Normen
AsylG 1991 §7 Abs1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1996/299 §1 Abs1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1996/299 §1 Abs1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, reiste nach seinen Angaben am 12. Dezember 1995 mit dem Pkw über Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich ein. Nach dem Akteninhalt beantragte er am 13. Dezember 1995 die Gewährung von Asyl und war zumindest ab dem 21. Dezember 1995 ordnungsgemäß im Bundesgebiet gemeldet. Nach Abweisung seines Asylantrages durch das Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 22. Mai 1997 gemäß § 17 Abs. 1 und § 19 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei wegen des Krieges in Bosnien aus seiner Heimat geflüchtet und fürchte dort Verfolgung, weil er als Anhänger des Fikret Abdic gegen die bosnische Armee gekämpft habe. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 54 FrG.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Begründend stellte sie fest, der Beschwerdeführer halte sich seit seiner illegalen Einreise im Dezember 1995 unberechtigter Weise im Bundesgebiet auf, da er über keine Bewilligung nach dem Asyl-, Fremden- oder Aufenthaltsgesetz, so auch über keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 AsylG 1991 verfüge. Durch die Ausweisung komme es zu keinem relevanten Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers, zumal seine in Österreich lebende Ehegattin ebenfalls aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei einkommens- und vermögenslos und bestreite seinen Unterhalt aus Unterstützungszahlungen der öffentlichen Hand. Durch seinen beinahe zweijährigen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, "welchem niemals ein rechtmäßiger vorausgegangen ist", sei es zu keiner nennenswerten Integration des Beschwerdeführers gekommen. Da den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zukomme, sei die Ausweisung des Beschwerdeführers im Sinn des § 19 FrG dringend geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Feststellung der belangten Behörde, der unstrittig unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer habe (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides: 17. Dezember 1997) weder über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 noch über eine sonstige Bewilligung nach dem Asyl-, Fremden- oder Aufenthaltsgesetz verfügt. Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, er habe gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof "verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" eingebracht. Mit diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer allerdings schon deshalb nichts zu gewinnen, weil evident ist, dass der genannten Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1998, somit erst nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides, zuerkannt wurde. Ungeachtet dessen konnte der Beschwerdeführer aber auch angesichts des unstrittigen Fehlens einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren aus dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes kein Aufenthaltsrecht ableiten. Bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte für einen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich. So sind dem Akt insbesondere keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer der Gruppen von Kriegsflüchtlingen von Bosnien-Herzegowina angehört, deren vorübergehendes Aufenthaltsrecht mit der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Verordnung der Bundesregierung BGBl. II Nr. 215/1997 (vgl. § 1 Abs. 2 leg. cit.) verlängert wurde. Die Auffassung der belangten Behörde, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei rechtswidrig, ist daher nicht zu beanstanden.
In Bezug auf § 19 FrG ist die belangte Behörde von der - seit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers ununterbrochenen - Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen. Dabei hat sie sich vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhaltes (vgl. das wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Flucht vor dem Krieg in Bosnien-Herzegowina, seine Einreise nach Österreich am 12. Dezember 1995 unter Umgehung der Grenzkontrolle und die kurz darauf erfolgte Meldung bei der Meldebehörde) nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob dem Beschwerdeführer insbesondere auf Grund § 1 Abs. 1 Z 2 der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 299/1996 ein - bis 31. August 1997 bestehendes; vgl. § 1 Abs. 3 leg. cit. - Aufenthaltsrecht nach § 12 Aufenthaltsgesetz zukam. Dennoch war der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig aufzuheben. Selbst unter Zugrundelegung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers bis zum genannten 31. August 1997 ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 19 FrG zu berücksichtigen, dass ein solches Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers auf Grund der letztgenannten Verordnung nur ein "vorübergehendes" war, sodass die aus der Dauer eines solchen Aufenthaltes ableitbare Integration des Fremden und damit der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers in seinem Gewicht deutlich gemindert werden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 2. September 1999, Zl. 99/18/0088, und vom 18. Mai 2001, Zl. 2001/18/0082). Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers erfolgt angesichts der unstrittigen Ausweisung auch der Ehegattin des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht.
Dem steht der (zumindest seit 1. September 1997 und somit zum Bescheiderlassungszeitpunkt mehr als drei Monate andauernde) unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gegenüber. Entgegen der Beschwerdemeinung kommt der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) nach der hg. Rechtsprechung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. Oktober 2000, Zl. 97/18/0652). Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Auffassung der belangten Behörde, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei dringend geboten, keine Bedenken.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, "eine Abschiebung wie nunmehr im angefochtenen Bescheid ausgesprochen" sei unzulässig, solange nicht über seinen erwähnten Antrag nach § 54 FrG abgesprochen sei, so verkennt er, dass mit einer Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe, oder dass er (allenfalls) dorthin abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 98/21/0142). Die Behandlung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungssituation in einem bestimmten Staat ist dem vom Beschwerdeführer beantragten, von der Ausweisung gesonderten Verfahren vorbehalten, vor dessen rechtskräftiger Entscheidung - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht unter Bezug auf § 54 Abs. 4 FrG hingewiesen hat - der Fremde in diesen Staat nicht abgeschoben werden darf (vgl. nunmehr § 75 Abs. 4 Fremdengesetz 1997).
Nach dem Gesagten haftet dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 5. September 2002
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