl. EC 10.11.2015).

Quellen:

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

- EC - European Commission (10.11.2015): KOSOVO* 2015 REPORT,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156524_20151110-report-kosovo.pdf , Zugriff

30.6.2016

- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights

Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994_de.html , Zugriff

30.6.2016

2.3. Ombudsmann

Die Prinzipien auf denen die Arbeit der Ombudspersoninstitution (OI) beruht sind Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Professionalität. Das Institut beherbergt spezialisierte Abteilungen, wie die Anti-Diskriminierungsabteilung, die Rechtsabteilung, eine Stabsstelle, eine Justizabteilung und eine Öffentlichkeitsabteilung. Darüber hinaus bietet sich das Institut als Mediations- und Versöhnungsstelle an. Um den Zugang zu dieser Institution zu erleichtern, gibt es regionale Ableger in verschiedenen Städten wie Ferizaj, Gjakova, Gjilan, Mitrovica, Peja, Prizren und Gracanica sowie ein Institut in Nordmitrovica. Des Weiteren werden regelmäßig sog. „offene Tage“ in allen Gemeinden abgehalten. Seit 2004 gibt es in allen Gefängnissen und Haftanstalten Beschwerdeboxen, die ausschließlich von Mitarbeitern des Büros bei deren monatlichen Besuchen in diesen Anstalten geöffnet werden. 2014 erhielt das Hauptbüro in Pristina insgesamt 1.995 Beschwerden und Anfragen auf Rechtshilfe bzw. Rechtsauskunft, wobei u.a. am häufigsten Fälle von Recht auf ein faires und objektives Verfahren, Eigentumsschutz, Recht auf Arbeit und Berufsausübung, Gesundheits- und sozialem Schutz und das Recht auf Rechtsschutzmöglichkeiten etc. vorkamen. Seitens der Albaner wurden 1.764, der Serben 131, der Bosnier 30, der Türken 21, der Roma 16, der Ägypter 13, der Ashkali 9 und von anderen 11 Beschwerden vorgebracht (RoK 31.3.2016).

In den letzten Jahren hat sich der Zugang zur Ombudsmann-Institution für die Landbevölkerung und insbesondere für die RAE-Gemeinschaft (Roma, Ashkali, Ägypter) verbessert. Diese Verbesserungen sind im Wesentlichen durch die Errichtung regionaler Ableger und durch die Abhaltung „offener Tage“ erreicht worden. Die regionalen Ämter und Zweigstellen des Ombudsmannes gewährleisten eine ständige Präsenz dieser Institution, welche sich als besonders nützlich für die „Versorgung“ der RAE-Gemeinschaften mit Informationen und Beschwerdemöglichkeiten erwiesen hat (OSCE 5.2013).

Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (BAMF 5.2015).

Quellen:

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

- OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Antidiscrimination

and Participation of Roma in Local Decision-Making;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf , Zugriff 1.7.2016

- RoK - REPUBLIC of KOSOVO Ombudsperson Institution (31.3.2016): Annual Report

2015 No. 15,

http://www.ombudspersonkosovo.org/repository/docs/English_Annual_Report_2015_351

292.pdf, Zugriff 30.6.2016

2.4. Relevante Bevölkerungsgruppen

2.4.1. Frauen

Die kosovarische Gesellschaft ist weiter stark von traditionellen Formen geprägt. In diesem Zusammenhang sind z. B. das spezifische Verständnis von Ehe, Familie, Verwandtschaft, Geschlecht, Zentrum – Peripherie oder Recht zu nennen (GIZ 6.2016). Das gesetzliche Regelwerk bezüglich der Gleichstellung von Mann und Frau hat sich verbessert und entspricht europäischen Standards. Strukturelle Herausforderungen bestehen und die Umsetzung bedarf weiterhin großer Anstrengungen. Jede Polizeistation hat eine Einheit, die sich mit geschlechtsspezifischer Gewalt beschäftigt. Trotz Ernennung eines nationalen Koordinators gegen häusliche- und sexuelle Gewalt, gab es in der Bekämpfung derselben keine Fortschritte. Wegen fehlender Datenerfassung laufender Verfahren und Verurteilungen fehlen dazu allerdings statistische Daten. Auch die Rechte der Frauen in Bezug auf Erbschaft oder eingetragener Eigentumsrechte bedürfen weiterer Verbesserungen in der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen (EC 10.11.2015). Laut des Kosovo-Länderreports des Deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2015 ist geschlechts-spezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen (Belästigung, Vergewaltigung, häusliche Gewalt, Zwangsprostitution, Menschenhandel, frühe Verheiratung) weit verbreitet und vorherrschend kulturell akzeptiert. Nach Angaben von Igballe Rogova, der Direktorin des Kosovo Women‘s Network, ist das Problem nicht nur die Haltung der Männer, sondern auch die hohe Akzeptanz der Gewalt unter den Frauen. Laut einer aktuellen Studie von UNICEF und der Kosovo Statistics Agency haben in einer Umfrage rund 42% der befragten Frauen zwischen 15 und 49 Jahren angegeben, dass ein Mann das Recht habe, seine Frau zu schlagen, wenn diese das Haus verlasse, ohne es ihm zu sagen. Das Gleiche gelte, wenn die Frau die Kinder vernachlässige, wenn die Eheleute einen Streit hätten, wenn die Ehefrau Geschlechtsverkehr verweigere, wenn sie das Essen anbrenne, wenn sie sich nicht genügend um den Haushalt und die Hygiene oder um die Eltern des Ehemanns kümmerte, oder wenn die Ehefrau Entscheidungen bezüglich der Familie treffe, ohne den Ehemann zu fragen. Die kosovarische Polizei hat laut eigenen Angaben eine spezielle Abteilung für häusliche Gewalt. So habe es in jeder Polizeistation in Kosovo zwei Untersuchungsbeamte, welche einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst unterhalten. Die Polizei habe ebenfalls standardisierte Arbeitsabläufe bei Eingang derartiger Anzeigen. Die spezialisierten Einheiten der Polizei führen bei Anzeigen bezüglich häuslicher Gewalt die Untersuchungen durch und übergeben die Fälle der Staatsanwaltschaft. Zudem informiert die Polizei die zuständigen Akteure, welche kostenlose Rechtshilfe für Opfer anbieten. Gemäß den Praxiserfahrungen der spezialisierten NGO Women Wellness Center, welche in der Stadt Peja ein Frauenhaus betreibt, sei die Reaktion der Polizei vielfach nicht angemessen. So würde diese oft Partei für die Männer ergreifen, die Opfer beschuldigen und weitere Beweise verlangen (SFH 7.10.2015) Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Sprache, der sexuellen Orientierung oder des sozialen Status sind verboten. Auch häusliche Gewalt ist verboten, dabei besteht auch ein Wegweisungsrecht im Falle gesetzter Bedrohungen. Die Polizei reagierte angemessen auf Fälle von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt. Allerdings sind Verurteilungen und Anzeigen selten, was kulturellen Normen, aber auch mangelnden Schutzeinrichtungen, Zurückziehung der Anzeige und schlechten Beschäftigungsmöglichkeiten geschuldet war. Das Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt unterstützte NGOs finanziell, die einige Frauenhäuser für Opfer von Gewalt betrieben und bot Sozialdienste mittels der Sozialämter an (USDOS 13.4.2016). Die rechtliche Stellung betroffener Frauen wurde z.B. durch die UNMIK Regulation 2003/12 sowie durch das vorläufige Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet. Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. "sichere Häuser" bezeichnet werden (AA 9.12.2015).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in

der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als

sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

- EC - European Commission (10.11.2015): KOSOVO* 2015 REPORT,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156524_20151110-report-kosovo.pdf , Zugriff

4.7.2016

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo -

Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c37429 , Zugriff 4.7.2016

- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (7.10.2015): Kosovo: Gewalt gegen Frauen und

Rückkehr von alleinstehenden Frauen,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1444397675_151007-kos-gewaltgegenfrauenthemenpapier .

pdf, Zugriff 4.7.2016

- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights

Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994_de.html , Zugriff

4.7.2016

2.4.2. Kinder

Nur ca. 10% der Kinder im Kosovo besuchen vorschulische Einrichtungen, wobei hier deutliche regionale Unterschiede festzustellen sind. Exklusion im Bereich Bildung ist erheblich für Mädchen aus den ländlichen Gebieten und für Minderheiten, wobei die serbische Minderheit hierbei eine Ausnahme darstellt. Bis zu 10% der weiblichen Jugendlichen (16-19 Jahre) in ländlichen Gebieten können nicht Lesen und Schreiben. Die Qualität der Bildung ist allgemein als vergleichsweise schlecht zu beurteilen. Unterrichtsmaterialien und die Infrastruktur sind unzureichend. Viele Jugendliche verlassen die Schule ohne adäquate Vorbereitung für die Arbeitswelt. Fehlende Qualifikationen behindern den erfolgreichen Übergang zwischen Schule und Beruf (GIZ 6.2016). Kindesmissbrauch blieb ein Problem. Laut Angaben von UNICEF waren 30% der Kinder im Kosovo Opfer von Missbrauch, wobei die Dunkelziffer höher ist, schon allein wegen mangelnden öffentlichen Bewusstseins dafür. Das PIK leitete eine Untersuchung ein gegen 8 Polizeibeamte wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger, Amtsmissbrauchs und Bedrohung und übergab diese den Strafverfolgungsbehörden. Das Phänomen Zwangs- und Frühheirat kommt noch in bestimmten Gruppen (Roma, RAE) vor. Lokale Regierungseinrichtungen und die Agentur für Gleichheit der Geschlechter versuchten in diversen Kampagnen dagegen zu steuern (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo -

Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c37429 , Zugriff 4.7.2016

- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights

Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994_de.html , Zugriff

4.7.2016

2.5. Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfebezieher nicht eingeschränkt. Der Wohnortwechsel ist der bisherigen Gemeinde anzuzeigen. Die von der bisherigen Kommune ausgestellte Registrierungsbescheinigung ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen bei der Kommune des neuen Wohnsitzes bei der Anmelderegistrierung vorzulegen. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Umzug wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums überprüft. Wohnraum - wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung (AA 9.12.2015).

Das Pro-Kopf-Einkommen lag 2014 nach Angaben der kosovarischen Regierung bei EUR 3.084, das BIP insgesamt bei etwa EUR 5,5 Mrd. Damit bleibt Kosovo das ärmste Land auf dem Balkan. Allerdings sind zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistungen der Diaspora und Informationen über das Ausmaß der Schattenwirtschaft letztlich nur schwer zu erhalten (AA 12 .2015). Der Umfang der Auslandsüberweisungen wird auf einen Anteil am BIP zwischen 11% und 13% geschätzt, was in etwa den öffentlichen Ausgaben für soziale Sicherung entspricht. Haushalte, die auf Auslandsüberweisungen zurückgreifen, geben im Vergleich zu Nicht-Empfängern 22% mehr für medizinische Versorgung aus. Ähnliches lässt sich für den Bildungsbereich konstatieren. Auslandsüberweisungen sind somit für viele Menschen im Kosovo eine vitale Strategie bei der Prävention bzw. bei der Überwindung von sozialen Risiken. Dem Kosovo Human Development Report 2014 zu Folge können sich ca. 50% der jungen Kosovaren zwischen 18 und 36 Jahre vorstellen ihr Land für eine Beschäftigung, eine Ausbildung oder ein Studium temporär oder dauerhaft zu verlassen. Im Lichte dieser Beschreibung ist ersichtlich, welche Bedeutung Migration für die kosovarische Gesellschaft besitzt und welchem Umfang Migration zu der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Stabilität des Landes beiträgt (GIZ 6.2016). 34% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als EUR 1,55) und 12% in extremer Armut (EUR 1,02). Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter, Bildung, Geographie und Haushaltsgröße. Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an finanziellen Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse für viele Menschen begrenzt (GIZ 6.2016). Kosovo gehört zu den ärmsten Staaten der Region und ist auf die Hilfe der EU und der im Ausland lebenden Kosovo-Albaner angewiesen. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens - schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde politische Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. Die Mehrheit der Beschäftigten zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben. Zudem sind viele Arbeitnehmer ohne Arbeitsvertrag beschäftigt. Der Durchschnittslohn liegt bei ca. EUR 300 bis 450. Der Durchschnittslohn im öffentlichen Dienst liegt zwischen EUR 290 und 375. Die Beschäftigungsrate beträgt lediglich 28%. Zuverlässige Zahlen über die tatsächliche Höhe der Arbeitslosigkeit liegen nicht vor (BAMF 5.2015).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in

der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als

sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

- AA - Auswärtiges Amt (12.2015): Kosovo - Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Wirtschaft_node.html, Zugriff

5.7.2016

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo -

Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c37429 , Zugriff 5.7.2016

2.5.1. Sozialbeihilfen

Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre.

Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die Grundrente (EUR 45) wird aus Mitteln des öffentlichen Haushalts finanziert, Rentner, die Beitragszahlungen von mindestens 15 Jahren nachweisen können, erhalten zusätzlich eine erweiterte Grundrente in Höhe von EUR 35. Das durchschnittliche Niveau der Leistungen liegt bei ca. EUR 60 (GIZ 6.2016, vgl. AA 9.12.2015, BIO 6.6.2016).

Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung wurde verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungsystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich aber auf niedrigem Niveau. Die Registrierung am Wohnort sowie der Besitz von Personenstandsurkunden sind Voraussetzungen für den Zugang zu vielen Leistungen. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen oder mangels Registrierung erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten. Mit Stand August 2014 erhielten etwa 30.000 Familien Sozialhilfeleistungen. Die staatlichen Hilfen betragen zwischen EUR 60 bis EUR 110 im Monat. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die in Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora (BAMF 5.2015).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

- BIO - Belgian Immigration Office (6.6.2016): Accessibility of healthcare – Kosovo, Country Fact Sheet, Zugriff 6.7.2016

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c37429 , Zugriff 5.7.2016

2.6. Medizinische Versorgung

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina. Die Implementierung einer für alle Bürger des Kosovos obligatorischen Krankenversicherung ist für 2016 geplant. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen, verbunden mit hohen Kosten anbietet. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen. Es herrscht weiterhin ein Mangel an ausgebildeten Fachärzten und medizinischem Personal für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen, ebenso sind Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal weiterhin begrenzt. Über einen Antrag auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen und trifft mit Drittstaaten Unterstützungsvereinbarungen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch (AA 9.12.2015, vgl. BIO 6.6.2016).

Das Gesundheitssystem im Kosovo ist auf drei Ebenen organisiert. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Situation hinsichtlich Morbidität und Mortalität alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substantiellen Interessenskonflikten. Entscheidungen über die Budgetverteilung scheinen zuweilen klar politisch motiviert zu sein und sind kaum evidenzbasiert (GIZ 6.2016).

Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Herausforderungen sind groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten. Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen, „Häuser der Integration“ genannt, in Gjakovë/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Mitrovicë/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an, neuro-psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern befinden sich in allen größeren Städten. In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten (IOM 6.2014, vgl. AA 9.12.2015).

Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt im Jahr 2015 voraussichtlich EUR 12 Mio., zuzüglich des Anteils der Krankenversicherungsbeiträge. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen "Essential Drug Lists", in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der „Essential Drug List“ zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invalide und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der „Essential Drug List“ aufgeführt sind. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln. Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Dies erklärt Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirken Patienten z.B. eine vorrangige Behandlung. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) gehen kosovarische NRO (NGOs) Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstatten gegebenenfalls Anzeige (AA 9.12.2015, vgl. GIZ 6.2016).

Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen in Kosovo sind verpflichtet, allen Bürgerinnen und Bürgern des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung anzubieten. Die serbische Bevölkerung benutzt jedoch meist nur medizinische Dienstleistungen von serbischen Dienstleistungsanbietern (SFH 6.5.2013).

Der WHO in Pristina sind keine speziellen Fälle von Diskriminierungen von Roma im Gesundheitsbereich bekannt. Die schlechte Gesundheitssituation vieler Roma ist eher auf den Mangel an Ausbildung und auf deren schlechte sozio-ökonomische Lage zurückzuführen als auf eine diskriminierende Regierungspolitik. Ambulanzen wurden in der Nähe von Roma-Siedlungen errichtet, Krankenschwestern besuchten regelmäßig diese Siedlungen, um medizinische Aufklärungsarbeit zu leisten. Wenn Roma ihre serbische Krankenversicherungskarte besitzen, können diese eine medizinische Behandlung in Serbien in Anspruch nehmen. Die Behandlung in serbischen Spitälern wird aber auch von Albanern selbst gesucht (CEDOCA 27.2.2014).

Durch das österreichische Team der zivil-militärischen Zusammenarbeit (CIMIC) im Kosovo wurde dringend benötigte medizinische Geräte an die Abteilung für Hämatologie und Internistische Onkologie der Universitätsklinik in Pristina übergeben. Die Universitätsklinik Graz, welche die Geräte zur Verfügung stellte, spendet über die Abteilung von CIMIC-Austria des Österreichischen Bundesheeres immer wieder nicht mehr benötigte Ausrüstung an Spitäler im Kosovo (BH 24.4.2014).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

- BH - Bundesheer (24.4.2014): Medizinische Geräte für die Universitätsklinik Pristina,

http://www.bundesheer.at/ausle/kfor/artikel.php?id=4132 , Zugriff 5.7.2016

- BIO - Belgian Immigration Office (6.6.2016): Accessibility of healthcare – Kosovo, Country Fact Sheet, Zugriff 6.7.2016

- CEDOCA - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (27.2.2014): FFM Mission Report Kosovo 16.-20.9.2013, abgelegt auf MedCOI-DB

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c37429 , Zugriff 5.7.2016

- IOM - International Organization for Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Kosovo

- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (6.5.2013): Kosovo: Situation für serbische Rückkehrende in die Region Prizren; https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/kosovo/kosovo-situationfuer -

serbische-rueckkehrende-in-die-region-prizren.pdf, Zugriff 5.7.2016

- VB des BMI in Pristina (17.6.2014): Auskunft des VB, per Email

2.7. Rückkehr

Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet. Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Die „National Strategy for Reintegration of Repatriated Persons in Kosovo" (2013 – 2017), die vor allem organisatorische Änderungen der Strategie aus dem Jahre 2010 betrifft, sieht für die Haushaltsjahre 2014 bis 2017 Mittel in Höhe von EUR 3,2 Mio. pro Jahr vor. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Ausnahmen gelten bei aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung, familiärer oder sozialer Probleme besonders gefährdeten Personen („vulnerable persons“). Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) sowie kommunale Ausschüsse für Reintegration (MCR) eingerichtet (AA 9.12.2015, vgl. BAMF 5.2015). Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium. Für diese Abteilung arbeiten u.a. sechs sog. Regionalkoordinatoren, die dezentral in den größeren Gemeinden von Kosovo (auch Nord-Mitrovica) tätig sind und als Ansprechpartner für die MOCR fungieren sollen sowie auch Mitglieder der MCR sind. Zu den Aufgaben der Regionalkoordinatoren gehört auch ein Monitoring der MOCR und der MCR. Im Bereich der Wohnraumbeschaffung können sie zudem eigenständig tätig werden. Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigenen Büro des DRRP im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transport in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Einrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern in

Zusammenarbeit mit dem kosovarischen Gesundheitsministerium organisiert werden (AA 9.12.2015). Derzeit liegen der Staatendokumentation keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen deren Beantragung von Asyl im Ausland mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben (Stdok 7.2016).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in

der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als

sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

- Stdok - BFA-Staatendokumentation (7.2016)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt.

2.2. Zu den Personen der BF und ihren individuellen Verhältnissen

Die oben im Sprucheinleitungssatz angeführte Identität sowie die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und albanischen Muttersprache der BF ergaben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

Die BF1 gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.03.2021 glaubhaft an, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben, und seit vier Jahren mit ihrer älteren Schwester im Kosovo Telefonkontakt zu haben (VH-Niederschrift, S. 9). Diese ist verheiratet und wohnt „woanders im Kosovo“ (Zl. G313 2122959-2, AS 380), bzw. von ihrem Herkunftsort entfernt, wie die BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2017 glaubhaft angab.

Die BF1 hat in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zudem glaubhaft gemacht, vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo bei ihrem Onkel und dessen Familie gelebt zu haben (Zl. G313 2122050-2, AS 380). Ihr Onkel hat für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Vor dem BFA befragt, wovon sie zuletzt in ihrem Herkunftsstaat gelebt habe, gab sie glaubhaft an:

„Von der finanziellen Unterstützung durch meinen Onkel. Dadurch konnte ich meinen Lebensunterhalt bestreiten. Ich selber ging keiner Beschäftigung nach.“ (Zl. G313 2122959-2, AS 380)

Zuletzt konnte ihr Onkel sie jedoch nicht mehr weiter finanziell unterstützen, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft angab (VH-Niederschrift, S. 5). Einen anderen familiären Rückhalt in ihrem Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise hatte sie nicht. Dies geht aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt hervor.

Dass die BF nunmehr im Kosovo keine familiäre Bezugsperson haben, die ihnen bei einer Rückkehr hilfreich zur Seite stehen und sie (finanziell) unterstützen und ihnen Unterkunft und Halt bieten könnte, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

Wie zudem aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt hervorgehend, leben die BF in Österreich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Die BF1 hat im Verfahren glaubhaft angegeben, dass sie keine Schulausbildung hat (VH-Niederschrift, S. 9) und keinen Beruf erlernt hat (Zl. G313 2122959-2, AS 380).

Die minderjährige BF2 besucht derzeit den Kindergarten, und ihr Bruder, der BF3, die Schule. Dies war aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG feststellbar. (VH-Niederschrift, S. 10)

2.3. Zum Fluchtvorbringen

Die BF1 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2017 befragt danach, warum sie nach rechtskräftig negativem Abschluss ihres Asylverfahrens ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, sondern einen erneuten Asylantrag gestellt habe, Folgendes an:

„Das wird ein großes Problem, ich habe dort Probleme. (…) befindet sich im Kosovo im Gefängnis. Ich will ihn nicht sehen, bzw. die Beziehung weiterführen. (…).“ (Zl. G313 2122059-2, AS 381)

Das Vorbringen der BF1 aus der Erstbefragung vom 04.05.2017, ihr ehemaliger Lebensgefährte habe vor ca. eineinhalb Jahren angefangen sie ständig grundlos zu schlagen (Zl. G313 2122959-2, AS 345), wurde von ihr auch in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA aufrecht gehalten (Zl. G313 2122959-2, AS 380).

Die BF1 gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.03.2021 als gesetzliche Vertreterin des BF3 bezüglich ihres Zusammenlebens mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten in einem Flüchtlingsheim Folgendes an:

„(…) Er hat mich zu diesem Zeitpunkt, als wir im Flüchtlingsheim gewohnt haben, sehr viel geschlagen. (…).“ (VH-Niederschrift, S. 6)

Aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens konnte festgestellt werden, dass die BF1 in einem Flüchtlingsheim in Österreich von ihrem Lebensgefährten Gewalt erfahren hat. Der BF3 musste dies im Kleinkindalter miterleben. Dies hat ihn psychisch stark mitgenommen. Die BF mussten deswegen ärztlich behandelt und betreut werden. Dies geht aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten zahlreichen den (psychischen) Gesundheitszustand der BF bescheinigenden Unterlagen hervor.

Die BF1 sprach in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA auch davon, von ihrem ehemaligen Lebensgefährten aus dem Kosovo am Telefon angerufen und bedroht worden zu sein.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.03.2021 gab die BF1 als gesetzliche Vertreterin des BF3 diesbezüglich an, ihr ehemaliger Lebensgefährte habe ihr am Telefon gedroht, sie werde sehen, was ihr passiere (VH-Niederschrift, S. 7). Ein aus dem Kosovo stammender Freund der BF1 führte in einem für die BF1 und ihre Kinder verfassten Unterstützungsschreiben vom 26.04.2018 – offenbar nach vorheriger Absprache mit der BF1 – auch eine telefonische Bedrohung der BF1 an (Zl. G313 2122959-2, AS 457).

Die BF1 gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, ihr ehemaliger Lebensgefährte habe ihr am Telefon im Zuge der Bedrohung vorgehalten, wegen ihr im Kosovo ins Gefängnis gehen müssen zu haben, und die BF1 betonte:

„Ich habe keine Anzeige dort gemacht, ich habe nur gefragt.“ (VH-Niederschrift, S. 7)

Mit der Angabe der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG , „keine Anzeige dort gemacht“, sondern „nur gefragt“ zu haben (VH-Niederschrift, S. 7), hat die BF1 auf ihr zuvor in der mündlichen Verhandlung erstattetes Vorbringen Bezug genommen, nach der im Flüchtlingsheim von ihrem Lebensgefährten erfahrenen Gewalt nicht die Polizei rufen wollen, sondern sich an den Leiter des Flüchtlingsheims gewandt und diesen gefragt zu haben, ob es nicht möglich sei, dass ihr Lebensgefährte nicht mehr bei ihr wohne (VH-Niederschrift, S. 6)

An dieser Stelle wird ihre auf ihren ehemaligen Lebensgefährten bezogene Angabe in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2017 befragt danach, welche konkrete Rückkehrbefürchtung sie nun habe, wiedergegeben:

„Er hat mich aus dem Kosovo angerufen und mir gesagt, dass er mich töten wird wegen der Anzeige der Caritas.“ (Zl. G313 2122959-2, AS 381)

Eine telefonische Bedrohung der BF1 war mangels vorliegender diesbezüglicher Anzeige jedoch nicht feststellbar.

Der ehemalige Lebensgefährte der BF1 weist in Österreich mit Tagesdatum „26.10.2016“ insgesamt acht kriminalpolizeiliche Eintragungen – jeweils wegen Einbruchsdiebstählen – auf und wurde im März 2014 wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Am 26.10.2016 wurde er aufgrund einer durch die Staatsanwaltschaft erfolgten „Anordnung der Festnahme“ zur Sicherung seiner Auslieferung in den Kosovo zur Vollstreckung einer dort gegen ihn wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls verhängten Strafe festgenommen, in Haft genommen, und bis zu seiner Auslieferung in den Kosovo am 28.02.2017 in Österreich in Haft gehalten.

Befragt danach, ob er wolle, dass eine Person seines Vertrauens über seine Festnahme verständigt wird, hat er die BF1 als Vertrauensperson angeführt. Diese möge von der Polizei über seine Festnahme verständigt werden.

Dies geht aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. aus den seitens der nö PI dem BVwG übermittelten polizeilichen Unterlagen hervor.

Die BF1 hat folglich ihren ehemaligen Lebensgefährten in Haft besucht, zuletzt vor seiner Auslieferung am 15.02.2017. Dies war aus einer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung seitens des BVwG angeforderten, beim BVwG eingelangten Besucherliste der Justizanstalt, in welcher sich der ehemalige Lebensgefährte der BF1 zuletzt befand, ersichtlich.

Fest steht, dass die BF1 nunmehr nicht mehr mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten zusammenleben möchte. Dies geht aus ihrer glaubhaften Angabe in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2017, „ich will ihn nicht sehen bzw. die Beziehung weiter führen“ (Zl. G313 2122959-2, AS 381), hervor.

Es wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zahlreiche den psychischen Gesundheitszustand der BF bescheinigende Unterlagen, darunter ein Nachweis über kriseninterventionsmäßige Betreuung der BF aufgrund Gewalterfahrung zuhause, vorgelegt.

Es kann in Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF1 bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsstadt von ihrem ehemaligen Lebensgefährten bedroht bzw. neuerlich Opfer eines körperlichen Übergriffs werden würde.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen bestehen aus Länderberichten verschiedener Quellen staatlicher und nichtstaatlicher Natur aus dem aktuell gültigen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur amtswegigen Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2019, Zl. G313 2000308-3/8E und G313 2131720-2/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren

Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ betitelte § 32 VwGVG lautet wie folgt:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.

Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

„Die in Abs. 1 Z 2 genannten „Tatsachen oder Beweismittel“ müssen nach der stRsp des VwGH und der hL bereits zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses vorhanden gewesen, aber für die Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich verwertbar geworden sein. (vgl. zur Judikatur zu „nova reperta“ VwGH 20.6.2001, 95/08/0036). Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufgenommenen Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 7.9.2003/08/0093).

Für die Verschuldensfrage (des Abs. 1 Z 2) sind die Bestimmungen des § 1294 ABGB zu beachten. Für die Beurteilung des Verschuldens ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon vormals im Beschwerdeverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. dazu zB VwGH 8.4.1997, 94/07/0063).“ (Schrefler-König, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkungen 6 und 7 zu II C § 32 VwGVG).

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).

Mit Bescheiden des BFA vom 01.03.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 07.04.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen sie eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen.

Nach der jeweils dagegen erhobenen Beschwerde wurden diese mit Sammelerkenntnis des BVwG vom 06.09.2019 als unbegründet abgewiesen.

Da nur gegen das den BF3 betreffende Erkenntnis des BVwG außerordentliche Revision erhoben wurde, sind die beiden Erkenntnisse der BF1 und BF2 in Rechtskraft erwachsen und deren Asylverfahren damit rechtskräftig beendet worden.

In der mündlichen Verhandlung mit der Mutter bzw. gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen BF3 am 17.03.2021 vor dem BVwG, Außenstelle Graz, wurde ein Konvolut von Unterlagen vorgelegt, die den Gesundheitszustand der BF bzw. die psychische Beeinträchtigung der BF1 und BF3 bescheinigen.

Unter diesen finden sich folgende vor Eintritt der Rechtskraft des mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2019 negativ beendeten Asylverfahrens der BF1 und BF2 erstellte ärztliche Unterlagen:

 ein von einer Klinischen Psychologin und Psychotherapeutin verfasster „Patientenkurzbrief vom 31.08.2018 über einen stationären Aufenthalt des BF3 in der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde eines Landesklinikums am 20.08.2018, in welchem dem BF3 „F43.0 Akute Belastungsreaktion, Z63.5 Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung“ diagnostiziert wurde,

 ein ärztlicher Entlassungsbrief eines Landesklinikums vom 13.09.2018 über einen stationären Aufenthalt der drei BF an der Psychosomatischen Station in der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde vom 20.08.2018 bis 31.08.2018,

 eine Bestätigung eines Ambulatoriums für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen vom 12.03.2019, welche eine kriseninterventionsmäßige Betreuung des BF3 – am 13.11.2018, 19.12.2018, 15.01.2019, 12.02.2019 und 12.03.2019 bescheinigt, und

 ein die BF1 betreffender „Befundbericht“ eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 17.06.2019, in welchem der BF1 unter anderem „F41.2 Angst und depressive Störung, gemischt“ diagnostiziert worden ist.

In dem vorgelegten, den BF3 betreffenden Bescheid der nö Bildungsdirektion von Jänner 2021, mit dem ein sonderpädagogischer Förderbedarf aufgrund einer Verhaltensbehinderung des BF3 festgestellt wurde, wurde auf ein sonderpädagogisches Gutachten Bezug genommen, in welchem zur familiären Situation unter anderem Folgendes festgestellt wurde:

„Die Mutter ist alleinerziehend. (…) Die Familie erlebte häusliche Gewalt durch den Kindesvater. Es folgte daher eine mehrfache Betreuung durch die Organisation (…), bis einschließlich 04/2019. (…).“

Demnach zog die erlebte häusliche Gewalt durch den Kindesvater während der laufenden Asylverfahren der BF vor dem BVwG eine mehrfache kriseninterventionsmäßige Betreuung bis einschließlich 04/2019 nach sich.

Diese und weitere den Gesundheitszustand der BF bescheinigende Unterlagen konnte die BF1 aus psychischen Gründen erst im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.03.2021 vorlegen.

Ein Verschulden der BF1 kann angesichts des enormen psychischen Drucks, unter dem die in Österreich ärztlich, psychologisch und psychiatrisch behandelte sowie mit ihren beiden unmündig minderjährigen Kindern familienintensivbetreute BF1 stets stand, auch unter Beachtung von § 1294 ABGB nicht erkannt werden.

Es sind somit neue Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der BF1 nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Seitens des BVwG werden daher die mit Erkenntnissen vom 06.09.2019, Zl. G313 2000308-3/8E und G313 2131720-2/7E, rechtskräftig abgeschlossenen, die BF1 und BF2 betreffenden, Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.

Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses bzw. der gegenständlichen Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme der beiden vormals rechtskräftig abgeschlossenen die BF1 und BF2 betreffenden Asylverfahren treten die Erkenntnisse des BVwG vom 06.09.2019, Zl. G313 2000308-3/8E und G313 2131720-2/7E, ex tunc außer Kraft (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 70 AVG Rz 6).

3.3. Zu Spruchpunkte I.) der angefochtenen Bescheide:

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN; und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459 und vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; vom 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0185 und vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074 und vom 10.11.12015, Zl. Ra 2015/19/0185).

§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080).

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212 und vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ra 2015/20/0048; vom 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0171 und vom 23.02.2017, Zl. Ra 2016/20/0089).

Einer von Privatpersonen bzw. von privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).

Die Statusrichtlinie 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597; und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459; vom 19.10.2016, Zl. 2006/19/0297 mwN; und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.3.2. Es wird der BF1 geglaubt, dass sie von ihrem ehemaligen Lebensgefährten in Österreich geschlagen wurde.

Die BF1 hat diese Gewalterfahrung, welche ihr minderjähriger nunmehr sieben Jahre alte Sohn im Kleinkindalter miterleben musste, nicht bei der Polizei angezeigt.

Sie möchte mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten nicht mehr zusammenleben.

Beim Herkunftsstaat der BF1 handelt es sich gemäß § 19 Abs. 5 Z. 2 BFA-VG iVm § 1 Z. 2 Herkunftsstaaten-Verordnung HStV um einen sicheren Herkunftsstaat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates. Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden. Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050).

In der Beschwerde wurde unter Verweis auf einen Länderbericht von Mai 2015 mit letztem Zugriff darauf von Mai 2018 angeführt, dass es vorkommt, dass die Behörden auf Anzeigen von Betroffenen häuslicher Gewalt ungenügend oder zögerlich reagieren, oder dass der Schutz der Opfer nicht ausreichend beachtet wird. Des Weiteren wurde auf einen Länderbericht von Mai 2018 hingewiesen, wonach der Kampf gegen häusliche Gewalt im Kosovo durch antiquierte Denkweisen behindert werde, wie u.a. die weitverbreitete Ansicht, bei häuslicher Gewalt würde es sich um eine private Familienangelegenheit handeln, in die sich der Staat nicht einzumischen hätte. Auch schwere Übergriffe würden aufgrund ihrer vermeintlich „privaten“ Natur von Polizei und Staatsanwaltschaft nicht erfasst oder geahndet.

Wie im Länderbericht des Staatssekretariats für Migration (SEM), der Schweizer Behörde für ausländische StaatsbürgerInnen und AsylwerberInnen in der Schweiz, „Focus Kosovo; Häusliche Gewalt“ von Jänner 2020 festgehalten, kann es zwar weiterhin vorkommen, dass die Polizei oder nachgelagerte Behörden aus unterschiedlichen Gründen zögerlich oder zunächst ungenügend auf Anzeigen reagieren. Die Polizei handelt aber, insbesondere auch auf Druck durch die Zivilgesellschaft und die Öffentlichkeit, wie zwei besonders schlimme Beispiele zeigen: Empörung und qualifizierte Vorwürfe rief im August 2018 in Gjakove ein Fall hervor, als ein Polizeiangehöriger seine Frau und eine Tochter ermordete. Ebenso verhaftete die Polizei 2019 einen Polizeioffizier, dem Vergewaltigung einer Minderjährigen, Drohung und Nötigung zu einer Abtreibung vorgeworfen werden.

Im Bericht des SEM von Jänner 2021 wurde zudem Folgendes festgehalten:

Die den Behörden gemäß Gesetz 03/L-182, On Protection Against Domestic Violence zur Verfügung stehenden Maßnahmen zum Schutz mutmaßlicher Opfer von häuslicher Gewalt entsprechen westeuropäischen Standards und sind umfassend geregelt.

Die Bekämpfung der häuslichen Gewalt ist institutionell und organisatorisch von der höchsten Stufe der Regierung bis in die einzelnen Gemeinden verankert. Ein nationaler Koordinator zum Schutz vor häuslicher Gewalt erstattet der Regierung des Kosovo regelmäßig Bericht. Weitere staatliche Akteure sind jeweils aus einer Frau und einem Mann bestehende spezielle Polizei-Teams, Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie die lokalen Zentren für Sozialarbeit (Centres for Social Work, CSW). Viele in diesem Bereich tätige Personen, namentlich auch die Polizeiangehörigen, haben spezifische Ausbildungen und Schulungen mit Pendants westeuropäischer Länder absolviert.

Klagen wegen Fehlverhaltens oder Inaktivität der Behörden können niederschwellig an die von der Verfassung vorgesehene unabhängige Ombudsperson gerichtet werden. Diese Institution bietet vielfältige juristische Unterstützung und wird insbesondere auch aktiv bei vermuteter Diskriminierung und Verstößen gegen die Gleichstellung.

Polizei, Zentren für Soziale Arbeit (CSW), Staatsanwaltschaften und Gerichte sind die wichtigsten operativen staatlichen Akteure.

Meist ist die Kosovo Police die erste Behörde, die von einem Fall häuslicher Gewalt Kenntnis erhält, und sie bleibt bis zum Schluss involviert. Sie ist gemäß Gesetz 03/L-182, On Protection Against Domestic Violence verpflichtet, allen Hinweisen auf erfolgte oder angedrohte häuslicher Gewalt nachzugehen – unabhängig davon, wer eine Meldung macht und mutmaßliche Täter zu verhaften, Opfer zu schützen und auf vielfältige Weise zu unterstützen sowie sie über ihre Rechte und vorhandene Unterstützungsangebote zu informieren.

Dazu existieren innerhalb der Kosovo Police die Section against Domestic Violence und in allen Regionen gemischte Domestic Violence Investigation Units, die aus einer Frau und einem Mann bestehen. Die Ausbildung erfolgt teilweise durch internationale Fachleute.

Nach Auskunft der langjährigen Leiterin dieser Spezialeinheit, die innerhalb der Kosovo Polizei Karriere als Spezialistin für häusliche Gewalt gemacht hat und heute für die Ausbildung zuständig ist, ist Prävention und Aufklärung besonders wichtig. Deshalb bemühen sich die Patrouillen um Bürgernähe, führen Aufklärungsgespräche durch und informieren die Bevölkerung über Angebote. Wie im Gesetz gegen häusliche Gewalt vorgesehen, ist eine rund um die Uhr besetzte Gratis-Hotline in Betrieb: Tel. 080011112.

Auf Polizeiposten bestehen für die Befragung der von Übergriffen betroffenen Frauen und Kinder sichere Räumlichkeiten, die UN Women finanziert hat. Die Standard Operation Procedures enthalten Anweisungen, wie Befragungen durchzuführen sind, und standardisierte Checklisten für die Aufnahme des Sachverhaltes, die Risikobeurteilung und Ergreifung allfälliger Maßnahmen zum Schutz der Person sowie ihre Information.

Die Polizei sorgt dafür, dass ein mutmaßliches Opfer häuslicher Gewalt mit der amtlichen Rechtsvertretung in Kontakt gebracht wird. Diese Stelle orientiert die betroffene Person über Unterstützungsangebote, administrative Verfahren und gibt juristische Unterstützung, sofern die betroffene Person damit einverstanden ist. Das Opfer häuslicher Gewalt hat aber auch die Möglichkeit, eine andere Rechtsvertretung zu beauftragen.

Die Leitung der Regional Units Against Domestic Violence ist gemäß dem Gesetz gegen häusliche Gewalt befugt, temporäre Schutzmaßnahmen (Temporary Emergency Protection Order) anzuordnen, wenn dies dringend erforderlich ist und aufgrund der Umstände nicht durch ein ordentliches Gericht erfolgen kann. Diese Anordnung ist gültig bis zum nächsten Tag, an dem die Gerichte ihre Arbeit wieder aufnehmen.

Die Polizei ist verantwortlich dafür, die Einhaltung der gerichtlichen Anordnungen sicherzustellen und betroffene regelmäßig über den Stand der Ermittlungen zu informieren. Sie sind ferner dafür verantwortlich, dass die betroffenen Personen mit den Fürsorgebehörden in Kontakt gebracht werden und gegebenenfalls medizinische Hilfe erhalten.

Hat die Staatsanwaltschaft Kenntnis von einem möglichen Fall häuslicher Gewalt erhalten, überwacht sie die Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen durch die Kosovo Police, behandelt Fälle häuslicher Gewalt grundsätzlich als Straftaten und erhebt nach Instruktion der Fälle gegebenenfalls Anklage bei Strafgerichten.

Die OSZE attestierte den Behörden 2018, dass vermehrt gerichtliche Maßnahmen verfügt wurden und dass die Behandlungsfristen in verschiedenen Regionen des Kosovo kürzer geworden sind.

Die Schutzeinrichtungen (Shelter) werden von lokalen NGOS betrieben und von kommunaler/staatlicher Seite in unterschiedlicher Weise unterstützt.

Alle Frauenhäuser nehmen Angehörige aller ethnischen Gruppen auf – auch Ausländer mit kosovo-albanischem Hintergrund.

In dem besagten Bericht des SEM von Jänner 2020 wurde näher ausgeführt, was bereits aufgrund der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten aus dem aktuell gültigen Länderinformationsblatt zum Kosovo feststeht – eine grundsätzliche staatliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit im Kosovo, auf die die BF1 bei einer Rückkehr vertrauen kann.

Mit dem Beschwerdevorbringen konnte den Feststellungen zur grundsätzlich staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit im Kosovo somit nicht substantiiert entgegengetreten werden.

Sollte der BF1 bzw. ihren beiden unmündig minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr in den Kosovo von ihrem ehemaligen Lebensgefährten ein körperlicher Übergriff drohen, kann die BF1 die staatlichen Schutzmöglichkeiten in ihrem Herkunftsstaat in Anspruch nehmen.

Den Länderfeststellungen folgend ist im Kosovo häusliche Gewalt verboten und besteht zudem ein Wegweisungsrecht im Fall gesetzter Bedrohungen.

Die BF1 kann im Kosovo im Bedarfsfall bei einer Polizeistation vor Ort Anzeige gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten erstatten.

Spezialisierte Einheiten der Polizei führen bei Anzeigen bezüglich häuslicher Gewalt die Untersuchungen durch und übergeben die Fälle der Staatsanwaltschaft. Zudem informiert die Polizei die zuständigen Akteure, welche kostenlose Rechtshilfe für Opfer anbieten.

Abgesehen von der Möglichkeit, im Kosovo bei jeder Polizeistation des Landes, wo jeweils eigene Polizeieinheiten für Frauen eingerichtet sind, Anzeige zu erstatten, gibt es auch die Möglichkeit, Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann einzureichen.

Im Bedarfsfall wird die BF1 mit ihren Kindern zudem in einem Frauenhaus Zuflucht vor ihr drohender Gewalt finden können, und zwar direkt in ihrer Heimatstadt, wo sich laut Länderfeststellungen ebenso wie in bestimmten anderen Städten im Kosovo ein Frauenhaus befindet.

Die BF1 hat bei einer Rückkehr in den Kosovo somit staatliche Schutzmöglichkeiten, die sie im Falle drohender Gewalt in Anspruch nehmen könnte.

Das für sich und ihre Kinder erstattete Fluchtvorbringen der BF1 hinsichtlich in Österreich seitens ihres ehemaligen Lebensgefährten erlittener häuslicher Gewalt war somit glaubhaft, aufgrund im Kosovo vorhandener staatlicher Schutzmöglichkeiten davor jedoch nicht asylrelevant, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen waren.

3.4. Zu Spruchpunkte II.) der angefochtenen Bescheide:

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt besteht, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 und vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.4.2. Fest steht, dass die BF, vor allem die BF1 und BF3, psychisch stark beeinträchtigt sind.

Die BF1 wurde in Österreich von ihrem Lebensgefährten geschlagen, was der BF3 im Kleinkindalter miterleben musste. Dies hat sowohl die BF1 als auch den BF3 psychisch stark mitgenommen.

Die BF1 leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und wird psychiatrisch und psychotherapeutisch bzw. medikamentös behandelt.

Der BF3 musste eine Zeit lang in einem Ambulatorium für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen kriseninterventionsmäßig betreut werden.

