OGH 14Os9/13z

OGH14Os9/13z5.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kogler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Viorel P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ioan F***** gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 21. November 2012, GZ 9 Hv 97/12k-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ioan F***** wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion der dem Schuldspruch I zu Grunde liegenden Taten (auch) nach § 130 vierter Fall StGB und in der zu diesem Schuldspruch gebildeten Subsumtionseinheit, demgemäß auch im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Ried im Innkreis verwiesen.

Mit seiner Berufung wird Ioan F***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - Ioan F***** (zu I/1 bis 5) des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 29. und 31. August 2012 in Ried im Innkreis und an einem weiteren Ort in fünf Fällen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen - im Urteil näher bezeichnete - fremde bewegliche Sachen (Bargeld, Elektrogeräte und weitere Wertgegenstände) im 3.000 Euro übersteigenden Wert von 5.140 Euro jeweils durch Einbruch im Urteil namentlich genannten Gewahrsamsträgern weggenommen oder wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene - ausschließlich gegen die Annahme von Gewerbsmäßigkeit gerichtete - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ioan F***** ist im Recht.

Zutreffend zeigt die Subsumtionsrüge (Z 10) auf, dass die mit Hilfe der verba legalia getroffenen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 7) keinen im Sinn der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0107402; Jerabek in WK2 StGB § 70 Rz 7) ausreichenden Sachverhaltsbezug hinsichtlich der Länge des Zeitraums, für den der Beschwerdeführer beabsichtigte, sich eine fortlaufende Einnahmequelle durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen zu verschaffen, aufweisen (RIS-Justiz RS0119090).

Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert eine Aufhebung der Subsumtion nach § 130 vierter Fall StGB und der zum Schuldspruch I gebildeten Subsumtionseinheit in der im Spruch bezeichneten Weise schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO). Die Beseitigung des den Beschwerdeführer betreffenden Strafausspruchs war zwingende Folge.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte Ioan F***** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte