Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 29. Oktober 2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, dass ihm von einer kriminellen Organisation in seiner Heimat seine Wohnung abgenommen worden sei. Er sei an Wohnungstauschgeschäften beteiligt gewesen, in deren Zusammenhang er betrogen worden sei. Aufgrund von Drohungen und Erpressungen durch diese Gruppe habe er aus Angst um sein Leben das Land verlassen. Bei der Gruppe handle es sich um Personen mit Beziehungen zu den Sicherheitsbehörden.
2 Mit Bescheid vom 3. Juni 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab. Es erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 und stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Jänner 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Gänze als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die vorliegende außerordentliche Revision führt zur Zulässigkeit aus, das angefochtene Erkenntnis des BVwG weiche insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als den vom Revisionswerber gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen worden und daher der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht festgestellt worden sei.
8 Damit wird keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage aufgezeigt.
9 Nach der hg. Rechtsprechung dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. VwGH vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0023, mwN).
10 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0187). Dem Revisionswerber ist es nicht gelungen, mit seinem Vorbringen einen solchen kausalen Zusammenhang herzustellen, sodass sich das BVwG im Hinblick auf Asyl schon deshalb über die gegenständlichen Beweisanträge hinwegsetzen durfte, weil es auf diese nicht ankam.
11 Soweit der Revisionswerber die Beweisanträge im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz als relevant erachtet, ist festzuhalten, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Revisionswerber im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK drohen oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005).
12 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2016
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