OGH 14Os45/16y

OGH14Os45/16y28.6.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Jülg als Schriftführer in der Strafsache gegen Patrik R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 3, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Patrik R***** sowie die Berufungen der Angeklagten Stanoje S***** und Toza N***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. März 2016, GZ 091 Hv 2/16d‑63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00045.16Y.0628.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Patrik R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Soweit vorliegend von Bedeutung, wurde Patrik R***** mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 3, 15 StGB (A./) schuldig erkannt.

Danach hat er von 10. bis 18. September 2015 in W***** und an anderen Orten im einverständlichen Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit Stanoje S***** und Toza N***** als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in acht, im Urteil detailliert geschilderten Angriffen anderen Personen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert von insgesamt 90.662 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz durch Einbruch in Wohnstätten weggenommen (A./1./a./ bis e./) und wegzunehmen versucht (A./2./a./ bis c./), wobei er die Diebstähle nach § 129 Abs 2 StGB gewerbsmäßig beging.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider blieben die Urteilsannahmen, wonach sowohl die kriminelle Vereinigung (nicht bloß faktisch, sondern aufgrund korrespondierenden Willensäußerungen) als auch die Gewinnerzielungsabsicht des Angeklagten auf längere Zeit angelegt waren (zum zeitlichen Element des Begriffs der kriminellen Vereinigung vgl RIS‑Justiz RS0125232; zu jenem bei der Gewerbsmäßigkeit RIS‑Justiz RS0107402, zu § 70 Abs 1 StGB idgF jüngst 14 Os 137/15a), nicht unbegründet. Insoweit verwiesen die Tatrichter nämlich auf das objektive Tatgeschehen, die „festgestellten Schadensbeträge“ die Vielzahl der Einbruchsdiebstähle und deren hohe Frequenz (US 16 f) sowie (zur kriminellen Vereinigung) auf eine Reihe weiterer Indizien (US 12 ff, insbesondere US 15), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.

Die weitere Beschwerde (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) kritisiert ausschließlich die Subsumtion der Taten nach § 130 Abs 3 StGB wegen fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf den Zusammenschluss der Angeklagten zu einer kriminellen Vereinigung. Indem sie dabei jedoch die – die in Rede stehende Qualifikation bereits alleine tragenden – Konstatierungen (US 11) unbekämpft lässt, wonach der Angeklagte in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten (…) zumindest für mehrere Monate ein fortlaufendes, 400 Euro monatlich bei weitem übersteigendes Einkommen zu verschaffen (§ 130 Abs 1 erster Fall, Abs 3 StGB), spricht sie keinen entscheidenden Umstand an.

Im Übrigen erklärt das Rechtsmittel nicht, weshalb der Umstand, dass der verpönte Zusammenschluss (aufgrund der Festnahme der Angeklagten) nur neun Tage Bestand hatte (US 11), das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung in Frage stellen soll (zur bloßen Ausrichtung auf längere Zeit vgl neuerlich RIS-Justiz RS0125232).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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