Rechtssatz
Der längere Tatzeitraum, für welchen sich der Täter durch Wiederholung gleichartiger Straftaten ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen trachtet, muss keineswegs "zumindest etwa drei Monate" dauern. Eine bestimmte Mindestdauer dieses "längeren Zeitraumes" wird weder vom Gesetz noch von der Judikatur verlangt, vielmehr reicht es auch aus, dass der Täter seine strafbaren Handlungen über einen Zeitraum von "zumindest einigen Wochen" mit gewerbsmäßiger Tendenz zu wiederholen beabsichtigte.
13 Os 29/06y | OGH | 03.05.2006 |
Vgl; Beisatz: Die auf Erzielung von Einnahmen gerichtete Absicht muss sich auf einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen beziehen. (T1) |
13 Os 116/06t | OGH | 20.12.2006 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: In den Entscheidungsgründen ist der für eine (Einzelfall-)Feststellung erforderliche Bezug des Tatbestandsmerkmals „fortlaufend" zu einem historischen Sachverhalt herzustellen. (T2) |
12 Os 126/06f | OGH | 25.01.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Der beabsichtigte Tatzeitraum muss nicht zeitlich unbegrenzt sein. (T3) |
11 Os 111/11z | OGH | 06.10.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier sollten die zu erzielenden fortlaufenden Einnahmen über einen „unbestimmten, aber jedenfalls länger reichenden Zeitraum“ zur Unterstützung der Familie und der Bezahlung namhafter Schulden dienen. (T4) |
14 Os 7/12d | OGH | 06.03.2012 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Tatzeitraum von 9 Tagen ohne weitere Feststellungen nicht ausreichend. (T5) |
14 Os 9/13z | OGH | 05.03.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die mit Hilfe der verba legalia getroffenen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit weisen keinen im Sinn der Rechtsprechung ausreichenden Sachverhaltsbezug hinsichtlich der Länge des Zeitraums, für den der Beschwerdeführer beabsichtigte, sich eine fortlaufende Einnahmequelle durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen zu verschaffen, auf. (T6) |
11 Os 85/14f | OGH | 28.10.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Der beabsichtigte Tatzeitraum muss nicht zeitlich begrenzt sein. (T7) |
11 Os 42/15h | OGH | 28.04.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Zwei Monate ausreichend. (T8) |
12 Os 38/15b | OGH | 07.05.2015 |
Vgl |
13 Os 148/18s | OGH | 13.02.2019 |
vgl auch; Beisatz: Je höher die Frequenz der (bereits erfolgten oder geplanten) Angriffe ist, desto geringer sind die Anforderungen an die beabsichtigte zeitliche Ausdehnung des Einnahmeflusses und vice versa. (T8) = nunmehr (T8a)<br/>Anm: Änderung der versehentlich doppelt vergebenen T8 auf T8a |
14 Os 37/20b | OGH | 30.04.2020 |
Vgl; Beisatz: Ein Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Begehung (§ 70 StGB; hier nach § 130 StGB) bedarf Feststellungen hinsichtlich der zeitlichen Komponente der Absicht der Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie hinsichtlich der Höhe des inkriminierten Einkommens. (T9) |
11 Os 58/23y | OGH | 13.06.2023 |
vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0110OS00014_9700000_001