Die BF waren vom 20.08.2018 bis 31.08.2018 an der Psychosomatischen Station in der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde mit der BF2 als dort aufgenommener Patientin stationär, weil man sich ein Bild von der gesamten Familiensituation machen wollte. Im ärztlichen Entlassungsbrief vom 13.09.2018 wurden bei ihrer Entlassung ebenso die Diagnosen „F43.0 Akute Belastungsreaktion, Z63.5 Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung“ angegeben wie bereits in dem den BF3 betreffenden „Patientenkurzbrief“ vom 31.08.2018 nach einem stationären Aufenthalt des BF3 in der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde eines Landesklinikums am 20.08.2018.

Die Schulpsychologin hat den BF3 aufgrund seines auffälligen Verhaltens in der Schule - er zeigte sich gegenüber seinen Mitschülern aggressiv und suchte zu anderen Kindern nur über Schreiben und Rempeln Kontakt – einer Testung unterzogen und in einem Gutachten festgehalten, dass aus Satzergänzungen erkennbar war, dass sich der BF3 von seiner Mutter geliebt fühlt.

Im Gutachten wurde des Weiteren Folgendes festgehalten (im Folgenden „BF3“ statt Vorname des BF3):

„Im Color how you feel Test“ malt sich BF3 braun (=glücklich) und gelb (=traurig) übereinander und erzählt er male sich deswegen braun, weil seine Mama braune Menschen möge.“

Aus diesem im schulpsychologischen Gutachten festgehaltenen Testergebnis wird herausgelesen, dass der BF3 weiß, dass seine Mutter ihn gern glücklich sehen möchte, er jedoch traurig ist, und der BF3 auch selbst seine Mutter gern glücklich sehen möchte.

Die BF1 berichtet in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mit folgenden Worten von einer starken Verbundenheit mit dem BF3 (im Folgenden „BF3“ statt Vorname des BF3):

„Wir waren beim Psychiater und bei verschiedenen Ärzten. Sie haben mir gesagt, wenn es mir nicht gut geht, geht es BF3 auch nicht gut. Die Ärzte haben gemeint, dass BF3 mit mir sehr verbunden ist.“ (VH-Niederschrift, S. 10)

Diese starke Verbundenheit des BF3 mit der Kindesmutter, der BF1, ist auch aus der Gewalterfahrung der Kindesmutter, die ihr Sohn im Kleinkindalter miterleben musste, nachvollziehbar.

Die ganze Familie, alle drei BF, werden seit einigen Jahren von der Kinder- und Jugendhilfe betreut bzw. erhält Familienintensivbetreuung.

Die beiden Kinder der BF1, die BF2 und BF3, sind in Österreich geboren und haben überhaupt keinen Bezug zum Kosovo. Sie sind – ihrem Alter und ihrem jeweiligen (psychischen) Gesundheitszustand entsprechend – in Österreich sozial integriert. Die BF2 geht in den Kindergarten, der BF3, bei dem ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat sich in einem Sozialpädagogischen Betreuungszentrum, in welchem er seit 12.01.2021 im teilstationären Bereich betreut wird, gut integrieren und viel Halt finden können.

Die BF1 würde bei einer Rückkehr in den Kosovo als alleinstehende Frau und alleinerziehende Mutter zweier unmündiger Kinder, die aufgrund ihres Alters, ihrer psychischen Verfassung bzw. der von ihnen miterlebten bzw. mitbekommenen häuslichen Gewalt besonders auf ihre Mutter angewiesen sind, von staatlichen Sozialhilfeleistungen abhängig sein.

Das kosovarische Sozialsystem ist den Länderfeststellungen folgend nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung wurde verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen oder mangels Registrierung erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die in Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität.

Auch wenn die BF1, die nach dem kosovarischen Gesetz über die soziale Grundsicherung als Alleinerziehende mit zwei unmündig minderjährigen Kindern grundsätzlich sozialhilfeberechtigt ist, bei einer Rückkehr mit ihren Kindern im Kosovo staatliche Sozialhilfeleistungen erhalten und die notwendige medizinische Versorgung bzw. die von ihr benötigten oder vergleichsweise zu den ihr verschriebenen Medikamenten wirkstoffgleiche Medikamente erhalten und finanzieren könnte, wäre sie dort als alleinerziehende durch Gewalterfahrung geprägte und psychisch beeinträchtigte Mutter zweier unmündig minderjähriger Kinder in einer unzumutbaren (psychischen) Ausnahmesituation, herausgerissen aus ihrem sie und ihre Kinder in Österreich umgebenden gut strukturierten und organisierten ärztlichen Behandlungs- und Betreuungsnetzwerk.

Die BF1 hat bei einer Rückkehr zudem kein familiäres Auffangbecken, in welchem sie und ihre Kinder (psychischen) Halt und (finanzielle) Unterstützung finden könnten bzw. durch welches ihr wirtschaftliches Überleben im Kosovo gesichert wäre.

Die bei der BF1 fehlende Schul- und Berufsausbildung und ihre psychische Beeinträchtigung wären für sie bei der Arbeitssuche im Kosovo zusätzlich erschwerend. Die BF1 hätte bei einer Rückkehr keine Bezugsperson, die ihre Kinder beaufsichtigen und betreuen könnte, wenn sie bei der Arbeit ist. Hinzu kommt die besondere Betreuungsbedürftigkeit des minderjährigen BF3, der einem sozialpädagogischen Gutachten folgend kein sozialadäquates Verhalten und eine sozial-emotionale Entwicklungsverzögerung aufweist und für den ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde.

Die BF1 hat im Kosovo keine familiäre Bezugsperson, die ihr bei einer Rückkehr hilfreich zur Seite stehen und sie und ihre beiden minderjährigen, nunmehr fünf und sieben Jahre alten, Kinder (finanziell) unterstützen und ihnen Unterkunft und Rückhalt bieten könnte, und wäre als alleinerziehende Mutter von zwei unmündig minderjährigen Kindern gänzlich auf sich alleine gestellt.

Die BF1 und ihre beiden unmündig minderjährigen Kinder befinden sich in einer psychischen Ausnahmesituation. Ihnen würde bei einer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat „Kosovo“ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ihnen in psychischer Hinsicht unzumutbare Situation und existenzbedrohende Notlage iSv Art. 3 EMRK drohen.

Eine Rückkehr der BF in den Kosovo kann ihnen daher nicht zugemutet werden.

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden und den Beschwerden der BF gegen Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und ihnen nach § 8 Abs. 4 AsylG eine jeweils einjährige befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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