VwGH 2001/21/0031

VwGH2001/21/003113.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerden des KD in Graz, geboren am 5. Mai 1965, vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark 1. vom 11. Jänner 2001, Zl. Fr 1222/4- 1994, betreffend Ausweisung (protokolliert zur hg. Zl. 2001/21/0031) und 2. vom 23. Mai 2001, Zl. Fr 1222/7-1994, betreffend Wiederaufnahme des Ausweisungsverfahrens (protokolliert zur hg. Zl. 2001/21/0101), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §69 Abs1 Z2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §34;
FrG 1997 §35;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §69 Abs1 Z2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §34;
FrG 1997 §35;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

1. Die Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der die Wiederaufnahme des Ausweisungsverfahrens versagende Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

4. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, war am 7. September 1991 in das Bundesgebiet eingereist. Am 12. September 1991 stellte er einen Asylantrag, der mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. Oktober 1991 abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer - nachdem zwei Berufungsbescheide beim Verwaltungsgerichtshof angefochten worden waren und nach Übergang der Zuständigkeit an den unabhängigen Bundesasylsenat - am 25. August 1998 zurück. Zwei weitere Asylanträge vom 19. Mai 1999 bzw. vom 20. Juli 1999 wurden jeweils rechtskräftig gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurden rechtskräftig abgewiesen. Entgegen der Empfehlung des Integrationsbeirates stimmte der Bundesminister für Inneres der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 4 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, nicht zu.

In der Folge wies die Bundespolizeidirektion Graz mit Bescheid vom 15. September 2000 den Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 FrG aus Österreich aus. Mit dem erstangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm "§§ 31, 33 (1) und 37 (1)" FrG keine Folge. Der Beschwerdeführer halte sich nach dem rechtskräftigen Abschluss seiner insgesamt drei Asylverfahren seit 4. Mai 2000 unberechtigterweise im österreichischen Bundesgebiet auf, da er über "keinerlei" Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz mehr verfüge. § 35 FrG stehe einer Ausweisung nicht entgegen, weil sich der Beschwerdeführer nie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung befunden habe. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei "größtenteils auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes geregelt" gewesen, ungeachtet der Dauer dieses Aufenthaltes, wovon ein Zeitraum von sieben Monaten als unrechtmäßiger Aufenthalt zu Buche schlage, seien die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich jedoch nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer zu gewichten wären als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten komme (nämlich) aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer sei derzeit mittellos, weshalb sein Verbleib im Bundesgebiet zu einer weiteren finanziellen Belastung der öffentlichen Hand führen würde. Er habe gemäß seinen Angaben vor der erstinstanzlichen Behörde keine nahen Familienangehörigen oder sonstige Bindungen zu in Österreich lebenden Personen. Die Ausweisung sei zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dringend geboten und es habe keine für den Beschwerdeführer positive Entscheidung gefällt werden können.

Der eben dargestellte Ausweisungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Jänner 2001 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2001, bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt am 19. Februar 2001, beantragte er in der Folge die Wiederaufnahme des Ausweisungsverfahrens. Er brachte vor, seit längerer Zeit eine Beziehung mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin zu haben. Diese habe ihm am 7. Februar 2001 mitgeteilt, dass sie von ihm ein Kind erwarte und im dritten Monat schwanger sei. Der erstangefochtene Ausweisungsbescheid vom 11. Jänner 2001 sei daher zumindest eineinhalb bis zwei Monate nach Beginn der Schwangerschaft erlassen worden. Bei dieser Schwangerschaft handle es sich somit um eine neu hervorgekommene Tatsache, die vom Beschwerdeführer im Ausweisungsverfahren unverschuldet nicht geltend gemacht worden sei und die eine derart gewichtige Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bewirke, dass eine Ausweisung nicht erfolgen könne. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich seine persönlichen Beziehungen zu der namentlich genannten Österreicherin im Hinblick auf deren Schwangerschaft deutlich intensiviert hätten.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 AVG ab. Dies begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass das gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers durch die neu vorgebrachten persönlichen Interessen nicht aufgehoben werde, weil eine allenfalls gegebene Integration angesichts des unrechtmäßigen Aufenthaltes seit 25. August 1998 (Abschluss des ersten Asylverfahrens) und des Fehlens der Möglichkeit, den Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, kein hohes Ausmaß hätte. Die Ausweisung des Beschwerdeführers erscheine daher im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten geänderten privaten und familiären Interessen nach wie vor zulässig und dringend geboten, zumal er seine Unterkunft Mitte Februar 2001 fluchtartig unter Mitnahme seiner Effekten verlassen habe, ohne sich behördlich abzumelden und ohne den befassten Behörden seinen neuen Wohnsitz bekannt zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerdeverfahren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

1. Zur Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid (Zl. 2001/21/0031):

Während die belangte Behörde dem Ausweisungsbescheid zu Grunde legt, dass sich der Beschwerdeführer (erst) seit 4. Mai 2000 (Zurückweisung seines letzten (dritten) Asylantrages nach § 68 Abs. 1 AVG) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, setzt sie das Ende seines rechtmäßigen Aufenthaltes in ihrem den Wiederaufnahmeantrag abweisenden Bescheid mit 25. August 1998 (Zurückziehung der Berufung im ersten Asylverfahren) an. Welche Auffassung zutrifft, kann freilich dahingestellt bleiben, weil in beiden Fällen der überwiegende Teil des inländischen Aufenthaltes auf einem asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsrecht beruht und weil der Beschwerdeführer unbestritten lässt, dass er sich zumindest seit dem erstgenannten Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er vertritt jedoch den Standpunkt, dass seine Ausweisung im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG nicht zulässig gewesen wäre.

Die belangte Behörde ging erkennbar davon aus, dass mit der Ausweisung des Beschwerdeführers ein Eingriff in sein Privatleben verbunden sei. Dieser Eingriff sei jedoch, zumal die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Inland nicht sehr stark zu gewichten seien, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dringend geboten. Dagegen wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, dass seine persönlichen Verhältnisse "nur sehr unzureichend hinterfragt" worden seien; die belangte Behörde habe ihre Feststellungen auf Erhebungen, die mehr als ein Jahr vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommen worden seien, gestützt und es unterlassen, entsprechende ergänzende Erhebungen in die Wege zu leiten. Bei deren Durchführung hätte sich ergeben, dass er eine eheliche Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin eingegangen sei.

Richtig ist, dass die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers bereits 1999 (am 2. April und am 26. November) stattgefunden haben. Dabei hatte der Beschwerdeführer angegeben, in Österreich keine Angehörigen zu besitzen und auch sonst keine familiären Bindungen aufzuweisen. Demgemäß führte die erstinstanzliche Behörde in ihrem Bescheid vom 15. September 2000 aus, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht (so) stark ausgeprägt seien. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde dieser Ansicht nicht entgegen getreten, sie ließ keinen Hinweis darauf erkennen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt seiner Einvernahme am 2. April bzw. am 26. November 1999 in irgendeiner Form geändert haben könnten. Jedenfalls im Hinblick darauf ist nicht zu sehen, weshalb die belangte Behörde vor der rund drei Monate später erfolgten Erlassung des bekämpften Berufungsbescheides weiter gehende Ermittlungen in diese Richtung hätte pflegen müssen. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor, vielmehr konnte die belangte Behörde ihrem Bescheid mit Recht zu Grunde legen, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm 1999 angegeben - nicht über relevante familiäre Beziehungen oder soziale Kontakte im Inland verfüge. Davon ausgehend begegnet die Ansicht der belangten Behörde, die verfügte Ausweisung sei zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, keinen Bedenken. Zum Einen hat der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt - auch wenn dieser wie im Ausweisungsbescheid erst mit Abschluss des dritten Asylverfahrens angenommen wird - das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2002, Zl. 98/21/0199), beeinträchtigt. Andererseits befand er sich bei Erlassung des bekämpften Ausweisungsbescheides zwar bereits mehr als neun Jahre, davon den überwiegenden Teil rechtmäßig, im Inland. Eine besondere Verankerung in Österreich war indes trotz dieses langjährigen inländischen Aufenthaltes nicht zu erblicken. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei Bescheiderlassung keiner Erwerbstätigkeit nachging, weshalb er ungeachtet eines früheren Beschäftigungsverhältnisses - gemäß seinen Angaben zunächst als Prospektverteiler und zuletzt bis Mai 1999 als Hausreinigungskraft - auch keine maßgebliche berufliche Integration aufzuweisen vermochte. Wenn der Beschwerdeführer dagegen als seine persönlichen Interessen verstärkend ins Treffen führt, die Zurückziehung der Berufung im Asylverfahren und der damit verbundene Verlust seiner Aufenthaltsberechtigung im Inland seien auf seine seinerzeitige irrige Ansicht zurückzuführen gewesen, er würde eine Niederlassungsbewilligung erhalten, so lässt sich für ihn daraus schon deshalb nichts gewinnen, weil nichts darauf hinweist, es wäre dem Beschwerdeführer bei Fortführung des Asylverfahrens letztlich Asyl gewährt worden. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer gemäß den in den Verwaltungsakten erliegenden Auszügen aus dem Asylwerberinformationssystem seinen zweiten und dritten Asylantrag im Ergebnis lediglich damit begründet, dass er seinen Aufenthalt in Österreich legalisieren wolle. Da auch, anders als der Beschwerdeführer vermeint, § 35 FrG der verfügten Ausweisung nicht im Wege steht - diese Bestimmung steht in normativem Zusammenhang mit der Ausweisung nach § 34 FrG und behandelt schon ihrer Überschrift nach nur die "Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung" (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. April 2000, Zl. 99/18/0301) - vermag die zu Zl. 2001/21/0031 protokollierte Beschwerde insgesamt keine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Ausweisungsbescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Beschwerde gegen den die Wiederaufnahme versagenden Bescheid (Zl. 2001/21/0101):

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Als "neu hervorgekommene Tatsache" im Sinn der eben zitierten Bestimmung hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass seine österreichische Lebensgefährtin ein Kind von ihm erwarte; sie sei bereits bei Erlassung des erstangefochtenen Ausweisungsbescheides schwanger gewesen, wovon er, der Beschwerdeführer, ohne sein Verschulden erst am 7. Februar 2001 Kenntnis erlangt habe.

Die belangte Behörde hat diese Umstände nicht in Abrede gestellt, vertrat jedoch die Auffassung, dass "die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe ... für sich allein oder in Verbindung mit sonstigen Ergebnissen des Verfahrens keinen im Hauptinhalt anders lautenden Spruch im Bescheid betr. ihre Ausweisung herbeigeführt hätten".

Dieser Ansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Zunächst ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass eine Wiederaufnahme nach dem hier in Frage kommenden Tatbestand nicht Gewissheit darüber voraussetzt, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm. 14 zu § 69 AVG). Weiters ist zu betonen, dass Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben haben (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO., unter E 119. zu § 69 AVG wiedergegebene hg. Judikatur), weshalb dem Verhalten des Beschwerdeführers nach Erlassung des Ausweisungsbescheides im Februar 2001 ("fluchtartiges" Verlassen seiner bisherigen Unterkunft ohne behördliche Verständigung) entgegen der Ansicht der belangten Behörde im gegebenen Zusammenhang von vornherein keine Bedeutung zukommen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich durch die Schwangerschaft seiner österreichischen Lebensgefährtin eine maßgebliche Verstärkung erfahren haben. Zutreffend führt der Beschwerdeführer aus, dass das Kind kraft Abstammung (siehe § 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985) die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt, weshalb der Beschwerdeführer Vater eines österreichischen Staatsbürgers werden wird. Dass es sich dabei um einen - gemessen am Zeitpunkt der Erlassung des Ausweisungsbescheides - zukünftigen Umstand handelt, spielt im gegebenen Zusammenhang keine Rolle, weil sein Eintritt bei normalem Verlauf biologisch vorgegeben ist. Von daher kann aber in Verbindung mit dem rund neuneinhalbjährigen, weitgehend rechtmäßigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht mehr gesagt werden, dass seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht höher zu bewerten seien als die für seine Ausweisung sprechenden maßgeblichen öffentlichen Interessen (siehe zu einem vergleichbaren Fall etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 99/18/0223). Das hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der zweitangefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

3. Die wechselseitigen Kostenzusprüche gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 13. Dezember 2002

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