European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00042.15H.0428.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rezhep I***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er anderen fremde Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig durch Einbruch weggenommen, und zwar
I./ zwischen 18. und 19. April 2009 in W***** Natascha F***** Bargeld, einen Laptop, ein Mobiltelefon und Schmuck;
II./ am 19. Juni 2009 in Wi*****
1./ Monika P***** eine Uhr, Schmuck und Bargeld;
2./ Tanja T***** Bargeld, Schmuck, Schlüssel und elektronische Geräte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider sind die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tendenz nicht
offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Die Ableitung dieser Konstatierungen (US 6 f) anhand verschränkter Betrachtung der schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten, der (über einen Zeitraum von zwei Monaten [US 4, 7]; vgl RIS‑Justiz RS0107402) wiederholten Tatbegehung und „der Art des Diebesguts“ (gemeint offenkundig: Bargeld und durch Verkauf verwertbare Gegenstände [US 4]) unter Bedachtnahme auf die einschlägige Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers (US 3 iVm US 7) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (RIS‑Justiz RS0098671, RS0116732, RS0116882 und RS0114744) nicht zu beanstanden.
Indem der Angeklagte gestützt auf den zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Angriffen eigene Auffassungen und Erwägungen zur subjektiven Tatseite vertritt (nominell Z 5 zweiter Fall) und daraus für sich günstigere Schlussfolgerungen (RIS‑Justiz RS0099455) ableitet, bekämpft er bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Der weitere Vorwurf unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zu Schuldspruch II./ 1./ legt nicht dar, weshalb die von den Tatrichtern aus der (in Ansehung sowohl der Vorgehensweise als auch des Angriffsziels) übereinstimmenden Art der Tatbegehung sowie des unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Nahbereichs der (von Schuldspruch II./ erfassten) Taten gezogenen Schlussfolgerungen (US 5 f) den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS‑Justiz RS0099413, RS0116732) widersprechen sollten. Dabei hat sich das Erstgericht auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer die übrigen ihm angelasteten Taten erst zugestanden hat, nachdem er insoweit „aufgrund der DNA‑Treffer bereits überführt war“ (US 6). Mit dem Einwand, dass aus diesen Beweisergebnissen auch für ihn günstigere Schlussfolgerungen denkbar wären, beschränkt sich der Beschwerdeführer abermals auf einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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