OGH 11Os120/14b

OGH11Os120/14b25.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dusko M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 20. Juni 2014, GZ 62 Hv 41/13k‑120, sowie über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0110OS00120.14B.1125.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dusko M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (A./) und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er in S***** und andernorts

A./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch die Vorgabe, berechtigter Kreditkarteninhaber zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels, zu Handlungen verleitet, die die jeweiligen Kreditkartengesellschaften an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 3.000 Euro überstieg, und zwar:

1./ am 23. April 2012 in zwei Angriffen die Angestellte des Geschäfts „V*****“, Marina I*****, zur Übergabe einer Jacke, eines Paars Schuhe, eines Pullovers und eines Gürtels im Wert von insgesamt 1.539 Euro unter Benützung der M***** der Christa B***** und Fälschung ihrer Unterschrift auf den Kreditkartenbelegen;

2./ am 24. Mai 2012 Angestellte der Herrenausstatter P***** GmbH & Co KG zum Versand von zwei Jacken, einem Poloshirt und zwei Paar Schuhen im Gesamtwert von insgesamt 1.660 Euro unter Benützung der V***** der Gertrude F*****;

3./ am 24. Mai 2012 die Betreiber des Internetportals „P*****“ zur Erbringung von Leistungen im Wert von 508 Euro unter Benützung der V***** der Gertrude F*****;

B./ am 10. Juni 2013 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz der Partyverleih C***** GmbH 2.000 Euro Bargeld durch Aufzwingen eines Alufensters der Hausrückseite, mithin durch Einbruch, weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die (undifferenziert) auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Dem Einwand unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Annahme gewerbsmäßiger Tendenz zuwider sind die hiefür maßgeblichen Erwägungen des Schöffengerichts durch den Hinweis auf die einschlägige Vorstrafenbelastung und die mehrfache Tatwiederholung bei finanziell prekärer Situation durch unzureichendes Einkommen, die bestehende Schuldenbelastung sowie die Sorgepflicht für ein Kind (US 6) unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Dass dieser Schluss dem Beschwerdeführer, der in der Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung eigene, für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht („eher … auszugehen“, „genauso wahrscheinlich“), zu wenig überzeugend erscheint oder auch noch andere Folgerungen denkbar wären, stellt den behaupteten Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0114524).

In seiner Subsumtionsrüge (Z 10) vermisst der Beschwerdeführer Feststellungen zur zeitlichen Komponente seiner Intention, sich durch wiederkehrende Delinquenz eine fortlaufenden Einnahme zu verschaffen, lässt dabei aber ‑ wie es für die prozessordnungsgemäße Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit notwendig wäre (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584 mwN) ‑ die Gesamtheit der erstgerichtlichen Annahmen außer Acht, wonach die durch wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen zu erzielenden fortlaufenden Einnahmen (US 5 f) zur ‑ ersichtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) über einen unbestimmten, aber jedenfalls längeren Zeitraum reichenden ‑ Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation, die durch die Sorgepflicht für sein Kind und Schulden in der Höhe von 70.000 Euro (US 6) längerfristig belastet ist, dienen sollten (vgl RIS-Justiz RS0107402).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte