OGH 11Os111/11z

OGH11Os111/11z6.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Tibor T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Mai 2011, GZ 053 Hv 44/11v-58, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tibor T***** des Verbrechens des (teils versuchten, teils vollendeten) gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 4. Oktober 2010 in Wien, indem er gemeinsam mit Zoltan N***** geeignete Fahrzeuge auswählte, diesen vor der vorbeifahrenden Polizei warnte sowie Chauffeur- und Aufpasserdienste leistete, sich zum Eingreifen bereithielt und den Fluchtweg wies, zur Ausführung der strafbaren Handlungen der abgesondert verfolgten Balazs V*****, Zoltan N***** und Istvan R***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer sowie durch Einbruch begangener Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), beigetragen, die nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in ein Transportmittel

I. wegzunehmen versucht haben, und zwar den Pkw BMW X6, behördliches Kennzeichen *****, des Milan B***** in nicht mehr feststellbarem Wert, indem sie mit einem Schlosszieher in das Fahrzeug eindrangen und es mit einem sogenannten Starterset in Betrieb zu nehmen versuchten, was jedoch aus technischen Gründen misslang;

II. nachgenannten Geschädigten weggenommen haben, indem sie mit einem Schlosszieher in die Fahrzeuge eindrangen und mit einem sogenannten Starterset in Betrieb nahmen, und zwar:

1. den Pkw BMW 525, behördliches Kennzeichen *****, des Christian S***** im Wert von rund 35.000 Euro;

2. den Pkw BMW 525, behördliches Kennzeichen *****, des Herbert P***** im Wert von rund 25.000 Euro;

3. den Pkw BMW 118i Cabrio, behördliches Kennzeichen *****, des Stefan W***** im Wert von rund 26.000 Euro.

Nur gegen die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (§ 130 dritter und vierter Fall StGB) richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht die Konstatierungen zur gewerbsmäßigen Absicht des Angeklagten (US 5, 7) mit dem Hinweis auf sein einschlägig getrübtes Vorleben, seine angespannte finanzielle Situation, die organisierte und professionelle Vorgangsweise bei der Tatbegehung und seine ursprünglich geständigen Angaben vor der Polizei (ON 20 S 55) und vor dem Landesgericht Eisenstadt (ON 22 S 3) logisch und empirisch einwandfrei begründet (US 8 f). Im Zuge dessen setzten sich die Erstrichter auch mit der eine gewerbsmäßige Absicht bestreitenden Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (ON 57 S 19 ff) auseinander.

Von einer fehlenden oder unvollständigen Begründung kann daher keine Rede sein.

Soweit der Beschwerdeführer einzelne Teile seiner Einlassung sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse einer eigenständigen Bewertung unterzieht und daraus ableitet, dass sich insgesamt kein Hinweis für seine gewerbsmäßige Absicht ergebe, wendet er sich nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, sohin im kollegialgerichtlichen Verfahren in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne formelle Begründungsmängel aufzeigen zu können.

Einen Rechtsfehler mangels Feststellungen in Ansehung der Qualifikation nach § 130 dritter und vierter Fall StGB (Z 10) erblickt der Rechtsmittelwerber in dem Umstand, dass Konstatierungen zu einer „Absicht ... auf Erzielung von Einnahmen ... über einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen“ fehlen würden.

Er lässt dabei - wie es aber für die prozessordnungsgemäße Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit notwendig wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581 und 584 mwN) - die Gesamtheit der erstgerichtlichen Annahmen außer Acht, dass die durch wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen zu erzielenden fortlaufenden Einnahmen (US 5, 7) zur - ersichtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) über einen unbestimmten, aber jedenfalls längeren Zeitraum reichenden - Unterstützung seiner Familie und zur Bezahlung namhafter Schulden (US 4) dienen sollten (US 8; vgl RIS-Justiz RS0107402; Jerabek in WK² § 70 Rz 7; anders gelagert 13 Os 116/06t).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte